Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 01.04.1999, Az.: 74 IK 22/99

Rechtliches Gehör und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verbraucherinsolvenzverfahren

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
01.04.1999
Aktenzeichen
74 IK 22/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1999:0401.74IK22.99.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Göttingen - 18.05.1999 - AZ: 10 T 29/99
LG Göttingen - 18.05.1999 - AZ: 10 T 29/99

Fundstellen

  • VuR 1999, 203-205
  • ZIP 1999, 930-931 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 1999, 606 (red. Leitsatz)
  • ZInsO 2000, 653 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 1999, 240 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Regelungen der §§ 114 ff. ZPO finden im Verfahren nach den §§ 305 ff. InsO entsprechende Anwendung. Da das Gericht nur eine formelle Prüfungskompetenz hat und daher eine Prüfung der Erfolgsaussicht nicht stattfindet, bedarf es insoweit auch keines rechtlichen Gehörs für die anderen Beteiligten.

  2. 2.

    Für die Einreichung eines Schuldenbereinigungsplans und die Durchführung des Verfahrens bis zur Erwiderung der Gläubiger bedarf es der Beiordnung eines RA schon deshalb nicht, weil sich in diesem Stadium die Parteien nicht streitig gegenüberstehen (§ 121 Abs. 2 ZPO).

  3. 3.

    Wird aus dem Antragsverfahren jedoch ein streitiges Verfahren, weil es z.B. um Planänderungen geht, eine Zustimmungsersetzung erfolgen soll oder es um Bestand oder Höhe von Gläubigerforderungen geht, kann gem. § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO eine Beiordnung eines RA erfolgen.