Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.11.2016, Az.: 3 A 138/15

Aufwandsspaltungsbeschluss; Beweislast; Gestaltungsmöglichkeiten; Missbrauch; Teilung; Veräußerung; Vorausleistung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
17.11.2016
Aktenzeichen
3 A 138/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Beitragspflichtige ist zur Mitwirkung bei der Aufklärung der Gründe für eine gewählte rechtliche Gestaltung verpflichtet, wenngleich die Beweislast für das Vorliegen eines Missbrauchs bei der Gemeinde liegt.

Das Motiv, einen Beitrag zu reduzieren führt noch nicht zu einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, wenn daneben auch ein davon unabhängiger vernünftiger (wirtschaftlicher) Grund für die konkret gewählte rechtliche Gestaltung besteht.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Straßenausbaubeitrag.

Sie ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in der Ortschaft D. (Elbe), Gemarkung E., Flur F., Flurstück G. mit einer Fläche von 5.741 m², das mit der Nordseite an die Straße H. (I.) angrenzt und östlich durch das 888 m² große Grundstück Flurstück 94/3 von der Gemeindestraße J. getrennt wird. Die Straße J. steht bis auf eine Fläche von 68 m² im Eigentum der Beklagten. Die beiden Flurstücke sind aus der am 13. August 2014 erfolgten Teilung des Flurstücks K., dessen Eigentümerin die Klägerin war, hervorgegangen. Die Klägerin veräußerte das Grundstück Flurstück L. anlässlich des damals - ihr bekannten - bevorstehenden Ausbaus der Straße J. mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Oktober 2014 an ihre Cousine, Frau M. N.. Im Kaufvertrag wurde ein Preis von 1,00 Euro / m² sowie eine Bebauungsverpflichtung innerhalb von fünf Jahren vereinbart. Weiter ist darin für den Fall der Bebauung eine Kaufpreisnachzahlung in Höhe von 20,00 Euro / m² und zur Sicherung der Bebauungsverpflichtung eine Rückauflassungsvormerkung vorgesehen. Frau N. wurde vor dem 4. April 2015 als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück L. in das Grundbuch eingetragen. In der Straße J. wurde ab dem 9. September 2015 bis 30. November 2015 die mehr als 30 Jahre alte Fahrbahn auf einer Gesamtstrecke von 313 Metern sowie die Straßenentwässerung in ganzer Länge und ein Gehweg auf einer Teilstrecke von ca. 185 Metern ausgebaut. Die dort vorhandene Beleuchtungsanlage blieb unverändert. Das Grundstück der Klägerin, wie auch das Grundstück Flurstück L., liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „O.“ der Stadt D..

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Grundstück Flurstück L. als Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag einen Betrag in Höhe von 18.288,73 Euro fest und nannte als Fälligkeit der Forderung den 1. Dezember 2015. Als Bemessungsgrundlage für das Grundstück wurden darin eine Fläche von 6.290 m² sowie zwei Vollgeschosse als maßgebend erachtet.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30. November 2015 Klage erhoben.

Unter dem 22. Januar 2016 erließ die Beklagte einen Bescheid über die „Anpassung“ der Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag aufgrund der Verringerung des Ausbauaufwandes in Höhe von (neu) 15.138,33 Euro. Die Klägerin hat den neuen Bescheid in die Klage einbezogen.

Einen Aufwandsspaltungsbeschluss hat die Beklagte bislang nicht gefasst.

Die Klägerin gibt an, dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück nicht an die Ausbaustraße angrenze, so dass sie keinen Vorteil aus dem Ausbau habe. Sie habe ihrer Cousine, die schon seit längerer Zeit beabsichtige, nach O. zu ziehen, das Grundstück günstig veräußert, weil sie sie in ihrer Nähe haben wolle. Die bevorstehenden Straßenbaumaßnahmen hätten dann den Anlass gegeben, den gemeinsamen Plan umzusetzen. Die konkrete Vertragsgestaltung habe den Hintergrund, der Familie ihrer Cousine einen baldigen Umzug nahezulegen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Ausbaustraße keine öffentliche Straße sei, weil sie nicht vollständig im Eigentum der Beklagten stehe und diese daher nach ihrer Satzung keine Beiträge erheben könne.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2015, geändert durch den Bescheid vom 22. Januar 2016, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Ausbaustraße als Gemeindestraße öffentlich gewidmet sei. Durch den Zuschnitt des Flurstücks L. verbleibe auf diesem lediglich ein räumlich begrenztes Baufenster. Aufgrund eines Einzelbaudenkmals auf dem Flurstück P. könne eine weitere Bebauungsverdichtung auf dem Flurstück L. eventuell unzulässig sein. Dies sowie die Gesamtumstände des Verkaufs ließen darauf schließen, dass die Veräußerung lediglich erfolgt sei, um die Straßenausbaubeiträge zu verringern und sie damit rechtsmissbräuchlich sei und daher bei der Beitragsveranlagung unberücksichtigt bleiben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2015, geändert durch den Bescheid vom 22. Januar 2016, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenausbaubeitrag ist § 98 Abs. 5 Satz 1 NKomVG, §§ 11, 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 13. September 2001 in der Fassung vom 27. Februar 2003 (Straßenausbaubeitragssatzung, SABS) i.V.m. §§ 6, 2 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG). Nach § 1 Abs. 1 SABS erhebt die Stadt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) - insgesamt, in Abschnitten oder Teilen - von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit Erschließungsbeiträge nach den § 127 ff. BauGB nicht erhoben werden können. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Gem. § 11 SABS können sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist angemessene Vorausleistungen nach dem für den Beitrag geltenden Maßstab verlangt werden (vgl. auch § 6 Abs. 7 Satz 1 NKAG).

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2015, geändert durch den Bescheid vom 22. Januar 2016, ist rechtswidrig, weil die Klägerin weder Eigentümerin des herangezogenen Grundstücks Flurstück L. ist, noch ausnahmsweise als vorherige Eigentümerin wegen eines Missbrauchs von Gestaltungsrechten herangezogen werden kann (1.). Ob sich darüber hinaus eine Rechtswidrigkeit des Bescheides auch aus dem Fehlen eines Aufwandsspaltungsbeschlusses ergibt (so Hess. VGH, Beschl. v. 05.07.2006 - 5 UZ 2743/05 -, juris Rn. 4, 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.1993 - 9 M 3904/92, 3905/92, 3906/92 -, n.v.), kann hier daher dahinstehen. Auch kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte für die Heranziehung des 888 m² großen Grundstücks Flurstück L. eine Fläche von 6.290 m² veranlagt hat. Ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Bescheides greift hingegen der weitere Einwand der Klägerin, dass es sich bei der Ausbaustraße mangels Eigentum der Beklagten nicht um eine öffentliche Einrichtung handele, nicht durch (2.).

1. Die Klägerin ist für das Grundstück Flurstück L., das nach dem Bescheid allein Gegenstand der Beitragsveranlagung ist, nicht beitragspflichtig. Nach § 6 Abs. 8 S. 1 NKAG ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

Die Veräußerung des Grundstücks Flurstück L., verbunden mit dem Übergang des Eigentums auf Frau N., hat die Folge, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides nicht mehr Eigentümerin des herangezogenen Grundstücks Flurstück L. gewesen ist. Die Grundstücksübertragung ist nicht wegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten beitragsrechtlich unbeachtlich (vgl. hierzu Hess. VGH, Urt. v. 05.12.2007 - 5 UE 1371/07 -, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.02.2000 - 9 M 4526/99 -, juris Rn. 3; OVG Koblenz, Urt. v. 11.10.1990 - 12 A 11303/90 -, NVwZ-RR 1991, 321 [322]; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102).

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) kann durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Beitragsrecht nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Beitragsanspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde (vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 07.06.2004 - 9 LB 184/03 -, juris Rn. 31 m.w.N.), § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 AO. Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 1 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Beitragspflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Beitragsvorteil führt. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 AO nicht, wenn der Beitragspflichtige für die gewählte Gestaltung außerbeitragsrechtliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO ist danach gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche (bzw. nicht beitragsrechtliche) Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa Urt. v. 24.02.2015 - VIII R 44/12 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Nds. FG, Urt. v. 01.11.2012 - 6 K 382/10 -, juris Rn. 39). Der Steuerpflichtige kann sich auf die von ihm gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht berufen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in dieser Weise verfahren wären; missbräuchlich kann eine Gestaltung allerdings nur dann sein, wenn das Gesetz für das Erreichen eines bestimmten Ziels erkennbar eine andere Gestaltung als typisch voraussetzt und die Vermeidung dieser anderen Gestaltung der Steuerumgehung dient (Nds. FG, Urt. v. 01.11.2012 - 6 K 382/10 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Das Motiv Steuern zu sparen macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen (vgl. Nds. FG, Urt. v. 01.11.2012 - 6 K 382/10 -, juris Rn. 39; VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris Rn. 21; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102). Eine Unangemessenheit ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der Beitragspflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreichbar sein soll (Nds. FG, Urt. v. 01.11.2012 - 6 K 382/10 -, juris Rn. 39 m.w.N.; Bay. VGH, Beschl. v. 25.04.2012 - 6 ZB 11.2029 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 11.10.1990 - 12 A 11303/90 -, NVwZ-RR 1991, 321 [322] m.w.N.). Unangemessen sind insbesondere abwegige rechtliche Kniffe und Schliche (VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris Rn. 21; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102). Im Beitragsrecht kann sich der Verdacht eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere dann aufdrängen, wenn ein nicht selbstständig bebaubarer und auch somit wirtschaftlich kaum selbstständig verwertbarer Grundstücksteil in zeitlicher Nähe zu einer Beitragserhebung von einem Anliegergrundstück abgetrennt wird und - gegebenenfalls sogar unentgeltlich und an nahe Angehörige - übertragen und damit einzig die Vermeidung (oder Verminderung) einer Beitragspflicht verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 24.02.2010 - 9 C 1/09 -, juris Rn. 36 m.w.N.; vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 07.01.2010 - 5 B 2516/09 -, juris Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 102 m.w.N.). Insbesondere kann in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der Gemeinde, Beiträge zu erheben, und einem Grundstücksteilungsantrag oder einem Grundstücksüberlassungsvertrag ein gewichtiges Indiz für die Unangemessenheit gesehen werden (VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris Rn. 21). Letztlich ist entscheidend, ob es für die gewählte Gestaltung einen (wirtschaftlich) sinnvollen und einleuchtenden Grund unabhängig von dem Aspekt der Beitragsverhinderung oder -vermeidung gibt; sofern ein derartiger Grund nicht erkennbar ist bzw. er von dem Eigentümer nicht nachvollziehbar dargelegt und verdeutlicht werden kann, ist grundsätzlich von einem Missbrauch im Sinne des § 42 AO auszugehen (Hess. VGH, Urt. v. 07.01.2010 - 5 B 2516/09 -, juris Rn. 4). Insoweit muss der Abgabenpflichtige bei der Aufklärung, ob der Gestaltung vernünftige wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen, mitwirken; versagt er sich oder kann er keine vernünftigen Gründe nennen, so ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich ein Missbrauch im Sinne des § 42 AO anzunehmen (VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2008 - 2 S 1946/06 -, juris Rn. 21; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103), auch wenn die Beweislast für das Vorliegen des Missbrauchs bei der Gemeinde liegt (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.2007 - 9 ME 299/07 -, n.v.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 103).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 42 Abs. 2 AO nicht zur Überzeugung der Kammer vor. Zwar hat die Klägerin eingeräumt, dass „auch“ der bevorstehende Ausbau der Straße Q. zeitlicher Anlass für die Teilung ihres Grundstücks und der Eigentumsübertragung gewesen ist und „auch“, dass dadurch die Beitragshöhe reduziert werden sollte. Darüber hinaus hat sie jedoch weitere vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Teilung und Veräußerung des Grundstücks sowie die konkrete Ausgestaltung des Kaufvertrages dargelegt, so dass alleine die hierneben bestehende Absicht, keinen Beitrag zahlen zu müssen, vorliegend nicht zu einer unangemessenen oder gar rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Eigentumsübertragung an Frau N. führt. Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin hat sie mit ihrem konkreten Vorgehen eine rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit gewählt, die nicht zu missbilligen ist. So hat die Klägerin schlüssig ausgeführt, dass sie und ihre derzeit in Hamburg lebende Cousine, Frau N., bereits längere Zeit planen, dass die Cousine nach O. ziehe und so in der Nähe der Klägerin wohne. Die diesbezüglichen Motive ihrer Cousine und ihre eigenen hat sie in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt, so dass die Kammer letztlich keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hat oder gar von deren Unrichtigkeit überzeugt wäre. So hat die Klägerin ausgeführt, dass sie auf ihrem jetzigen Grundstück aufgewachsen sei und ihre ein Jahr jüngere Cousine, die ca. 12  Kilometer entfernt gewohnt habe, in ihren gemeinsamen Kindertagen regelmäßig bei ihnen gewesen sei. Ihre Cousine habe dort etwa auch ihren ersten Freund gehabt. Sie hätten jeweils keine Geschwister, was auch zu ihrem weiterhin bestehenden besonderen Verhältnis beigetragen habe. Der Mann ihrer Cousine sei 25 Jahre älter und ihre Cousine und sie alle würden im Alter nicht alleine leben wollen. Sie erwäge daher auch, später mit in das Haus, das ihre Cousine zu bauen beabsichtige, einzuziehen. Ebenso schlüssig konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darlegen, weshalb eine Bebauung des veräußerten Grundstücks noch nicht erfolgt ist. Insoweit hat sie angegeben, dass zunächst der Mann ihrer Cousine eine neue Hüfte erhalten habe und im Anschluss daran sich derzeit ihre Cousine selbst einer Operation unterziehe. Ferner hat sie ausgeführt, dass das Haus durch das ehemalige Bauunternehmen des Mannes ihrer Cousine, das jetzt durch deren Sohn geführt wird, errichtet werden solle. Weshalb 1,00 Euro / m² als Kaufpreis vereinbart wurde und später eine Nachzahlung von 20,00 Euro / m² erfolgen soll, konnte sie zwar nicht nachvollziehbar erklären, sondern gab hierzu lediglich an, dass dies wohl auf einen Vorschlag des Notars zurückzuführen sei. Hieraus sowie aus der Gestaltung als solcher folgen für die Kammer jedoch keine durchgreifenden Zweifel an den Angaben der Klägerin, zumal sie die Erwägungen zu dem Kaufpreis in der mündlichen Verhandlung detailliert geschildert hat. So habe ihre Cousine und deren Mann das Grundstück nicht geschenkt haben wollen und auch sie selbst habe im Hinblick auf das Dorf und die dortigen Grundstückspreise einen angemessenen Kaufpreis vereinbaren wollen. Auch die im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Bebauungsverpflichtung verknüpft mit einer Rückauflassungsvormerkung führt nicht zu der Überzeugung der Kammer von einer unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten missbräuchlichen Eigentumsübertragung. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass diese notarkaufvertragliche Regelung zwar durchaus objektiv ein Indiz für eine vorübergehende Eigentumsübertragung lediglich zu einer Beitragsvermeidung sein kann. Angesichts der weiteren nachvollziehbaren und nicht unglaubhaften Angaben der Klägerin reicht dies jedoch für eine entsprechende Überzeugungsbildung der Kammer nicht aus, zumal die Klägerin auch bezüglich dieser Vereinbarung jedenfalls nicht völlig abwegige Motive dargelegt hat. So habe sie durch die Regelung einen Umzug ihrer Cousine beschleunigen wollen, auch weil sie selbst bereits vorzeitig in den Ruhestand gehen und dann nicht alleine sein wolle. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist eine derartige tatsächliche Motivation der Klägerin für die Kammer durchaus vorstellbar. Die notarvertragliche Regelung versetzt die Klägerin auch gerade nicht in die Lage, den Eigentumsübergang alleine wieder rückgängig zu machen. Vielmehr hat sie auf eine Bebauung - unabhängig von einer Beeinflussung ihrer Cousine - keinen Einfluss, so dass eine Rückeigentumsübertragung nicht alleine von ihr abhängt bzw. herbeigeführt werden kann. Auch die konkreten Zuschnitte der durch die Teilung entstandenen Flur- und Grundstücke sprechen nicht für eine missbräuchliche Gestaltung. Das von dem ursprünglichen Grundstück der Klägerin abgetrennte Grundstück Flurstück L. ist bebaubar und das verbliebene klägerische Grundstück Flurstück G. ist auf eine Angrenzung an die Ausbaustraße nicht angewiesen, da es über die Straße I. bzw. H. über die gesamte Nordseite erschlossen ist. Auch insoweit erscheint die Abtrennung und Übertragung des konkreten Grundstücksteils (Flurstück 94/3) aus verständiger Sicht nicht abwegig, ungerechtfertigt oder unangemessen. Dass gerade ein Grundstücksteil ausgewählt wurde, der zu einer Abtrennung des übrigen großen Grundstücks von der Ausbaustraße und damit zu einer Vermeidung der Heranziehung zu dem Straßenausbaubeitrag führt, stellt insoweit eine zulässige, aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbare Gestaltung der - nach den Angaben der Klägerin - ohnehin geplanten Teilung des Grundstücks dar, zumal das verbleibende Grundstück Flurstück G. mehrfach und weitgehend bebaut ist, so dass die Klägerin bei der Auswahl des abzutrennenden Teils dementsprechend auch eingeschränkt war. Insoweit die Beklagte diesbezüglich anführt, dass aufgrund eines Baudenkmals auf einem dem Grundstück Flurstück L. gegenüberliegenden und durch die Ausbaustraße getrennten Grundstücks „eine weitere Bebauungsverdichtung eventuell unzulässig sein könnte“, handelt es sich hierbei lediglich um eine Vermutung der Beklagten, die sie durch nichts belegt hat und sich auch im Übrigen aus Sicht der Kammer nicht aufdrängt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin spricht zudem auch, dass sie auch bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung freimütig eingeräumt hat, letztlich den bevorstehenden Straßenausbau als zeitlichen Anlass für die Teilung und Eigentumsübertragung genommen zu haben und dadurch den Beitrag habe senken zu wollen. Diese Angaben waren für die Schlüssigkeit ihrer Ausführungen zu dem mit ihrer Cousine gemeinsam verfolgten Plan nicht erforderlich. Gleichsam spricht für die Glaubhaftigkeit etwa auch die Schilderung von nicht direkt relevanten Nebensächlichkeiten, wie etwa, dass sie selbst überlegt habe, später in das (noch zu bauende) Haus ihrer Cousine mit einzuziehen. Aus dieser spontanen, anlasslosen Äußerung in der mündlichen Verhandlung zieht die Kammer den Schluss, dass sich die Klägerin tatsächlich diese Gedanken gemacht hat bzw. macht. Aus der von der Beklagten angeführten weiteren Veräußerung des Grundstücks Flurstück R. am 2. Oktober 2014, das nicht an die Ausbaustraße angrenzt und nicht im Gebiet des Bebauungsplans O. liegt, können aus Sicht der Kammer keine relevanten Rückschlüsse für eine Unangemessenheit der Veräußerung des Grundstücks Flurstücks L. gezogen werden.

2. Das für einen Teilbereich der Ausbaustraße von 68 m² fehlende Eigentum der Beklagten steht weder dem Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung noch einer Beitragspflicht entgegen.

Eine Straße ist öffentlich und damit eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG, wenn sie gewidmet ist, § 2 Abs. 1 Satz 1 NStrG (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.03.2016 - 9 LA 154/15 -, juris Rn. 39; Urt. v. 10.01.1989 - 9 A 53/87 -, NVwZ-RR 1989, 383 [384]). Voraussetzung für eine öffentliche Straße ist hingegen nicht, dass die von ihr in Anspruch genommenen Grundstücke im Eigentum des Straßenbaulastträgers, bei Gemeindestraßen mithin der Gemeinde (§ 48 Satz 1 NStrG), stehen. Dementsprechend bestimmt § 13 NStrG etwa unter anderem auch, dass der Träger der Straßenbaulast das Eigentum an den von der Straße in Anspruch genommenen Grundstücken oder ein dingliches Recht daran zu erwerben hat, wenn der Eigentümer dies beantragt.

Dies gilt gleichermaßen auch für öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 6 NKAG. Soweit diese Vorschrift, wie auch die Satzung der Beklagten, bestimmt, dass die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für „ihre öffentlichen Einrichtungen“ Beiträge erheben können, wird damit nicht - wie die Klägerin meint - auf die Eigentumslage Bezug genommen, sondern auf die (Straßen-)Baulast, weil eine Gemeinde bzw. die Beklagte grundsätzlich nur für diejenigen öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben kann, für die sie die (Straßen-)Baulast hat (vgl. Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 54). Umlagefähiger Aufwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG erwächst den Gemeinden aufgrund ihrer Straßenbaulast und nicht aufgrund eines etwaigen Eigentums (vgl. Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 54). Der Träger der Straßenbaulast muss nicht Eigentümer der Grundstücke sein, die die Straße in Anspruch nimmt (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 2 NStrG oder § 6 Abs. 2 NStrG; vgl auch etwa VGH Mannheim, Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 -, juris Rn. 26). Auch bestimmt die Satzung der Beklagten nicht, dass das Entstehen der Beitragspflicht einen Grunderwerb voraussetzt (vgl. § 9 SABS; hierzu etwa OVG Greifswald, Urt. v. 27.01.2016 - 1 L 1/12 -, juris Rn. 31 ff.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.