Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.04.2016, Az.: 12 LA 22/15

Abfall; Anspruch auf rechtliches Gehör; Antrag auf Zulassung der Berufung; Düngemittel; Hühnertrockenkot; Prozesskostenhilfe; Verfahrensmangel; Wirtschaftsdünger

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.04.2016
Aktenzeichen
12 LA 22/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.12.2014 - AZ: 12 A 6154/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu der Vereinbarkeit von § 3c Satz 1 und 2 UVPG i.V.m. Nr. 7.1.3 der Anlage 1 (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Fall der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Intensivtierhaltung von Hennen mit 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen) mit der UVP Richtlinie.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 11. Dezember 2014 unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. in F. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Legehennenstalls, die dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen erteilt worden ist. Der Beigeladene führt einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in einer Größe von (nach eigenen Angaben) rund 75 ha landwirtschaftliche Fläche (S. 14 d. Bescheids, Bl. 58 BA B).

Der Kläger lebt als Mieter in der G. Straße 10 in H., Ortsteil I..

Unter dem 17. November 2010 - zuletzt geändert durch Unterlagen vom 23. März 2012 - beantragte der Vater des Beigeladenen die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Legehennenstalls mit 39.900 Plätzen in Volieren- und Freilandhaltung mit einem Abgasturm (154 B), einem Futtermittelsilo, einem Schmutzwasserbehälter und einer überdachten Festmistplatte. Der Anlagenstandort liegt im Außenbereich auf dem Flurstück 4/3, Flur 2, Gemarkung I., ca. 420 m südlich von I.. Das Stallgebäude wird etwa 580 m von dem vom Kläger bewohnten Haus entfernt liegen. Die Freilandhaltung ist auf den am Stall angrenzenden Flächen geplant.

Mit Bescheid vom 6. November 2012 erteilte der Beklagte dem Vater und Rechtsvorgänger des Beigeladenen die beanspruchte Genehmigung unter Beifügung zahlreicher Bedingungen und Auflagen. Der Kläger legte gegen diese Genehmigung Widerspruch ein (Bl. 2 BA A), den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2013 und im Wesentlichen mit der Begründung zurückwies, den Kläger als Dritten schützende Normen seien nicht verletzt (12 ff GA). Unabhängig davon seien die Bedenken des Klägers gegen das der Genehmigung zugrunde liegende Gutachten des K. Umweltschutz vom 21. September 2011 zur Geruch-, Staub-, Ammoniak-, und Bioaerosolimmission sowie Stickstoffdeposition im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für einen geplanten Legehennenstall in I. nicht gerechtfertigt. Durch die in der Genehmigung enthaltenen Bedingungen und Auflagen werde sichergestellt, dass den Betreiberpflichten und den Vorsorgeanforderungen Rechnung getragen werde.

Mit dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Genehmigung vom 6. November 2012, die aufgrund der Hoferbenfolge auf den Beigeladenen übergegangen sei, verletze den Kläger nicht in subjektiven (Nachbar-)Rechten. Allerdings könne gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden sei. Ein solcher Fall liege nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3 a Satz 4 UVPG genüge, also wenn die Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden oder das Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Nach § 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 7.1.3 der Anlage 1 zum UVPG sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben, das die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit - wie hier - weniger als 40.000 Plätzen zum Gegenstand habe, (nur) dann durchzuführen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls -. § 3 c Satz 2 UVPG sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht europarechtswidrig, soweit es für Vorhaben in der Größe der vom Beigeladenen geplanten Stallanlage lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorsehe, die den Prüfungsumfang auf die in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien beschränke. Die Annahme des Gesetzgebers, bei einem Vorhaben mit geringer Größe seien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht aufgrund der in Nr. 1 der Anlage 2 genannten anlagenbezogenen Merkmale, sondern wegen des Standorts der Anlage zu erwarten, sei nachvollziehbar. In Hinblick auf beispielsweise einen Legehennenstall mit weniger als 40.000 Tierplätzen sei es plausibel anzunehmen, dass in einem solchen Betrieb Abfall nur in einem Umfang anfalle, der keiner besonderen Berücksichtigung im Rahmen einer UVP-Vorprüfung bedürfe. Weder die durchgeführte Vorprüfung noch die vom Beklagten anschließend getroffene Feststellung, eine - umfassende - Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig, sei zu beanstanden. Die vom Kläger angemeldeten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 3 a Satz 4 UVPG teile die Kammer nicht. Rechtsprechung und Literatur hätten bisher keinen Anlass gesehen, die Vereinbarkeit des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens mit dem Recht der Europäischen Union auch nur zu thematisieren. Auch in Ansehung des Grundsatzes, dass die Gerichte die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachprüfen, sei seit langem anerkannt, dass der Verwaltung insbesondere in Fällen wertender Beurteilungen, die von Prognoseelementen geprägt seien, Beurteilungsspielräume eingeräumt seien. Daraus resultiere, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieser Spielräume zu beschränken habe, ohne dass dies die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletze. Ein solcher Fall eines Beurteilungsspielraums liege § 3 a Satz 4 UVPG zugrunde. Der Beklagte habe die standortbezogene Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Das Ergebnis der Vorprüfung sei für das Gericht nachvollziehbar. Der Beklagte habe seiner Entscheidung ein vom Vater des Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegtes Gutachten des Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing. J. vom September 2011 zugrunde gelegt. Ausweislich dieses Gutachtens seien weder erwähnenswerte Biotopstrukturen noch Waldbereiche im potentiellen Wirkbereich des Vorhabens vorhanden. Damit entsprächen die örtlichen Gegebenheiten abgesehen von zwei unter Naturschutz stehenden Bäumen keinem der in der Nr. 2.3 der Anlage 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien. Erhebliche Auswirkungen auf die im Abstand von 800 m zum Vorhabenstandort in I. stehende Blutbuche und auf die in einer Entfernung von 1.800 m zur geplanten Stallanlage in H. stehende Linde schließe das genannte Gutachten aus. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei materiell rechtmäßig. Der Kläger könne nur die Verletzung solcher Vorschriften geltend machen, die ihrer Zweckbestimmung nach - zumindest auch - dem Nachbarschutz dienten. Dazu zählten weder Vorschriften des Brandschutzes (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Vorschriften zur Verhinderung der Brandausbreitung) noch solche des Tierschutz-, des Abfall- oder des Düngemittelrechts, so dass es etwa auf die Frage, ob der Beigeladene genügend Flächen zum Ausbringen des in der Stallanlage anfallenden Hühnertrockenkots nachgewiesen habe, nicht ankomme. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Verletzung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht berufen. Aus diesem Grunde könne er mit seiner Klage auch keine Belastung durch Bioaerosole geltend machen. Von dem Betrieb der genehmigten Anlage gingen keine für den Antragsteller schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Das Gutachten des K. vom 21. September 2011 sei nicht zu beanstanden. Der K. habe die Kritik an einzelnen seiner Feststellungen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 ausgeräumt. Die Stellungnahme sei in der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Zwar sei die Stellungnahme dem Kläger erst in der mündlichen Verhandlung überreicht worden. Die Kammer habe jedoch keinen Grund gesehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass der K. nochmals im Verfahren Stellung nehme. Soweit sich der Kläger in der Verhandlung nicht in der Lage gesehen habe, sich zu der Stellungnahme des K. zu äußern, sei ihm entgegen zu halten, dass die Verhandlung zum Studium der Stellungnahme des K., die lediglich 6 Seiten umfasse, unterbrochen und die Stellungnahme darüber hinaus von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachter erläutert worden sei. Der Kläger habe im Beistand eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung erscheinen können. Dass eben dieses - zumal in einem komplexen immissionsschutzrechtlichen Verfahren - sinnvoll sein würde, sei dem Kläger mit der Ladung zum Termin mitgeteilt worden. Das K.-Gutachten habe die Daten der Wetterstation Hannover-Langenhagen für die Ausbreitungsberechnung verwenden dürfen. Der K. habe sich auf eine Qualifizierte Prüfung des Deutschen Wetterdienstes gestützt, nach der zwar keine der vom Wetterdienst betriebenen Wetterstationen die Windverhältnisse am Standort abbilden könne, die Daten aus Hannover-Langenhagen aber für einen südlich der Stallanlage gelegenen Punkt repräsentativ angenommen werden könnten. Soweit die L. GmbH in diesem Zusammenhang rüge, dass es in den Ausbreitungsberechnungen des K. an einer Aussage zu möglichen lokalen Windsystemen fehle, obwohl sich der Standort des Legehennenstalls in einer Tallage befinde, die der Lage der Wetterstation Hannover-Langenhagen nicht entspreche, sei zwar festzustellen, dass das Gutachten des K. tatsächlich keine Ausführungen zu lokalen Windverhältnissen enthalte, sondern lediglich auf die Qualifizierte Prüfung des Deutschen Wetterdienstes Bezug nehme, dessen Ergebnis sich der - auf Bitten des Beklagten gefertigten - Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 21. Januar 2013 entnehmen lasse. Diese Stellungnahme befinde sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, in die der Kläger Einsicht genommen habe. Der Stellungnahme sei zu entnehmen, dass nach dem Ergebnis der Qualifizierten Prüfung eine wesentliche Modifizierung des Windfelds durch Kaltluftabflüsse in unmittelbarer Nähe des Planungsstandorts eher unwahrscheinlich sei. Zwar sei es möglich, dass sich aufgrund der orographischen Verhältnisse Kaltluftabflüsse von den Hängen des Duinger Berges und des Külfs in Richtung Tal bildeten. Sollte das der Fall sein, werde sich das Tal jedoch relativ schnell bis zum Anlagenstandort mit Kaltluft füllen und der Kaltluftfluss zum Erliegen kommen. Komme aber der Kaltluftfluss zum Erliegen, fehle es an Abflüssen der Kaltluft vom Standort weg.

II.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu bewilligen, hat keinen Erfolg.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vor: Es lägen die Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 1 und Nr. 3 VwGO vor. Das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 23. Mai 2011 sei ihm ebenso wie die Stellungnahme des K. vom 2. Dezember 2014 erstmals in der mündlichen Verhandlung bekannt geworden. Es hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, dieses Gutachten zu lesen, zu verstehen und der L. GmbH, Frau Dipl.-Ing. M., zur Stellungnahme zu übermitteln sowie diese abzuwarten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Angesichts der Angaben in dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes leuchte das Ergebnis des immissionsschutzrechtlichen Gutachtens des K. hinsichtlich der Staub- bzw. Geruchsfahnen nicht ein. Es stelle sich die - nur durch einen mit Fachkenntnissen ausgestatteten Ingenieur zu beurteilende - Frage, ob die Irrelevanzschwelle tatsächlich nicht erreicht werde. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der  Beklagte habe bei der von ihm vorgenommenen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls fälschlicherweise das Merkmal „Abfallerzeugung“ unberücksichtigt gelassen. Abfall falle hier in Form von Hühnertrockenkot/-mist und Stallreinigungswasser, jeweils mit Resten von Tierkadavern, an. Dies sei auch im Rahmen von Drittschutz relevant. Die Regelung in § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG sei nicht gemeinschaftsrechtskonform. Es fehle eine Berücksichtigung des Merkmals „Abfallerzeugung“. Nicht verfassungsgemäß bzw. europarechtskonform sei die in § 3a Satz 4 UVPG vorgesehene Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Eine Vorprüfung habe hier nicht bzw. nur unzureichend stattgefunden. Die Frage, wie sich die jährliche Erzeugung von 1.340,64 t belasteten Hühnertrockenkots auf die Umwelt auswirke, sei offengeblieben. Dieser Mangel habe erhebliches Gewicht, weil der Beigeladene nicht nachgewiesen habe, die für die Ausbringung des Kots erforderlichen Wirtschaftsflächen zu haben. Hühnertrockenkot/-mist aus Intensivtierhaltung könne nicht als Wirtschaftsdünger betrachtet werden.

Der vom Kläger beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung bietet nicht die notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht dürfen dabei nicht überspannt werden. Wird - wie hier - Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beansprucht, dürfen von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei keine Ausführungen verlangt werden, die ihrer Tiefe nach bereits einer Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gleichkommen (BVerfG, Beschl. v. 17.2.2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rdn. 10).  Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf auch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Allerdings braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfG, Beschl. v. 3.12.2013 - 1 BvR 953/11 - FamRZ 2014, 278, juris Rdn. 17 f. m.w.N.). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für - wie hier - einen Zulassungsantrag kann zum Beispiel davon abhängig gemacht werden, dass auch die beabsichtigte Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch bemittelte, vernünftige Beteiligte würden einen solchen Zulassungsrechtsbehelf nicht erheben, wenn absehbar wäre, dass sie mit dem zugelassenen Hauptrechtsmittel keinen Erfolg haben können. Der Anspruch auf Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt und der allgemeine Justizgewährungsanspruch sind auf die Verwirklichung des materiellen Rechts bezogen. Können Prozessbeteiligte letztlich mit ihren Begehren in der Sache keinen Erfolg haben und wird deshalb Prozesskostenhilfe für einen vorgeschalteten, möglicherweise Erfolg versprechenden Rechtsbehelf versagt, so ist dies nicht zu beanstanden. Aus dem dargestellten Verbot überspannter Anforderungen folgt allerdings, dass auch die Erfolgsaussichten des weiteren Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, bereits dann zu bejahen sind, wenn dieser Erfolg lediglich offen ist (BVerfG, Beschl. v. 3.12.2013 - 1 BvR 953/11 - FamRZ 2014, 278, juris Rdn. 20 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben gilt:

1. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nach Lage der Akten nicht vor. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, oder wenn das erkennende Gericht das entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Eine Gehörsverletzung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn ein Vertagungsantrag abgelehnt wurde, nachdem in der mündlichen Verhandlung erstmals ein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt zur Sprache gekommen ist, zu dem eine Äußerung in der mündlichen Verhandlung nicht zumutbar ist (zu alledem etwa Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 108 Rdn. 184 ff., 206 m.w.N.). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist erforderlich, dass der Betroffene die Tatsachen, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat und zu denen er sich nicht äußern konnte, benennt und zugleich aufzeigt, an welchen tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen er aufgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs gehindert war bzw. was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und weshalb dies unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. etwa Beschl. d. Sen. v. 3.9.2015 - 12 LA 214/14 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124a Rdn. 219). Nach diesen Maßstäben ist ein Verfahrensfehler nicht festzustellen.

Soweit der Kläger zur Begründung einer Gehörsverletzung geltend macht, er habe nicht damit rechnen müssen, dass der K. nochmals im Verfahren Stellung nehme, und deshalb keinen Anlass gehabt, die Gutachterin Frau Dipl.-Ing. M. quasi „auf Verdacht“ zum Verhandlungstermin mitzubringen, ist dies nach Lage der Akten nicht nachvollziehbar. Nachdem klägerseitig der Überprüfungsbericht der L. GmbH, Dipl.-Ing. M., vom 14. August 2014 eingereicht worden war, teilte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 26. September 2014 u.a. mit, es sei beabsichtigt, hierauf ergänzend einzugehen, es sei eine Rücksprache mit dem Beigeladenen, ggf. auch beim K. erforderlich (Bl. 188 Gerichtsakte). Mit Datum vom 2. Oktober 2014 erfolgte dann die Ladung zum Termin zur Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2014. In dem an den Kläger gerichteten Schreiben des Gerichts heißt es: „Zusätzlich wird Ihnen folgende richterliche Anordnung mitgeteilt: Die Anwesenheit eines Sachverständigen des K. sowie von  Frau Dipl.-Ing. M. von der L. im Termin zur mündlichen Verhandlung wäre wünschenswert“ (Bl. 200, 201 Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 teilte der Beklagte mit, er sehe sich nicht in der Lage, zu dem Bericht der L. GmbH, wonach das Gutachten des K. fehlerhaft sei, „mit Bordmitteln“ fundiert Stellung zu nehmen, es könne sinnvoll sein, den K. oder das Gewerbeaufsichtsamt um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten. Mit Bezug auf dieses Schreiben des Beklagten teilte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 mit, der Beigeladene habe den K. bereits beauftragt, zu dem Gutachten der L. GmbH Stellung zu nehmen, sie seien zuversichtlich, dass ihnen diese Stellungnahme noch vor dem Verhandlungstermin vorliege (Bl. 213 Gerichtsakte). Nach Lage der Dinge durfte der Kläger - anders als er meint - nicht schon deshalb davon ausgehen, „dass weitere Unterlagen nicht vorgelegt würden“, weil bis zum Verhandlungstermin eine Stellungnahme des K. nicht übersandt worden war. Dem Schriftwechsel ließ sich entnehmen, dass der K. beauftragt worden war, zu dem Bericht der L. GmbH Stellung zu nehmen, und die Hoffnung bestehe, dass diese Stellungnahme vor dem Verhandlungstermin vorliege. Nachdem dem Kläger die Stellungnahme nicht vor dem Verhandlungstermin übersandt worden war, musste er damit rechnen, dass - wie geschehen - sie im Verhandlungstermin überreicht und Gegenstand der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung werden würde. Da die Vorsitzende den Kläger in der Ladung zum Verhandlungstermin vom 2. Oktober 2014 auch darauf hingewiesen hatte, dass die Anwesenheit u.a. von  Frau Dipl.-Ing. M. von der L. wünschenswert wäre, kann nicht - wie der Kläger meint - die Rede davon sein, er habe die Gutachterin „quasi ‚auf Verdacht‘ … mitbringen“ sollen.

Soweit der Kläger beanstandet, dass ihm das Amtliche Gutachten - Qualifizierte Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit einer Ausbreitungszeitreihe (AKTerm) bzw. einer Ausbreitungsklassenstatistik (AKS) nach TA Luft 2002 auf einen Standort bei 31093 H. -I. - des Deutschen Wetterdienstes vom 23. Mai 2011 erst in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sei, ist ihm zuzugestehen, dass sich das Gutachten nicht in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten - in den der (seinerzeit anwaltlich vertretene) Kläger Einsicht genommen hatte (Bl. 30 ff., 34 Gerichtsakte) - befand. Die Behauptung des Klägers, er habe annehmen müssen, dass er keine Einsicht verlangen könne, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Entgegen der Annahme des Klägers suggeriert der im Gutachten des K. vom 21. September 2011 enthaltene Satz (S. 13): „Da für den Standort keine Messdaten im erforderlichen stündlichen Umfang vorliegen, wurde beim Deutschen Wetterdienst … eine Qualifizierte Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit /12/ und eine Datenzeitreihe für das repräsentative Jahr bestellt“, nicht, „dass der K. diese Daten für sich bestellt und verwendet“ habe. Dem Satz ist lediglich zu entnehmen, dass für das Gutachten Daten des Deutschen Wetterdienstes bestellt und diese zugrunde gelegt wurden. Dass Dritten Einsicht von vornherein verwehrt würde, folgt daraus nicht. Wie der Kläger selbst ausführt, bezieht sich das Gutachten des K. vom 21. September 2011 ausdrücklich auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (unter 5.2 „Wetterstatistik“ und unter 7. „Unterlagen und Literatur /12/“). Unter 5.2 des Gutachtens des K. vom 21. September 2011 findet sich mit Abbildung 3 „Relative Häufigkeit der Windrichtungen und -geschwindigkeitsklassen der Station Hannover-Langenhagen für das Jahr 2001“ ein Auszug der vom Deutschen Wetterdienst ermittelten und der Ausbreitungsrechnung zugrunde gelegten Daten. Bereits dieser Abbildung lässt sich entnehmen, dass häufig mit Wind aus Südwesten und Westen zu rechnen sei. Soweit der Kläger behauptet „angesichts der Angaben in diesem Gutachten (gemeint: das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes) leuchtet das Ergebnis in dem immissionsschutzrechtlichen P. -Gutachten im Hinblick auf die sog. Staubfahne … nicht ein“, ist dies nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger geltend gemachte „Diskrepanz“ zwischen den vorwiegenden Windrichtungen (aus Südwesten und Westen) und den aus den Ausbreitungsrechnungen folgenden Ausbreitungen in nordwestliche und südöstliche Richtungen ergibt sich aus dem Gutachten des K. vom 21. September 2011 selbst. Soweit der Kläger dazu geltend macht, ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zu lesen, zu verstehen und Frau Dr. M. zur Stellungnahme zu übersenden, ihm stelle sich die „Frage, ob sich im Hinblick auf die eigentliche Windrichtung Westsüdwest nicht eine andere Staub- und Geruchsfahne entwickeln müsste, nämlich eine, die weiter östlich in Richtung I. reicht, so dass die Staub- und Geruchsbelästigung durch den geplanten Legehennenstall neben der dauernden Staub- und Geruchsbelästigung durch den Schweinestall … im Hinblick auf die sog. Irrelevanzgrenze anders zu beurteilen wäre als dieses der P. … getan“ habe, ist weder dargelegt noch für den Senat ersichtlich, dass sich dem Kläger diese Frage nicht (bereits bzw. allein) infolge der Lektüre des Gutachtens des K. vom 21. September 2011 gestellt haben müsste. Insofern hätte nahegelegen, dieser Frage nachzugehen, bevor das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 23. Mai 2011 in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 23. Mai 2011 gibt für die vom Kläger in dieser Form aufgeworfene Frage keinen Anlass. Dieses Gutachten erläutert vielmehr ausführlich, dass und warum sich - ungeachtet der häufigen südwestlichen und westlichen Windrichtungen - aus topographischen Gründen (Leitwirkung der Mittelgebirgszüge) Hauptwindrichtungen aus Westnordwest bis Nordnordwest sowie Ostsüdwest bis Südsüdost annehmen ließen. Nach Lage der Akten ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger bereits auf der Grundlage des Gutachtens des K. vom 21. September 2011 hätte Veranlassung haben können, der Frage der Windrichtung einerseits und der Ausbreitung andererseits nachzugehen. Dies ist - soweit ersichtlich - in Teilen auch geschehen. In dem Gutachten der L. GmbH heißt es zur Überprüfung des Gutachtens des K. vom 21. September 2011 u.a. (S. 28 f.): „Meteorologische Datenbasis beschrieben … Kapitel 5.2 … Angabe nur des Stations-Namens, weitere Daten wurden nicht angegeben, sind wahrscheinlich der QPR zu entnehmen, => Unvollständige Angaben relevant für Ergebnis der Immissionsprognose? => nein … QPR wurde nicht als Anlage beigefügt. => Eine Qualifizierte Prüfung der Übertragbarkeit des Deutschen Wetterdienstes liegt vor. => übliche Vorgehensweise => Prüfung nicht möglich => Grundsätzlich geht man von der Korrektheit der Auswahl der Station aus. … => Auswahl Wetterstatistik scheint plausibel“. Im Gutachten der L. GmbH wurde allerdings hinsichtlich Kaltluftabflüsse beanstandet, dass eine Diskussion bezüglich möglicher lokaler Windsysteme fehle und entsprechend den topographischen Verhältnissen Kaltabflüsse, insbesondere in Richtung I., nicht auszuschließen seien, mindestens solle eine Aussage zu möglichen Fließrichtungen erfolgen (S. 38 f.). Hierzu verhält sich die ergänzende Stellungnahme des K. - Umweltschutz - vom 2. Dezember 2012 (Bl. 251 ff., 254 Gerichtsakte).

Vor dem dargestellten Hintergrund ist weder hinreichend dargelegt noch für den Senat sonst ersichtlich, dass in der mündlichen Verhandlung erstmals ein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt zur Sprache gekommen ist, zu dem dem Kläger eine Äußerung in der mündlichen Verhandlung nicht zumutbar gewesen ist. Der Kläger zeigt im Übrigen auch nicht ausreichend auf, an welchen tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen er aufgrund der angeblichen Verletzung rechtlichen Gehörs gehindert war bzw. was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte.  Dass sich ihm die Frage stelle, „ob sich im Hinblick auf die eigentliche Windrichtung Westsüdwest nicht eine andere Staub- und Geruchsfahne entwickeln müsste, nämlich eine, die weiter östlich in Richtung I. reicht, so dass die Staub- und Geruchsbelästigung durch den geplanten Legehennenstall neben der dauernden Staub- und Geruchsbelästigung durch den Schweinestall … im Hinblick auf die sog. Irrelevanzgrenze anders zu beurteilen wäre als dieses der P. … getan“ habe, genügt insofern nicht. Der Kläger legt insoweit nicht dar, dass das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 23. Mai 2011 erkennbare Mängel aufweist und sich dem Verwaltungsgericht etwa die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Ebenso wenig stellt er  das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 23. Mai 2011 auf andere Weise schlüssig in Frage.

2. Das Vorbringen des Klägers begründet nach dem dargelegten Maßstab nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 7.1.3 der Anlage 1, der für Fälle der vorliegenden Art eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorsieht, europarechtskonform ist. Diese Rechtsfrage kann angesichts der gesetzlichen Regelung und im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von der bereits vorliegenden Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden.

Gemäß § 3c Satz 1 und 2 UVPG i.V.m. Nr. 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3 der Anlage 1 ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung von Hennen mit 60.000 oder mehr Plätzen UVP-pflichtig, bei 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls und bei 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Europarechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Nach Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie i.V.m. Nr. 17 Buchst. a) Alt. 2 Anhang I werden Anlagen zur Intensivtierhaltung von Geflügel mit mehr als 60.000 Plätzen für Hennen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der UVP-Richtlinie bestimmen bei Projekten des Anhangs II (Nr. 1 Buchst. e) Anlagen zur Intensivtierhaltung, die nicht durch Anhang I erfasst werden) die Mitgliedstatten grundsätzlich anhand einer Einzelfalluntersuchung (a)) oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien (b)), ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter a) und b) genannte Verfahren anzuwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 3 UVP-Richtlinie). Gemäß Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum ein, um bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen. Dieser Spielraum wird begrenzt durch die in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (EuGH, Urt. v. 21.3.2013 - C-244/12 -, NuR 2013, 340, juris Rdn. 29 m.w.N.). Ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegt, dass nur Größe, nicht aber Art und Standort berücksichtigt werden, überschreitet den eingeräumten Ermessensspielraum. Denkbar und zulässig ist demgegenüber die Festsetzung mehrerer Schwellenwerte für verschiedene Projektgrößen, die je nach Art oder Standort des Projekts anwendbar sind. Dabei müssen die Schwellenwerte so fixiert werden, dass mögliche erhebliche Umwelteinwirkungen eines Projekts, die sich erst aus der besonderen ökologischen Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit eines Standorts ergeben, in die Betrachtung einbezogen werden (EuGH, Urt. v. 21.9.1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284, juris Rdn. 64 ff.; Gallas/Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3 UVPG Rdn. 12 ff., 18 ff., 21). Diesen Vorgaben genügt § 3c Satz 1 und 2 UVPG i.V.m. Nr. 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3 der Anlage 1 (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219, juris Rdn. 9 ff., zu der Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1.500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht; Gallas/Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3 UVPG Rdn. 21). Für die Festsetzung der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative (BVerwG, Urt. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219, juris Rdn. 11). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls bei 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen für Hennen seinen Spielraum überschritten hätte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Mit der Ausweisung dieser Vorprüfungskategorie werden die möglichen Umweltauswirkungen „kleiner“ Vorhaben auf ökologisch sensible Areale in den Blick genommen. Dieses Vorgehen entspricht den dargestellten Anforderungen des Unionsrechts in der Auslegung des EuGH. Der Gesetzgeber bejaht ein relevantes Besorgnispotential in dieser Vorhabenkategorie, wenn empfindliche Gebiete so beeinträchtigt werden, dass sie ihre ökologische Schutzfunktion nicht erfüllen können. Die Fokussierung der standortbezogenen Vorprüfung auf die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, gestattet eine Abschichtung des Prüfprogramms. In einem ersten Schritt wird festgestellt, ob am Standort des Vorhabens oder in dessen Umgebung umweltsensible Gebiete nach Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG (vgl. Nr. 2 Anhang III der UVP-Richtlinie) vorhanden sind, die von den Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens direkt oder indirekt betroffen sein könnten. Ist das nicht der Fall, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden. Ein solcher Fall liegt hier nach den überzeugenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich auf ein im Genehmigungsverfahren vorgelegtes Gutachten des Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing. J., Stand: September 2011, wonach weder erwähnenswerte Biotopstrukturen noch Waldbereiche im potentiellen Wirkbereich des Vorhabens vorhanden sind, die örtlichen Gegebenheiten abgesehen von zwei unter Naturschutz stehenden Bäumen keinem der in der Nr. 2.3 der Anlage 2 des UVPG aufgeführten (oder vergleichbaren) Schutzkriterien entsprechen und erhebliche Auswirkungen auf die im Abstand von 800 m zum Vorhabenstandort in I. stehende Blutbuche und auf die in einer Entfernung von 1.800 m zur geplanten Stallanlage in H. stehende Linde ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte, die Anlass geben, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Wird - was hier, wie ausgeführt, nicht der Fall ist - die begründete Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nach Maßgabe der Schutzkriterien nach Nr. 2 der Anlage 2 UVPG bejaht, erfolgt die weitere standortbezogene Vorprüfung nach dem Muster der allgemeinen Vorprüfung. Soweit der Kläger einwendet, das projektbezogene Merkmal „Abfallerzeugung“ nach Nr. 1 Anhang III der UVP-Richtlinie (vgl. Nr. 1.3 der Anlage 2 UVPG) sei „ausgeklammert“ worden, trifft dies nicht zu. Das Merkmal ist bereits bei der Festsetzung der Schwellenwerte berücksichtigt worden. Der Kategorie „standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls“ unterfallen nur Vorhaben, bei denen nicht bereits wegen der Merkmale des Vorhabens an sich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die UVP-Pflicht kann daher in diesen Fällen auch nicht mit der allgemeinen Umweltrelevanz, etwa mit der Erwägung begründet werden, es falle ein hohes Abfallaufkommen an. Das Merkmal „Abfallerzeugung“ wird ferner dann berücksichtigt, wenn - was hier, wie ausgeführt, nicht der Fall ist - es möglich erscheint, dass geschützte Areale nach Nr. 2.3 der Anlage 2 UVPG durch Umweltauswirkungen in Mitleidenschaft gezogen werden; in diesen Fällen erfolgt die weitere Sachverhaltsermittlung unter Heranziehung der Kriterien nach Nrn. 1 und 3 der Anlage 2 UVPG (vgl. zu alledem insbesondere Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rdn. 2, 33 ff., 36).

Soweit der Kläger die in § 3a Satz 4 UVPG normierte Einschränkung der gerichtlichen Prüfpflicht auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und das Ergebnis nachvollziehbar ist, beanstandet, bleiben davon die überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (S. 11 f.) unberührt. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, haben das Bundesverwaltungsgericht und die Obergerichte bisher keinen Anlass gesehen, die Vereinbarkeit des eingeschränkten Prüfungsrahmens mit dem Recht der Europäischen Union zu thematisieren, und finden sich in der Literatur Stellen für eine Vereinbarkeit des § 3 a Satz 4 UVPG mit den Anforderungen des Altrip-Urteils des EuGH. Dafür, dass die Erfolgsaussichten des angestrebten Berufungsverfahrens in dieser Frage als offen zu beurteilen sind, gibt es keinen Anhaltspunkt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht, soweit der Kläger sich gegen die Bewertung sowie Verwendung von Hühnertrockenkot bzw. -mist als Düngemittel wendet. Die - zutreffende - Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den Vorschriften (u.a.) des Abfall- und des Düngemittelrechts handele es sich nicht um nachbarschützende Vorschriften (S. 13 UU), zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Wie der Kläger im Übrigen auch nicht verkennt, ergibt sich die Bewertung von Hühnertrockenkot bzw. -mist als Düngemittel und Wirtschaftsdünger aus § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) DüngeG. Die gesetzliche Bewertung als Wirtschaftsdünger unterscheidet nicht nach der Haltungsform der Tiere. Die Verwendung von Hühnertrockenkot bzw. -mist als Düngemittel steht auch mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang. Dieser hat in einem Fall, der in einem Intensivschweinemastbetrieb anfallenden Dung betraf, ausgeführt, dass dessen Einstufung als „Abfall“ ausscheiden kann, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen Ausbringungspraxis auf bestimmten Geländen als Dünger für Böden verwendet wird und für die Erfordernisse dieser Ausbringung gelagert wird. Gülle, die in einem Intensivschweinemastbetrieb anfällt und gelagert wird, bis sie an Landwirte geliefert wird, um von diesen zur Düngung ihrer Flächen verwendet zu werden, ist mithin kein „Abfall“, sondern ein Nebenprodukt (EuGH, Urt. v. 3.10.2013 - C 113/12 -, AbfallR 2013, 307, juris Rdn. 43 ff., 45, 60). Die Regelungen des Düngemittelrechts, des Abfallrechts (§ 4 KrWG) und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BImSchG) tragen dieser Einordnung Rechnung. Die Flächen, auf denen der Hühnertrockenkot bzw. -mist ausgebracht werden soll, sind durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 6. November 2012 bestimmt (vgl. S. 14 i. V. m. den Flächennachweisen in den Antragsunterlagen).

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. Ein irgendwie gearteter (weiterer) Klärungsbedarf in dem hier zu fordernden Sinn ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).