Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.11.2008, Az.: 2 A 31/08
Agrarförderung; Beihilfefähigkeit; Betriebsprämie; Beweislast; Feldblocksystem; Feldgehölz; Fläche; Flächenidentifizierungssystem; Förderfähigkeit; Gebüsch; GPS-System; GPS-Vermessung; Größenfeststellung; Identifizierung; Landschaftselement; landwirtschaftliche Fläche; landwirtschaftliche Parzelle; Messverfahren; Unland; Vermessung; Wald
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 27.11.2008
- Aktenzeichen
- 2 A 31/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 55118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 44 Abs 3 EGV 1782/2003
- Art 44 Abs 2 EGV 1782/2003
- Art 43 Abs 3 EGV 1782/2003
- Art 20 EGV 1782/2003
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung verschiedener Flächen bei der Agrarförderung für das Jahr 2006.
Der Kläger ist Landwirt und betreibt von seinem Hof in D. aus extensive Weidehaltung. Ihm wurden aufgrund seines Sammelantrags Agrarförderung im Jahr 2005 für 105,18 Hektar beantragte Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen. Vom Jahr 2005 auf das Jahr 2006 hatte der Kläger eine Verringerung der Betriebsfläche zu verzeichnen. Deshalb bemühte er sich, die aus seiner Sicht maximal mögliche Antragsfläche aus seinen bisherigen Flächen zu aktivieren. Dies führte dazu, dass sich in seinem Sammelantrag für die Agrarförderung im Jahr 2006 Größenabweichungen für verschiedene Flächen gegenüber den Angaben im Jahre 2005 ergaben. Insgesamt beantragte der Kläger Agrarförderung für eine Fläche von 104,81 ha. Wegen der Größenabweichungen führte die Beklagte mehrere Vor-Ort-Kontrollen durch und vermaß einzelne vom Kläger angegebene Schläge mit einem Satelliten gestützten GPS-System.
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 01. Februar 2007 setze die Beklagte zunächst für das Jahr 2006 eine Betriebsprämie in Höhe von 16.115,98 Euro fest. Hiergegen hat der Kläger am 12. Februar 2007 Klage erhoben, mit der er zunächst eine um 16.000,00 Euro höhere Betriebsprämie für das Jahr 2006 verlangte.
Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte zwei weitere Bewilligungsbescheide. Zunächst setze sie mit Bescheid vom 27. Juni 2007 die dem Kläger zustehende Beihilfe auf 11.315,59 Euro fest, so dass zusammen mit der o.a. vorläufigen Zahlung insgesamt 27.431,57 Euro zur Auszahlung gelangten. Dem lag eine anerkannte Gesamtfläche von 100,16 ha zugrunde. Schließlich bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2007 noch eine weitere Prämie in Höhe von 208,32 Euro. Nunmehr erkannte sie insgesamt 100,39 ha als beihilfefähig an. Die Differenz zwischen beantragter und anerkannter Fläche beträgt danach insgesamt 4,42 ha. Klagegegenständlich sind hiervon noch 3,68 ha, deren Kürzung vom Kläger konkret angegriffen wird und die zu einem Zahlungsanspruch in Höhe von 3.801,06 Euro führen würden. In Höhe der Differenz zum ursprünglichen Begehren hat der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Abweichungen:
Schlag Nr. | beantragte Fläche (ggf. einschl. Landschaftselementen) (ha) | festgestellte Fläche (ggf. einschl. Landschaftselementen) (ha) | Differenz (ha) |
24 | 10,26 | 9,96 | 0,30 |
72 | 0,82 | 0,79 | 0,03 |
75 | 2,29 | 2,13 | 0,16 |
81 - 83 | 6,86 | 4,69 | 2,17 |
120 | 4,25 | 3,94 | 0,31 |
131 | 1,08 | 0,88 | 0,20 |
152 - 155 | 7,71 | 7,20 | 0,51 |
Insgesamt | 3,68 |
Der Kläger erhebt folgende Einwände gegen von der Beklagten vorgenommene Flächenkürzungen:
Schlag 24 (0,3 ha)
Zu Unrecht habe die Beklagte einen Weg, den er vom Realverband gepachtet habe, nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche angesehen. Seine Tiere weideten beidseits des Zaunes, der an diesem Weg entlang führe, bis an den Zaun heran.
Schlag 72 (0,03 ha)
Die Beklagte stelle zu Unrecht darauf ab, dass er einen Pachtvertrag nur für 0,79 ha dieser Fläche habe. Er könne insgesamt über die 0,82 ha große Fläche verfügen und tue dies durch Beweidung auch in Absprache mit dem Verpächter.
Schlag 75 (0,16 ha)
Die Größe dieses Schlages betrage laut Katasterunterlagen 2,29 ha. Die von der Beklagten den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Größe von 2,14 ha sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Schläge 81, 82 und 83 (2,17 ha)
Ein von der Beklagten als Wald aus der Förderung herausgenommener Teil des Schlages 81 sei landwirtschaftliche Nutzfläche, weil seine Tiere hier geweidet hätten. Bezüglich des Schlages 82 habe die Beklagte zu Unrecht Teile des Uferbereichs als Unland angesehen und nicht als landwirtschaftliche Fläche berücksichtigt. Seine Tiere hätten auch in diesem Bereich geweidet. Auf den Schlägen vorhandene Betonwege, Betonflächen, Bootshäuser und Uferbefestigungen habe er aus der Beantragung herausgerechnet.
Schlag 120 (0,31 ha)
Auch hier sei ein Abzug für Landschaftselemente nicht gerechtfertigt. Die Fläche sei zwar größer als 2000 m 2 . Bei der aus der Förderung von der Beklagten herausgenommenen Fläche handele es sich aber gleichwohl um eine berücksichtigungsfähige Hecke, denn seine Tiere hätten dort geweidet; eine Grasnabe sei dort vorhanden gewesen.
Schlag 131 (0,20 ha)
Auch auf dieser (Böschungs-) Fläche hätten seine Tiere geweidet; sie sei nicht vollständig mit Brennnesseln und Brombeeren bewachsen und daher kein Unland gewesen.
Schläge 152, 153 und 155 (0,51 ha)
Ein hier befindliches Gleisbett habe er bereits aus seinem Antrag herausgerechnet; ein weiterer Abzug sei nicht gerechtfertigt. Auf dem Schlag 155 habe er während der Vor-Ort-Kontrolle einen Berufskollegen seine Schafe für ca. 2 bis 3 Wochen weiden lassen. Alleiniger Nutzungsberechtigter sei jedoch er, der Kläger. Nach ca. 2 bis 3 Monaten hätten dann auch wieder seine Tiere dort geweidet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 27. Juni und 11. Juli 2007 zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2006 eine weitere Betriebsprämie in Höhe von 3.801,06 Euro zu gewähren,
hilfsweise,
Beweis zu erheben darüber, dass die Schläge 81, 82 und 83 in der jeweils beantragten Größe vollständig als landwirtschaftliche Nutzfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden waren, durch Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung der als Zeugen benannten Herren O. P., Q. R., S. T. und U. V. und
weiteren Beweis zu erheben darüber, dass die Schläge 75, 120, 131, 152, 153 und 155 in der beantragten Größe zum Zeitpunkt der Antragstellung landwirtschaftliche Nutzflächen waren durch Einnahme des Augenscheins und eine vor Ort vorgenommene erneute GPS-Messung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem klägerischen Vorbringen hinsichtlich der einzelnen Schläge wie folgt entgegen:
Schlag 24
Der hier streitige Weg sei für die Allgemeinheit oder die Interessenten der Wegegenossenschaft freizuhalten und sei deshalb keine landwirtschaftliche Nutzfläche.
Schlag 72
Hier habe der Kläger ein für die Bewilligung von Agrarförderung vorausgesetztes Verfügungsrecht für die insgesamt 0,82 ha große Fläche lediglich im Umfang von 0,79 ha nachweisen können.
Schlag 75
Dieser Schlag sei nachträglich am 11. September 2007 noch einmal per GPS vermessen worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Fläche tatsächlich nur 2,0553 ha groß ist. Die der Bewilligung aufgrund der Auswertung eines Orthofotos zugrunde gelegten 2,13 ha begünstigten den Kläger also.
Schläge 81, 82 und 83
Auch diese Schläge seien besichtigt und GPS-vermessen worden. Vorhandene Landschaftselemente seien berücksichtigt worden. Der mit 2,82 ha beantragte Schlag 81 sei mit 1,72 ha berücksichtigt worden. Bei der Differenzfläche handele es sich nicht um Grünland, sondern um Gebäude- und Wegeflächen sowie um ein als Wald anzusehendes Pappelgehölz. Die Gehölzfläche könne prämienrechtlich weder als Gründland noch als Landschaftselement berücksichtigt werden. Der Schlag 82 befände sich direkt an der W. und könne deshalb, und weil dort dichtes Gehölz anzutreffen sei, landwirtschaftlich nicht genutzt werden.
Schlag 120
Der Flächenabzug beruhe auf der Nichtberücksichtigung eines beantragten Landschaftselements. Die Aberkennung sei erfolgt, weil die betroffene Fläche als Feldgehölz zu qualifizieren sei und mit einer Größe von 0,4 ha die gesetzliche Maximalgröße von 0,2 ha erheblich verfehle. Eine Hecke sei dieses Gehölz nicht, da es durchschnittlich 20 Meter breit sei.
Schlag 131
Ein schmaler Streifen von zwei bis drei Metern zwischen dem Schlag 131 und dem angrenzendem Grünlandschlag könne nicht berücksichtigt werden, weil es sich hierbei um einen Böschungsbereich handele, der nicht beweidet oder gemäht worden sei und komplett mit Unlandvegetation bewachsen sei.
Schläge 152, 153 und 155
Die entsprechenden Schläge seien GPS vermessen. Sämtlich landwirtschaftlich nutzbaren Flächen seien berücksichtigt worden. Der Kläger habe lediglich anders gemessen. Zu Recht sei auch die nicht vom Kläger selbst genutzte Weidefläche des Schlages 155 in Abzug gebracht worden. Nur selbst genutzte landwirtschaftliche Flächen seien beihilfeberechtigt. Den Schlag 155 habe der Kläger jedoch nicht über 10 Monate im Wirtschaftsjahr selbst genutzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger seine Klage durch Reduzierung der ursprünglichen Klageforderung von 16.000,00 Euro auf 3.801,06 Euro zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Soweit der Kläger seine Klage aufrechterhält, ist sie zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Dabei geht die Kammer davon aus, dass Klagegegenstand nur die Bescheide der Beklagten vom 27. Juni und 11. Juli 2007 sind, weil der Bescheid vom 1. Februar 2007 ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnet worden war und in dem „endgültigen“ Bescheid vom 27. Juni 2007 aufgegangen ist. Dieser Bescheid in der Fassung, die er durch den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2007 erhalten hat, ist zum ganz überwiegenden Teil rechtmäßig, und der Kläger hat nur im tenorierten Umfang einen Anspruch auf eine weitere Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der vom Kläger begehrten Betriebsprämie sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtblatt Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (Amtsblatt Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (Amtsblatt Nr. L 141/18).
Gemäß Artikel 33 Abs. 1 a der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum, der nach Artikel 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000 bis 2002 umfasst, im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Dies ist beim Kläger der Fall, so dass er grundsätzlich anspruchsberechtigt ist.
Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 gezahlt. Nach Artikel 43 Abs. 1 der Verordnung erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet des Artikel 48 der Verordnung einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlung nach Anhang VI bestand. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung). Nach Artikel 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Flächen stehen gemäß Satz 2 dieser Bestimmung dem Betriebsinhaber außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung. Eine beihilfefähige Fläche ist dabei nach Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Ein Betrieb ist gemäß Artikel 2 b der Verordnung die Gesamtheit des vom Betriebsinhabers verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates befinden. Eine Produktionseinheit ist unter anderem zumindest eine Fläche, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat, einschließlich Futterflächen im Sinne von Artikel 43 Abs. 3 der Verordnung. Artikel 43 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung sieht als Futterfläche die während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen an. Ergänzend definiert Artikel 2 a der VO (EG) Nr. 795/2004 eine landwirtschaftliche Fläche als Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen. Unter Dauergrünland versteht man gemäß Artikel 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Gründfutterpflanzen genutzt werden oder mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind. Zu der berücksichtigungsfähigen Fläche gehören gemäß Artikel 43 Abs. 3 unter anderem Gebäude, Wälder, Teiche und Wege nicht. Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten beziehungsweise die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind. Zu der berücksichtigungsfähigen Fläche gehören demgegenüber auch die in § 5 Abs.1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente, sofern sie zu der landwirtschaftlichen Parzelle im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich aus der die europarechtlichen Bestimmungen ausfüllenden nationalen Regelung in § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung - InVeKosV - vom 03. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3194). Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung) vom 04. November 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2778) sind Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen und die zur beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche gehören, u.a. Hecken oder Knicks als lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 Metern aufweisen, und Feldgehölze, das sind überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 m² bis höchstens 2.000 m². Zu der Frage, welche Landschaftselemente im Einzelnen berücksichtigungsfähig sind, ist für die Beklagte verbindlich der Erlass des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1. Juli 2005 (Az.: 307-60161/6.5) ergangen.
Für die Identifizierung beziehungsweise Vermessung der Flächen sehen die Vorschriften folgende Regelungen vor.
Gemäß Artikel 20 der VO (EG) 1782/2003 stützt sich das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geographische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10.000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet. Weiter bestimmt Artikel 30 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004, dass die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen mit geeigneten Mitteln bestimmt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die Gesamtfläche einer landwirtschaftliche Parzelle kann gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaates oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Als System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird das geographische Informationssystem GIS genutzt, bei dem es sich um ein computergestütztes geographisches Informationsmedium im Sinne von Artikel 20 der VO (EG) Nr. 1782/2003 handelt (Artikel 2 Abs. 25 der VO (EG) 796/2004). Als nationale Ausführungsbestimmung ist § 3 InVeKosV anzusehen. Danach bestimmen die Landesregierungen unbeschadet des § 16 dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt. In Niedersachsen ist gemäß § 1 der Verordnung zur Ausführung der InVeKosV vom 05.07.2005 (Niedersächsisches GVBl Seite 222) Referenzparzelle der Feldblock. Gemäß § 3 Nr. 1 InVeKosV ist ein Feldblock eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist. Das von der Beklagten angewandte geographische Informationssystem zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist die "Digitale Feldblockkarte von Niedersachsen", die durch das an die Behörden für Geoinformation, Landesentwicklung und Liegenschaften angegliederte Servicezentrum Landesentwicklung und Agrarförderung betrieben wird (vergleiche hierzu VG Lüneburg, Urteil vom 13.08.2008 - 4 A 270/06 -, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts). Durch Erlass des Nds. Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 4. Mai 2007 (Az. 307.2-60161/6.1) ist zudem für die Beklagte verbindlich das Verfahren zur Pflege und Fortführung des digitalen Feldblocksystems als Grundlage für flächenbezogene Fördermaßnahmen in Niedersachsen und Bremen geregelt. Aus Tz. 3.4 dieses Erlasses ergibt sich, dass Vermessungen, die zur Prüfung des Referenzsystems durchzuführen sind, grundsätzlich mittels GPS-Vermessung vorzunehmen sind.
Dies vorausgeschickt, erfolgte nur die den Schlag 72 betreffende Kürzung um 0,03 ha durch die Beklagte zu Unrecht.
Soweit der Kläger eine fehlerhafte Vermessung von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch die Beklagte behauptet und eigene Flächenfeststellungen entgegenhält (dies betrifft im Wesentlichen die Schläge 75, 152, 153), vermag er hiermit nicht durchzudringen.
Die Beklagte hat sämtliche streitgegenständlichen Schläge mittels GPS vermessen und die Ergebnisse jeweils in Messprotokollen dokumentiert. Das heißt, der in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesene und ausführlich befragte Mitarbeiter X. hat sich in die jeweilige Örtlichkeit begeben, ist die landwirtschaftlich nutzbare Fläche an ihrer jeweiligen Grenze abgeschritten und hat seine jeweilige Position mittels satellitengestützten Ortungssystems bestimmt. Dieses überaus genaue Verfahren ist, wie dargelegt, ein durch Artikel 20 der VO (EG) 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1, 30 Abs.1 der VO (EG) 796/2004 in Verbindung mit § 3 InVeKosV zugelassene Flächenidentifizierungssystem. Seine Anwendung führt zu sehr genauen Größenfeststellungen, deren Genauigkeitsgrad deutlich über den vom Kläger für seine abweichende Größenansicht herangezogenen Katasterunterlagen liegt. Dazu, dass die Messung selbst unter irgendwelchen technischen Mängeln litt, ist vom Kläger nichts vorgetragen und für die Kammer nichts ersichtlich. Folglich ist das klägerische Vorbringen insoweit unsubstantiiert. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag ist nicht nachzugehen, weil die Beweisaufnahme tatsächliche Anknüpfungspunkte nicht hat, so dass sie ins Blaue hinein erfolgen würde.
Unter Zuhilfenahme dieses Messverfahrens erfolgte auch die Herausrechnung bestimmter Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung der einzelnen Schläge in zutreffender Weise. Die Beklagte hat zutreffend in Anwendung von § 16 InVeKosV in Verbindung mit § 5 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Landschaftselemente als landwirtschaftlich genutzte Fläche berücksichtigt, diese aber, soweit sie die Größenangaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung überschritten haben, herausgerechnet. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung sind berücksichtigungsfähige Landschaftselemente u.a. überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 m 2 bis höchstens 2000 m 2 . Dies betrifft ein auf dem Schlag 120 befindliches Feldgehölz mit einer vermessenen und vom Kläger zugestandenen Größe von mehr als 2000 m 2 . Wegen der Größe der überwiegend mit Büschen eng bestandenen Fläche handelt es sich bei ihr nicht mehr um ein Landschaftselement, sondern ein nicht beihilfefähiges Feldgehölz. Auch insoweit bestehen, zumal der Kläger die Größe der Flächen in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, weder tatsächliche noch rechtliche Anknüpfungspunkte für eine Beweisaufnahme, die mithin ebenfalls ins Blaue hinein erfolgen würde. Zudem kommt es auf die Beweisfrage, ob die Fläche vom Kläger landwirtschaftlich genutzt wurde, wegen der Größe des Gebüsches rechtlich nicht an.
Zutreffend hat die Beklagte in Anwendung von Artikel 43 Abs. 3 der VO (EG) 1782/2003 auch befestigte Flächen, Wälder und Wege als nicht förderfähig angesehen. Dies betrifft den auf dem Schlag 20 befindlichen Weg, die auf den Schlägen 81 und 82 befindlichen befestigten Flächen, den auf dem Schlag 81 befindlichen Pappelwald sowie das auf den Schlägen 152 und 153 befindliche Gleisbett. Bei diesen Flächen handelt es sich nicht um beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003. Sie dienen hauptsächlich anderen als Zwecken der landwirtschaftlichen Produktion. Dass die Tiere des Klägers möglicherweise auch diese Flächen mit genutzt haben, spielt für ihre Einordnung als nicht förderfähig keine Rolle. Namentlich gilt dies für den Weg, dem hauptsächlich eine Erschließungsfunktion für das Grundstück zukommt, und den Wald, der in Abgrenzung zu einer baumbestandenen Parzelle im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht vorwiegend der landwirtschaftlichen Produktion dient. Insoweit ist der hilfsweise gestellte Antrag, durch Einnahme des Augenscheins und Zeugenvernehmung festzustellen, dass der Wald zum Zeitpunkt der Antragstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden war, rechtsunerheblich. Denn dass die Einordnung der Fläche durch die Beklagte zu Recht als Wald erfolgte, nimmt der Kläger nicht in Abrede. Handelt es sich aber um Wald, dann scheidet eine Förderfähigkeit nach der geschilderten Rechtslage auch dann aus, wenn tatsächlich eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgte.
Ausgenommen von der Förderfähigkeit sind gemäß Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 auch die sonstigen, nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen wie solche, auf denen Abfälle abgelagert werden oder bei denen es sich um Unland handelt. Hiervon betroffen sind vollständig verbuschte Bereiche sowie der Uferbereich der Schläge 81 bis 83 und der mit Brennnesseln und Brombeeren bestandene Böschungsbereich des Schlages 131. Soweit der Kläger insoweit Bedenken gegen die zutreffende Größenfeststellung dieser Bereiche durch die Beklagte hat, gilt das oben Gesagte. Sein Vortrag ist unsubstantiiert und eine erneute Vermessung, wie sie der Kläger im Rahmen seines Hilfsantrages zu Beweis gestellt hat, würde ins Blaue hinein erfolgen. Soweit der Kläger ferner hilfsweise beantragt, darüber Beweis zu erheben, dass die Schläge im Zeitpunkt der Antragstellung, also am 10. Mai 2006, in der jeweils beantragten Größe vollständig als landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden waren, kommt eine Beweisaufnahme schließlich ebenso wenig in Betracht. Zum einen hat der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, welche Flächen und aus welchen Gründen diese beihilfefähig sein sollen. Zum anderen ginge eine solche Beweisaufnahme ins Leere. Denn die betroffenen Flächen haben sich über den bis zur mündlichen Verhandlung abgelaufenen Zeitraum von 2 1/2 Jahren naturgemäß erheblich verändert. Ihre Beschaffenheit im Zeitpunkt der Antragstellung lässt sich mit diesem zeitlichen Abstand schlechterdings nicht - mehr - feststellen; ob es sich um Unland oder um landwirtschaftliche Nutzfläche handelt, mithin ebenso wenig. Da eine Beweisaufnahme nicht geeignet wäre, die Beweisfrage zu beantworten, kommt sie nicht in Betracht. Um hier Rechtsnachteile nicht zu erleiden, hätte der Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO ein selbständiges Beweisverfahren durchführen können und müssen; dies hätte es ermöglicht, den Zustand des Augenscheinsobjekts, hier der Unlandflächen, in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung sicher festzustellen. Damit wird vom Kläger nichts Unmögliches verlangt, denn ihn trifft die materielle Beweislast dafür, dass die von ihm beantragten Flächen auch förderfähig sind. Bestehen, wie hier, daran seitens der Fachbehörde begründete und nachvollziehbare Zweifel, ist der Landwirt im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, möglichst zeitnah eine abschließende Klärung der Förderfähigkeit von Flächen herbeizuführen. Tut er dies nicht, sondern lässt mehrere Vegetationsperioden mit der Folge verstreichen, so dass sich nunmehr der damalige Zustand der Flächen nicht mehr feststellen lässt, trifft ihn die Folge der Nichterweislichkeit.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Herausnahme eines Teils des Schlages 155 aus der Beihilfefähigkeit. Art. 44 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) 1782/2003 setzt voraus, dass die angemeldete Parzelle dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens 10 Monaten zur Verfügung steht, beginnend an einem von den Mitgliedsstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht. Den Beginn dieser 10-Monatsfrist legen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 795/2004 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der innerhalb eines zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahres liegenden Zeitraums festgelegt wird, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums. Von dieser letztgenannten Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland in § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung -BetrPrämDurchV-) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3204) Gebrauch gemacht. Danach legt der Betriebsinhaber im Sammelantrag nach § 7 InVeKos-Verordnung den Beginn des Zeitraums von zehn Monaten, während dessen die für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen ihm mindestens zur Verfügung stehen müssen, fest. Der Kläger hat diesen Zeitpunkt in seinem Antrag vom 10. Mai 2006 in Tz. 5.3. auf den 1. Oktober 2005 festgelegt. Folglich muss er den Schlag 155 mindestens in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 1. August 2006 selbst landwirtschaftlich genutzt haben. Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung indes nicht der Fall. Denn der Kläger hatte diese Fläche dem Schäfer T. für zwei bis drei Wochen zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen und sie selbst erst wieder nach weiteren zwei bis drei Monaten beweiden lassen. Maßgeblich für die subjektive Beihilfefähigkeit von Flächen ist jedoch die tatsächliche Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche; auf die zivilrechtlich-vertragliche Nutzungsberechtigung kommt es, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen, demgegenüber nicht an (vgl. VG Aachen, Urteil vom 03.01.2008 - 6 K 898/07 -; VG München, Urteil vom 25.06.2008 - M 18 K 07.2865, zitiert jeweils nach Juris).
Umgekehrt führt dies allerdings dazu, dass die Herausrechnung von 0,03 ha den Schlag 72 betreffend mit der Begründung, der Kläger habe hier eine Nutzungsberechtigung nicht nachgewiesen, rechtlich nicht haltbar ist. Der Kläger hat diese Fläche unstreitig tatsächlich selbst landwirtschaftlich genutzt. Auf die zivilrechtlich-vertragliche Nutzungsberechtigung kommt es nach der zitierten, von der Kammer geteilten Rechtsprechung nur dann an, wenn eine Doppelbeantragung für diese Fläche vorliegt oder wenn es sich um einen Fall verbotener Eigenmacht handelt. Für beide Ausnahmen liegen Anhaltspunkte nicht vor. Um diese Fläche ist daher der Anspruch des Klägers zu erhöhen.
Schließlich ist die von der Beklagten neben der Nichtberücksichtigung von Flächen ausgesprochene weitere Kürzung der klägerischen Ansprüche um noch einmal dieselbe Fläche rechtmäßig. Diese Kürzung findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 51 der VO (EG) 796/2004. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht, wenn die bei einer Kulturgruppe angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 50 Abs. 3, 4 und 5 ermittelten Fläche liegt. Die festgestellte Differenz beträgt hier mehr als 2 ha.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, und aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, soweit über die Klage entschieden wurde. Das Unterliegen der Beklagten ist geringfügig im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 i.V.m 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist.
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 20. August 2007 (Eingang des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. August 2007 bei Gericht) auf 16.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 4.211,66 Euro festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Bis zum Eingang des Anwaltsschriftsatzes vom 17. August 2007 begehrte der Kläger mit seiner Klage weitere 16.000,00 Euro Agrarförderung, danach bis zur Antragstellung in mündlicher Verhandlung nur noch 4.211,66 Euro. Diese Werte bestimmen den Streitwert.