Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.11.1992, Az.: 7 L 3817/91

Änderung; Klagegegenstand; Anfechtungsklage; Planfeststellungsbeschluß; Öffentlichkeitsbeteiligung; Planänderung; Verfahrensfehler; Enteignung; Planbetroffene

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.11.1992
Aktenzeichen
7 L 3817/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1992:1119.7L3817.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 19.08.1991 - 11 A 1844/91
nachfolgend
BVerwG - 28.07.1993 - AZ: BVerwG 7 B 49.93

Amtlicher Leitsatz

1. Der Grundsatz, daß bei Änderung eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses während des Gerichtsverfahrens die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß in seiner geänderten Gestalt zu richten ist (vgl Urt d Sen vom 21.1.1991, 7 L 110/89), gilt auch für eine Änderung nach Fertigstellung des Planvorhabens.

2. Ein Planfeststellungsbeschluß zum Bau von Betriebsanlagen für eine Straßenbahn kann auch nach Fertigstellung des Planvorhabens im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung geändert werden, wenn es sich dabei um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung handelt.

3. Eine Planänderung kann auch dann von unwesentlicher Bedeutung sein, wenn sie die Inanspruchnahme privaten Grundeigentums für das Planvorhaben zum Gegenstand hat.

4. Rechte oder Belange anderer im Sinne des § 28 Abs 2 PBefG und des § 76 Abs 2 VwVfG werden bei einer Planänderung nur berührt, wenn dadurch weitere Dritte betroffen oder Rechte schon bisher Betroffener stärker als bisher berührt werden.

5. Verfahrensfehler allein verleihen auch dem von einer Enteignung bedrohten Planbetroffenen regelmäßig keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.