Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.2016, Az.: 5 LC 209/14

Mindestbelassungsbetrag; Versorgungsausgleich; Witwengeld

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.04.2016
Aktenzeichen
5 LC 209/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.10.2014 - AZ: 2 A 6394/13

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrages gemäß § 54 Abs. 3 BeamtVG.

Die Klägerin ist die Witwe des zum ……. 2007 in den Ruhestand versetzten und am ………. 2010 verstorbenen Bundesbankdirektors a. D. G..

H. war mit der Klägerin seit dem ………. 1995 in zweiter Ehe verheiratet. Das Amtsgericht I. hatte mit Beschluss vom 18. Oktober 1994 im Rahmen des Scheidungsverfahrens seiner ersten Ehe einen Versorgungsausgleich durchgeführt und Rentenanwartschaften des H. in Höhe von 1.519,27 DM (bezogen auf das Ehezeitende am ……1993) auf seine erste Ehefrau übertragen.

Die Beklagte setzte für den Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 1. Juni 2007 dessen Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 16 bei einem Ruhegehaltssatz von 75,00 Prozent auf 4.082,34 EUR monatlich fest. Sie kürzte dieses Ruhegehalt aufgrund des bestehenden Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG um einen Betrag in Höhe von 917,30 EUR monatlich (22,47 Prozent des Ruhegehalts).

Zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes war die Klägerin als Ministerialdirigentin (Besoldungsgruppe B 6) in Niedersachsen tätig.

Mit Bescheid vom 19. April 2010 setzte die Beklagte das Witwengeld für die Klägerin in Höhe von 60 Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen mit einem Betrag von monatlich  2.652,47 EUR fest. Anschließend errechnete sie den Ruhensbetrag wegen eigenen Einkommens  der Klägerin nach § 53 BeamtVG und berücksichtigte die Kürzung aufgrund des bestehenden Versorgungsausgleichs in Höhe von 578,88 EUR. Im Ergebnis stellte die Beklagte fest, das Gesamteinkommen der Klägerin aus ihrem Erwerbseinkommen als Ministerialdirigentin im Landesdienst (Besoldungsgruppe B 6) und ihrem Witwengeld überschreite die zulässige Höchstgrenze und führe zum Ruhen des Witwengeldes nach § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG.

Die Klägerin wurde am ………….. 2012 zur Staatssekretärin ernannt und erhielt seit- dem Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 9.

Sie wurde mit Ablauf des ……………. 2013 als Staatssekretärin in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Klägerin erhielt im Zeitraum vom 20. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 weiterhin ihre Dienstbezüge. Mit Bescheid vom 22. April 2014 setzte die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen das Ruhegehalt der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 3. Juli 2014 in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hatte (Besoldungsgruppe B 9) fest. Ab dem 4. Juli 2014 nahm die OFD Niedersachsen die Bezüge des vorletzten Amtes der Klägerin (Ministerialdirigentin, Besoldungsgruppe B 6) als Grundlage und setzte den Ruhegehaltssatz zunächst auf 61,36 Prozent und mit Änderungsbescheid vom 5. Mai 2014 auf 68,14 Prozent fest.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. März 2013 das vollständige Ruhen des Witwengeldes fest. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, solange die Klägerin ihre Dienstbezüge durch die OFD Niedersachsen beziehe, bleibe es bei der Anwendung des § 53 BeamtVG mit der Folge, dass das Witwengeld bis zum 31. Mai 2013 ruhe. Mit der Zahlung des Ruhegehalts ab dem 1. Juni 2013 durch die OFD Niedersachsen sei § 54 BeamtVG anzuwenden. Der Klägerin stehe gemäß § 54 Abs. 3 BeamtVG nur der sogenannte Mindestbelassungsbetrag zu, weil die Summe aus eigenem Ruhegehalt und Witwengeld die Höchstgrenze gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG übersteige. Der Mindestbelassungsbetrag berechne sich vom ungekürzten Witwengeld. Nach Anwendung der Ruhensvorschrift des § 54 BeamtVG sei die Kürzung des Witwengeldes aufgrund des Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG durchzuführen. Die Höhe des Kürzungsbetrages wegen Ehescheidung mit derzeit 616,79 EUR übersteige den Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 570,74 EUR, so dass das Witwengeld weiter ruhe. Ob sich mit Aufnahme der Zahlung der regulären Versorgung ab dem 4. Juli 2014 ein Zahlbetrag des Witwengeldes ergebe, sei derzeit nicht feststellbar.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2013 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 15. Mai 2013 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 (- BVerwG 2 C 39.10 -). Sie machte geltend, ihr stehe der Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Abs. 3 BeamtVG zu. Die Kürzung ihres Witwengeldes auf der Grundlage des § 57 BeamtVG erst nach Durchführung der Ruhensregelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG widerspreche dem Wortlaut und dem Sinn des § 54 Abs. 3 BeamtVG. Der Gesetzgeber habe nicht gewollt, dass bei der vom Gesetz ausdrücklich zugestandenen Mindestbelassung anschließend eine Belastung des Versorgungsempfängers mit den vollen Versorgungsanwartschaften des verstorbenen Ehemannes stattfinden solle, obwohl der Versorgungsempfänger diese Lasten nicht direkt selbst zu tragen habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 9. August 2013 als unbegründet zurück. Sie vertrat weiterhin die Ansicht, das der Klägerin nach Anwendung der Ruhensvorschrift zustehende Witwengeld sei in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 3. Juli 2014 gemäß § 57 BeamtVG vollständig zu kürzen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, § 54 Abs. 3 BeamtVG stelle durch die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 klar, dass sich die Bestimmung ausschließlich auf den Fall der Verrechnung von Versorgungsansprüchen nach eben dieser Fallgruppe beziehe. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass der Mindestbelassungsbetrag auch im Bereich der Kürzung von Versorgungsbezügen nach § 57 BeamtVG zu gewähren sei. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe einen anderen Fall, bei dem es nur um das Verhältnis der Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG zur Mindestbelassungsvorgabe des § 54 Abs. 4 BeamtVG gegangen sei. Nach der Entscheidung dürfe sich die Kürzung gemäß § 57 BeamtVG nicht auf die Höhe des zu zahlenden Ruhegehalts auswirken. Für die Klägerin werde jedoch das Ruhegehalt in voller Höhe gezahlt, nur das Witwengeld ruhe, so dass die von ihr selbst erdienten Versorgungsbezüge nicht belastet würden. Die Ansicht der Klägerin führe im Ergebnis dazu, dass der Versorgungsträger die Versorgungsausgleichslast tragen müsste.

Die Klägerin hat am 5. September 2013 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft hat. Sie hat weiterhin die Ansicht vertreten, es sei vom gemäß § 57 BeamtVG durch den Versorgungsausgleich belasteten Witwengeld auszugehen und sodann aus diesem gekürzten Witwengeld der ihr zustehende Mindestbelassungsbetrag von 20 Prozent zu berechnen. Für ihre Ansicht sprächen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 54 Abs. 3 BeamtVG. Es fehle an jedem sachlichen Grund, die bei ihr vorliegende Fallgestaltung anders zu behandeln als einen Anwendungsfall von § 54 Abs. 4 BeamtVG. Unabhängig davon müsse die Beklagte bei der Berechnung des Kürzungsbetrags nach § 57 Abs. 3 BeamtVG den Anteilssatz des Witwengeldes auf 20 Prozent infolge der vorangegangenen Anwendung des § 54 Abs. 3 BeamtVG reduzieren.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Witwengeld in Höhe des Mindestbetrages gemäß  § 54 Abs. 3 BeamtVG in Höhe von 447,38 EUR zu bewilligen,

hilfsweise,

ihr Witwengeld in Höhe des Mindestbetrages gemäß § 54 Abs. 3 Be-amtVG abzüglich des Kürzungsbetrages gemäß § 57 Abs. 3 BeamtVG bezogen auf einen Anteilssatz des Witwengeldes entsprechend dem Mindestbetrag in Höhe von 20 Prozent zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG regele explizit, dass § 57 BeamtVG im Verhältnis zu den Ruhensvorschriften der §§ 53 bis 56 BeamtVG nachrangig anzuwenden sei. Der Mindestbelassungsbetrag des § 54 Abs. 3 BeamtVG gelte nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck nur bei einem Zusammentreffen zweier Versorgungsbezüge. Die vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fallkonstellationen seien nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbar. Im Übrigen finde nicht eine Reduzierung des Anteilsatzes auf 20 Prozent statt, nur weil eine Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG vorzunehmen sei und zu einer Anwendung der Mindestbelassungsvorschrift des § 54 Abs. 3 BeamtVG führe. Es handele sich beim „Anteilssatz des Witwengeldes“ um einen durch die Systematik des Beamtenversorgungsgesetzes eindeutig bestimmten Rechtsbegriff.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Die Mindestbelassungsregelung des § 54 Abs. 3 BeamtVG regele nur den Fall, dass zwei Versorgungsbezüge miteinander zusammenträfen. Nicht mitgedacht sei die Fallkonstellation, wonach für den früheren Versorgungsbezug die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG eingreife. Die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG sehe im Unterschied zu § 54 BeamtVG einen Mindestbehalt nicht vor, weil der Gesetzgeber für diesen Bereich einen Mindestbehalt nicht für erforderlich halte und eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung gegebenenfalls bis auf „Null“ vorzunehmen sei. Das Fehlen einer Regelung über den Behalt eines Mindestbetrages sei auch nicht im Wege der Auslegung zu korrigieren, zumal das Beamtenversorgungsgesetz an anderen Stellen - nicht nur in § 54, sondern auch in § 53 Abs. 5 Satz 1 -  ausdrückliche Regelungen enthalte, nach denen mindestens 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfolge die Versorgungskürzung nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG wolle erreichen, dass im Fall der Scheidung der Ehe eines Beamten der Dienstherr für die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen sowie des geschiedenen Ehegatten insgesamt nicht mehr aufwenden solle, als er ohne Scheidung zu leisten gehabt hätte. Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 (- BVerwG 2 C 39.10 -) sei zu einem Fall des § 54 Abs. 4 BeamtVG ergangen, in dem das eigene Ruhegehalt der frühere Versorgungsbezug und das Witwengeld der neue Versorgungsbezug gewesen sei. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber der Klägerin in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall liege vor. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfe das selbst erdiente Ruhegehalt nicht nach § 57 BeamtVG gekürzt werden, weil der Versorgungsberechtigte es „erdient“ habe und es dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterliege. Im vorliegenden Fall sei hingegen der frühere Versorgungsbezug vom verstorbenen Ehemann abgeleitet und deshalb mit dem Versorgungsausgleich belastet gewesen. Gegen die in § 57 BeamtVG getroffene Regelung bestünden deshalb in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung auch nach höherrangigem Recht keine Bedenken. Diesem Ergebnis stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (- 2 BvR 407/76 -) entgegen. Die heutige Fassung des § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG gehe auf diese Entscheidung zurück. Die verfassungsrechtlichen Überlegungen änderten nichts an der Tatsache, dass der Mindestbelassungsbetrag dann (und nur dann) eingreife, wenn ausschließlich die Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG anzuwenden sei und nicht - wie hier - der frühere Versorgungsbezug durch einen Versorgungsausgleich belastet sei. Der Anteilssatz des Witwengeldes betrage 60 Prozent gemäß § 69 e Abs. 5 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum Jahresende 2001 geltenden Fassung, weil die Ehe bereits 1995 geschlossen worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Die Klägerin hat am 10. Dezember 2014 Berufung eingelegt.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Bei der Mindestbelassungsvorschrift des § 54 Abs. 3 BeamtVG handele es sich nicht um eine Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift i. S. v. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Was eine Ruhensregelung sei, folge unmittelbar aus § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BeamtVG; darin würden die Regelungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 ausdrücklich als Ruhensregelungen bezeichnet. Eine solche ausdrückliche Bezeichnung als Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift erfolge in Bezug auf § 54 Abs. 3 BeamtVG gerade nicht. Die Regelung des § 54 Abs. 3 BeamtVG sei später als § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und in Kenntnis dessen Regelungsgehalts eingefügt worden, ohne dass der Gesetzgeber die neue Regelung in § 54 Abs. 3 BeamtVG als entsprechende Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschrift ausgestaltet oder bezeichnet hätte. § 54 Abs. 3 BeamtVG sei aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (- 2 BvR 407/76 -) als gesonderte eigenständige Regelung eingeführt worden. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber hierdurch ausschließlich das Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen, sog. zweipolige Versorgungsverhältnisse, habe regeln wollen und nicht auch den Fall im Blick gehabt habe, dass ein weiterer Faktor wie ein Versorgungsausgleich hinzutrete. Zudem sei aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 (- BVerwG 2 C 39.10 -) zu § 54 Abs. 4 BeamtVG ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Mindestbelassungsbetrages nach § 54 Abs. 3 BeamtVG abzuleiten. § 54 Abs. 4 BeamtVG sei zeitgleich mit § 54 Abs. 3 BeamtVG eingefügt worden. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, denjenigen schlechter zu stellen, der erst verwitwet werde und dann in den Ruhestand trete, als denjenigen, der in den Ruhestand trete und dann verwitwet werde. Fiskalische Interessen des Dienstherrn seien nicht zu beachten. Ungeachtet dessen habe die Beklagte den Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 3 BeamtVG zu hoch bemessen. Der durch die Klägerin zu tragende Versorgungsausgleich sei nur in Höhe von 12 Prozent in Bezug auf den ursprünglichen, durch den Verstorbenen zu tragenden Versorgungsausgleich in Ansatz zu bringen, weil durch die vorangehende Anwendung des § 54 Abs. 3 BeamtVG sich der Anspruch auf 20 Prozent des Witwengeldes, was einem Witwengeldanteilssatz von 12 Prozent bezogen auf den ursprünglichen Versorgungsbezug des Verstorbenen entspreche, reduziert habe.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrages gemäß § 54 Abs. 3 BeamtVG zu bewilligen;

2. hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrages gemäß § 54 Abs. 3 BeamtVG abzüglich des Kürzungsbetrages gemäß § 57 Abs. 3 BeamtVG zu bewilligen, wobei sich der Kürzungsbetrag nach dem Anteilssatz des Witwengeldes entsprechend dem Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 Prozent auf das Witwengeld als früheren Versorgungsbezug bemisst, was einem Witwengeldanteil von 12 Prozent in Bezug auf die Versorgung des Verstorbenen entspricht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Wie sich aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergebe, sei § 57 BeamtVG im Verhältnis zu den Ruhensvorschriften der §§ 53 bis 56 BeamtVG nachrangig anzuwenden. § 54 Abs. 3 BeamtVG sei Bestandteil der als Einheit zu betrachtenden Ruhensregelung des § 54 BeamtVG, wobei sich § 54 Abs. 3 BeamtVG konkret auf die in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG geregelte Fallgestaltung beziehe und eine Ausnahmeregelung zu § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG darstelle. Zudem beziehe sich die von der Klägerin als Ruhensregelung angesehene Vorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG - durch einen entsprechenden Klammerzusatz klargestellt - auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Mindestbelassungsvorschrift des § 54 Abs. 3 BeamtVG ersichtlich nur die Versorgungsfälle im Blick gehabt, bei denen ausschließlich die Ruhensvorschriften des § 54 BeamtVG anzuwenden seien und deshalb keine Anpassung in § 57 BeamtVG vorgenommen. Es gebe einen rechtfertigenden Grund für die Ungleichbehandlung des Falles der Klägerin von dem vom Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2011 entschiedenen Fall, weil im Fall der Klägerin nur der vom verstorbenen Ehemann abgeleitete Hinterbliebenenbezug und eben nicht ihr selbst erdientes Ruhegehalt von der Kürzung nach § 57 BeamtVG erfasst werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch bezüglich des Hilfsantrages unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. März 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. August 2013 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin ein (zuvor nach § 57 BeamtVG gekürztes) Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrages von 20 Prozent im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 3. Juli 2014 zu bewilligen (siehe dazu I.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass auch der Hilfsantrag der Klägerin erfolglos bleiben muss, weil die Beklagte den Anteilssatz des Witwengeldes zutreffend mit 60 Prozent angenommen hat (siehe dazu II.).

I. Die Klägerin hat als Witwe des am ………… 2010 verstorbenen Bundesbankdirektors a. D. G. seit Ablauf des Sterbemonats gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) i. V. m. § 69 e Abs. 5 Satz 2 BeamtVG einen Anspruch auf Witwengeld in Höhe von 60 Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen.

Dieser Anspruch ruht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. Erhält aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) an neuen Versorgungsbezügen eine Witwe Ruhegehalt, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG). Eine Auflistung, was Versorgungsbezüge sind, enthält § 2 BeamtVG. Als Versorgungsbezug aufgezählt sind sowohl das Ruhegehalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) als auch die Hinterbliebenenversorgung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG). Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ist der neue Versorgungsbezug der Witwe ihr eigenes Ruhegehalt. Daneben sind ihre „früheren Versorgungsbezüge“ nur bis zum Erreichen der in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Sogenannte „frühere“ Versorgungsbezüge sind Versorgungsbezüge, die bereits zuvor, d. h. vor einem neu hinzutretenden Versorgungsanspruch, gewährt worden sind (Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2008 - 5 LA 49/07 -, juris Rn 4). „Früherer Versorgungsbezug“ der Klägerin könnte ihr Witwengeld (so die Beklagte) oder ihr um den Versorgungsausgleich gekürztes Witwengeld (so die Klägerin) sein. An dieser Stelle kann diese Frage zunächst dahinstehen, denn nach den eigenen Berechnungen der Klägerin und der zutreffenden Vergleichsberechnung der Beklagten vom 11. Juli 2013 (Beiakte A, Bl. 106) ist die Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG unabhängig davon überschritten, ob das eigene Ruhegehalt der Klägerin mit ihrem vollen Witwengeld oder dem um den Versorgungsausgleich gekürzten Witwengeld addiert wird.

Liegt - wie hier - ein Fall des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG vor, ist nach § 54 Abs. 3 BeamtVG neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen. Die Beklagte hat für die Klägerin als früheren Versorgungsbezug das Witwengeld zugrunde gelegt und entsprechend einen Mindestbelassungsbetrag in Höhe von monatlich 570,74 EUR errechnet, welcher der Klägerin neben ihrem eigenen Ruhegehalt grundsätzlich zustehen würde. Erst danach hat die Beklagte den Kürzungsbetrag wegen des Versorgungsausgleichs nach § 57 BeamtVG errechnet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass vom Witwengeld kein Auszahlungsbetrag verbleibe, weil der Kürzungsbetrag zugunsten der früheren Ehefrau des Verstorbenen nach § 57 Abs. 3 BeamtVG (616,79 EUR) höher sei als der Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Abs. 3 BeamtVG (570,74 EUR). Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, bei der Berechnung des Mindestbelassungsbetrages sei das um den Versorgungsausgleich nach § 57 Abs. 3 BeamtVG gekürzte Witwengeld als „früherer Versorgungsbezug“ zugrunde zu legen und hat einen Mindestbelassungsbetrag in Höhe von monatlich 447,38 EUR errechnet.

Die Beteiligten sind sich dahingehend einig, dass die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BeamtVG Anwendung findet und mithin eine Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs durchzuführen ist. Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (Nr. 1) oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (Nr. 2) übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Nach § 57 Abs. 3 BeamtVG berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Witwengeld aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwengeldes. Die Beteiligten streiten allein darüber, wann dieser Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht  hat zutreffend den von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden beschrittenen Rechenweg gebilligt (UA, S. 8). Auch nach Auffassung des Senats ist vorliegend zuerst der Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 20 Prozent aus dem ungekürzten Witwengeld als „früherer Versorgungsbezug“ gemäß § 54 Abs. 3 BeamtVG zu ermitteln. Erst danach ist der Versorgungsausgleich gemäß § 57 Abs. 1 und 3 BeamtVG zu berücksichtigen. Wenn der Kürzungsbetrag aufgrund des Versorgungsausgleichs nach § 57 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BeamtVG - wie hier - höher oder genauso hoch ist wie der Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Abs. 3 BeamtVG, reduziert sich der Mindestbelassungsbetrag auf „Null“. Die Beklagte hat der Klägerin aufgrund des Versorgungsausgleichs kein Witwengeld neben dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin zu zahlen.

1. Der Wortlaut des § 57 BeamtVG spricht eher für den Rechenweg der Beklagten als den der Klägerin.

Vorab ist festzustellen, dass der Wortlaut der Mindestbelassungsregelung in § 54 Abs. 3 BeamtVG für die vorliegende Rechtsfrage wenig ergiebig ist. § 54 Abs. 3 BeamtVG lautet:

„Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges zu belassen“.

Der neue Versorgungsbezug ist das eigene Ruhegehalt der Klägerin. „Früherer Versorgungsbezug“ könnte jedoch dem Wortlaut nach sowohl das Witwengeld als auch das um den Versorgungsausgleich gekürzte Witwengeld sein.

Dagegen bestimmt § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausdrücklich, dass die Kürzung „nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“ vorzunehmen ist. Vorrangig anzuwendende Ruhensvorschriften finden sich in §§ 53 bis 56 BeamtVG, Kürzungsvorschriften in §§ 20 Abs. 2, 25 BeamtVG und Anrechnungsvorschriften in §§ 22 Abs. 1, 61 Abs. 2, 3 BeamtVG (vgl. Kümmel, BeamtVG, Kommentar, Bd. 4, Stand: 34. Lief. Oktober 2015, § 57 Rn 57; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Bd. 4, Stand: 395. Lief. Januar 2016, Teil D § 57 Rn 55; Plog/Wiedow, BeamtVG, Bd. 3, Stand: Dezember 2015, § 57 Rn 189). Allerdings sind nur die Regelungen der § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BeamtVG in § 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG ausdrücklich als „Ruhensregelungen“ bezeichnet worden und nicht die Mindestbelassungsvorschrift in § 54 Abs. 3 BeamtVG. Entscheidend ist jedoch nicht die ausdrückliche Bezeichnung als „Ruhensregelung“, sondern der Regelungsgehalt der Normen. So handelt es sich beispielsweise bei § 54 Abs. 1 BeamtVG und § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG um Ruhensregelungen, obwohl der Gesetzgeber sie nicht ausdrücklich so bezeichnet hat. Es spricht einiges dafür, dass § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 3 BeamtVG zusammen den Fall regeln, dass eine Witwe später eigenes Ruhegehalt erwirbt und diese Normen als Einheit zu betrachten sind mit der Folge, dass sie vor der Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG Anwendung finden. Denn § 54 Abs. 3 BeamtVG bezieht sich konkret auf die in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG geregelte Fallgestaltung und stellt eine Ausnahmeregelung zu der Höchstbetragsregelung/Ruhensberechnung in § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG dar.

Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG im Unterschied zu § 54 BeamtVG einen Mindestbehalt nicht vorsieht (UA, S. 7). Dem Wortlaut des § 57 BeamtVG, der eine Regelung über Mindestbeträge nicht enthält, dagegen in Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Kürzung „nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“ vorzunehmen ist, kann entnommen werden, das im Rahmen des § 57 BeamtVG ein derartiger Mindestbetrag nicht zu wahren ist (so schon OVG NRW, Beschluss vom 12.2.1998 - 6 A 2127/96 -, juris Rn 20). Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des § 57 BeamtVG so gefasst, dass weder ein Mindestbehalt des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten (§ 57 Abs. 2 BeamtVG) noch der abgeleiteten Hinterbliebenenbezüge (§ 57 Abs. 3 BeamtVG) vorgesehen sind und eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung gegebenenfalls bis auf „Null“ vorzunehmen ist.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf einen Mindestbelassungsbetrag von ihrem Witwengeld trotz Versorgungsausgleichs ergibt sich ferner nicht aus der Systematik des Beamtenversorgungsgesetzes.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, es sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass grundsätzlich eine Mindestbelassungsregelung erforderlich wäre (UA, S. 9). Die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes enthalten keinen allgemeinen Grundsatz des „Vorsehens“ von Mindestbelassungsregelungen (OVG NRW, Beschluss vom 12.2.1998, a. a. O., Rn 24; Kümmel, a. a. O., § 57 Rn 57; Plog/Wiedow, a. a. O., § 57 Rn 229). Stattdessen hat der Gesetzgeber nur an einigen Stellen ausdrückliche Reglungen (beispielsweise in § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG und eben in § 54 Abs. 3 BeamtVG) erlassen, nach denen mindestens 20 Prozent des Versorgungsbezuges zu belassen sind. Er hat eng umgrenzte Anwendungsbereiche für die Gewährung der Mindestbelassungsbeträge gesteckt.

Auch die systematische Stellung des § 57 BeamtVG nach § 54 BeamtVG stellt ein Indiz dafür dar, dass die Kürzung wegen Versorgungsausgleichs erst nach der Anwendung des § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG zu erfolgen hat (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2015 - 23 K 8222/13 -, juris Rn 89).

3. Aus der Entstehungsgeschichte des § 54 Abs. 3 BeamtVG und des § 57 BeamtVG unter besonderer Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (- 2 BvR 407/76 -, juris) ergibt sich kein abweichendes Verständnis dieser beiden Normen.

Die Regelungen des § 57 BeamtVG beruhen auf dem durch das Gesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1478) eingeführten § 161 BBG, der bereits in Absatz 1 Satz 1 die Kürzung von Anwartschaften „nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag“ vorgesehen hatte. § 161 BBG wurde als § 57 BeamtVG durch das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) vom 24. August 1976 übernommen (vgl. BT-Drs. 7/2505, S. 53).

Die Mindestbelassungsregelung des § 54 Abs. 3 BeamtVG ist erst später durch das Siebente Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (Siebentes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 359) eingefügt worden. Die heutige Fassung der Mindestbelassungsregelungen in § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG geht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (a. a. O.) zurück. In dem Entwurf des Siebenten Besoldungserhöhungsgesetzes vom 1. September 1978 (BT-Drs. 8/2075, S. 18) heißt es unter „Allgemeines“:

„… Ferner zieht der Gesetzentwurf Folgerungen aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (2 BvR 1039/75 und 1045/75) zur familienrechtlichen Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten und vom 11. Oktober 1977 (2 BvR 407/76) für den Fall des Zusammentreffens von zwei Versorgungsansprüchen.“

Zu Artikel IV § 1 Nr. 2 heißt es in der Begründung weiter (BT-Drs. 8/2075, S. 20):

„Die vorgesehene Änderung des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und der entsprechenden Vorschriften in den anderen Gesetzen berücksichtigt die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass in dem Fall des Zusammentreffens von zwei Versorgungsansprüchen, von denen ‚der eine auf die Verwendung des Anspruchsberechtigten, der andere auf die Verwendung des Ehegatten des Anspruchsberechtigten im Öffentlichen Dienst zurückgeht‘, ‚wenigstens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben‘ muss. Durch eine Anhebung der Höchstgrenze wäre dieses Ergebnis nicht zu erreichen, da auf diese Weise ein Vollruhen des Witwengeldes nicht für alle Fälle ausgeschlossen werden könnte. Der Entwurf sieht daher vor, dass im Falle eines Zusammentreffens von Ruhegehalt und Witwengeld neben dem Ruhegehalt mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Witwengeldes zu belassen ist.“

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1977 (a. a. O.) die Regelung des § 162 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG ) in der Fassung vom 6. Januar 1970 als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit angesehen, als die Regelung dazu führte, dass die vom verstorbenen Ehegatten erdienten Versorgungsbezüge vollständig ruhten, wenn die Witwe einen eigenen Versorgungsanspruch hatte, der gleich hoch oder höher als das von ihrem Ehemann erdiente Höchstruhegehalt war. Das Bundesverfassungsgericht hatte verlangt, dass dieser Gruppe mindestens ein Rest des vom Ehegatten erdienten Versorgungsanspruchs erhalten bleiben müsse, weil sonst eine unberechtigte Gleichbehandlung mit der Verrechnung mehrerer Versorgungsansprüche, die auf die Tätigkeit einer einzelnen Person zurückgingen, vorliege.  Allein diese Forderung hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG umgesetzt. Er hat die Regelungen hinsichtlich des Zusammentreffens von zwei Versorgungsbezügen in § 54 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 BeamtVG um die Mindestbelassungsregelungen in § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 BeamtVG ergänzt, ohne in ihnen auf § 57 BeamtVG Bezug zu nehmen. Auch eine Neuregelung der Versorgungsausgleichslast hat er dabei nicht getroffen, sondern die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG unverändert gelassen und diese insbesondere nicht um eine Mindestbelassungsregelung erweitert. Der Gesetzgeber hat damit - nach wie vor - eine Reduzierung des Witwengeldes aufgrund eines Versorgungsausgleichs in Kauf genommen.

4. Der von der Beklagten gewählte und vom Verwaltungsgericht bestätigte Rechenweg, wonach der Mindestbelassungsbetrag 20 Prozent des ungekürzten Witwengeldes beträgt und anschließend um den anteiligen Versorgungsausgleich (gegebenenfalls bis auf „Null“) gekürzt wird, entspricht vor allem Sinn und Zweck der §§ 54 und 57 BeamtVG.

Sinn von § 54 BeamtVG im Allgemeinen ist es, beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in einer Person die ungekürzte Zahlung von zwei oder mehr Versorgungsbezügen aus öffentlichen Mitteln - und die daraus folgende Überversorgung - bei gleichzeitiger Wahrung der amtsangemessenen Alimentation zu verhindern (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2015,  a. a. O., Rn 45 f. m. w. N.). Die Mindestbelassung in § 54 Abs. 3 BeamtVG soll sicherstellen, dass die dem Grunde nach bestehende Versorgungsberechtigung des (verstorbenen) Beamten und seiner Hinterbliebenen nicht völlig entwertet wird, obwohl die Versorgung aufgrund der Überschreitung von Höchstgrenzen an sich für eine angemessene Alimentation ausreichend wäre. Mit § 54 Abs. 3 BeamtVG wird die Forderung des Bundesverfassungsgerichts (siehe unter 3.) erfüllt und die verfassungswidrige Vollanrechnung in den Fällen vermieden, in denen sich der Bezug von Versorgung nicht allein auf die Dienstleistung einer Person gründet, sondern die Versorgungsberechtigung auch aus der Dienstleistung des Ehegatten hergeleitet wird.

§ 57 BeamtVG wahrt für den Fall der Ehescheidung eines Beamten den Grundsatz der Kostenneutralität. Diese Norm sieht eine konkrete Kürzung des Versorgungsbezuges zu Lasten des berechtigten Versorgungsempfängers bzw. seiner Hinterbliebenen und zur Deckung eines Versorgungsausgleichs zugunsten des ersten Ehepartners vor. § 57 BeamtVG legt nachträglich das Rangverhältnis in der mehrpoligen Rechtsbeziehung zwischen dem aufgrund eines Versorgungsausgleichs Verpflichteten und dem daraus Berechtigten, dem Rentenversicherungsträger und dem Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast fest (Plog/Wiedow, a. a. O., § 57 Rn 1). Die Vorschrift bewirkt, dass die Scheidungsfolgen in Bezug auf den Versorgungsausgleich nicht den Dienstherrn des an der Scheidung beteiligten Beamten belasten. Der Dienstherr des Beamten hat als zuständiger Träger der Versorgungslast dem Träger der Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts über Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) entstanden sind (vgl. § 225 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI -). Zum Ausgleich für die Belastung des Dienstherrn als Träger der Versorgungslast mit diesen Erstattungsforderungen regelt § 57 BeamtVG das Recht des Dienstherrn, das Ruhegehalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bzw. seiner Hinterbliebenen entsprechend zu kürzen. Die volle Kürzung ist darin begründet, dass die dem Versicherungsträger entstandenen Aufwendungen vom Dienstherrn erstattet werden müssen, dieser aber wiederum nicht doppelt belastet werden soll, nämlich einmal mit der Versorgung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen, hier der Klägerin, zum anderen mit der Alterssicherung der geschiedenen ersten Ehefrau (so auch Kümmel, a. a. O., § 57 Rn 57; Plog/Wiedow, a. a. O., § 57 Rn 191). Dafür spricht auch, dass eine solche Belastung des Dienstherrn schlussendlich zu einer doppelten Belastung des Steuerzahlers bei der Scheidung eines Beamten führen würde (Plog/Wiedow, a. a. O., § 57 Rn 4). Zusammenfassend besteht der sachliche Grund für die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts darin, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll als wenn sich der Beamte nicht hätte scheiden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.11.1995 - 2 BVR 1762/92 -, juris Rn 21 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.1.1987 - BVerwG 2 B 49.86 -, juris Rn 2).

Im vorliegenden Fall trifft das dem § 54 Abs. 3 BeamtVG zugrundeliegende Rechtsprinzip der „Mindestbelassung eines vom Verstorbenen erdienten Versorgungsanspruchs“ auf den in § 57 BeamtVG verankerten Grundsatz der Kostenneutralität. Beide Prinzipien können vorliegend nicht zum Ausgleich gebracht werden. Wird der Klägerin nach ihren Berechnungen ein Mindestbelassungsbetrag gewährt, wird die Beklagte als Trägerin der Versorgungslast fast vollständig mit dem Versorgungsausgleich zugunsten der ersten Ehefrau des Verstorbenen belastet. Hat die Klägerin den Versorgungsausgleich nach § 57 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BeamtVG zu tragen, wird ihr Witwengeld auf „Null“ gekürzt. Unter besonderer Berücksichtigung dessen, dass es sich beim Witwengeld der Klägerin nicht um einen selbst erworbenen, sondern um einen vom verstorbenen Ehemann abgeleiteten Anspruch handelt, wertet der Senat in der vorliegenden Fallkonstellation den in § 57 BeamtVG gewährleisteten Grundsatz der Kostenneutralität gegenüber dem zugunsten der Witwe eingeführten Mindestbelassungsgrundsatz des § 54 Abs. 3 BeamtVG höher. Zu diesem Ergebnis führen auch folgende Erwägungen:

Eine amtsangemessene Alimentation der Klägerin ist bereits durch die Höchstgrenzenregelung in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG gewahrt. Danach erhält sie im vorliegenden Fall vollumfänglich ihr eigenes Ruhegehalt. An sich tritt eine Überversorgung durch die Zahlung weiteren Witwengeldes ein. Einen Mindestbelassungsbetrag vom Witwengeld hat der Gesetzgeber nur eingeführt, um durch den verstorbenen Ehegatten, d. h. „fremd erworbene“, Versorgungsansprüche nicht vollständig zu entwerten.  Es handelt sich beim Anspruch der Klägerin auf Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrages aber - nach wie vor - nicht um einen selbst erworbenen, sondern nur um einen vom verstorbenen Ehemann abgeleiteten Versorgungsanspruch.

Dem Schutz des geschiedenen Beamten und seiner Hinterbliebenen vor den Folgen eines Versorgungsausgleichs hat die Einfügung des Mindestbelassungsbetrages nach § 54 Abs. 3 BeamtVG nicht gedient. Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG Regelungen getroffen, die eine Kürzung des Mindestbelassungsbetrages aufgrund anderer Normen - hier aufgrund eines Versorgungsausgleichs wegen Ehescheidung nach § 57 BeamtVG - weiterhin ermöglichen.

Die Anordnung in § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, dass die Kürzung des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten bzw. des abgeleiteten Witwengeldes zugunsten des Trägers der Versorgungslast „nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“ zu erfolgen hat, dient der Sicherung und Durchsetzung des Ausgleichs zugunsten des Dienstherrn und letztlich zugunsten des Steuerzahlers. Würde die Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs vor der Durchführung der Ruhensregelung und der Mindestbelassungsberechnung nach § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG vorgenommen werden, so würde die Kürzung nach § 57 BeamtVG in vielen Fällen - und so auch im Fall der Klägerin - in ihrer Wirkung teilweise oder vollständig neutralisiert  (siehe dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2015, a. a. O., Rn 49; Kümmel, a. a. O., § 57 Rn 57). Dies ergibt sich bereits aus den Berechnungen der Beteiligten. Die Beklagte hat einen Kürzungsbetrag in Höhe von 616,79 EUR errechnet und behält dafür den Mindestbelassungsbetrag des Witwengeldes in Höhe von 570,74 EUR ein. Dagegen möchte die Klägerin einen Mindestbelassungsbetrag in Höhe von 447,38 EUR ausgezahlt haben und „verzichtet“ aufgrund des Versorgungsausgleichs nur auf die Auszahlung  von 123,36 EUR (570,74 EUR - 447,38 EUR = 123,36 EUR). Sie wäre im Ergebnis fast so gestellt, als ob ihr verstorbener Ehemann nicht geschieden gewesen wäre. Nach § 57 BeamtVG soll abschließend derjenige herangezogen werden, der den Versorgungsausgleich zu verantworten hat, nämlich der geschiedene Ehegatte, um möglichst umfassend den Dienstherrn und letztlich den Steuerzahler vor Doppelbelastungen zu schützen. Die Kürzung des Ruhegehalts soll als letzter Schritt bei der Berechnung des Versorgungsbezugs des geschiedenen Ruhestandsbeamten erfolgen (GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 3 c, Versorgungsrecht I, O § 57 Rn 40). Verstirbt der geschiedene und wieder verheiratete Beamte, treten an seine Stelle seine Hinterbliebenen, hier die Klägerin als Witwe.

Das Witwengeld der Klägerin ist wie das Ruhegehalt ihres verstorbenen Ehemannes mit dem Versorgungsausgleich zugunsten der ersten Ehefrau des verstorbenen Ehemannes belastet, denn diese Hinterbliebenenversorgung wird aus dem (mit dem Versorgungsausgleich belasteten) Ruhegehalt des Verstorbenen abgeleitet. Es ist entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 BeamtVG zu kürzen, um zumindest anteilig den Versorgungsausgleich zugunsten der ersten Ehefrau des verstorbenen Ehemannes der Klägerin durchzuführen. Wenn der beamtete Ehegatte beim Versorgungsausgleich nicht mit Blick auf die befürchtete Gefährdung seiner „Mindestversorgung“ eine Sonderbehandlung verlangen kann, weil es nicht Aufgabe des in Art. 33 Abs. 5 GG garantierten verfassungsrechtlichen Schutzes sei, dem Beamten jedes Lebensrisiko (hier die finanziellen Auswirkungen der Ehescheidung) und jegliche belastende Folgen einer eigenen Entscheidung (hier Entschlusses zur Wiederheirat) abzunehmen (Plog/Wiedow, a. a. O., § 57 Rn. 23), so kann auch die Klägerin als Witwe nicht einen Mindestbelassungsbetrag hinsichtlich ihres Witwengeldes verlangen. Die Beklagte muss nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehemannes der Klägerin bereits einen Anteil des Versorgungsausgleichs zugunsten dessen erster Ehefrau tragen, weil gemäß § 57 Abs. 3 BeamtVG das Witwengeld nicht um den vollständigen Versorgungsausgleich, sondern nur entsprechend des Anteils des Witwengeldes am Ruhegehalt des Verstorbenen zu kürzen ist. Dies geschieht aus Rücksicht auf die gegenüber dem Ruhegehalt des Verstorbenen verringerte Höhe des Witwengeldes, obwohl der Versorgungsträger dem Rentenversicherungsträger gegenüber in voller Höhe erstattungspflichtig bleibt. Darüber hinaus darf der Beklagten als Trägerin der Versorgungslast nach dem § 57 BeamtVG zugrundeliegenden Grundsatz der Kostenneutralität kein weiterer Anteil des Versorgungsausgleichs auferlegt werden.

5. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem von der Beklagten beschrittenen Rechenweg nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011 (- BVerwG 2 C 39.10 -, juris) entgegensteht. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber der Klägerin in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall liege vor, weil gerade nicht das eigene Ruhegehalt, sondern das (abgeleitete) Witwengeld der Klägerin gekürzt worden sei (UA, S. 8 f.). Auch der Senat ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann:

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine andere Tatsachenlage. Die dortige Klägerin hat zuerst ihr eigenes Ruhegehalt erhalten und erst danach einen Anspruch auf Witwengeld als neuen Versorgungsbezug erworben. Die dortige Beklagte hatte das Witwengeld und das auszuzahlende Ruhegehalt der dortigen Klägerin so festgesetzt, dass sich insgesamt Versorgungsbezüge ergaben, die geringer als das eigene Ruhegehalt der dortigen Klägerin vor dem Tod des Ehegatten waren. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin hier ihren Anspruch auf Witwengeld noch während ihrer Berufstätigkeit erworben und ihr Ruhegehalt erst später als neuen Versorgungsbezug erhalten. Die Klägerin erhält ihr eigenes Ruhegehalt vollständig, jedoch kein Witwengeld ausgezahlt.

Der Gesetzgeber hat beide Fallgruppen unterschiedlich geregelt. Besteht - wie hier -  zuerst der Anspruch auf Witwengeld und tritt dann später das eigene Ruhegehalt hinzu, sind die Normen des § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG anzuwenden. Danach bleibt das eigene Ruhegehalt der Klägerin als neuer Versorgungsbezug erhalten und nur das Witwengeld wird als früherer Versorgungsbezug bei Überschreiten der Höchstgrenze unter Berücksichtigung des Mindestbelassungsbetrages zum Ruhen gebracht. Besteht - wie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - zuerst der Anspruch auf eigenes Ruhegehalt und tritt erst später das Witwengeld hinzu, findet § 54 Abs. 4 BeamtVG Anwendung. § 54 Abs. 4 BeamtVG lautet:

„Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges bleiben.“

Nach dieser Vorschrift wird das Witwengeld als neuer Versorgungsbezug voll ausgezahlt und das eigene Ruhegehalt als älterer Versorgungsbezug bei Überschreiten der Höchstbetragsgrenze unter Berücksichtigung des Mindestbelassungsbetrages (teilweise) zum Ruhen gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 24. November 2011 damit befasst, wie sich ein Versorgungsausgleich zugunsten der ersten Ehefrau eines wiederverheirateten Beamten auswirkt, wenn die zweite Ehefrau zunächst das eigene Ruhegehalt als älteren Versorgungsbezug erhalten hat und nach dem Tod des wiederverheirateten Beamten zusätzlich als neuen Versorgungsbezug Witwengeld bezieht. Zum Witwengeld als neuen Versorgungsbezug hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (a. a. O., Rn 13):

„Da die Versorgung ihres verstorbenen Ehemannes aufgrund seiner früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet war, war auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen,… Dies folgt aus § 57 BeamtVG. Diese Vorschrift regelt die Folgen für die Beamtenversorgung, wenn bei einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften zugunsten des früheren Ehegatten begründet werden.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass das Witwengeld um den anteiligen Versorgungsausgleich gemäß § 57 BeamtVG zu kürzen ist, obwohl es als neuer Versorgungsbezug nach § 54 Abs. 4 BeamtVG vollständig auszuzahlen wäre. Es hat die Kürzung des Witwengeldes um 60 Prozent des Versorgungsausgleichs bestätigt, weil auch der Anteilssatz des Witwengeldes am Ruhegehalt des Verstorbenen 60 Prozent betragen hat. Nach dem Tod des wiederverheirateten Beamten wird damit entsprechend § 57 Abs. 1 und 3 BeamtVG der Versorgungsausgleich zugunsten der ersten Ehefrau zu 60 Prozent aus dem Witwengeld der Klägerin und zu 40 Prozent vom Dienstherrn des verstorbenen Beamten getragen.

Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht Stellung dazu genommen, ob sich der Versorgungsausgleich auch auf das Ruhegehalt der Klägerin als früheren Versorgungsbezug auswirkt. Dazu heißt es (a. a. O., Rn 19 ff.):

„Bei Berechnung des Ruhens des eigenen Ruhegehalts der Klägerin nach der Höchstbetragsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist weder diese Höchstgrenze nach § 57 BeamtVG zu kürzen noch das Witwengeld ungekürzt in die Berechnung einzustellen.

Für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG folgt dies bereits daraus, dass es sich hierbei nach dem Gesetzeswortlaut um einen abstrakt zu errechnenden Betrag handelt. Dies entspricht auch dem dargestellten Zweck der Regelung. Die Höchstgrenze ist unabhängig von dem vom Verstorbenen erdienten Ruhegehaltssatz.

Von dieser abstrakt zu errechnenden Höchstgrenze ist nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der ‚erworbene Anspruch‘ auf Witwengeld, …, abzuziehen. Auch hier lässt bereits der Wortlaut der Vorschrift darauf schließen, dass das nach § 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld gemeint ist. Anders als Ruhensvorschriften, die den Versorgungsanspruch dem Grunde nach unberührt lassen und ihm nur ein Auszahlungshindernis entgegenstellen …, erfassen Kürzungsvorschriften einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die Klägerin den Anspruch auf Witwengeld.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

Die hiernach zu kürzende Hinterbliebenenversorgung umfasst nach § 16 BeamtVG die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwengeld, die Witwenabfindung, das Waisengeld, Unterhaltsbeiträge und die Witwenversorgung. Nur diese, vom Verstorbenen abgeleiteten, Versorgungsbezüge werden ‚nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften‘ um den sich aus dem Rentenanwartschaftsanteil ergebenden Betrag gekürzt.

Nicht zu kürzen sind die eigenen Ruhebezüge der Hinterbliebenen. Deshalb wird insbesondere nicht das von der Klägerin selbst erdiente Ruhegehalt von der Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG erfasst, sondern allein das ihr nach §§ 19 und 20 BeamtVG zustehende Witwengeld. Das gilt auch, wenn das Hinzutreten derart gekürzten Witwengeldes zum teilweisen Ruhen des eigenen Ruhegehalts nach § 54 Abs. 4 BeamtVG führt. Die vom Berufungsgericht angenommene Systematik des Nachrangs des § 57 BeamtVG nach Anwendung der Ruhensvorschriften der §§ 53 ff. BeamtVG bezieht sich nur auf die eigene Versorgung des mit dem Versorgungsausgleich belasteten Beamten und die daraus abgeleitete Versorgung seiner Hinterbliebenen (so für das Witwengeld).“

Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht noch einmal betont, dass abgeleitete Versorgungsansprüche wie das Witwengeld von der Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG erfasst seien mit der Folge, dass das Witwengeld anteilig um den Versorgungsausgleich zu kürzen sei. Es hat ausdrücklich klargestellt, dass im Hinblick auf die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung (so für das Witwengeld) § 57 BeamtVG nachrangig nach den Ruhensvorschriften der §§ 53 ff. BeamtVG anzuwenden sei. Anschließend hat das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht, dass das selbst erdiente Ruhegehalt der Klägerin nicht gekürzt werden dürfe, so dass in die Ruhensberechnung nach der Höchstgrenzenregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG das gekürzte Witwengeld einzustellen sei.

Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit dem Einfluss des § 57 BeamtVG auf die Mindestbelassungsberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG beschäftigt. Dazu heißt es (a. a. O., Rn 28):

„Auch hier folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG keine weitere Kürzung. Die Vorschrift befasst sich ausschließlich mit der Berechnung der Versorgung des mit dem Versorgungsausgleich belasteten Beamten und des hieraus resultierenden Witwengeldes oder einer anderen Hinterbliebenenversorgung. Sie regelt die finanziellen Folgen der Ehescheidung hinsichtlich der Versorgungsbezüge abschließend. Weitere Belastungen haben weder der zum Versorgungsausgleich verpflichtete Beamte noch seine Hinterbliebenen zu tragen. Damit ist in die Berechnung der Mindestbelassung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zwar das nach § 57 BeamtVG gekürzte Witwengeld einzustellen, es fehlt aber auch hier im Wortlaut des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG außerhalb des in diese Berechnung gekürzt einzustellenden Witwengeldes in irgendeiner Form erneut in die Ruhensberechnung des nicht mit einem Versorgungsausgleich belasteten eigenen Ruhegehalts der Klägerin einzustellen wäre.“

Auch im Rahmen der Mindestbelassungsberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG hat das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abgelehnt und noch einmal den Schutz des eigenen erdienten Ruhegehalts der Klägerin betont. Es hat sich gegen eine „erneute Kürzung“ ausgesprochen und damit zugleich die nach § 57 BeamtVG vorgesehene (erstmalige) Kürzung des Witwengeldes bestätigt.

Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte mit ihrem (vom Verwaltungsgericht bestätigten) Rechenweg die obigen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts eingehalten. Dies gilt zum einen für die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Schutz des eigenen Ruhegehalts nach Art. 33 Abs. 5 GG. Denn die Beklagte hat der Klägerin ihr eigenes, selbst „erdientes“ Ruhegehalt vollständig belassen, weil dieses der neue Versorgungsbezug i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ist. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht betont, das Witwengeld sei nach § 57 BeamtVG zu kürzen und bei § 57 BeamtVG handele es sich um eine nachrangige Regelung. Die Beklagte hat entsprechend das Witwengeld als vorherigen Versorgungsbezug nach § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG bis auf den Mindestbelassungsbetrag zum Ruhen gebracht und diesen um den anteiligen Versorgungsausgleich nach § 57 BeamtVG gekürzt. Auch wenn das Witwengeld der Klägerin aufgrund des Erreichens der Höchstregelung überwiegend ruht und  nur noch der Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Abs. 3 BeamtVG grundsätzlich auszuzahlen wäre, handelt es sich bei diesem Mindestbelassungsbetrag weiterhin um Witwengeld.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in die Mindestbelassungsberechnung nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nur 20 Prozent des um den Versorgungsausgleich gekürzten Witwengeldes eingestellt, daraus kann jedoch nicht mit der Klägerin die Schlussfolgerung gezogen werden, dass auch nach § 54 Abs. 3 BeamtVG der Mindestbelassungsbetrag 20 Prozent des um den Versorgungsausgleich gekürzten Witwengeldes beträgt. Der Gesetzgeber hat § 54 Abs. 4 BeamtVG anders konzipiert als § 54 Abs. 3 BeamtVG. Das Witwengeld wird als neuer Versorgungsbezug nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht zum Ruhen gebracht mit der Folge, dass es sofort um den anteiligen Versorgungsausgleich gemäß § 57 Abs. 1 und 3 BeamtVG gekürzt werden kann und der Grundsatz der Kostenneutralität bzw. das Ausgleichsrecht des Dienstherrn und Steuerzahlers gewahrt ist. Die Mindestbelassungsregelung in § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG betrifft nur das eigene Ruhegehalt als früheren Versorgungsbezug. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass bei der Berechnung des Höchstbetrags nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG und der Mindestbelassungsgrenze nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG das um den Versorgungsausgleich gekürzte Witwengeld zugrunde zu legen ist. Im Ergebnis hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Höhe des Witwengeldes, sondern nur auf die Höhe des eigenen selbst erdienten Ruhegehalts.

Die vorliegende Fallkonstellation betrifft dagegen die Regelungen in § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG. Danach bleibt das Ruhegehalt als neuer Versorgungsbezug der Klägerin „unangetastet“. Vom eigenen Ruhegehalt der Klägerin ist auch nicht gemäß § 57 BeamtVG - wie das Bundesverwaltungsgericht betont hat -  der Versorgungsausgleich abzuziehen. Der Versorgungsausgleich ist nur vom Witwengeld abziehbar. Was an Witwengeld neben dem eigenen Ruhegehalt noch auszuzahlen ist, regeln § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG. Unabhängig davon, ob im Fall der Klägerin mit dem gekürzten oder ungekürzten Witwengeld gerechnet wird, ruht dieses wegen der Überschreitung der Höchstgrenze, so dass auch an dieser Stelle keine Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs möglich ist. Auszuzahlen ist nach § 54 Abs. 3 BeamtVG der Mindestbelassungsbetrag, der sich - im Gegensatz zu § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG - allein aus dem Witwengeld berechnet. Auch dieser Mindestbelassungsbetrag ist Witwengeld. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist Witwengeld nachrangig um den Versorgungsausgleich nach § 57 BeamtVG zu kürzen. Einen generellen Mindestbehalt oder ein Verbot der Kürzung bis auf „Null“ hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung gerade nicht entwickelt. Es hat stattdessen den umfassenden Schutz des eigenen Ruhegehalts dargelegt und den in § 57 BeamtVG geregelten Innenausgleich zugunsten des Dienstherrn als Träger der Versorgungslast bestätigt. Der Dienstherr soll durch die Scheidung seines Beamten nicht schlechter gestellt werden. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des Senats auch in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrages besteht. Das Verwaltungsgericht hat damit zutreffend festgestellt, § 54 Abs. 3 BeamtVG garantiere der Klägerin nicht den Mindestbehalt in Höhe von 20 Prozent auf frühere Versorgungsbezüge über den Anwendungsbereich des § 54 BeamtVG hinaus (UA, S. 9).

II. Auch der hilfsweise gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, die Beklagte habe den Kürzungsbetrag gemäß § 57 Abs. 3 BeamtVG richtig in Höhe von 60 Prozent des durch das Amtsgericht I. festgesetzten Versorgungsausgleichs berechnet (UA, S. 10). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte den Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 3 BeamtVG nicht zu hoch bemessen.

Nach § 57 Abs. 3 BeamtVG berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Witwengeld aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwengeldes. Der von der Beklagten in ihren Berechnungen zu Grunde gelegte Anteilssatz des Witwengeldes in Höhe von 60 Prozent reduziert sich nicht durch die vorangehende Anwendung des § 54 Abs. 3 BeamtVG. Die Klägerin hat einen Anteilssatz des Witwengeldes von nur 12 Prozent errechnet, in dem sie statt des vollständigen Witwengeldes nur den Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Abs. 3 BeamtVG in Höhe von 20 Prozent des Witwengeldes zugrunde gelegt hat, der einem Witwengeldanteilssatz von 12 Prozent bezogen auf den ursprünglichen Versorgungsbezug des verstorbenen H. entspricht. Der Senat folgt diesem Rechenweg nicht.

Nur weil das Witwengeld wegen Überschreitung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m.  Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ruht mit der Folge, dass die Mindestbelassungsvorschrift des § 54 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden ist, findet nicht eine Reduzierung des Anteilssatzes auf 12 Prozent statt. Der Kürzungsbetrag erhöht oder vermindert sich nur in demselben Verhältnis, in dem sich das Witwengeld vor der Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge des verstorbenen Beamten erhöht oder vermindert (Schütz/Maiwald, a. a. O., § 57 Rn 61). Denn es handelt sich beim „Anteilssatz des Witwengeldes“ um einen durch die Systematik des Beamtenversorgungsgesetzes eindeutig bestimmten Rechtsbegriff. Der Anteilssatz des Witwengeldes ist der die Höhe des Witwengeldes bestimmende, auf das Ruhegehalt des Verstorbenen bezogene Prozentsatz. Maßgeblich sind die in § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für das Witwengeld vorgegebenen Prozentsätze (so auch Reich, BeamtVG, Kommentar, 2013, § 57 Rn 13). Der Anteilssatz des Witwengeldes beträgt 60 Prozent gemäß § 69 e Abs. 5 Satz 2 BeamtVG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, denn die Ehe der Klägerin mit dem Verstorbenen ist bereits 1995 geschlossen worden. Diesen Anteilssatz hat die Beklagte zutreffend ihren Berechnungen zugrunde gelegt.

Darüber hinausgehende Bedenken gegen die konkrete Berechnung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung der für die Bedeutung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat. Die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 132 Rn 9). Vorliegend besteht ein allgemeines Interesse an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. November 2011 (a. a. O.) festgestellt, in die Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 4 BeamtVG sei das um den Versorgungsausgleich gekürzte Witwengeld einzustellen. Dies führt beim Vorliegen eines Versorgungsausgleichs im Ergebnis dazu, dass diejenige Witwe, die erst in den Ruhestand getreten ist und danach Witwengeld erhält, einen höheren Gesamtbetrag aus eigenem Ruhegehalt und Witwengeld ausgezahlt bekommt als diejenige Witwe, die - wie die Klägerin - erst einen Anspruch auf Witwengeld erlangt hat und danach in den Ruhestand tritt. Die Gesamtversorgung der Klägerin wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts monatlich um 447,38 EUR höher, wenn sie erst in den Ruhestand getreten und dann ihr Mann verstorben wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden, ob der Mindestbelassungsbetrag nach § 54 Abs. 3 BeamtVG vom um den Versorgungsausgleich gekürzten Witwengeld zu errechnen ist mit der Folge, dass der Versorgungsträger fast vollständig den Versorgungsausgleich zugunsten der ersten Ehefrau zu tragen hätte. Über den vorliegenden Fall hinaus wäre es der Rechtseinheitlichkeit dienlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht klarstellen würde, ob die Entlastung des Versorgungsträgers nach § 57 BeamtVG und die unterschiedliche Konzeption durch den Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 bis 3 BeamtVG und § 54 Abs. 4 BeamtVG eine unterschiedliche Gesamtversorgung von Witwen rechtfertigt.