Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 24.11.1999, Az.: 71 57/98

Akteneinsicht beim Eigenantrag

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
24.11.1999
Aktenzeichen
71 57/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1999:1124.71.57.98.0A

Fundstelle

  • ZInsO 2000, 172 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Gläubiger als Parteien i.S.d. § 299 Abs. 1 ZPO sind bei einem Eigenantrag des Schuldners am Insolvenzeröffnungsverfahren nicht beteiligt und haben daher in dieser Phase des Verfahrens auch kein Akteneinsichtsrecht. Erst mit der Eröffnung bilden alle Gläubiger bei einem Eigenantragsverfahren eine Verfahrensgemeinschaft, der dann auch ein individuelles Einsichtsrecht zusteht, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 299 ZPO gegeben sind.