Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 28.06.1999, Az.: 74 IN 130/99

Anforderungen an die Durchführung des Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
28.06.1999
Aktenzeichen
74 IN 130/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1999:0628.74IN130.99.0A

Fundstellen

  • DZWIR 1999, 439
  • ZInsO 1999, 482 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte an den vorläufigen Verwalter

Redaktioneller Leitsatz

Teilt die Staatsanwaltschaft des Insolvenzgerichts mit, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Schuldnerin Vermögensgegenstände im Gesamtwert von 100.000 DM beschlagnahmt worden sind, so kann bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots der nach § 22 Abs. 1 InsO bestellte vorläufige Verwalter die Herausgabe an sich auch dann verlangen, wenn die Schuldnerin inzwischen im Handelsregister gelöscht ist, da die Insolvenzfähigkeit solange andauert, wie die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.