Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 17.05.1999, Az.: 74 IN 24/99

Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
17.05.1999
Aktenzeichen
74 IN 24/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1999:0517.74IN24.99.0A

Fundstellen

  • InVo 1999, 387-388
  • NZI 1999, 330-331
  • ZInsO 1999, 482 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes führt nur dann zwingend zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn es sich bei dem vom Schuldner betriebenen Unternehmen noch um einen laufenden Geschäftsbetrieb handelt. Wird keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt, reicht regelmäßig die isolierte Verhängung des allgemeinen Verfügungsverbots und die Bestellung eines Sachverständigen aus.