Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 24.11.1999, Az.: 71 57/98
Akteneinsicht beim Eigenantrag
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 24.11.1999
- Aktenzeichen
- 71 57/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:1999:1124.71.57.98.0A
Fundstelle
- ZInsO 2000, 172 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Gläubiger als Parteien i.S.d. § 299 Abs. 1 ZPO sind bei einem Eigenantrag des Schuldners am Insolvenzeröffnungsverfahren nicht beteiligt und haben daher in dieser Phase des Verfahrens auch kein Akteneinsichtsrecht. Erst mit der Eröffnung bilden alle Gläubiger bei einem Eigenantragsverfahren eine Verfahrensgemeinschaft, der dann auch ein individuelles Einsichtsrecht zusteht, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 299 ZPO gegeben sind.