Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.08.1994, Az.: 9 M 3039/94

Straßenbaubeitrag; Beitragspflicht; Verbesserung; Straßenentwässerung; Gemeinde; Kosten; Regenwasserkanal

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.08.1994
Aktenzeichen
9 M 3039/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:0816.9M3039.94.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 1995, 277

Amtlicher Leitsatz

Zum beitragspflichtigen Merkmal der "Verbesserung" bei der Teileinrichtung Straßenentwässerung.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde nur 50% der Kosten für die Herstellung eines Regenwasserkanals, der sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Aufnahme des Regenwassers benachbarter Straßen dient, in den beitragsfähigen Aufwand nach § 6 NKAG (KAG ND) einstellt.

Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, daß der Regenwasserkanal für die Abführung von Regenwasser aus benachbarten Straßen einen entsprechend größeren Durchmesser erhalten hat, sind beim beitragsfähigen Aufwand für die abzurechnende Einrichtung nicht zu berücksichtigen.