Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.11.2008, Az.: 2 A 406/06
Auto; Autoradio; Befreiung; Befreiungsvoraussetzung; Behindertenwerkstätte; Behinderter; Bereithalten; Einrichtung; Empfangsgerät; Empfänger; gemeinnützige Einrichtung; Gemeinnützigkeit; KFZ; Kraftfahrzeug; Personenkreis; PKW; Radio; Rundfunk; Rundfunkempfänger; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenbefreiung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 27.11.2008
- Aktenzeichen
- 2 A 406/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 7 Nr 2 RdFunkGebVtr ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Radios im Pkw, die von einer gemeinnützigen Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV gehalten werden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rundfunkgebührenpflicht für ein Rundfunkempfangsgerät, das in ein Kraftfahrzeug der Klägerin eingebaut ist.
Die Klägerin, eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung, die Menschen mit geistigen, seelischen und körperlichen Behinderungen Möglichkeiten zur beruflichen und sozialen Rehabilitation bietet, ist Trägerin von Werkstätten, Wohnstätten und Tagesstätten für behinderte Erwachsene. Zu der von ihr in der I. Straße ... in J. betriebene Wohnstätte gehört ein PKW-Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Dieses Fahrzeug wird für Einkaufs- und sonstige Besorgungsfahrten, etwa zu Post- und Bankfilialen, sowie für Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen für die betreuten Personen benutzt. Am 22.02.2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Einrichtung.
Mit Bescheid vom 18.04.2006 befreite der Beklagte sämtliche in der Einrichtung von der Klägerin zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkgeräte mit Ausnahme des Rundfunkgeräts in dem der Wohnstätte zugeordneten Kraftfahrzeug von der Rundfunkgebührenpflicht.
Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 24.04.2006 bei dem Beklagten noch einmal ausdrücklich die Befreiung von der Gebührenpflicht auch für das Empfangsgerät in dem oben genannten Kraftfahrzeug.
Mit Bescheid vom 28.06.2006 lehnte der Beklagte diesen Antrag erneut ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Empfangsgeräte in Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht vorsehe. Eine Ausnahme gelte nur für diejenigen Kraftfahrzeuge, die einer stationären oder teilstationären Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV angegliedert seien und mit denen Fahrten ausschließlich mit dem betreuten, durch § 5 Abs. 7 Nr. 1-4 RGebStV begünstigten Personenkreis vorgenommen würden. Als Nachweis sei für diese Fahrzeuge eine Kopie des Bescheides über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) zu erbringen. Diese Voraussetzungen seien bei dem oben genannten Fahrzeug nicht erfüllt.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.07.2006 Widerspruch ein, den sie damit begründete, sie sei Trägerin einer Einrichtung, die gemeinnützigen Zwecken diene, weshalb auch das Rundfunkgerät in dem dieser Einrichtung zugeordneten Kraftfahrzeug von der Gebührenpflicht zu befreien sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen unter Wiederholung seiner im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen zurück. Insbesondere habe die Klägerin keinen Nachweis über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 3 Nr. 5 KraftStG für das streitgegenständliche Fahrzeug vorgelegt, sondern nur eine Bescheinigung über die Befreiung von der Steuerpflicht nach § 3 Nr. 6 KraftStG.
Mit ihrer am 13.11.2006 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, sie erfülle die Befreiungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV, da sie als gemeinnützige Einrichtung anerkannt und deshalb bereits von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sei. Zudem würde das von ihr betriebene, der Wohnstätte angegliederte Kraftfahrzeug im Interesse der dort betreuten Personen unter anderem dazu genutzt, mit diesen Ausflüge zu veranstalten und Einkäufe für die Heimbewohner zu erledigen. Die Befreiungsvorschrift sei unabhängig von der kraftfahrzeugsteuerlichen Einordnung des Fahrzeuges auszulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2006 und seinen Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin im Hinblick auf das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 01.03.2006 bis zum 28.02.209 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 12.10.2006 und meint, die Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV sei restriktiv auszulegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2006 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 12.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das im Streit befindliche Rundfunkempfangsgerät nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung des Artikels 5 Nr. 5 des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 08.03.2005 (Nds. GVBl. S. 61). Hiernach wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen, für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden.
Bei der von der Klägerin betriebenen Wohnstätte für behinderte Erwachsene handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift.
Es spricht auch viel dafür, dass das streitgegenständliche Empfangsgerät auch „in“ einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift bereitgehalten wird. Denn der Einrichtungsbegriff des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV umfasst wohl auch das der Wohnstätte angegliederte Kraftfahrzeug der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass Kraftfahrzeuge in keinem der Befreiungstatbestände des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ausdrücklich erwähnt werden. Zwar könnte ein Vergleich insbesondere mit den Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 RGebStV, die Rundfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen gesondert behandeln, dafür sprechen, die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV nicht aufgeführten Autoradios generell als nicht privilegiert anzusehen. Eine derart enge Auslegung dieser Befreiungsvorschrift dürfte indes nicht angezeigt sein. Vielmehr werden die von der Klägerin im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit eingesetzten Kraftfahrzeuge grundsätzlich von § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV erfasst. Denn der Begriff der Einrichtung in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV dürfte in einem funktionalen Sinne zu verstehen sein, so dass auch die der Einrichtung zugeordneten Kraftfahrzeuge dem Einrichtungsbegriff unterfallen. Der Gesetzgeber musste daher den Begriff des Kraftfahrzeugs nicht ausdrücklich in den Befreiungstatbestand aufnehmen.
Die Kammer hält dafür, insoweit den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff auf das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung zu übertragen. Zum sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 BSHG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Einrichtung zwar eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraussetze, weshalb die Bindung dieses Begriffes an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei. Damit sei allerdings nicht gemeint, dass die organisatorische Zusammenfassung sich auch in räumlicher Hinsicht gewissermaßen „unter einem Dach“ befinden muss. Der Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 BSHG sei vielmehr funktional zu verstehen. Einrichtung sei danach ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren Personenkreis bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1994 - 5 C 42.91, DVBl. 1994, 1298 = FEVS 45, 52, 54 f. = NVwZ 1995, 80). Danach fällt auch ein der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers zugeordnetes Kraftfahrzeug, das nicht bloß vorübergehend im Rahmen des Betreuungszwecks von den Mitarbeitern des Einrichtungsträgers genutzt wird und damit als Teil eines Einrichtungsganzen anzusehen ist, unter den Einrichtungsbegriff des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 06.02.2008 - 5 K 2329/05). Das den Einrichtungen im Sinne des § 100 Abs. 1 BSHG - jetzt: § 75 SGB XII - und des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV gemeinsame Merkmal der Gemeinnützigkeit rechtfertigt diese Auslegung. Die streitgegenständlichen Autoradios könnten daher wohl grundsätzlich als „in“ Einrichtungen für behinderte Menschen bereitgehalten angesehen werden (zum alten Recht im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.1999 -10 L 2704/99-, OVGE MüLü 48, 440 = NdsVBl. 2000, 85; OVG Berlin, Urt. V. 02.03.2004 -8 B 24.02-, zitiert nach juris; VG Schleswig, Urt. v. 23.09.1998 -15 A 200/98 - jeweils zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO, jetzt: § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 RGebStV; a.A., jeweils zur alten Rechtslage VGH Mannheim, Beschl. v. 15.01.1996 -2 S 1749/95-; Urt. v. 11.12.2003 - 2 S 963/03-, VBlBW 2004, 424; VGH München, Urt. v. 11.07.2001 -7 B 00.2866-, ZUM-RD 2001, 527; OVG Münster, Urt. v. 12.03.2002 -19 A 2637/00-, NVwZ 2002, 879; OVG Koblenz, Urt. v. 28.03.2002 -12 A 11623/01-, NVwZ-RR 2003, 280; Göhmann/Naujock/Siekmann in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, Rn. 65). Wie sich die offenbar abweichende Ansicht des Gesetzgebers zu dieser Frage auswirkt, der nur stationär zum Empfang bereit gehaltene Geräte dem Befreiungstatbestand unterwerfen will (vgl. die Gesetzesbegründung, Nds. LTDrs 15/1485, S. 36), braucht die Kammer nicht abschließend zu entscheiden. Denn die Klage hat aus einem anderen Grund keinen Erfolg.
An einem Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Gebührenpflicht fehlt es deshalb, weil die im Streit befindlichen Empfangsgeräte in Kraftfahrzeugen nicht für den begünstigten Personenkreis bereitgehalten werden.
Die Befreiung von der Gebührenpflicht für Empfangsgeräte in den in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV beschriebenen Einrichtungen und Betrieben beruht auf der Erwägung, dass der betreute Personenkreis dort regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum stationär mit anstalts- bzw. heimmäßiger Betreuung untergebracht und somit weitgehend von der Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben ausgeschlossen ist. Die Befreiung von der Gebührenpflicht soll in diesen Fällen durch die damit eröffnete Gelegenheit zur Teilnahme am Rundfunk einen Ersatz für die nicht mehr mögliche Teilhabe am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben schaffen und so dazu beitragen, die Betroffenen vor einer kulturellen Verödung zu bewahren (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 18.04.2002 -7 B 01.2383-, zitiert nach juris; Göhmann/Naujock/ Siekmann, a. a. O., Rn. 64). Durch die Befreiung sollen also mittelbar die vom jeweiligen Rechtsträger verfolgten gemeinnützigen Zwecke und dadurch letztlich der hierdurch begünstigte Personenkreis gefördert werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.11.1991 -14 S 1921/89-; Göhmann/Naujock/Siekmann, a. a. O., Rn. 64). In der Rechtsprechung wird deshalb überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Gebührenbefreiung für Empfangsgeräte, die in den von dem jeweiligen Einrichtungsträger betriebenen Kraftfahrzeugen bereitgehalten werden, mit Blick auf den Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift ausgeschlossen ist (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 25.02.2000 - 7 K 2177/98-, VBlBW 2000, 490; VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2003, a.a.O; Urt. v. 30.06.2005 -2 S 395/04-, zitiert nach juris; VG Köln, Urt. v. 21.09.2006 -6 K 6770/05-, NWVBl 2007, 162; VGH München, Urt. v. 18.04.2002 -7 B 01.2382-, ZUM-RD 2003, 54; so auch Göhmann/Naujock/Siekmann, a. a. O., Rn. 65; a. A.: OVG Koblenz, Urt. v. 28.03.2002, a.a.O. soweit die Verwendung eines Kraftfahrzeugs von dem Zweck der Einrichtung geprägt ist; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.1999, a.a.O. soweit der ganz überwiegende Teil von Fahrten mit dem betreuten Personenkreis im Rahmen von Betreuungsaufgaben unternommen wird).
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer in Ansehung von Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands an. Danach kann eine Befreiung von der Gebührenpflicht nur dann und nur für solche Empfangsgeräte gewährt werden, deren Zweckbestimmung aus Sicht eines objektiven Dritten gerade in der Nutzung durch den betreuten Personenkreis besteht. Zwar wird aus praktischen Gründen nicht verlangt werden können, dass eine Nutzung der Empfangsgeräte ausschließlich durch den betreuten Personenkreis erfolgt. Eine Nutzung durch Dritte muss aber grundsätzlich ausgeschlossen sein in dem Sinne, dass die Mitbenutzung durch nicht betreute Personen, zum Beispiel durch Pflegepersonal, zwangsläufig nicht zu vermeiden ist. Die Empfangsgeräte, für die eine Befreiung begehrt wird, müssen mithin typischerweise für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 06.11.1979 - 6 A 107/79-; OVG Hamburg, Urt. v. 21.09.1984 - OVG Bf. I 43/83-; VGH München, Urt. v. 17.07.1996 - 7 B 94.896-; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.11.1991 - 14 S 1921/89-; Göhmann/Naujock/Siekmann, a. a. O., Rn. 66). Daher können Empfangsgeräte, die unabhängig vom Befreiungszweck genutzt werden, nicht von der Gebührenpflicht befreit werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 06.11.1979 - 6 A 107/79; Göhmann/Naujock/Siekmann, a. a. O., Rn. 66).
Diesen rechtlichen Vorgaben zufolge greift § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV für Autoradios nicht zugunsten der Klägerin ein, weil diese nicht für den in ihrer Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten werden. Für diesen ist kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhält und dadurch gehindert ist, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen Zwangssituationen, in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die Teilnahme am Rundfunkempfang beschränken muss, soll ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Die bloße Beförderung der betreuten Personen stellt demgegenüber keine vergleichbare Zwangssituation dar, denn die Beförderung als solche ist nicht Voraussetzung für das Erreichen des Betreuungszwecks, sondern lediglich eine technische Hilfsleistung hierzu (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2003 - 2 S 963/03). Der sich hieraus ergebende bloß mittelbare Nutzen einer Gebührenbefreiung für den begünstigten Personenkreis genügt angesichts des Befreiungszwecks nicht, um den damit bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen zu rechtfertigen. Denn die Gefahr einer kulturellen Verödung besteht bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt der betreuten Personen in einem Kraftfahrzeug des Einrichtungsträgers zumindest dann nicht, wenn ihr durch die Empfangsmöglichkeiten in den sonstigen Räumlichkeiten der Einrichtung hinreichend entgegengewirkt werden kann (vgl. VG Köln, Urt. v. 21.09.2006, a.a.O).
Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Fahrten mit den Kraftfahrzeugen des Einrichtungsträgers ein wesentlicher Teil des Betreuungskonzepts sind (vgl. zu einem solchen Fall OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.1999, a.a.O.), braucht nicht entschieden zu werden, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Die mit den Kraftfahrzeugen der Klägerin regelmäßig durchgeführten Fahren sind, wie sich aus den vorgelegten Fahrtenbüchern ergibt, nämlich ganz überwiegend solche, die lediglich aus Anlass der Betreuung stattfinden, beispielsweise Einkaufs- und sonstige Besorgungsfahrten, etwa zu Post- und Bankfilialen, sowie Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen für die betreuten Personen. Diese Fahrten könnten auch unter Inanspruchnahme anderer - insbesondere öffentlicher - Verkehrsmittel durchgeführt werden, wenn dem auch Praktikabilitätserwägungen entgegenstehen mögen. Jedenfalls fehlt es aber an dem für die Gebührenbefreiung erforderlichen finalen Zusammenhang zwischen der Existenz der im Streit befindlichen Empfangsgeräte und dem Betreuungszweck.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. § 188 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 VwGO gelangt nicht zur Anwendung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.04.1999 - 4 So 28/99; VGH München, Urt. v. 11.07.2001 - 7 B 00.2866; VG Hamburg, Urt. v. 06.02.2008 - 5 K 2329/05).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Die Kammer lässt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zu. Der Frage, wie § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV in der seit dem 01.04.2005 geltenden Fassung im Hinblick auf in Kraftfahrzeugen bereitgehaltene Rundfunkempfangsgeräte der genannten Einrichtungen und Betriebe auszulegen ist, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.