Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 17.05.1999, Az.: 74 IN 24/99
Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 17.05.1999
- Aktenzeichen
- 74 IN 24/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:1999:0517.74IN24.99.0A
Fundstellen
- InVo 1999, 387-388
- NZI 1999, 330-331
- ZInsO 1999, 482 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes führt nur dann zwingend zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn es sich bei dem vom Schuldner betriebenen Unternehmen noch um einen laufenden Geschäftsbetrieb handelt. Wird keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt, reicht regelmäßig die isolierte Verhängung des allgemeinen Verfügungsverbots und die Bestellung eines Sachverständigen aus.