Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 16.11.1999, Az.: 71 N 58/98

Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens; Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
16.11.1999
Aktenzeichen
71 N 58/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1999:1116.71N58.98.0A

Fundstelle

  • ZInsO 2000, 50-51 (Volltext mit red. LS)

Gründe

1

Mit Beschl. v. 22.10.1998 hat das AG auf den Eigenantrag des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und RA F. zum Konkursverwalter bestellt. Die erste Gläubigerversammlung sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen fand am 25.11.1998 statt. Die Gläubigerin zu 2) meldete eine Forderung i.H.v. 2 Mio. DM an, die der Konkursverwalter zunächst i.H.v. 871.478,63 DM bestritt. Nachdem die Feststellung der angemeldeten Forderungen in diesem Termin nicht erfolgte, vertagte der Rechtspfleger den Termin auf den 3.12.1998. In diesem Termin erfolgte wiederum keine Einigung über die angemeldeten Forderungen, auch eine Stimmrechtsfestsetzung seitens des Rechtspflegers fand nicht statt. Vielmehr vertagte der Rechtspfleger einen Termin auf den 14.1.1999. In diesem Termin verkündete der Rechtspfleger einen Beschluß, mit dem er der Gläubigerin zu 2) das Stimmrecht versagte. Eine Entscheidung über die Stimmrechte sämtlicher Gläubiger war in diesem Termin nicht erfolgt.

2

Im weiteren Verlauf des Termins wurde der Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch war erfolgreich. Deshalb fand am 11.5.1999 Termin zur Gläubigerversammlung und Prüfung der angemeldeten Forderungen statt, den nunmehr ein anderer Rechtspfleger leitete. Der Vertreter der Gläubigerin zu 2) stellte in diesem Termin den Antrag nach § 95 Abs. 1 KO, das Stimmrecht der Gläubigerin auf 2 Mio. DM festzusetzen. Diesen Antrag wies der Rechtspfleger durch Beschluß zurück. Es erfolgte eine weitere Erörterung des Stimmrechts der Gläubigerin zu 2), in deren Verlauf der Vertreter der Gläubigerin zu 2) ausweislich des Protokolls wiederum einen Antrag gem. § 95 Abs. 1 KO stellte und darauf hinwies, daß der Konkursverwalter in dem ersten Termin v. 25.11.1998 die Forderung i.H.v. 1.200.000 DM nicht bestritten habe. Der Rechtspfleger verkündete daraufhin den Beschluß, daß über das Stimmrecht rechtskräftig und abschließend am 14. 1. 1999 entschieden worden sei.

3

Die Gläubigerin zu 2) wendet sich gegen die Versagung des Stimmrechts mit der Beschwerde v. 21.5.1999.

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Gem. § 95 Abs. 3 KO findet eine Anfechtung der Entscheidung gem. § 95 Abs. 1 KO nicht statt. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die mit Schriftsatz v. 9.8.1999 vorgetragene Beschwerdebegründung. Die insoweit von der Gläubigerin zu 2) vorgebrachte Einigung zwischen ihr und dem Konkursverwalter in dem Termin v. 25.11.1998 auf ein Stimmrecht für eine Forderungshöhe von 1.200.000 DM ändert an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts. Tatsächlich ist nämlich in diesem Termin v. 25.11.1998 keine Entscheidung über das Stimmrecht der Gläubigerin zu 2) getroffen worden. Vielmehr ist dieser Termin, ohne daß über die Stimmrechtsfestsetzung entschieden worden ist, auf den 3.12.1998 vertagt worden. In diesem Termin hat der Vertreter der Gläubigerin zu 2) eine Festsetzung des Stimmrechts auf einen Betrag von 2 Mio. DM beansprucht. Mithin hat die Gläubigerin zu 2) zu erkennen gegeben, daß sie selbst nicht von einer abschließenden Einigung mit dem Konkursverwalter auf den Betrag von 1.200.000 DM ausging. Da zudem auch in diesem Termin keine Entscheidung über das der Gläubigerin zu 2) zu gewährende Stimmrecht getroffen wurde, hat das Gericht erneut den Termin vertagt auf den 14.1.1999. In diesem Termin ist dann eine Entscheidung über das Stimmrecht der Gläubigerin zu 2) gefallen, denn mit Beschluß vom selben Tag hat das AG der Gläubigerin zu 2) das Stimmrecht versagt. Dieser Beschluß des Rechtspflegers gem. § 95 Abs. 1 Satz 3 KO ist nicht anfechtbar. Allerdings kann das Gericht die Entscheidung auf den weiteren Antrag der Partei abändern, § 95 Abs. 1 Satz 4 KO. Als einen solchen Antrag auf Abänderung der Entscheidung ist der Antrag des Vertreters der Gläubigerin zu 2) in dem Termin v. 11.5.1999 zu sehen. Sofern das Protokoll ausweist, der Vertreter der Gläubigerin zu 2) habe gem. § 95 Abs. 1 KO den Antrag gestellt, das Stimmrecht der Gläubigerin zu 2) auf 2 Mio. DM festzusetzen, hat es sich hierbei nicht um einen neuen Antrag auf Stimmrechtsgewährung gehandelt, denn der Termin v. 11.5.1999 war kein neuer Termin zur Gläubigerversammlung, sondern die Fortsetzung des Termins v. 14.1.1999. Dieser Termin war noch nicht beendet, denn der Rechtspfleger hatte am 14.1.1999 noch nicht über die Stimmrechte sämtlicher Gläubiger entschieden. Der Rechtspfleger war wegen des angebrachten Befangenheitsgesuchs gehindert gewesen, den Termin fortzuführen und hat demzufolge - wie sich auch aus dem Protokoll ergibt - den Termin vertagt. Über den Antrag der Gläubigerin zu 2) in dem fortgesetzten Termin v. 11.5.1999 auf Änderung der Stimmrechtsfestsetzung hat der Rechtspfleger entschieden. Er hat eine Änderung der Stimmrechtsfestsetzung abgelehnt, wie sich aus dem in diesem Termin verkündeten Beschluß ergibt. Auch dieser Beschluß ist gem. § 95 Abs. 3 KO unanfechtbar. Sofern der Vertreter der Gläubigerin zu 2) in dem Termin v. 11.5.1999 einen weiteren Antrag nach § 95 Abs. 1 KO gestellt hat, ging dieser Antrag ins Leere, denn für den Rechtspfleger bestand kein Anlaß, nochmals über eine beantragte Änderung zu entscheiden. Wenn also der Rechtspfleger auf diesen Antrag hin den Beschluß verkündete, es liege bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Stimmrechtsgewährung vor, ist dies nicht zu beanstanden, denn ein Entscheidungsbedarf bestand nicht mehr.