Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.08.1994, Az.: 9 M 3039/94
Straßenbaubeitrag; Beitragspflicht; Verbesserung; Straßenentwässerung; Gemeinde; Kosten; Regenwasserkanal
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.08.1994
- Aktenzeichen
- 9 M 3039/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:0816.9M3039.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 KAG ND
- § 6 Abs. 3 KAG ND
Fundstelle
- NdsVBl 1995, 277
Amtlicher Leitsatz
Zum beitragspflichtigen Merkmal der "Verbesserung" bei der Teileinrichtung Straßenentwässerung.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde nur 50% der Kosten für die Herstellung eines Regenwasserkanals, der sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Aufnahme des Regenwassers benachbarter Straßen dient, in den beitragsfähigen Aufwand nach § 6 NKAG (KAG ND) einstellt.
Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, daß der Regenwasserkanal für die Abführung von Regenwasser aus benachbarten Straßen einen entsprechend größeren Durchmesser erhalten hat, sind beim beitragsfähigen Aufwand für die abzurechnende Einrichtung nicht zu berücksichtigen.