Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 28.06.1999, Az.: 74 IN 130/99
Anforderungen an die Durchführung des Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 28.06.1999
- Aktenzeichen
- 74 IN 130/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:1999:0628.74IN130.99.0A
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 InsO
Fundstellen
- DZWIR 1999, 439
- ZInsO 1999, 482 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte an den vorläufigen Verwalter
Redaktioneller Leitsatz
Teilt die Staatsanwaltschaft des Insolvenzgerichts mit, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Schuldnerin Vermögensgegenstände im Gesamtwert von 100.000 DM beschlagnahmt worden sind, so kann bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots der nach § 22 Abs. 1 InsO bestellte vorläufige Verwalter die Herausgabe an sich auch dann verlangen, wenn die Schuldnerin inzwischen im Handelsregister gelöscht ist, da die Insolvenzfähigkeit solange andauert, wie die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
Tenor:
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren
AG Göttingen - 28.06.1999 - AZ: 74 IN 136/99
AG Göttingen - 28.06.1999 - AZ: 74 IN 138/99
AG Göttingen - 28.06.1999 - AZ: 74 IN 139/99