Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.09.2020, Az.: 3 A 179/16
Aufteilung, funktional; Erneuerung; funktionale Aufteilung; Fußgänger; Gehweg; Gleichartigkeit; Mischfläche; Verbesserung; Wegfall, Gehweg
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.09.2020
- Aktenzeichen
- 3 A 179/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 71947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 KAG ND
- § 6 Abs 1 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG liegt vor, wenn eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Eine Vergleichbarkeit ist zu verneinen, wenn ein unter Wegfall eines vorher vorhandenen separaten Gehwegs und Verzicht auf geschwindigkeitsdämpfende Elemente oder andere gestalterische Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vorgenommener Ausbau zu einer Mischfläche dazu geführt hat, dass sich das Sicherheitsniveau für die Fußgänger nach dem Ausbau deshalb verschlechtert hat, weil sie – anders als bei einem mit den Kennzeichen 325 bzw. 326 StVO gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich – mangels eines Gehwegs oder Seitenstreifens gemäß § 25 Abs. 1 StVO am Fahrbahnrand gehen müssen.
2. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Ausgabe 2006, können als sachverständige Empfehlung für den Entwurf und die Gestaltung von Erschließungsstraßen bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer zur Mischfläche unter Wegfall des Gehwegs ausgebauten Straße herangezogen werden. Die Frage der funktionalen Gleichartigkeit der ausgebauten Anlage im Vergleich zum Ursprungszustand der jeweiligen Einrichtung ist von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Straße E. in A-Stadt.
Die Straße E. zweigt in westlicher Richtung von der durch A-Stadt verlaufenden F. (Kreisstraße G.) ab. Nach etwa 150 Meter knickt der E. leicht in nordwestlicher Richtung ab. Im Anschluss hat der E. einen geraden Verlauf und knickt nach etwa 150 Metern mit einer 90-Grad-Kurve nach Norden in den H. ab. Insgesamt weist der E. eine Länge von etwa 400 Meter auf.
Der E. wurde in zwei Abschnitten erschlossen. Der Herstellung des ersten Abschnitts des E. s (topographisch unterer Teil; heutige Hausnummern I.) erfolgte 1968. In diesem Abschnitt wurde die Fahrbahn gepflastert. Zudem verlief auf südlicher Seite ein durch Hochbord abgetrennter Gehweg. Die Erschließung des zweiten Abschnitts (oberer Bereich; heutige Hausnummern J.) erfolgte Anfang der 1970er Jahre. In diesem Abschnitt wurde die Fahrbahn asphaltiert und der auf südlicher Seite befindliche Gehweg war ebenfalls durch ein Hochbord abgetrennt.
Nördlich des E. s verläuft die Straße H., die ebenfalls in westlicher Richtung von der F. abzweigt. Der H. mündet nach einer Länge von etwa 430 Metern in die K. nach etwa 2/3 des Straßenverlaufs aus Richtung F. kommend mündet aus südlicher Richtung der E. in den H. ein.
Der H. wurde erstmals Ende der 1960er Jahre hergestellt. Bei dem H. handelte es sich vor dem Ausbau um eine asphaltierte Straße mit einem einseitigen, durch Hochbord abgesetzten Gehweg (auf nördlicher Seite der Straße).
Die Klägerin ist (Teil-) Eigentümerin des Grundstücks Flurstück L. der Flur M. der Gemarkung A-Stadt zu einem Miteigentumsanteil am Grundstück von 2/3. Das Grundstück hat eine Größe von N. qm und ist mit einem Wohnhaus bebaut.
Der Rat der Gemeinde A-Stadt beschloss in seiner Sitzung am 5. Februar 2013 den Ausbau des H. s und des E. s auf gesamter Länge jeweils von der Einmündung der F. bis zur Einmündung in die O. (H.) bzw. bis zum H. (E.). Für den Ausbau wurden für beide Straßen folgende Festlegungen getroffen: Erneuerung der Straßenbeleuchtung inklusive Kabel mit Verdichtung der Mastabstände auf ca. 45 m, Einrichtung einer Tempo-30-Zone, Herstellung von Einengungen zur Minderung der Geschwindigkeit im Bereich der Einmündung F., Straßenbegleitgrün (Bäume) mindestens im Bereich der Einengungen, Pflasterung aller Befestigungen mit Betonstein (200/100/80), Farbe „Grau“ für die Fahrbahn, Pflasterung der Grundstückszufahrten und vorläufigen Zugänge in der Farbe „Anthrazit“, Ausführungen der Straßeneinmündungen in der Farbe „Rot-Braun“. Zudem beschloss der Rat, den Anliegern die Möglichkeit einzuräumen, über zwei Ausbauvarianten (Variante 1a Mischverkehrsfläche Gosse einseitig, Variante 1b Mischverkehrsfläche Gosse mittig) zu entscheiden.
Die Baumaßnahme im E. begann 2013. Im Zuge der beschlossenen Baumaßnahmen ist eine Verkehrsfläche mit mittiger Gosse ohne durch Hochbord abgetrennten separaten Gehweg errichtet worden. In dem Einmündungsbereich zur F. finden sich versetzt an zwei Stellen Fahrbahnverengungen und der Einmündungsbereich zum H. ist - ohne Aufpflasterung - durch rotbraune Pflastersteine optisch abgesetzt. Im Zuge der Straßenbaumaßnahme wurde im E. ein durchgehender Niederschlagswasserkanal nach der DIN 1610 und mit einer Nennweite von DN 300 von der F. bis zum H. hergestellt, der dort in den weiterführenden Kanal (DN 400) einmündet. Vor dem Ausbau des E. s erfolgte die Straßenentwässerung sowohl im unteren als auch oberen Teil über Straßeneinläufe in verrohrte Gewässerabschnitte des P., einem Gewässer 3. Ordnung, welcher aus Westen auf den Ort A-Stadt zufließt. Im westlichen Abschnitt des E. s verläuft der P. verrohrt unterhalb der Fahrbahn und knickt nach etwa 160 Meter nach Süden ab und verläuft dann als offenes Gewässser in einem Abstand von etwa 50 Meter parallel zum E.. Nach etwa 180 Metern verläuft der P. dann wieder verrohrt unterhalb der Erde. Vor der Baumaßnahme gab es im E. sechs Leuchten aus den 1990er Jahren. Die Anzahl der Leuchten wurde im Zuge der Baumaßnahmen um drei auf neun Leuchten erhöht. Der Abstand der Leuchten zueinander beträgt nunmehr 42 Meter, zuvor 70 Meter. Zudem wurden die Leuchtmittel auf LED-Technik umgestellt.
Im Zuge der Baumaßnahme am H. wurde ebenfalls eine Verkehrsfläche mit mittiger Gosse ohne durch Hochbord abgetrennten separaten Gehweg errichtet. Im Einmündungsbereich zur F. finden sich versetzt angeordnet zwei Fahrbahnverengungen, die Einmündungsbereiche zu den Straßen E. und O. sind durch andersfarbige Pflastersteine (Farbe rotbraun) optisch abgesetzt. Eine Aufpflasterung ist in diesen Bereichen nicht erfolgt. Der alte Regenwasser-Kanal aus Betonfalzrohren mit einer Stärke von 4 cm wurde durch Rohrleitungen nach DIN EN 1610 mit einer Mindestwandstärke von 7 cm ersetzt. Im vorderen Teil des H. s von der F. bis zur Einmündung des E. s hat der neue Regenwasserkanal eine Nennweite von DN 300, im hinteren Teil des H. s ab dem E. bis zur O. hat der Regenwasserkanal eine Nennweite von DN 400, um Zuflussmengen aus der Straßenentwässerung aus dem E. aufnehmen zu können. Die Straßenleuchten im H., die aus der ersten Hälfte der 1970er Jahre stammen und je mit einer 80 Watt Quecksilberhochdrucklampe (HQL) bestückt waren, wurden durch neue Masten mit LED-Technik ersetzt. Der Abstand zwischen den jeweiligen Straßenleuchten wurde auf ca. 42 m reduziert. Die Anzahl der Leuchtmasten wurde von sechs auf zehn Leuchten erhöht.
Nach der Kostenermittlung der Beklagten beträgt der beitragsfähige Aufwand für die Ausbaumaßnahme „E.“ insgesamt 310.839,60 EUR, wobei 300.441,47 EUR auf die Kosten für den Straßenbau (inklusive Straßenentwässerung), 9.063,16 EUR auf die Kosten für die Straßenbeleuchtung sowie 1.334,97 EUR auf die Kosten für die Vermessung entfallen. Unter Berücksichtigung eines Beitragsanteils der Anlieger von 60 % ermittelte die Beklagte einen umlagefähigen Aufwand von 186.503,76 EUR. Die Beitragsfläche aller Grundstücke im Abrechnungsgebiet beträgt nach den Ermittlungen der Beklagten 32.765,75 qm.
Durch Bescheid vom 31. August 2016 zog die Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück A-Straße, Flur M., Flurstück L. zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 7.620,21 EUR heran und berücksichtigte insoweit einen Eigentumsanteil von 1/1. Zur Ermittlung und Verteilung des Ausbauaufwandes heißt es in der Anlage zum Bescheid, dass sich unter Berücksichtigung eines umlagefähigen Ausbauaufwandes in Höhe von 186.503,76 EUR und einer Beitragsfläche aller Grundstücke von 32.765,75 qm ein Beitragssatz pro qm von 5,6920 EUR ergebe. Für das Grundstück der Klägerin sei eine Grundstücksfläche von 1071 qm zu berücksichtigen, wobei diese Innenbereichsflächen seien. Nach der Satzung der Gemeinde A-Stadt vom 29. September 2003 zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sei ein Nutzungsfaktor von 1,25 zu berücksichtigen, so dass sich eine Beitragsfläche von insgesamt 1.338,75 qm ergebe. Der auf das Grundstück der Klägerin entfallende Ausbaubeitrag betrage damit 7.620,21 EUR (1.338,75 qm x 5,692034 EUR).
Die Klägerin hat am 30. September 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben.
Die Klägerin macht geltend: Die Entscheidung der Beklagten über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen stehe mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang, insbesondere liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 14 GG vor. Zudem stamme die maßgebliche Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aus dem Jahr 2003. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gemeinde A-Stadt habe nach der seinerzeit maßgeblichen Vorschrift der Niedersächsischen Gemeindeordnung für die Gemeinden eine gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bestanden. Dies habe zur Folge, dass mit dem Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen und der damit verbundenen Einführung einer gesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung von Ausbaubeiträgen ab dem 1. Januar 2007 die Gemeinde verpflichtet gewesen sei, eine eigene Ermessensentscheidung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu treffen. An einer solchen fehle es. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags nicht vor. Es fehle an einer beitragsfähigen Erneuerung der Straße, weil die neue Anlage nicht die gleiche funktionale Aufteilung habe wie die alte Anlage. Vor der Ausbaumaßnahme sei ein von der Straße getrennter Fußweg im sogenannten Trennsystem vorhanden gewesen, nach dem Ausbau handele es sich nur noch um eine sog. niveaugleiche Mischfläche. Auch unter Berücksichtigung der nach dem Ausbau vorhandenen verkehrsberuhigenden Elemente habe sich die Gefährdungssituation für Fußgänger erhöht. Auch für die Kosten für die geänderte Straßenentwässerung seien nicht beitragsfähig, da die ursprüngliche Straßenentwässerung im E. mangelhaft gewesen sei und sich die durchgeführten Bauarbeiten als Reparaturarbeiten einer fehlerhaft hergestellten Straßenentwässerung darstellten. Die Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung könnten ebenfalls nicht umgelegt werden, da die Straßenbeleuchtung nicht erneuerungsbedürftig gewesen sei. Es sei nämlich bereits 2002 versucht worden, die Anlieger des E. s für eine zuvor erfolgte Erneuerung der Straßenbeleuchtung zu einem Beitrag heranzuziehen. Schließlich sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, den Anliegern eine Bescheinigung über die in dem Straßenausbeitrag enthaltenen Lohnkosten auszustellen, da dieser Lohnkostenanteil als haushaltsnahe Dienstleistung nach Maßgabe der Vorschrift des § 35a EStG im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden könne.
Nachdem die Beklagte den Straßenausbaubeitragsbescheid vom 31. August 2016 in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2020 aufgehoben hat, soweit mit dem Bescheid ein Betrag von mehr als 5.080,14 EUR festgesetzt worden ist (sich ergebender Beitrag unter Berücksichtigung eines (Teil-) Eigentumanteils von 2/3) und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 31. August 2016 aufzuheben, soweit mit diesem nach erfolgter Teilaufhebung durch die Beklagte noch ein Betrag von 5.080,14 EUR festgesetzt ist,
ferner hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Bestätigung über die im geforderten Beitrag enthaltenen Lohnkosten auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert: Der E. sei eine ruhige Anliegerstraße in einer ausgewiesenen Tempo-30-Zone. Die Straße und der Gehweg nebst allen übrigen Teileinrichtungen seien erneuerungsbedürftig gewesen. Hierzu bedürfe es keines Nachweises im Einzelnen, da die ganze Einrichtung mehr als 25 Jahre alt gewesen sei. Der E. sei im unteren Abschnitt Ende der 1960er Jahre errichtet worden, im oberen Abschnitt Anfang der 1970er Jahre. Bis zu der im Jahr 2013 durchgeführten Ausbaumaßnahme seien keine beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen, sondern nur Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Im Zuge der Erneuerung des E. s habe auch die hergebrachte Straßengestaltung mit Fahrbahn und einem durch Hochbord abgetrennten Gehweg durch eine niveaugleiche Mischfläche ersetzt werden können. Beide Arten der Straßengestaltung seien in ruhigen Wohnstraßen - wie dem E. - gleichwertig. Der Beklagten komme insoweit ein Gestaltungsspielraum zu. Die unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Teileinrichtungen würden durch die niveaugleiche Mischfläche in vollem Umfang erfüllt. Auch in ihrem neuen Ausbauzustand ermögliche die Straße einen gefahrlosen Fußgänger- und Radverkehr. Die niveaugleichen Fußgängerbereiche stellten auch eine Verbesserung für Fußgänger dar, da sie barrierefrei und daher für ältere Menschen mit Rollatoren, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen angenehmer zu benutzen seien. Durch die Ausbaumaßnahme wurde ein den heutigen rechtlichen Vorgaben entsprechender Niederschlagswasserkanal von der F. bis zum H. hergestellt, der dort in den weiterführenden Kanal einmünde. Dies stelle eine Verbesserung dar. Auch die Straßenbeleuchtung sei durch Verringerung der Abstände der Lichtmasten und die Erneuerung der Leuchtmittel verbessert worden.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. März 2020 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass auf der Grundlage der im Verfahren eingereichten Fotos von einem funktional und qualitativ gleichwertigen Zustand der Einrichtungen „H.“ und „E.“ im Vergleich zum vorherigen Ausbauzustand auszugehen sei und hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung die Voraussetzungen einer Verbesserung vorlägen. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 28. Juli 2020 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Einrichtungen wurden in der mündlichen Verhandlung am 15. September 2020 in Augenschein genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 31. August 2016, soweit dieser noch angegriffen ist, ist begründet.
Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 6 VwGO über die Klage. Der erkennende Einzelrichter sieht davon ab, den Rechtsstreit auf die Kammer zurückzuübertragen. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter kann der Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen werden, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Auch wenn die hier entscheidungserhebliche Frage des funktional und qualitativ gleichwertigen Zustands der Einrichtung „E.“ vor und nach dem Ausbau aufgrund des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme anders als mit der gerichtlichen Verfügung vom 6. März 2020, die auf Grundlage der im Verfahren eingereichten Lichtbilder erfolgt ist, mitgeteilt zu beantworten ist, folgt hieraus nicht, dass aufgrund einer wesentlichen Änderung der Prozesslage die Rechtssache nunmehr grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Vielmehr ist die Frage der funktionalen Gleichartigkeit der ausgebauten Anlage im Vergleich zum Ursprungszustand der jeweiligen Einrichtung von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig. Auch führt der Umstand, dass aufgrund des Ergebnisses einer Inaugenscheinnahme eine abweichende Bewertung der funktionalen Gleichartigkeit der Anlagen vor und nach dem Ausbau erfolgt, nicht dazu, dass der Rechtsstreit überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Im Übrigen sind die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Bewertung der funktionalen Gleichwertigkeit auf der Grundlage des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme erfolgt und eine abweichende Bewertung als in der gerichtlichen Verfügung vom 16. März 2020 mitgeteilt in Betracht kommt.
Der Bescheid über die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags vom 31. August 2016, soweit mit diesem noch ein Beitrag von 5.080,14 EUR festgesetzt ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 31. August 2016 sind die §§ 2, 6 NKAG i. V. m. der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 29. September 2003 (im Folgenden: SABS). Gemäß § 1 SABS erhebt die Gemeinde - sofern Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden können - zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (Ausbau) ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) - insgesamt, in Abschnitten oder Teilen - nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet (Anlieger). Die SABS der Gemeinde A-Stadt ist wirksam (1.), die Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Baumaßnahme am E. liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor (2. und 3.).
1. Die SABS der Gemeinde A-Stadt ist wirksam. Sie verstößt weder gegen verfassungsrechtliche Vorgaben (a.) noch gegen Grundsätze der Wahlfreit der Gemeinde zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (b.).
a. Die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen auf der Grundlage von §§ 2, 6 NKAG i. V. m. der SABS der Gemeinde A-Stadt steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere verletzt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen weder Rechte von Grundstückseigentümern, die als Anlieger wegen besonderer wirtschaftlicher Vorteile in Anspruch genommen werden, aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG noch liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 GG vor (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn 30 ff.; BVerwG, Beschl. v. 30.7.2018 - 9 B 23.17 -, juris Rn 5 ff.). Mit der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags wird die Erhaltung der wegemäßigen Erschließung der anliegenden Grundstücke abgegolten, die deren qualifizierte Nutzbarkeit sichert. Auf einen darüberhinausgehenden, in Geld messbaren Sondervorteil jedes einzelnen Beitragsschuldners kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschl. v. 30.7.2018 - 9 B 23.17 -, juris Rn 8). Ob ein Vorteil für den Anlieger vorliegt, betrifft den Anwendungsbereich der Satzung und ist eine Frage des Einzelfalls, vermag durchgreifende grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung vom Straßenausbaubeiträgen nicht zu begründen.
b. Die SABS der Gemeinde A-Stadt verstößt auch nicht gegen Grundsätze der Wahlfreit der Gemeinde zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG stellt eine Ermächtigung zur Beitragserhebung dar, eine Beitragserhebungspflicht lässt sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten (Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: 12/2014, § 6 Rn 18). Eine Beitragserhebungspflicht folgt auch nicht aus dem Gemeindewirtschaftsrecht. Nach § 111 Abs. 5 Satz 3 NKomVG besteht für die Gemeinde eine Rechtspflicht zur Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen, wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen und Beiträgen für öffentliche Spielplätze nicht. Die Gemeinde hat insoweit eine Wahlfreit, ob sie Straßenausbaubeiträge erhebt. Entscheidet sie sich für den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung, ist sie verpflichtet, entstandene Beiträge zu erheben, wenn und solange eine Beitragssatzung besteht (Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: 12/2014, § 6 Rn 20).
Die maßgebliche SABS der Gemeinde A-Stadt ist am 29. September 2003 beschlossen worden. Demzufolge besteht die Verpflichtung, auf der Grundlage dieser Satzung Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen zu erheben.
Die Gemeinde A-Stadt ist nicht verpflichtet gewesen, nach Erlass der SABS erneut darüber zu entscheiden, ob Beiträge nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen nach Maßgabe einer Satzung erhoben werden. Nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der SABS am 29. September 2003 maßgeblichen Fassung des § 83 Abs. 2 Satz 2 NGO a.F. galt - wie in § 111 Abs. 5 Satz 3 NKomVG geregelt - keine Beitragserhebungspflicht für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. § 83 Abs. 2 Satz 2 NGO a.F. („Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht“) ist durch Artikel II des Dritten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 17. Dezember 1991 mit Wirkung zum 1. Januar 1992 eingefügt worden (Nds. GVBl. Nr. 48/1991, Seite 363, 365). § 83 Abs. 2 Satz 2 NGO a.F. ist zwar durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. Nr. 24/2005, Seite 342, 343) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgehoben und durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. Nr. 31/2006, Seite 575, 579) zum 1. Januar 2007 wieder in Kraft gesetzt worden, so dass für die Gemeinden in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 eine Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bestanden hat (vgl. Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: 12/2014, § 6 Rn 19a). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Gemeinde A-Stadt nach dem Wegfall der Beitragserhebungspflicht zum 1. Januar 2007 verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Wahlfreiheit hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen über die Fortgeltung ihrer SABS zu beschließen. Denn die SABS hatte sie vor dem 1. Januar 2006 zu einem Zeitpunkt beschlossen, in dem die Gemeinde eine Wahlfreiheit hatte. Bei dieser Sachlage bedarf es einer erneuten ausdrücklichen Beschlussfassung einer Gemeinde zu der Frage, ob Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen, nicht.
Im Übrigen läge ein Verstoß gegen die Wahlfreiheit der Gemeinde zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen selbst dann nicht vor, wenn die SABS der Gemeinde in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 beschlossen worden wäre, also zu einem Zeitpunkt, in dem nach § 83 Abs. 2 NGO a.F. eine Beitragserhebungspflicht bestanden hat. Denn wenn eine Gemeinde eine in diesem Zeitraum beschlossene Satzung nach Wiedereinführung der Wahlfreiheit zur Beitragserhebung ab dem 1. Januar 2007 nicht aufhebt, kommt damit hinreichend zum Ausdruck, dass die Gemeinde in Ausübung ihrer Wahlfreiheit auf der Grundlage des § 6 NKAG in Verbindung mit ihrer beschlossenen Satzung Straßenausbaubeiträge erheben will.
2.
Die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags durch Bescheid vom 31. August 2016 der Beklagten, die für den Erlass des angefochtenen Bescheides zuständig gewesen ist, weil sie als Samtgemeinde im Sinne des § 2 Abs. 3 NKomVG für ihre Mitgliedsgemeinden gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 NKomVG unter anderem Gemeindeabgaben und damit auch Straßenausbaubeiträge (vgl. § 1 Abs. 1, 6 NKAG) erhebt, auf der Grundlage der wirksamen SABS der Gemeinde A-Stadt ist rechtswidrig. Denn der Ausbau des E. s in eine niveaugleiche Verkehrsfläche unter Wegfall des zuvor vorhandenen Gehwegs in der hier vorliegenden Weise erfüllt weder den Tatbestand der Erneuerung (a.) noch der Verbesserung (b.) im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG, § 1 SABS.
a.
Eine beitragsfähige Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG (und auch § 1 SABS) liegt vor, wenn eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung der Straße nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 53 und Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38), mithin von im Wesentlichen gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ist (Bay. VGH, Urt. v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 10.1.1989 - 9 A 53/87 -, juris Orientierungssatz 2). Der Zustand nach dem Ausbau der Straße muss im Vergleich mit dem früheren Zustand allerdings nicht gleichartig sein. Die Gemeinde darf vielmehr bei der Ersetzung der abgängigen Straße bzw. Teileinrichtung technische Fortschritte und Änderungen verkehrstechnischer Konzeptionen angemessen berücksichtigen, so dass eine beitragsfähige Erneuerung auch dann vorliegt, wenn ein andersartiger Zustand geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist (Nds. OVG, Urt. v. 9.8.2016 - 9 LC 29/15 -, juris Rn. 38 und Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris 5 m. w. N.). Eine Erneuerung begnügt sich mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Anlage, welcher durch deren Gebrauch verschlechtert wurde, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung mit Blick auf die ursprüngliche Anlage verbunden sein muss (BayVGH, Beschl. v. 22.9.2009 - 6 ZB 08.788 -, juris Rn. 3). Eine Erneuerung liegt daher vor, wenn die erneuerte Anlage der früheren in ihren wesentlichen Eigenschaften entspricht, mit ihr vor allem funktional vergleichbar ist (Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris 5; Driehaus, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8 Rn. 292). Eine Vergleichbarkeit ist zu verneinen, wenn der gewählte Ausbau einer Anbaustraße als niveaugleiche Mischfläche im Hinblick auf den vorhandenen starken Verkehr nicht hinreichend verkehrssicher ist oder wenn ein unter Wegfall eines vorher vorhandenen separaten Gehwegs und Verzicht auf geschwindigkeitsdämpfende Elemente oder andere gestalterische Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung vorgenommener Ausbau zu einer solchen Mischfläche dazu geführt hat, dass sich das Sicherheitsniveau für die Fußgänger nach dem Ausbau deshalb verschlechtert hat, weil sie – anders als bei einem mit den Kennzeichen 325 bzw. 326 StVO gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich – mangels eines Gehwegs oder Seitenstreifens – gemäß § 25 Abs. 1 StVO am Fahrbahnrand gehen müssen (Driehaus, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2020, § 8 Rn. 292 mit Hinweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -). Die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Erneuerung liegen danach für den Ausbau des E. s in der hier vorliegenden Form nicht vor.
Die Straße E. ist zwar zum Zeitpunkt der Baumaßnahme hinsichtlich der Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg aufgrund ihres Alters und Zustands erneuerungsbedürftig gewesen. Die Straße E. ist Ende der 1960er Jahre (unterer Bereich) bzw. Anfang der 1970er Jahre (oberer Bereich) mit seinen Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung erstmalig hergestellt worden. Die Erneuerungsbedürftigkeit der Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg sind bereits aufgrund ihres Alters indiziert. Nach der Rechtsprechung der Kammer liegt die übliche Nutzungsdauer bei asphaltierten Fahrbahnen bei 25 Jahren (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 44 m.w.N.; ebenso in ständiger Rspr. Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 150 m.w.N.). Für gepflasterte Verkehrsflächen ist von einer Nutzungsdauer von etwa 30 Jahren auszugehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.6.2006 - 9 LA 200/04 -, juris Rn. 4 mit Hinweis auf die „Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken, Straßen, Wege und andere Ingenieurbauwerke“ - Stand: 1988 -). Auch der durch Lichtbilder dokumentierte Zustand der Straße vor der Maßnahme belegt die Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn. Auch der Gehweg, für den ebenfalls eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde zu legen ist (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 64; ferner Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 158), ist aufgrund seines Alters erneuerungsbedürftig gewesen. Auch insoweit ist durch die vorgelegten Fotos zum Zustand vor der Maßnahme hinreichend dokumentiert, dass auch der Gehweg stark abgenutzt und erneuerungsbedürftig gewesen ist.
Weitere Voraussetzung für eine beitragsfähige Erneuerung ist - wie oben ausgeführt - jedoch, dass der Zustand der Straße nach dem Ausbau mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist, d. h. mit ihr funktional vergleichbar ist. An der erforderlichen funktionalen Vergleichbarkeit fehlt es nach dem Ausbau des E. s in eine niveaugleiche Verkehrsfläche nach dem Ergebnis der erfolgten Inaugenscheinnahme indes. Die von der Beklagten gewählte Ausbauform, die sich im Wesentlichen als eine Verbreiterung der Fahrbahn unter Beseitigung des Gehweges darstellt, ist mit dem zuvor vorhandenen Ausbau der Straße im Trennungsprinzip funktional und qualitativ nicht gleichwertig mit der Folge, dass die Nutzung der Straße nach dem Ausbau für Fußgänger nicht gleichwertig sicher ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Ausgabe 2006, (im Folgenden RASt 06), die zwar keine für das Gericht verbindlichen Regelungen enthalten, insoweit aber als sachverständige Empfehlung für den Entwurf und die Gestaltung von Erschließungsstraßen bei der hier zu prüfenden Vergleichbarkeit der Funktion einer erneuerten Anlage herangezogen werden können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris Rn. 21), wird beim Trennungsprinzip für den Fahrbahnverkehr eine in der Regel durch Borde, Bordrinnen oder Rinnen baulich abgetrennte Fahrbahn geschaffen. Der Verzicht auf Hochborde setzt Maßnahmen der Geschwindigkeitsdämpfung sowie die ausreichende Dimensionierung der Gehwege und Fahrbahnen voraus, um die verkehrsrechtliche Zuweisung von Flächen beim Trennungsprinzip funktional zu gewährleisten (vgl. RASt 06, 6.1.1.1, S. 69). In Mischflächen steht im Prinzip allen Verkehrsteilnehmern der gesamte Straßenraum zur Verfügung. Beim Mischungsprinzip wird daher versucht, durch intensive Entwurfs- und Gestaltungsmaßnahmen mehrere Nutzungen möglichst weitgehend miteinander verträglich zu machen. Dies wird durch eine höhengleiche Ausbildung des gesamten Straßenraums oder - insbesondere bei Umbauten unter Beibehaltung der Borde - durch eine dichte Folge geschwindigkeitsdämpfender Entwurfselemente (z.B. Teilaufpflasterungen) angestrebt (vgl. RASt 06, 6.1.1.1, S. 69). Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen empfehlen für Fahrgassen in Mischflächen zudem, dass aus Sicherheitsgründen zum Schutz der Fußgänger - insbesondere vor Hauseingängen und entlang von Gebäuden, die unmittelbar an den Straßenraum angrenzen - Flächen vorhanden sind, die für Kraftfahrzeuge nicht befahrbar sind. Danach sollen die Fahrgassen und überwiegend als Gehflächen genutzten Bereiche in der Regel durch unterschiedliche Oberflächen (Material, Struktur, Farbe) gekennzeichnet werden. Die Fahrgassen in Mischflächen sind in der Regel 3 bis 4,50 Meter breit. Zur Dämpfung der Fahrgeschwindigkeit sollten die Fahrgassen höchstens über eine Länge von etwa 50 Meter gleichförmig bzw. gradlinig verlaufen (RASt 06, 6.1.1.11, S. 72).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Empfehlungen für die Anlegung von Stadtstraßen ist die im Zuge der Baumaßnahme geschaffene niveaugleiche Verkehrsfläche ohne getrennten Gehweg nicht funktional gleichwertig im Vergleich zum vorherigen Ausbauzustand im Trennungsprinzip. Im E. gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Das bedeutet, dass die Fußgänger hier - anders als bei einem mit den Verkehrszeichen 325 bzw. 326 StVO gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich - gemäß § 25 Abs. 1 StVO am Fahrbahnrand gehen müssen, weil kein Gehweg bzw. Seitenstreifen für Fußgänger vorhanden ist. Der im E. vorhandene Grünstreifen an den beiden Rändern der Fahrbahn (Breite ca. 70 cm) ist für ein Begehen durch Fußgänger nicht vorgesehen. Wird die Fahrbahn genutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden (§ 25 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. StVO). Fahrzeuge müssen gemäß § 2 Abs. 2 StVO möglichst weit rechts fahren. Demnach müssen sich nach dem hier erfolgten Ausbau die Fußgänger jetzt beide Fahrbahnränder mit dem fließenden und parkenden Kraftfahrzeugverkehr teilen. Der vor dem Ausbau vorhandene Gehweg bot insoweit eine höhere Sicherheit für die Fußgänger, weil für die Autofahrer erkennbar war, dass sie bei einem Ausweichen auf den allein den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsbereich besonders vorsichtig fahren müssten. Durch die bauliche Ausgestaltung des E. s nach dem erfolgten Ausbau können sich Fußgänger nicht gleichwertig sicher auf den von ihnen zu nutzenden Fahrbahnrändern bewegen. Im Einmündungsbereich zur F. finden sich zwar geschwindigkeitsreduzierende Elemente in Form von zwei versetzten, gegenüberliegenden Fahrbahnverengungen. Zudem nimmt der E. zu Beginn von der F. aus gesehen einen sehr leichten, für die in die Straße einmündenden Verkehrsteilnehmer aber wahrnehmbaren Verlauf, welcher ebenfalls zu einer Geschwindigkeitsreduzierung beitragen dürfte. Im Anschluss an die Fahrbahnverengungen setzt sich der E. dann jedoch im Wesentlichen geradlinig und gleichförmig auf einer Strecke von ca. 80 Meter bis zum ebenfalls leicht in nordwestlicher Richtung abknickenden Straßenverlauf fort. Weitere geschwindigkeitsreduzierende Elemente oder sonstige bauliche Elemente, die darauf hindeuten, dass sich Kraftfahrzeuge und Fußgänger den Verkehrsraum teilen und mit Blick auf Fußgänger möglichst vorsichtig fahren müssen, fehlen auf diesem Streckenabschnitt. Der leicht abknickende Verlauf etwa in Mitte des E. s dürfte zwar ebenfalls zur Geschwindigkeitsreduzierung beitragen, allerdings wird durch die Gestaltung der Straße auch in diesem Abschnitt nicht deutlich, dass und welche Bereiche sich der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zu teilen haben. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der E. ab der leichten Fahrbahnverschwenkung in etwa in Mitte der Straße bis zu der 90-Grad-Kurve Richtung H. auf einer Strecke von etwa 125 Meter wiederum überwiegend geradlinig und gleichförmig verläuft. Zudem deutet die optisch abgesetzte Pflasterung im Einmündungsbereich zum H., der im Übrigen für aus westlicher Richtung kommenden Verkehr aufgrund des Kurvenverlaufs zunächst nicht einsehbar ist, auf einen einmündenden Verkehr hin, nicht jedoch auf die gleichberechtigte Nutzung des Verkehrsraums bzw. Teile des Verkehrsraums durch Fußgänger auf der gesamten Strecke des E. s. Die im Straßenkörper durchgängig mittig verlaufende Regenentwässerungsrinne vermittelt zudem - auch im Bereich des leicht abknickenden Verlaufs in Höhe der Mitte des E. s - den Eindruck einer Teilung der Straße in zwei Fahrbahnen für den Kraftfahrzeugverkehr. Optische Kennzeichnungen der Bereiche, die von den Fußgängern (mit-) genutzt werden sollen, bestehen auch dort nicht, so dass für die Nutzer der Straße durch bauliche Elemente nicht hinreichend verdeutlicht wird, welche Bereiche der Verkehrsfläche für den Fußgängerverkehr vorgesehen sind bzw. mitgenutzt werden. Im E. wird damit die Empfehlung nach Nr. 6.1.1.1 RASt 06, dass Fahrgassen höchstens über eine Länge von etwa 50 Meter gleichförmig bzw. geradlinig verlaufen sollen, für zwei längere Teilstrecken nicht erfüllt, ohne dass andere bauliche Elemente zur Dämpfung der Fahrgeschwindigkeit oder zum Hinweis auf von Fußgängern zu nutzende Bereiche vorhanden sind. Auch der leicht abknickende Straßenverlauf in der Mitte der Straße erfüllt diese Anforderungen nicht. Auch wenn es sich insoweit nur um eine sachverständige Empfehlung ohne Bindungswirkung handelt, ist unter Zugrundelegung der RASt 06 vorliegend nach dem hier gegebenen Ausbauzustand im konkreten Einzelfall ein funktional gleichwertiger Zustand für den Fußgängerverkehr im Vergleich zum vorherigen Zustand im Trennungssystem nicht festzustellen.
Gegen die Annahme eines funktional nicht gleichwertigen Zustands spricht auch nicht, dass es sich beim E. um eine Anliegerstraße mit wenig Verkehrsaufkommen handelt, überwiegend Anlieger die Verkehrsfläche als Fußgänger nutzen und die erstmalige Anlage einer Stadtstraße - sei es als Mischfläche oder bloße Fahrbahn ohne Gehwegplanung - erschließungsbeitragsfähig sein dürfte. Maßgeblich für die Frage der beitragsfähigen Erneuerung einer bereits vorhandenen Einrichtung nach § 6 NKAG ist - wie dargelegt - die funktionale Vergleichbarkeit der erneuerten Anlage mit ihrem Ursprungszustand. Auch unter Berücksichtigung eines nur geringen Verkehrsaufkommens und überwiegender Nutzung der Straße - als Kraftfahrer oder Fußgänger - durch Anlieger ist eine funktionale Gleichwertigkeit hier aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Auch die vorhandenen geschwindigkeitsreduzierenden Elemente (2 Fahrbahnverengungen, optisch abgesetztes Pflaster im Einmündungsbereich zum H. sowie eine leichte Fahrbahnverschwenkung sowohl im Einmündungsbereich zur F. als auch in der Mitte der Straße) sind - wie aufgezeigt - nicht geeignet, auf gesamter Strecke ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Fußgänger wie im Trennungsprinzip zu gewährleisten.
b.
Der Ausbau des E. s in eine niveaugleiche Verkehrsfläche ohne abgetrennten Gehwegbereich stellt sich auch nicht als eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG dar.
Der Beitragstatbestand der Verbesserung einer öffentlichen (Teil-)Einrichtung ist erfüllt, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen oder nachmaligen Herstellung in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn. 58 m.w.N.; ferner Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn. 54; Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Urt. v. 4.3.2014 - 10 LC 85/12 -, juris Rn. 38). Eine beitragsfähige Verbesserung kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart und bei einer größeren räumlichen Ausdehnung angenommen werden (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn. 36; Nds. OVG, Urt. v. 11.7.2007 - 9 LC 262/04 -, juris Rn. 36). Bei der Beurteilung, ob Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen den Beitragstatbestand der Verbesserung erfüllen, ist der neue Ausbauzustand nicht mit dem unmittelbar vor der Ausbaumaßnahme vorhanden gewesenen Zustand (mit den durch die Abnutzung verbundenen Mängeln), sondern mit dem ursprünglichen Zustand der Einrichtung oder ihrem Zustand nach Abschluss der letzten beitragsfähigen Ausbaumaßnahme zu vergleichen (Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2006 - 9 LA 386/05 -, juris Rn. 8).
Danach stellt sich der Umbau einer herkömmlich ausgebauten Straße im Trennsystem in eine niveaugleiche Mischfläche mit den Funktionen eines verkehrsberuhigten Bereichs als eine Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG dar, wenn die verkehrsberuhigt ausgebaute Straße besser geeignet ist, neben der Verkehrsfunktion auch die ihr zusätzlich zugedachte Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion zu erfüllen. Dies setzt voraus, dass die bauliche Ausgestaltung des verkehrsberuhigten Bereichs für den unvoreingenommenen Beobachter deutlich macht, dass Fahrzeuge langsam und rücksichtsvoll zu fahren haben und der Fahrzeugführer die gleichberechtigten Fußgänger und spielenden Kinder weder gefährden noch behindern darf (Nds. OVG, Beschl. v. 20.9.2005 - 9 ME 365/04 -, juris, Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 13.8.1996 - 9 L 7684/94 -, juris, Rn. 8). Der Ausbau einer herkömmlichen Straße mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung im Einzelfall jedoch keine Verbesserung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG, wenn die auf einer Breite von 6 m ausgebaute niveaugleiche Mischfläche, welche durch eine in Ost-West-Richtung etwa mittig verlaufende Entwässerungsrinne in zwei jeweils 2,50 und 3,50 m breite Flächen aufgeteilt wird, lediglich ein einheitliches Pflaster aufweist und ein Verkehrsschild für den verkehrsberuhigten Bereich aufgestellt wird (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325), aber in der baulichen Ausgestaltung der Mischfläche auf weitere verkehrsberuhigende Gestaltungselemente verzichtet wird (Nds. OVG, Beschl. v. 2.9.2009 - 9 ME 52/09 -, juris Rn. 3).
Nach den vorgenannten Maßstäben ist eine Verbesserung durch die Umgestaltung in einen niveaugleichen Verkehrsraum hier zu verneinen. Der E. ist weder als ein verkehrsberuhigter Bereich noch sonst auf eine Weise ausgebaut worden, die eine gleichberechtigte Nutzung der Straße durch Fußgänger erlaubt. Optisch abgegrenzte Bereiche zum Schutz der Fußgänger sind - wie dargelegt - nicht vorhanden. Die geschwindigkeitsreduzierenden Elemente im Eingangsbereich zur F. sowie das optisch abgesetzte Pflaster im Einmündungsbereich zum H. sind - wie bereits ausgeführt - angesichts der Länge der Straße, des überwiegend geradlinigen Verlaufs auf zwei Teilstrecken von ca. 80 Meter und ca. 125 Meter und der trennenden Wirkung der Entwässerungsrinne in der Mitte der Fahrbahn nicht geeignet, für die Fußgänger eine im Vergleich zum Trennsystem in etwa gleichwertige Sicherheit zu gewährleisten. Auch wenn - wie die Beklagte vorgebracht hat - eine niveaugleiche Fläche eher barrierefrei sei und für ältere Menschen mit Rollatoren, Rollstuhlfahrer und mit Kinderwagen angenehmer zu benutzen sei, liegt wegen der fehlenden gleichwertigen Sicherheit hier eine verbesserte Verkehrsfunktion für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr im Allgemeinen - insbesondere beim Begegnungsverkehr - nicht vor.
Soweit vorliegend eine verbesserte Abwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere des Begegnungsverkehrs mit Versorgungsfahrzeugen etc., durch die Verbreiterung der Fahrbahn in Betracht kommt, wird diese Verbesserung jedenfalls durch den Wegfall der Teileinrichtung Gehweg kompensiert.
Eine Kompensation, die zum Wegfall einer Verbesserung führt, ist grundsätzlich in zwei Fallvarianten denkbar: Zum einen kann die technische Verbesserung einer Teileinrichtung dadurch (teileinrichtungsintern) kompensiert werden, dass dieselbe Teileinrichtung infolge des Ausbaus eine gegenüber dem früheren Zustand erhebliche Veränderung zum Schlechteren erfahren hat, weil ihre Funktionsfähigkeit durch die Ausbaumaßnahmen beeinträchtigt wird. Zum anderen kann eine (teileinrichtungsübergreifende) Kompensation dann eintreten, wenn die Verbesserung auf einer andersartigen funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche der Anlage beruht und in deren Folge eine früher funktionstüchtige Teileinrichtung weggefallen ist oder ihre bestimmungsgemäße Funktion nicht mehr erfüllt (Nds. OVG, Urt. v. 19.2.2020 - 9 LB 132/17 -, juris Rn. 162 m. w. N.; zur Kompensation auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 8 Rn. 307 ff.).
Eine solche (teileinrichtungsübergreifende) Kompensation liegt hier vor. Durch den Ausbau ist die zuvor vorhandene Teileinrichtung „Gehweg“ vollständig weggefallen. Ein gleichwertiger Schutz für Fußgänger ist nicht mehr gegeben, da diese statt des zuvor abgegrenzten Hochbords nun den Rand der Fahrbahn zu nutzen haben. Auf den von den Fußgängern zu nutzenden Fahrbahnbereichen sind diese - wie ausgeführt - nicht gleichwertig sicher wie im Falle der Nutzung eines räumlich abgetrennten Gehwegs. Die vorhandenen Verkehrsberuhigungen bzw. baulichen Elemente sind nicht hinreichend, um eine gleichberechtigte Nutzung von Fahrbahnbereichen für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sicherzustellen.
3.
Hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung liegen die Voraussetzungen einer beitragsfähigen Verbesserung vor (a. und b.). Für die insoweit entstandenen Kosten können aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Straßenausbaubeiträge nicht erhoben werden (c.).
a.
Eine auf den Verkehrsablauf bezogene Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine nicht nur geringfügig bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird, was durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen kann (VG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2018 - 3 A 105/15 -, juris Rn 70; ferner OVG NRW, Urt. v. 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 15.2.2012 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 13; VG Lüneburg, Urt. v. 23.6.2010 - 3 A 213/07 -, juris Rn. 20; VG Schwerin, Beschl. v. 6.11.2003 - 8 B 77/02 -, juris Rn. 14). Eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper oder eine erhebliche Erhöhung der Leuchtkraft führt in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße (OVG NRW, Beschl. v. 15.2.2012 - 15 A 398/11 -, juris Rn. 17, vgl. auch VG Schwerin, Beschl. v. 6.11.2003 - 8 B 77/02 -, juris Rn. 14). Durch die abgerechnete Baumaßnahme ist die Anzahl der Leuchten von sechs auf neun erhöht worden, der durchschnittliche Leuchtenabstand betrug vor der Baumaßnahme ca. 62 Meter, nunmehr ca. 42 Meter. Zudem wurden die Leuchtmittel durch LED-Leuchten ersetzt, die nach dem technischen Datenblatt einen höheren Lichtstrom als die alten Leuchten aufweisen. Die durch den Ausbau geänderte Straßenbeleuchtung hat damit insgesamt zu einer besseren Ausleuchtung der Straße geführt.
b.
Die Straßenentwässerung im E. wurde ebenfalls verbessert. Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der Straßenentwässerungsanlage liegt vor, wenn durch die Maßnahme ein schnelleres oder sonst besseres Abfließen des Straßenoberflächenwassers bewirkt wird, als dies nach dem früheren Ausbauzustand der Fall war (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.5.2020 - 9 LC 121/18 -, juris Rn 61 m.w.N.). Die erstmalige Anlegung einer dem Stand der Technik entsprechenden Straßenentwässerung führt grundsätzlich zu einer Verbesserung der Straße (Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.1994 - 9 M 3039/94 –, juris, Rn. 6). Dies ist hier der Fall gewesen. Die bisherige Straßenentwässerung im E. verlief über Straßeneinläufe in den P., ein Gewässer 3. Ordnung. Ein durchgehendes Kanalsystem im E. ohne Einleitung von Oberflächenwasser in ein natürliches Gewässer bestand nicht, was – auch nach dem klägerischen Vorbringen – in der Vergangenheit zu erheblichen Problemen bei der Entwässerung geführt hat. Durch die Verlegung eines durchgehenden Regenwasserkanals von der F. bis zum H. unter Entflechtung des Wasserlaufs des P. hat sich die Straßenentwässerung damit verbessert.
c.
Einer Abrechnung der Aufwendungen für die Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung steht derzeit aber jedenfalls entgegen, dass es bislang an dem hierfür erforderlichen Aufwandsspaltungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 2 NKAG und § 3 Abs. 1 SABS fehlt. Zur Abrechnung von Maßnahmen, die nur Teileinrichtungen betreffen, bedarf es eines solchen Beschlusses. Dies ergibt sich daraus, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 1 NKAG grundsätzlich den Ausbau der gesamten Straße erfordert, der sich für die Grundstückseigentümer als vorteilhaft erweisen muss. Der Ausbau der gesamten Einrichtung E. erweist sich hier indes - wie ausgeführt - nicht als vorteilhaft für die Anlieger, da der Gehweg nach dem Ausbau auf gesamter Länge entfallen ist und eine gleichwertige Verkehrssicherheit für Fußgänger nicht mehr gegeben ist. Hat sich die Beklagte zu einem Ausbau der gesamten Einrichtung entschlossen, erweist sich der Ausbau der gesamten Einrichtung in der gewählten Ausbauform jedoch nicht als beitragsfähig, sondern nur der Ausbau von Teileinrichtungen, bedarf es daher zur Abrechnung der auf den Ausbau der Teileinrichtungen bezogenen Aufwendungen eines Aufwandsspaltungsbeschlusses (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2018 - 9 LA 18/18 -, juris Rn. 15 und Beschl. v. 12.12.2005 - 9 ME 169/05 -, juris Rn 6).
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht, da die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage begründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, 709 Satz 2, 711.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.