Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 05.02.1999, Az.: 74 IK 12/99

Bewilligung von PKH für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
05.02.1999
Aktenzeichen
74 IK 12/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1999:0205.74IK12.99.0A

Fundstellen

  • EWiR 1999, 377
  • NZI 1999, 124-125
  • ZInsO 1999, 606 (red. Leitsatz)
  • ZInsO 1999, 183 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Gem. § 4 InsO sind die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO im Verbraucherinsolvenzverfahren, das mit dem Ziel der Restschuldbefreiung betrieben wird, grundsätzlich anwendbar. Die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens darf nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

  2. 2.

    Erfolgsaussicht ist dann zu bejahen, wenn ein vollständiger und ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag nach § 305 InsO eingereicht und die Gewährung der Restschuldbefreiung beantragt wird. Eine über die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit hinausgehende Prüfung der Erfolgsaussicht kommt nach § 305 Abs. 3 InsO nicht in Betracht, zumal dies mit der Natur des gläubigerselbstbestimmten Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht zu vereinbaren ist.

  3. 3.

    Die Bestimmung eines Grenzwertes der Befriedigung als Voraussetzung für die Bejahung der Erfolgsaussicht kommt einer unzulässigen Forderung nach einer Mindestquote gleich und verbietet sich auf Grund der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Nichteinführung einer Mindestbefriedigung der Gläubiger.

  4. 4.

    Der Bewilligung von PKH steht auch eine sog. "Nulllösung" nicht entgegen.