Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.02.2007, Az.: 7 KS 135/03
Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der Verlegung einer Bundesstraße; Voraussetzungen der Klassifizierung einer Ortsumgehung als Bundesstraße; Zweck der Errichtung einer Umgehungsstraße; Verhältnis der Planfeststellung zum Bedarfsplan; Kriterien für die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Wahl zwischen mehreren Trassenführungen; Notwendigkeit der Beachtung naturschutzrechtlicher Belange; Geltendmachung einer Existenzgefährdung eines Landwirts durch Flächenentzug; Antragsbefugnis einer Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. eines Naturschutzvereins; Formell-rechtliche Anforderungen an einen Planfeststellungsbeschluss; Voraussetzungen für die ausreichende Gewährung von Mitwirkungsrechten; Annahme eines Verfahrensfehlers wegen Mitwirkung befangener Amtspersonen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.02.2007
- Aktenzeichen
- 7 KS 135/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 34401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0219.7KS135.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 23.11.2007 - AZ: BVerwG 9 B 38.07
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 2 FStrAbG
- § 1 Abs. 2 FStrAbG
- § 1 Abs. 1 S. 1 FStrG
- § 17 Abs. 6c S. 1 FStrG
- § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG a.F.
- Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG
- Art. 140 GG
- Art. 138 Abs. 2 WRV
- § 34c Abs. 2 NNatG
- § 34c Abs. 3 Nr. 2 NNatG
- § 60c Abs. 1 NNatG
- § 34 Abs. 2 BNatSchG
- § 43 Abs. 4 S. 1 BNatSchG
- § 61 Abs. 1 BNatSchG
- § 21 VwVfG
- § 1 Abs. 1 VwVfG, NI
Fundstellen
- DVBl 2007, 981 (amtl. Leitsatz)
- NordÖR 2007, 330 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch eine öffentlich-rechtlich organisierte Kirchengemeinde, die von der Planfeststellung in ihrem Eigentum betroffen wird, kann sich dem Staat gegenüber auf Art. 14 GG berufen.
- 2.
Ein nach § 60 c Abs. 1 NNatG klageberechtigter Verein kann nur diejenigen Fragen zur gerichtlichen Sachprüfung stellen, für die er nach dieser Vorschrift die Klagebefugnis hat. Das Verbandsklageverfahren ist kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren wie etwa die Normenkontrolle. Auch § 61 BNatSchG erweitert die Klagebefugnis insoweit nicht.
- 3.
Das Klagerecht nach § 60 c Abs. 1 NNatG gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung. Dies gilt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -.
- 4.
Ein anerkannter Naturschutzverband kann sich die spätere Klagemöglichkeit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch das Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens ist zu spezifizieren, wenn sie nicht ohne weiteres offensichtlich ist (wie BVerwG).
- 5.
Bei einem in mehreren Abschnitten planfestgestellten Straßenbauvorhaben sind in den Folgeabschnitten bereits absehbare Rechtsprobleme mit zu berücksichtigen. Sie können der Feststellung des vorhergehenden Abschnitts aber nur entgegenstehen, wenn sie künftig selbst durch die Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen nicht überwindbar erscheinen (wie BVerwG). Das Risiko eines Scheiterns der Planung in den Folgeabschnitten bleibt dabei bestehen.
- 6.
Eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG liegt nicht vor, wenn damit wesentliche Teile der Plankonzeption aufgegeben werden müssten.
- 7.
Für die Befreiungsmöglichkeit der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt der Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen Indizwirkung zu.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003, der den Plan für die Verlegung der Bundesstraße B 3 bei Celle in einem ersten Teilabschnitt von südlich Celle bis nördlich Ehlershausen zur Umfahrung der Ortslagen von Nienhorst und Adelheidsdorf mit einer Länge von etwa 7,35 km feststellt.
Die planfestgestellte Straße soll als erster Teilabschnitt einer etwa 22 km langen östlichen und nördlichen Umfahrung von Celle dienen. Diese soll in Zukunft die Bundesstraßen B 3 (Hannover - Richtung Hamburg) mit den Bundesstraßen B 214 (Nienburg - Braunschweig) und B 191 (Celle - Uelzen - Ludwigslust) sowie der Landesstraße L 282 (Celle - Wittingen) verknüpfen. Derzeit treffen diese Straßen mit den Landesstraßen L 180 (Celle - Winsen (Aller)) und L 310 (Celle - Mellendorf) in der Innenstadt von Celle zusammen, wobei sich der Verkehr vor allem auf der Allerbrücke am nördlichen Rand der Altstadt konzentriert. Die Gesamtbaumaßnahme (einschließlich des Abschnittes von südlich Celle bis nördlich Ehlershausen) ist im Bundesverkehrswegeplan als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.
Der erste Bauabschnitt soll die Verkehrssicherheit erhöhen und die Ortschaften Nienhorst und Adelheidsdorf sowie den südlichen Ortsteil Westercelle der Stadt Celle vom Durchgangsverkehr entlasten.
Die südlich anschließenden 1,2 km der Neubaustrecke bis zur Grenze des Landkreises Celle und Grenze des früheren Regierungsbezirks Lüneburg sind Gegenstand des nicht angefochtenen, aber nur im Zusammenhang mit dem hier angefochtenen Beschluss zum Bau berechtigenden Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Hannover vom 05. Juni 2003.
Erste Überlegungen zu einer Ortsumgehung wurden bereits in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts angestellt. Der hier angefochtenen Planung liegt die Linienbestimmung des Bundesministeriums für Verkehr vom 15. Januar 1998 zugrunde. Ihr ging ein Raumordnungsverfahren voraus, in dem 3 Westvarianten (F 1, F 5 und F 6) sowie 2 Ostvarianten (F 11 mit der stadtnäheren und F 8 mit einer stadtferneren Querung der Allerniederung) mit 3 Untervarianten zur Variante F 11 (TL = Tunnel lang, TK = Tunnel kurz und B = Brücke) untersucht wurden. Jede der Varianten quert in einem späteren Teilabschnitt das FFH-Gebiet "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker". Wegen der zwischenzeitlichen Meldung dieses FFH-Gebietes wurde im Linienbestimmungsverfahren eine weitere Variante (8 N) geprüft.
Die Bezirksregierung Lüneburg leitete auf Antrag des Straßenbauamts Verden vom 20. Dezember 2000 ein Planfeststellungsverfahren für den ersten Abschnitt ein und beteiligte auch den Kläger zu 4), einen nach § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. anerkannten Verband, dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereich das Vorhaben berührt.
Die Planunterlagen lagen vom 01. bis 31. Oktober 2001 in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht aus.
Der Kläger zu 1) ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit dem Schwerpunkt Milchproduktion. Der hier festgestellte erste Bauabschnitt nimmt von den ihm gehörenden Grundstücken Gemarkung Adelheidsdorf Flur 10 Flurstücke 11/1, 10 und 32 sowie Gemarkung Westercelle Flur 11 Flurstücke 34/6, 34/8, 91/1 und 30/1 insgesamt rd. 2,05 ha (rd. 1,79 ha für die Trasse und rd. 0,26 ha für Kompensationsmaßnahmen) und außerdem noch rd. 0,91 ha Pachtflächen in Anspruch. Mit Schreiben vom 07. und 14. November 2001 wies er auf eine Existenzgefährdung durch die Inanspruchnahme seiner Betriebsflächen hin. Auch müsse er damit rechnen, die im Windschatten der Umgehungsstraße erzeugten Pflanzen wegen eventueller Rückstände nicht mehr als Lebensmittel oder Futter verwenden zu dürfen.
Der Kläger zu 2) hat während des gerichtlichen Verfahrens eine Hofstelle mit angrenzendem Grünland von Herrn G. erworben und ist statt seiner in den Rechtsstreit eingetreten. Der Kläger zu 2) ist Nebenerwerbslandwirt, er bewohnt die Hofstelle nicht selbst. Dort wohnen die Mutter des Klägers zu 2) und seine drei Söhne, die dort einen Betrieb für die Reparatur von Landmaschinen eröffnen wollen. Auf den Grünflächen an der Hofstelle sollen als weitere Erwerbsquelle Schafe gehalten werden. Das Straßenbauvorhaben nimmt Teile des Grünlands dauerhaft für die Trasse und vorübergehend für deren Bau in Anspruch (Grundstücke Gemarkung Adelheidsdorf Flur 8 Flurstück 10 und Gemarkung Nienhagen Flur 2 Flurstücke 18 und 19 sowie die Graben-Flurstücke 11/2 und 14/2). Der Kläger zu 2) macht geltend, dass die Flächen jenseits des Straßendamms vom Hof aus "praktisch unerreichbar" seien. Herr G. hatte seinerseits im März 2002 die Hofstelle und 17 ha angrenzendes Grünland von den Eheleuten H. gekauft und sich mit Schreiben vom 12. Juni 2002 die von ihnen erhobenen Einwendungen (Schreiben vom 13. November 2001) zu eigen gemacht.
Die Klägerin zu 3) ist von dem geplanten Vorhaben mit zwei ihrer forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Gemarkung Adelheidsdorf Flur 12 Flurstück 84/1 und Flur 16 Flurstück 11) betroffen. Eines wird durch den Bau einer Anschlussstelle nahezu vollständig in Anspruch genommen, das andere durchschnitten. Sie hat unter dem 22. Oktober 2001 Einwendungen erhoben. Hinsichtlich der Betroffenheit in eigenen Rechten hat sie sich darauf beschränkt, die von der Planung in Anspruch genommenen Flurstücke zu benennen.
Der Kläger zu 4) gab im Planfeststellungsverfahren mehrere Stellungnahmen ab, mit denen er sich insbesondere für eine Westumfahrung Celles (Variante F 1 oder F 6) einsetzte, um die erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in der Allerniederung zu vermeiden. Auch müsse die "FFH-würdige" Fuhseniederung geschont werden, gleiches gelte für den Freitagsgraben bei Lachtehausen. Dem ersten Bauabschnitt fehle ein eigener Verkehrswert. Die Bestandsaufnahme von Flora und Fauna, insbesondere bei den Reptilien und Amphibien, sei ebenso unzureichend wie die geplanten Kompensationsmaßnahmen. Im FFH-Gebiet drohe eine Verunreinigung des Grundwassers durch die Entwässerungsanlagen der Ortsumgehung.
Die Bezirksregierung Lüneburg stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 27. Mai 2003 den in ihrem Regierungsbezirk belegenen Streckenabschnitt "südlich Celle bis nördlich Ehlershausen von Bau-km 12+800 bis Bau-km 20+150 (1. Bauabschnitt)" fest. Dieser ist mit dem (bestandskräftigen) Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover vom 05. Juni 2003 gleichen Namens, der den südlich anschließenden Streckenabschnitt zum Gegenstand hat, so verknüpft, dass der Bau des hier beklagten Streckenabschnitts erst durchgeführt werden kann, wenn der Vorhabensträger den verkehrlichen Anschluss auf der von der Bezirksregierung Hannover planfestgestellten Straßenstrecke herstellen kann.
Sie behandelte die Bedenken und Anregungen der Kläger zu 1), 3) und 4) sowie des Rechtsvorgängers des Klägers zu 2) im Einzelnen, folgte ihnen aber nicht. Der Planfeststellungsbeschluss wurde durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, er lag in der Stadt Celle und der Samtgemeinde Wathlingen in der Zeit vom 25. Juni bis zum 09. Juli 2003 zur Einsicht aus.
Die Kläger zu 1), 3) und 4) sowie der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2) haben gegen den Planfeststellungsbeschluss am 09. Juli 2003 Klage erhoben.
Zur Begründung meinen sie, dass der Planfeststellungsbeschluss von einer nicht zuständigen Behörde erlassen sei, weil die Planung des gesamten Abschnitts in die Kompetenz eines Entscheidungsträgers hätte gelegt werden müssen. Dem ersten Planabschnitt im Bereich der Gemeinde Adelheidsdorf fehle die eigenständige Verkehrsbedeutung. Der Planung stünden unüberwindbare Hindernisse in den Folgeabschnitten entgegen, die Auswirkungen auf die Gesamtplanung und damit den hier planfestgestellten ersten Bauabschnitt hätten. Insgesamt sei eine Westvariante vorzugswürdig. Auch im Übrigen halten die Kläger an den bisher gemachten Einwendungen fest und vertiefen diese. Ergänzend tragen sie vor, die Belange des Artenschutzes seien nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 3 von südlich Celle bis nördlich Ehlershausen (1. Bauabschnitt) der ehemaligen Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 3 von südlich Celle bis nördlich Ehlershausen (1. Bauabschnitt) der ehemaligen Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
weiter hilfsweise,
den Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der B 3 von südlich Celle bis nördlich Ehlershausen (1. Bauabschnitt) der ehemaligen Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 insoweit aufzuheben, wie er das nördliche Anbindungsstück im 2. Bauabschnitt betrifft,
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anordnung weitergehender Kompensationsmaßnahmen für die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für die Beeinträchtigung besonders und streng geschützter Arten zu entscheiden,
und
die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über Schutzauflagen und Entschädigungen für die Kläger zu 1) bis 3) zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage im Haupt- sowie in allen Hilfsanträgen abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger zu 4) eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle nicht verlangen könne.
In der Sache entgegnet sie, dass die Bezirksregierung Lüneburg für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen sei, einen Kompetenzkonflikt oder -verlust wegen der abschnittsweisen Planfeststellung habe es nicht gegeben. Die Planrechtfertigung sei durch den aktuellen Bedarfplan bestätigt worden. Die für eine Westvariante von den Klägern vorgeschlagenen punktuellen Verbesserungen des Wilhelm-Heinichen-Rings lösten nicht die Verkehrsprobleme, weil an ihnen die aus dem Osten auf Celle geführte Verkehrsmenge den größten Anteil habe. In der Planung weiterer Bauabschnitte gebe es keine unüberwindbaren Hindernisse. Wegen der Konkretisierung sowohl der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet Nr. 90 als auch des weiteren Trassenverlaufs seien erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets nicht zu erwarten. Auch im Übrigen verteidigt sie den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Den Anforderungen des Artenschutzes sei durch die vorgesehenen Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausreichend Rechnung getragen.
Den Antrag u.a. der Kläger zu 1), 2) und 4) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 7 MS 216/05 - abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich die Beteiligten zu den verkehrlichen Auswirkungen verschiedener Trassenvarianten und zu Aspekten des Artenschutzes auch durch Sachbeistände geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Planfeststellungsunterlagen, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die zum Verfahren 7 MS 154/03 = 7 MS 216/05 gewechselten Schriftsätze verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
A.
Die Kläger sind klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO; ihre Klage, über die der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zu entscheiden hat, ist zulässig.
Die Kläger zu 1), 2) und 3) sind Eigentümer von Grundstücken, die durch die straßenrechtliche Planfeststellung in Anspruch genommen werden sollen. Der Kläger zu 1), die Rechtsvorgänger des Klägers zu 2) und die Klägerin zu 3) haben im Planfeststellungsverfahren fristgerecht Einwendungen erhoben.
Der Kläger zu 4) ist als gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. in Niedersachsen anerkannter Naturschutzverband (vgl. RdErl d. MU v. 01.10.1995, Nds.MBl. S. 1090) klagebefugt (§ 60 c Abs. 1 NnatG); das planfestgestellte Vorhaben berührt seine satzungsgemäßen Aufgaben. Er hat bereits im Planfeststellungsverfahren Stellung genommen.
B.
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der ehemaligen Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 leidet nicht an Rechtsfehlern, die die Kläger in ihren Rechten verletzen und zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit führen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die Kläger zu 1), 2) und 3) als Eigentümer von Grundstücken, die durch die straßenrechtliche Planfeststellung in Anspruch genommen werden sollen, Anspruch auf eine gerichtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch mit öffentlichen Belangen haben. Für die Klägerin zu 3) gilt dies ungeachtet der Tatsache, dass sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Ihre wesentlichen Aufgaben und Befugnisse sind nicht vom Staat abgeleitet, sie kann unbeschadet ihres Status' wie jedermann dem Staat gegenüberstehen, ihm gegenüber eigene Rechte geltend machen und ist aus diesem Blickwinkel - anders als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts - grundrechtsfähig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.1976 - 2 BvR 350/75 -, BVerfGE 42, 312 (321 [BVerfG 21.09.1976 - 2 BvR 350/75] ff.) [BVerfG 21.09.1976 - 2 BvR 350/75], BVerfG, Beschl. v. 25.03.1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerfGE 53, 366 (386 [BVerfG 25.03.1980 - 2 BvR 208/76] ff.) [BVerfG 25.03.1980 - 2 BvR 208/76]). Die Klägerin kann sich nicht nur auf Art. 14 GG, sondern auf die Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV berufen. Sie gewährleistet den Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen das Eigentum und andere Rechte an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen und dient der Entfaltung der Selbstbestimmung im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Eine ähnliche Bedeutung gewinnt das Kirchengut für die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Diese Vorschrift schützt die Religionsfreiheit deshalb auch in ihrem materiellen Substrat. Art. 138 Abs. 2 WRV hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 -, BVerfGE 99, 100 (119 [BVerfG 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96] f. [BVerfG 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96] m.w.N.)). Allerdings ist die Kirchengutsgarantie für staatliche Stellen nicht schlechthin unantastbar, sondern an das materielle staatliche Recht gebunden und dadurch in ihrer Geltung begrenzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - 7 C 9.89 -, BVerwGE 87, 115 (124 [BVerwG 15.11.1990 - 7 C 9/89] ff.) [BVerwG 15.11.1990 - 7 C 9/89]).
Der Kläger zu 4) kann dagegen nur eine Prüfung anhand der Rechtsvorschriften verlangen, deren Verletzung er nach § 60 c Abs. 1 NNatG geltend machen kann. Die durch die Klage der Kläger zu 1), 2) und 3) veranlasste auch objektiv-rechtliche Prüfung umfasst zwar die für den Kläger zu 4) rügefähigen Belange. Entgegen der Ansicht des Klägers zu 4) ist die durch § 60 c NNatG ermöglichte Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO aber kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren. Auch § 61 BNatSchG erweitert nicht die Rügebefugnis eines Naturschutzverbandes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3). Die Neuregelung im BNatSchG 2002 hat ausdrücklich zum Ziel, die bis dahin bestehenden landesrechtlichen Regelungen, die sich bewährt hätten, auf Bundesebene einzuführen und orientiert sich an ihnen (vgl. BT-Drs. 14/6378, S. 60 f.). Zwar erwähnt die Gesetzesbegründung u.a. § 47 VwGO und führt auf, es handele sich um ein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren (a.a.O., S. 61), doch spricht Überwiegendes für die Ansicht von Gassner (Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 61 Rn. 7), dass dies unreflektiert aus dem UGB-KomE des BMU übernommen sei. So passt die in diesem Zusammenhang in der Gesetzesbegründung gebrauchte Formulierung "im Sinne von § 42 oder § 47 Verwaltungsgerichtsordnung" schon deshalb nicht, weil es sich bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 VwGO nicht um ein "objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren" handelt. Eine Antragsbefugnis gegen Satzungen und Rechtsvorschriften i.S.d. § 47 Abs. 1 VwGO sieht § 61 Abs. 1 BNatSchG nicht vor. Gegen die von dem Kläger zu 4) gewünschte Auslegung spricht vor allem aber der in der Begründung des Gesetzentwurfs folgende (a.a.O., S. 62) Verweis auf den seitens der Vereine einzubringenden Sachverstand. Dieser besondere Sachverstand beschränkt sich auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Ein Sachverstand zu sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die eine Planfeststellung noch aufwirft, wächst einem nach § 60 NNatG oder § 58 BNatSchG anerkannten Verein nicht ohne weiteres zu.
1.
Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden.
1.1
Die Bezirksregierung Lüneburg war die für die Feststellung des Plans zuständige Behörde (örtlich gemäß Art. II §§ 2 und 4 des 8. Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform, sachlich gemäß Rd. Erl. des MW vom 30.10.2002 (Nds.MBl. S. 942)). Dass die Bezirksregierung Lüneburg nicht für die Planfeststellung des gesamten 1. Bauabschnitts örtlich zuständig war, hat ihre Unzuständigkeit für den von ihr überplanten Teil des früheren Regierungsbezirks ebenso wenig zur Folge wie einen Zwang, den 1. Bauabschnitt einheitlich von einer nach § 3 Abs. 2 VwVfG zu bestimmenden Behörde planen zu lassen. Bereits der Wortlaut dieser Norm passt nicht auf diesen Fall, da für den von der ehemaligen Bezirksregierung Lüneburg überplanten Bereich nicht potentiell mehrere Behörden zuständig waren und auch die anderen Alternativen von § 3 Abs. 2 VwVfG nicht vorliegen; eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet ebenfalls aus.
Auch der Sache nach brauchte nicht nur ein einheitlicher Planfeststellungsbeschluss zu ergehen.
Der Senat hat bereits mit Urteil vom 20. Oktober 1993 (- 7 K 9/90 -, unter dem Verkündungsdatum 09.11.1993 veröffentlicht in: DVBl 1994, 769) entschieden, dass ein an der Landesgrenze endender Autobahnabschnitt auch dann Gegenstand einer eigenständigen Planfeststellung sein kann, wenn er nur im Zusammenhang mit dem jenseits der Grenze anschließenden Abschnitt eine selbständige Verkehrsbedeutung besitzt. Die Pläne für die beiden Abschnitte brauchen nicht gleichzeitig oder in einem einheitlichen Verfahren festgestellt zu werden. Es genügt, wenn beabsichtigt ist, die beiden Teilstrecken im Zusammenhang zu bauen. Der Senat hält dies auf den vorliegenden Fall eines an der früheren Regierungsbezirksgrenze endenden Abschnitts einer Ortsumgehung für übertragbar, zumal das auf dem Gebiet des früheren Regierungsbezirks Hannover liegende Teilstück bereits am 05. Juni 2003 und damit sehr zeitnah planfestgestellt und durch Regelungen in beiden Plänen sichergestellt ist, dass beide Teile des 1. Bauabschnitts zeitlich zusammenhängend gebaut werden.
Die Kritik der Kläger an den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 7 MS 216/05 - geht davon aus, dass sie wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses dessen Aufhebung wegen jedes formellen Fehlers durchsetzen können. Dies ist nicht zutreffend.
Wenn die Kläger die Zuständigkeitsfrage als Verfahrensfehler rügen wollen (so ihr schriftsätzlicher Vortrag), gilt - das Vorliegen eines solchen Fehlens unterstellt - gemäß § 46 VwVfG, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung u.a. der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die angefochtene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen noch nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Hinzukommen muss vielmehr, dass sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27/95 -, NVwZ 1996, 1011 (1012) [BVerwG 28.02.1996 - 4 A 27/95] m.w.N.). Der danach erforderliche Kausalzusammenhang wäre hier nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestand, dass eine nach den Vorstellungen der Kläger von der Aufsichtsbehörde zu bestimmende Planungsbehörde anders entschieden hätte.
Wenn die Kläger insoweit geltend machen wollen, dass die Verfahrensweise zweier miteinander verknüpfter Planfeststellungsbeschlüsse zu einem materiell-rechtlichen Abwägungsfehler geführt hat (so ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung), wäre ein solcher Fehler gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Weder das eine noch das andere wäre der Fall.
Die Kläger legen einen Kausalzusammenhang i.S.d. § 46 VwVfG oder § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG insoweit nicht dar. Er ist auch sonst nicht naheliegend, wenn man sich das Planungsziel und den Planungsprozess einschließlich der umfangreichen Erörterungen und Gutachten sowie den Umstand vor Augen hält, dass nur eine kurze Teilstrecke von 1,2 km nicht von der Bezirksregierung Lüneburg festgestellt worden ist und diese Teilstrecke öffentliche und private Belange nur in geringem Umfang betraf. Die Planfeststellungsbehörde hat bei ihrer Abwägung ausdrücklich die Gesamtplanung des 1. Bauabschnitts berücksichtigt (Planfeststellungsbeschluss, S. 11 Druckausgabe, im Folgenden D = S. 10 f. des elektronischen Dokuments, im Folgenden E). Zudem spricht gegen die Möglichkeit eines anderen Abwägungsergebnisses, dass die Beklagte, die nunmehr unstreitig für eine erneute Planfeststellung des gesamten 1. Bauabschnitts zuständig wäre, die Abwägung des hier angefochtenen Plans ebenfalls in Kenntnis der im Planfeststellungsbeschluss der ehemaligen Bezirksregierung Hannover vorgenommenen Abwägung verteidigt.
1.2
Die Kläger zu 1), 3) und 4) sowie die Rechtsvorgänger des Klägers zu 2) sind auch nach § 9 UVPG am Verfahren beteiligt worden, denn die Unterlagen nach § 6 UVPG sind dem Kläger zu 4) zugegangen und lagen zur Einsicht aus. Dies bestreiten die Kläger auch nicht, sondern meinen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung unter verschiedenen Gesichtspunkten unzureichend sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist jedoch nur ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens (§ 2 UVPG), dessen gegebenenfalls bestehende Mängel im weiteren Planfeststellungsverfahren behoben werden können. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht auf die Einzelheiten der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 6 UVPG an, wenn - gegebenenfalls durch weitere Unterlagen - alle die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG betreffenden Belange in für eine abgewogene Planungsentscheidung genügender Tiefe ermittelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42/03 -, [...]; Beschl. v. 02.10.2006 - 9 B 27/05 -, NVwZ 2007, 84 (85 f.); Nds.OVG, Urt. v. 01.09.2005 - 7 KS 220/02 -, VkBl. 2005, 771 = NuR 2006, 125).
Entgegen der Auffassung der Kläger ging von den ausgelegten Unterlagen auch eine hinreichende Anstoßwirkung aus (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Dazu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Auslegung aller Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Vielmehr kann sich die Auslegung auf diejenigen Unterlagen beschränken, derer der Einzelne bedarf, um den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140 (144) [BVerwG 27.10.2000 - 4 A 18/99]). Soweit die Kläger geltend machen, die Unterlagen aus dem 1994 abgeschlossenen Raumordnungsverfahren seien nicht ausgelegt gewesen, ist nicht erkennbar, dass in den dort eingeholten Einzelgutachten aus den Jahren 1988 bis 1993 gegenüber den ausgelegten Unterlagen jüngeren Datums Entscheidungserheblicheres zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens i.S.d. § 6 UVPG enthalten ist. Hinzu kommt, dass die Information über ungeeignete Planalternativen zur Anstoßwirkung nichts beiträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42/03 -, a.a.O.). Die im Planfeststellungsverfahren erneut abgewogenen Varianten sind im Erläuterungsbericht ausführlich dargestellt und beurteilt (Planunterlage 1, S. 16 ff., 25 ff.).
1.3
Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Lüneburg das Mitwirkungsrecht des Klägers zu 4) gemäß § 29 BNatSchG a.F. (jetzt § 58 BNatSchG n.F.) verletzt hätte. Der Kläger zu 4) leitet einen solchen Verstoß aus dem Umstand ab, dass aufgrund der Ergebnisse im Erörterungstermin die Planunterlagen nochmals hinsichtlich naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen geändert wurden, er jedoch - anders als die in stärkerem Maße oder anders Betroffenen sowie die Träger öffentlicher Belange - nicht nochmals beteiligt wurde. Dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins wird grundsätzlich durch eine einmalige Anhörung im Planfeststellungsverfahren hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348 (349) [BVerwG 12.11.1997 - 11 A 49/96] = NVwZ 1998, 395 = NJW 1998, 2154). Es ist daher auch bei Änderungen der ursprünglich ausgelegten, die landschaftspflegerische Begleitplanung betreffenden Pläne im laufenden Planfeststellungsverfahren eine erneute Beteiligung des anerkannten Naturschutzvereins keineswegs formal in dem Umfang geboten, dass ihm jedes neu erstellte Deckblatt zum Landschaftspflegerischen Begleitplan - LBP - ohne Rücksicht auf seinen Inhalt vorgelegt werden, er es gleichsam "gegenzeichnen" müsste. Die erneute Anhörung eines anerkannten Naturschutzvereins ist nur dann erforderlich, wenn sein Aufgabenbereich durch die Planänderung erstmals oder stärker als bisher betroffen wird. Dies ist nicht erst bei weitergehenden Eingriffen in Natur und Landschaft der Fall, sondern bereits dann, wenn sich durch die Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzbehörde und - deswegen auch - der Naturschutzvereine geboten erscheint, weil die zur ursprünglichen Planung angestellten naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Erwägungen die geänderte Planung nicht mehr tragen (vgl. BVerwG, a.a.O. und Urt. v. 9. 6. 2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1486 (1488) [BVerwG 09.06.2004 - 9 A 11/03]).
Hier betrafen die Änderungen Heckenpflanzungen, die teilweise verbreitert oder an günstigere Standorte verlegt, während auf andere verzichtet wurde, sowie die räumliche Verschiebung einer Aufforstung von Ackerflächen. Der Senat teilt die Ansicht der Beklagten, dass eine erneute Beteiligung entbehrlich war, weil die Änderungen nur Details betrafen und die Ziele sowie die konkret vorgesehenen Maßnahmen unverändert blieben. Zusätzliche naturschutzrechtliche oder -fachliche Fragen stellten sich wegen der Änderung des Landschaftspflegerischer Begleitplans nicht, der Kläger zu 4) hat sich auch im gerichtlichen Verfahren zu diesen Änderungen inhaltlich nicht geäußert. Soweit er sich in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat, "man hätte dann das Ganze noch einmal würdigen können" oder er hätte "auch noch zum Artenschutz vorgetragen", verkennt er, dass eine ergänzende Beteiligung nicht den Zweck hat, die naturschutzfachliche Diskussion zu allen möglichen Themen wieder zu eröffnen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es der Klage auch nicht zum Erfolg verhelfen würde, wenn das Planfeststellungsverfahren insoweit an einem Beteiligungsmangel gelitten hätte. Denn eine Verletzung dieses Beteiligungsrechts bleibt in der Regel folgenlos, wenn dem anerkannten Naturschutzverein die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet ist, die eine materiell-rechtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses einschließt, sofern der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - DVBl 2002, 990). Der Kläger zu 4) hat nicht dargelegt und es ist für den Senat auch nicht erkennbar, inwieweit eine vorherige Anhörung und Stellungnahme zu Änderungen der Breite und Lage der Heckenpflanzungen oder der Aufforstungen bei jeweils gleichbleibendem Kompensationsumfang geeignet gewesen wäre, eine grundsätzlich abweichende Planentscheidung nahezulegen. Ein Zusammenhang zwischen der Verlagerung von Heckenanpflanzungen und Aufforstungen mit dem "Artenschutz" ist schon nicht im Ansatz erkennbar.
1.4
Ein Verfahrensfehler wegen Mitwirkung befangener Amtspersonen gemäß § 21 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG liegt nicht vor.
Die Kläger stützen eine Besorgnis der Befangenheit auf einen von Frau Regierungsdirektorin I. gefertigten Vermerk vom 20. Februar 2001 und darauf, dass sie auch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unterzeichnet hat. Der Vermerk ist das Ergebnisprotokoll einer Besprechung von neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus vier an der Straßenplanung beteiligten Behörden des Landes Niedersachsen zur weiteren Vorgehensweise im Hinblick auf die bei einer Ostumgehung notwendige Allerquerung im 3. Bauabschnitt vor dem Hintergrund, dass die Linienbestimmung zur B 3 vom 15. Januar 1998 in diesem Bereich weder das FFH-Gebiet Nr. 90 noch die erst später in Kraft getretenen §§ 19 a ff. BNatSchG a.F. berücksichtigt hat. Das in dem Vermerk angesprochene Ziel, einen Planfeststellungsbeschluss zu fertigen, der rechtssicher ist, kann von den Klägern nicht als Voreingenommenheit beanstandet werden, weil es stets Aufgabe der Verwaltung ist, rechtmäßig und damit auch rechtssicher, d.h. einer gerichtlichen Prüfung standhaltend, zu planen. Dass der Fokus der Überlegungen in diesem Vermerk auf die Ostumgehung gerichtet war, liegt an der vorhanden gewesenen Linienbestimmung. Ein Planen auf der Grundlage vorangegangener Planungsschritte kann ebenfalls nicht als Zeichen der Befangenheit gewertet werden. Der Nachweis ergebnisoffenen Planens muss nicht dadurch erbracht werden, dass in jeder Besprechung und in jedem Vermerk zuvor gewonnene Arbeitsannahmen wieder in Frage gestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - beanstanden, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit diesem Vermerk darauf festgelegt habe, überhaupt einen Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Durch den Bedarfsplan des Bundes gab es einen staatlichen Planungsauftrag, den in einer frühen Planungsphase in Frage zu stellen nicht die Aufgabe der an der Planung Beteiligten war. Davon zu trennen ist die Verpflichtung zur Ermittlung und sachgerechten Abwägung aller für und gegen die Planung sprechenden Gesichtspunkte. Weder der Vermerk noch der Planfeststellungsbeschluss bieten Anhaltspunkte dafür, dass Frau I. ein Scheitern der Planung ausschloss oder nicht bereit war, etwa gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte zu erwägen. Gerade die protokollierte weitere Vorgehensweise, in der Planung des 3. Bauabschnitts - soweit es für die in der Planung des 1. Bauabschnitts erforderliche Prognose auf eine Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens ankommt - auf die Linienbestimmung zurückzugehen, zeigt das Bestreben, die Anforderungen des Habitatschutzes zu berücksichtigen.
2.
Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 hat auch materiell-rechtlich Bestand.
2.1.
Die Planrechtfertigung können nur die Kläger zu 1), 2) und 3) zur gerichtlichen Prüfung stellen, hingegen nicht der Kläger zu 4).
Wie schon vor 1.) dargestellt, beschränkt § 60 c Abs. 1 NNatG das Recht des Klägers zu 4) auf eine gerichtliche Prüfung jener Bestimmungen, die einen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen. Zu prüfen ist bei der Planrechtfertigung, ob das Vorhaben den Zielen des Fernstraßengesetzes entspricht und vor dem Hintergrund dieser Zielvorgaben vernünftigerweise geboten, also in diesem Sinne erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C15.83 -, BVerwGE 71, 166 (168) [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83]; v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282 (284) [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82]; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 (130 [BVerwG 24.11.1989 - 4 C 41/88] f.) [BVerwG 24.11.1989 - 4 C 41/88]). Nach § 1 Abs. 1 FStrG dienen Bundesfernstraßen dem weiträumigen Verkehr und bilden ein zusammenhängendes Verkehrsnetz. Der Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses, dass mit der Aufnahme in den vordringlichen Bedarf gemäß § 1 Abs. 2 Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - die Konformität mit den Zielen des FStrG verbindlich festgestellt ist, hat jedoch keinen unmittelbaren Bezug zur Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3).
Etwas anderes kann der Kläger zu 4.) entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Juli 1998 (- 11 A 30.97 -, NVwZ 1999, 70) herleiten. Der Senat hat diese Entscheidung bereits als Beleg für die gegenteilige Ansicht angesehen (Nds.OVG, Beschl. v. 31.05.2001 - 7 MB 1546/01 -, ZUR 2002, 37 = NuR 2002, 369). Er hält daran fest. Die Planrechtfertigung stellt neben den Vorgaben des strikten Rechts und des Abwägungsgebots einen selbständigen Kontrollmaßstab dar. Das beruht auf der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweilige Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - 4 C 21.75 -, BVerwGE 48, 56 (60) [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]). Die Rechtsprechung zur Planrechtfertigung ist vor dem Hintergrund entwickelt worden, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standzuhalten habe und deswegen zum Wohl der Allgemeinheit objektiv erforderlich sein müsse. Ist die Betroffenheit des durch Art. 14 GG geschützten Eigentümers nur eine mittelbare, ist die Planrechtfertigung ebenfalls zu prüfen. Allerdings beschränkt sich das Rügerecht auf die fachplanerische Zielkonformität (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, [...], Rn. 33 m.w.N.). Da die von Naturschutzverbänden zu wahrenden Interessen indessen keine "Rechte Dritter" sind, in die "eingegriffen wird", können sie die Planrechtfertigung auch nicht in diesem eingeschränkten Sinn zur gerichtlichen Prüfung stellen.
Die Naturschutzvereine werden dadurch, dass ihnen Einwände gegen die Planrechtfertigung abgeschnitten werden, nicht daran gehindert, den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Klagewege wirksam Geltung zu verschaffen. Die Planrechtfertigung erschöpft sich in der Feststellung, dass das Vorhaben zielkonform und bedarfsgerecht, mithin kein offensichtlicher planerischer Missgriff ist. Eines unabweisbaren Bedürfnisses bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 "Suhl-Lichtenfels", NVwZ 2004, 732 (733) [BVerwG 15.01.2004 - 4 A 11/02] = DVBl. 2004, 642). Mit welchem Gewicht diese Gesichtspunkte auf den nachfolgenden Prüfungsebenen zu Buche schlagen, hängt von der konkreten Situation ab. Auch ein zielkonformes und bedarfsgerechtes Vorhaben kann an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen scheitern. Die an der Zielkonformität und dem Bedarf ausgerichtete positive Bewertung ist im Rahmen der Planfeststellung zu berücksichtigen. Sie setzt sich indes nur dann durch, wenn ihr - gegebenenfalls zusammen mit weiteren Gesichtspunkten, die für die Planung sprechen - in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen, zu denen auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehören können, der Vorrang gebührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (353 [BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94] f.) [BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94]; Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (254 [BVerwG 25.01.1996 - 4 C 5/95] f.) [BVerwG 25.01.1996 - 4 C 5/95]; BVerwG, Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3; wie hier zuletzt VGH B-W, Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, UPR 2006, 453).
Das planfestgestellte Vorhaben ist sowohl für die Ortsumgehung als Ganzes (2.1.1) wie auch für den hier festgestellten Abschnitt (2.1.2) planerisch gerechtfertigt.
2.1.1
Die Planrechtfertigung für die Verlegung der B 3 ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - (BGBl. 1993, 1879); die Anlage zu diesem Gesetz wies die Ortsumgehung Celle als 2-streifige Ostumgehung mit vordringlichem Bedarf aus. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die damalige Einstufung in den vordringlichen Bedarf nicht hinfällig, weil in der Anlage zu § 1 Abs. 1 FStrAbG i.d.F. vom 04. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2574) die Ostumgehung wiederum - nunmehr 4-streifig zwischen der B 214 und der B 191, im Übrigen nach wie vor 2-streifig - dem vordringlichen Bedarf zugeordnet ist. Damit entspricht dieses Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, dass ein Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung gemäß § 17 FStrG auch im gerichtlichen Verfahren verbindlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (345 [BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94] ff.) [BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94]; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388). Gründe, die für ein Überschreiten des gesetzgeberischen Ermessens und damit für eine Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung sprechen, bestehen nicht. Sie lägen vor, wenn es im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartenden Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit für das Straßenbauprojekt fehlte. Die die gesetzliche Bedarfsfeststellung konkretisierende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (dort S. 13 ff. und 36 ff. D = 12 ff. und 34 ff. E) ist nicht unvertretbar. Mit der von den Klägern vertretenen Ansicht, für eine Lösung der Verkehrsprobleme genüge ein teilweiser Aus- bzw. Neubau von Straßen in den westlichen Stadtteilen, ist die Verfassungsmäßigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung nicht in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528 (529) [BVerwG 19.05.1998 - 4 C 11/96]).
Gleiches gilt für die Argumentation der Kläger zum Begriff und Anteil des Durchgangsverkehrs. Die in der Verkehrsplanung für die Zwecke der Verkehrserhebung verwendeten Begriffe sind untauglich zur Verwendung für die Klassifizierung von Straßen. So ist es bei der Klassifizierung von Straßen nach der räumlichen Beziehung des Verkehrs gleichgültig, ob der maßgebliche Verkehr an dieser Straße entsteht oder endet (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rn. 16.11 f.), mit anderen Worten: auch die "weiträumigen" Anteile des Quell- und Zielverkehrs aus und in die Stadt Celle sind bei der Klassifizierung gemäß § 1 Abs.1 FStrG zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Begriff "Dienen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG einen tatsächlichen Vorgang bedeutet, der von der Häufigkeit der Verkehrsvorgänge unabhängig ist (vgl. Kodal/Krämer, a.a.O., Rn. 15.1). Ob eine Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 FStrG einem weiträumigen Verkehr dient, hängt deswegen nicht vom Umfang des Verkehrsaufkommens, sondern von der durch die Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehung ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.10.1977 - IV B 84.77, IV B 85.77 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 4). Diese ist u.a. beschrieben mit der beabsichtigten Verknüpfung der Bundesstraßen B 3, B 214 und B 191 Richtung Süden bzw. Osten. Maßgeblich ist dabei der mit der Planung erstrebte Endzustand, nicht die Einzelschritte zu seiner Verwirklichung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1980 - 4 C 40.80, 4 C 41.80 -, DVBl 1984, 338 = NVwZ 1985, 109). Das schließt die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 (260 [BVerwG 17.05.2002 - 4 A 28/01] f.) [BVerwG 17.05.2002 - 4 A 28/01]). Dass der prognostizierte Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesstraße stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt, ist für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und berührt nicht die Richtigkeit der Bedarfsfeststellung. Dies folgt schon aus der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, die nicht auf das tatsächliche weiträumig ausgerichtete Verkehrsaufkommen und seinen Anteil an der Gesamtbelastung der Straße, sondern auf die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion abstellt. Aus diesem Grund sind generalisierende Angaben darüber, ab welcher absoluten oder relativen Größenordnung ein weiträumig ausgerichtetes Verkehrsaufkommen als sachliche Rechtfertigung für den Bau oder die Verlegung eines Straßenabschnitts anzuerkennen ist, nicht möglich. Solchen Angaben stände außerdem entgegen, dass die Verkehrsanteile von Abschnitt zu Abschnitt schwanken können, die Bedarfsbeurteilung für die einzelnen Abschnitte aber nicht losgelöst von der Verkehrsfunktion der Straße als ganzer erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.2007 - 9 B 14.06 -, [...], Rn. 7).
Der von den Klägern zur Stütze ihrer Ansicht herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 (- 4 B 49.02 -, [...]) behandelte nicht die Voraussetzungen der Klassifizierung einer Ortsumgehung als Bundesstraße, sondern eine Klage gegen die Herabstufung einer alten Bundesstraße zur Gemeindeverbindungsstraße nach Indienstnahme einer Ortsumgehung (vgl. den Tatbestand des vorgehenden Urteils des BayVGH v. 10.4.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl 2003, 468). Da mit der Ortsumgehung eine (neue) Bestimmung getroffen wurde, wie der weiträumige Verkehr abzuwickeln ist, kann ein Umkehrschluss von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 FStrG auf die des § 1 Abs. 1 FStrG nicht gezogen werden.
Entgegen der Ansicht der Kläger lässt auch die zeichnerische Darstellung des mittleren Abschnitts der Ortsumgehung Celle auf einer für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht mehr aktuellen Trassenvariante in der Anlage zu § 1 Abs. 1 FStrAbG nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der - mittlerweile wiederholten - gesetzlichen Bedarfsfeststellung schließen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die hier maßgebliche gesetzliche Bedarfsfeststellung aus dem Jahr 1993 älter ist als die Linienbestimmung vom 15. Januar 1998 und erst recht deren teilweise Aufhebung vom 23. Oktober 2002. Hinzu kommt, dass die Verknüpfung mit dem Verkehrsnetz, nämlich die Anbindung der Bundesstraßen B 214 und B 191, unverändert geblieben ist, so dass die von den Klägern angezweifelte Raumwirksamkeitsanalyse unberührt bleibt. Da die Bedarfsfeststellung von der Linienbestimmung als dem nach raumordnerischen Überlegungen zweiten Planungsschritt entkoppelt ist, kann von einer veränderten Linie nicht auf einen veränderten Bedarf geschlossen werden. Für die Fortschreibung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung aus dem Jahr 2004 auf der Grundlage des Bundverkehrswegeplans 2003 gilt dies umso mehr, als nach § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG für Ortsumgehungen eine Linienbestimmung nicht erforderlich ist.
Auch sonst hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte. Ein Grund, die Aufnahme des Projektes in den Verkehrswegeplan näher aufzuklären, ist daher nicht gegeben. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass in die von den Klägern für entscheidungserheblich gehaltenen Berechnungen des Nutzen-Kosten-Verhältnisses (= NKV; es zeigt, um wie viel die projektbedingten Ersparnisse die Investitionskosten des Projekts relativ übertreffen, vgl. Bundesverkehrswegeplan 2003: Die gesamtwirtschaftliche Bewertungsmethodik, S. 39) eine Fülle von Parametern einfließen, deren einzelne Gewichtung (verfassungs-)richterlicher Überprüfung entzogen sein dürfte. Hinzu kommt, dass es keinen "Grenzwert" des NKV gibt, jenseits dessen von einer Verfassungswidrigkeit der Bedarfsfeststellung auszugehen wäre. Des Weiteren ist das NKV zwar das zentrale Element der Bewertungsmethodik (a.a.O., S. 23), aber nur eine von mehreren Komponenten, über deren Gewichtung die Methodenlehre nichts aussagt und hinsichtlich derer von einem weiten gesetzgeberischen Spielraum auszugehen ist.
In der Verbindlichkeit der gesetzgeberischen Bedarfsentscheidung liegt nicht deshalb eine Verletzung von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, weil der konkrete Verkehrsbedarf für den Straßenbau im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zur Überprüfung gestellt werden kann. Eine gesetzgeberische Entscheidung über den Verkehrsbedarf eines Straßenbauvorhabens ist als solche verfassungsgemäß. Das gilt auch im Hinblick auf enteignungsrechtliche Vorwirkungen der - nachfolgenden - Planfeststellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555 (556) [BVerwG 20.05.1999 - 4 A 12/98]).
Da die gesetzliche Bedarfsfeststellung für die Gerichte verbindlich ist, kommt es auf die Einwände der Kläger hinsichtlich des Prüfmaßstabes, mit der die Überlastung des Celler Straßennetzes festgestellt worden ist, der Bewertung der Verkehrsprognosen und des Verlagerungspotentials nicht an. Der Senat bemerkt hierzu lediglich, dass sich der Verwertung einer Verkehrsuntersuchung vom Mai 2003 für einen Planfeststellungsbeschluss vom 27. Mai 2003 wohl kaum entgegenhalten lässt, jene sei "veraltetes Material". Bei der zur Begründung dieser Ansicht von den Klägern vorgelegten fachtechnischen Stellungnahme des J. GmbH vom 05. September 2006 fällt auf, dass die von ihm für wesentlich gehaltene Stagnation des Verkehrs allein mit der Verkehrszählung für das Jahr 2000 belegt wird und nur dort, wo es bei der Zählung 2000 eine sprunghafte Zunahme des Verkehrs gegeben hat, Zahlen für die Folgejahre bis 2004 mitgeteilt werden. Auch die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass diese Stellungnahme nur ausgewählte Zählstellen, nicht aber einen Kordon um die Stadt Celle berücksichtige. Angesichts der auch im Oktober 2004 vom Gesetzgeber wiederholten (und hinsichtlich der Ausbaustufe teilweise sogar gesteigerten) Bedarfsfeststellung überzeugt eine selektive Darstellung einer Verkehrsabnahme bzw. -stagnation nicht. Angesichts des schon - wie die Legende einer Karte zur Linienbestimmung einer Umgehungsstraße Celle im Zuge der Reichsstraße 3 zwischen Adelheidsdorf und Groß Hehlen aus dem Jahr 1938 zeigt - lange bestehenden Bedarfs und der seit der vom 5. Senat des Nds.OVG angezweifelten Prognose von 15.000 Kfz/24 h (Urt. v. 11.04.1984 - 5 A 24/83 -) nochmals gestiegenen Verkehrsbelastung auf derzeit tatsächlich über 20.000 Kfz/24 h ist die gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht mit der Behauptung anzugreifen, weitere Steigerungen seien nicht zu erwarten.
2.1.2
Der planfestgestellte Streckenabschnitt bedarf der eigenen Planrechtfertigung dahingehend, dass er eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt, damit gewährleistet ist, dass der Bau dieses Teilabschnitts auch dann sinnvoll bleibt, wenn sich die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder im nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (255) [BVerwG 25.01.1996 - 4 C 5/95]).
Der hier streitige erste Abschnitt der B 3 südlich von Nienhorst und einer Anschlussstelle zur B 3 nördlich Adelheidsdorf entspricht in Lage und Ausführung dem planerischen Gesamtkonzept der Verlegung der B 3, die im 2. Bauabschnitt sich nach Osten wendend die B 3 mit der B 214 verknüpfen und in den weiteren Bauabschnitten noch die L 282 und die B 191 anbinden soll, bevor im Norden der Stadt Celle südlich von Groß Hehlen die jetzige Trasse der B 3 gekreuzt wird, um die Ortslage von Groß Hehlen westlich zu umgehen und nordwestlich wieder auf die B 3 zu treffen. Außer für das Teilstück zwischen der B 214 und der B 191 im 3. Bauabschnitt liegt auch eine Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG vor. Die Linienbestimmung für die Querung der Aller auf einer innenstadtnahen Trasse vom 15. Januar 1998 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 aufgehoben. Eine neue Linienbestimmung war nach dem zwischenzeitlich eingefügten § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht erforderlich.
Zur selbständigen Verkehrsfunktion des Abschnitts verweist der Planfeststellungsbeschluss auf die Einbindung in das vorhandene Straßennetz mit der dadurch geschaffenen Möglichkeit, den Südteil der Stadt Celle (Westercelle) und die Ortschaften Nienhorst und Adelheidsdorf (beide Samtgemeinde Wathlingen) vom Durchgangsverkehr zu entlasten sowie die Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität zu erhöhen. Hinsichtlich der Ortschaften Nienhorst und Adelheidsdorf hält der Senat eine verkehrliche Entlastung für hinreichend begründet. Zwar ist der 1. Bauabschnitt der Ortsumgehung länger als die alte B 3. Abgesehen davon, dass dies regelmäßig für Umgehungsstraßen an alten Straßen gilt, die darauf angelegt waren, Orte auf möglichst direktem Wege zu verbinden, liegt die Attraktivität der längeren Strecke für ihre Nutzer in der Möglichkeit, auf einer von Anbauten, Lichtzeichenanlagen und höhengleichen Kreuzungen freien Straße, deren Streckencharakteristik der weiter südlich schon ausgebauten B 3 ähnelt, mit annähernd gleichbleibender Geschwindigkeit fahren zu können. Eine Entlastung auch von Westercelle dürfte hingegen erst mit dem 2. Bauabschnitt spürbar werden, wenn der Verkehr an Westercelle vorbeigeführt werden kann. Dies widerlegt jedoch eine Verkehrsfunktion ebenso wenig wie die Ansicht der Kläger, der 1. Bauabschnitt sei kein notwendiges Element der Celler Ortsumgehung. Allein von Celle aus betrachtet ist das zutreffend, eine Entlastung der südlich von Celle an der B 3 liegenden Ortschaften lässt sich aber nur durch deren Umfahrung erreichen.
Zudem kann und muss die Planrechtfertigung für einen Teil des Ganzen nicht dieselbe wie für den Gesamtplan sein. Solche Straßen mit Umgehungsfunktion dürften auf kurze Distanzen (das streitgegenständliche Teilstück der B 3 ist etwa 7 km lang) selten so ausgelastet sein wie zu dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gesamtprojektes (hier der gesamten, etwa 22,5 km langen Trasse), weil erst dann eine optimale Bündelung des Verkehrs erreicht werden kann.
Eine gesonderte Nutzen-Kosten-Analyse und/oder Raumwirksamkeitsanalyse für den 1. Bauabschnitt können die Kläger nicht verlangen, denn diese Gesichtspunkte sind in die gesetzliche Bedarfsfeststellung der in fünf Bauabschnitte aufgeteilten Gesamtmaßnahme bereits eingeflossen. Für den Bedarf nach einer östlichen Umfahrung von Nienhorst im Zuge der Ortsumgehung Celle spricht nicht zuletzt, dass sie schon in den Raumordnungsverfahren der 70'er Jahre für notwendig gehalten wurde (vgl. BA 16, S. 5, 60 f.).
2.2
Mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss ist eine planerische Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F. zugunsten einer Ostumgehung verbunden, weil eine West-Variante bereits in Höhe des Fuhsekanals und damit innerhalb des ersten Bauabschnitts in Richtung Westen schwenken müsste. Sie ist nicht abwägungsfehlerhaft.
Bereits nach der zeichnerischen Darstellung des Bedarfsplans zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG verläuft die Trasse östlich von Celle. Dem ist die Planfeststellung gefolgt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Bedarfsplan mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs auch binden kann, soweit er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur näher festlegt. Der Bedarfsplan gibt nicht nur an, dass ein bestimmter Verkehrsbedarf überhaupt besteht. Er konkretisiert zugleich die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, indem er ein bestimmtes, wenn auch grobmaschiges "zusammenhängendes Verkehrsnetz" für "einen weiträumigen Verkehr" darstellt, das dem prognostizierten Bedarf gerecht wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331 (343 [BVerwG 12.12.1996 - 4 C 29/94] f.) [BVerwG 12.12.1996 - 4 C 29/94]; Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555 (556) [BVerwG 20.05.1999 - 4 A 12/98]). Gemessen daran spricht manches dafür, dass auch die Trassenführung östlich von Celle Bestandteil der gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung und insoweit der Planfeststellungsbehörde als Abwägungsbelang verbindlich vorgegeben ist. Das Verkehrskonzept des Gesetzgebers, die B 3 möglichst weitgehend abseits bebauter Ortslagen zu führen und mit ihr die wichtigsten überregionalen Verkehrsströme so einzubeziehen, dass die bisherige Bündelung des Verkehrs auf der Allerbrücke vermindert, dadurch die Reisegeschwindigkeit für den weiträumigen Verkehr erhöht und die innerstädtischen Straßen insgesamt entlastet werden, lässt sich nach den örtlichen Gegebenheiten nur durch eine östliche Umgehung der Stadt verwirklichen. Für eine solche Vorprägung könnte auch das mitgeteilte NKV der für den Bundesverkehrswegeplan 1992 und den Bedarfsplan 1993 geprüften Varianten sprechen; die Westvarianten bleiben mit einem NKV von 3,49 und 3,25 hinter dem der (stadtnahen) Ostvarianten von 5,50 und 4,75 zurück (vgl. BA "23"). Eine Westvariante, wie sie den Klägern vorschwebt, könnte wegen der Nichterreichung dieses Zwecks als andere Netzkonzeption angesehen und im Vergleich zur durch die Planfeststellung des 1. Bauabschnitts vorgeprägte Ostumgehung als "anderes" Bauvorhaben qualifiziert werden. In diesem Fall erübrigte sich eine weitere gerichtliche Prüfung.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Bedarfsfeststellung dürfe nicht die Lage der Straße vorgeben, weil sonst das Verbandsklagerecht und die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsposition ausgehebelt würden. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Planrechtfertigung. Mit welchem Gewicht die Varianten(voraus)wahl auf den nachfolgenden Prüfungsebenen zu Buche schlägt, hängt von der konkreten Situation ab. Auch eine solche positiv bewertete Variante kann an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen noch scheitern. Die mit ihr verfolgten Ziele setzen sich nur dann durch, wenn ihnen in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen der Vorrang gebührt.
Ungeachtet dessen, dass bei dieser Ortsumgehung die Netzverknüpfung im Osten der Stadt ein starkes konzeptionelles Gewicht hat, kann der Senat diese Frage jedoch dahinstehen lassen. Denn auch ohne eine so definierte Bindungswirkung der im Bedarfsplan zeichnerisch dargestellten Trasse genügt die (Vor-)Entscheidung für eine Ostumgehung dem Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG a.F.. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung, die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG a.F.) zugänglich ist. Wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Gewichtung der verschiedenen Belange. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Ortsumgehung Michendorf, DVBl. 2004, 1546 = NVwZ 2004, 1486 = NuR 2004, 795, m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft und ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Ziel der Ortsumgehung ist es, die Reisegeschwindigkeit (Verkehrsqualität) auf dem Straßenzug der B 3 und den Bundesstraßen 191 und 214 deutlich zu erhöhen. Darüber hinaus soll der Stadtbereich von Celle mit den unmittelbar angrenzenden Ortsteilen und den südlich gelegenen Ortschaften Nienhorst und Adelheidsdorf (beide Samtgemeinde Wathlingen) vom gebietsfremden Durchgangsverkehr entlastet werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 15 D = 14 E).
Nach einer Grobanalyse sind zunächst fünf Varianten untersucht und mit dem Ziel bewertet worden, eine möglichst verkehrswirksame Feinvariante zu wählen, die flächensparend, in hohem Maße umweltverträglich und geeignet ist, die Ortsdurchfahrt Celle durch eine Ortsumgehung wirkungsvoll zu entlasten, sowie die B 3 zwischen Celle und Hannover zu einer besonders leistungsfähigen Verbindung auszubauen:
Variante 1: Ausbau des Wilhelm-Heinichen-Rings und dessen Verlängerung als Neubau, zusätzliche Allerbrücke im Zuge des Wilhelm-Heinichen-Rings; Variante 5: wie Variante 1 mit jeweiliger Querspange im Süden in Höhe des Fuhsekanals, im Norden südlich der Ortsteile Groß Hehlen und Vorwerk; Variante 6: wie Variante 5, jedoch mit einer zur Bahnstrecke parallel verlaufenden Westumgehung von Adelheidsdorf und Nienhorst statt der südlichen Querspange; Variante 8: stadtferne Ostumgehung, im Süden Verlegung der B 3 östlich von Adelheidsdorf und Nienhorst, im Norden Verknüpfung mit der Verlängerung des Wilhelm-Heinichen-Rings; Variante 11: wie Variante 8, jedoch im Mittelteil stadtnahe Trassenführung mit den Untervarianten Tunnel- oder Brückenlösung. Alle Varianten enthalten außerdem eine neu zu bauenden Verlängerung der innerstädtisch parallel zur Bahnlinie verlaufenden Biermannstraße nach Süden einschließlich einer weiteren Brücke über die Aller.
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist außerdem die Variante 8 N untersucht worden, die im Bereich der Allerquerung näher an den Ortsteil Altencelle heranrückt und dann dicht an der K 74 geführt wird, im Übrigen aber der Variante 8 entspricht.
Der Planfeststellungsbeschluss und der Erläuterungsbericht (Planunterlage 1) beurteilen die einzelnen Varianten wie folgt:
Für die Varianten 1 und 6 spreche, dass von ihnen nur eine geringe Beeinträchtigung für Natur, Land- und Forstwirtschaft ausgehe, jedoch die notwendigen drei Trogbauwerke in den unmittelbar bebauten Bereichen der Stadt zu einer nicht hinzunehmenden Belastung der Anwohner führten und städtebaulich nicht zu verantworten seien. Wegen der Trogbauwerke seien diese Varianten unwirtschaftlich. Weil der Bereich der B 3 vom Fuhsekanal bis zum Beginn des Wilhelm-Heinichen-Rings gar nicht ertüchtigt werden könne, sei die Verkehrswirksamkeit der Variante 1 unzureichend. Die Variante 6 sei nur in geringem Maß verkehrswirksam, weil ihr die notwendige Ringstruktur fehle und sie die B 214 im Südosten von Celle überhaupt nicht anbinde.
Die Variante 5 sei nicht in der Lage, Verkehr in nennenswertem Umfang aus der Stadt abzuziehen. Wegen der Aussparung des Allertals und der fehlenden zusätzlichen Allerquerung werde die Innenstadt nicht nachhaltig vom Verkehr entlastet. Die besonders belastete Strecke in Altencelle (K 74) werde praktisch keine Entlastung erfahren. Auf der L 282 in Lachtehausen (westlich der K 74) wäre sogar eine Steigerung von 15.650 auf 18.000 Kfz/Werktag zu erwarten. Für die dicht besiedelten Wohnbereiche und die städtebauliche Entwicklung sei diese Variante ebenso nachteilig wie die Variante 1.
Der verkehrliche Nutzen der Varianten 8 N und 11 sei höher als der der Westvarianten, wobei die Variante 11 die größte Entlastungswirkung für die Stadt habe. Selbst die Variante 8 N werde den Wilhelm-Heinichen-Ring als vorhandene Westtangente noch um rund 2.000 Kfz/Werktag entlasten. Durch die Unterbrechung der K 74 nördlich der K 56 bei der Variante 8 N werde Altencelle praktisch verkehrsberuhigt. Im Vergleich dieser beiden Varianten erfülle die Variante 11 die verkehrlichen und städtebaulichen Zielsetzungen am besten. Wegen der zwingend zu beachtenden Vorgaben der FFH-Richtlinie sei jedoch die Variante 8 N zu bevorzugen, weil sie bei ähnlicher Verkehrswirksamkeit das betroffene FFH-Gebiet nicht bzw. nicht wesentlich beeinträchtige.
Bei der bevorzugten Variante 8 N seien im Bereich des 1. Bauabschnitts grundsätzliche alternative Linienführungen nicht möglich. Die Trassierung berücksichtige eine Vielzahl von Zwangspunkten, u.a. einen möglichst großen Abstand zur Niederung der Fuhse sowie den hohen Grundwasserstand.
Diese Einschätzung der Planfeststellungsbehörde ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Kläger nicht zu beanstanden.
Die Bezirksregierung Lüneburg hat zu Recht eine Abwandlung der zunächst zugunsten der Variante 11 verworfenen Variante 8 geprüft. Kommt eine im Planfeststellungsverfahren zunächst ausgeschiedene Planungsvariante aufgrund neuer Entwicklungen nach dem aktuellen Planungsstand in einem späteren Verfahrensstadium erneut und ernsthaft in Betracht, kann dies für die Planfeststellungsbehörde eine Nachermittlungspflicht auslösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 -, Hochspeyer, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, S. 200 (201 f.) = UPR 1998, 25). Dem ist die Bezirksregierung Lüneburg nachgekommen. Nach Überprüfung einzelner Verkehrszählungen, die eine gute Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen aus den Jahren 1998 und 2002 ergeben haben, ist die Verkehrswirksamkeit der Variante 8 N bestätigt. Dies entspricht dem Ergebnis des Variantenvergleichs im Raumordnungsverfahren auf der Grundlage der "Untersuchung Verkehr und Umwelt Raum Celle 1988" des Ing.-Büros K.. Dieser hatte - bezogen auf Verkehr und Städtebau - die Varianten 11 und 8 als "Besttrassen" bezeichnet und die Variante 5 verkehrlich und städtebaulich erst nach der Variante 8 eingeordnet (vgl. Erläuterungsbericht zum Raumordnungsverfahren (...), BA "16", S. 56).
Die Kläger stützen ihre Ansicht von der Gleichwertigkeit der Varianten 8 und 5 hinsichtlich verkehrlicher Belange auf die Zusammenfassung der Landesplanerischen Feststellung des Landkreises Celle vom 20. Dezember 1994. Dort (BA "R", S. 204) ist zur Verkehrswirksamkeit unter Hinweis auf die abschließende Bewertung in Kap. 4.2 die Rangfolge F 11 TL = F 11 TK = F 11 B > F 5 = F 8 > F 6 > F 1 wiedergegeben, während die Gesamtbewertung unter 4.2 (BA "R", S. 174) die Reihung F 11 > F 8 = F 5 > F 6 > F 1 lautet. Zur Begründung sind die Oberziele "Erhöhung der Verkehrssicherheit", "Funktionsgerechte Ausnutzung des verfügbaren Verkehrsraumes" und "Verbesserung des fließenden Kfz-Verkehrs" eingeflossen. Bei den beiden letztgenannten Zielen lag die Variante 8 um zwei bzw. eine Rangstelle vor Variante 5, während bei dem zu erwartenden Rückgang der Verkehrsunfälle die Variante 5 um zwei Rangstellen vor der Variante 8 lag. Unter anderem die Aussagen zur verkehrlichen Wirkung sind in der Folge Gegenstand von Erörterungen zwischen dem Landkreis Celle und der Bezirksregierung Lüneburg als obere Landesplanungsbehörde gewesen. Letztlich hat der Landkreis Celle darauf verwiesen, dass das Ergebnis nicht allein auf Grundlage der vorliegenden Gutachten, sondern auch auf einer Abwägung der Kriterien untereinander beruht (vgl. Landkreis Celle, Schreiben v. 05.09.1995, BA "Q", S. 219). Bereits daraus ergibt sich, dass einzelnen Bewertungen in der Landesplanerischen Feststellung eine Bindungswirkung für die straßenplanerische Abwägung der Varianten nicht zukommt. Es handelt sich vielmehr um eine bloße gutachterliche Äußerung der Raumordnungsbehörde, die der dem eigentlichen Zulassungsverfahren vorgeschalteten verwaltungsinternen Abklärung der raumordnerischen Verträglichkeit des Vorhabens dient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 - 9 VR 43/04 -, Buchholz 406.14 § 4 ROG 1998 Nr. 1 m.w.N.). Diese in raumordnerischer Hinsicht gutachtliche Äußerung ist im Hinblick auf die Variantenwahl nach Würdigung der in diesem Planfeststellungsverfahren erhobenen Daten von der Bezirksregierung neu bewertet worden, die auch die Notwendigkeit eines neuen Raumordnungsverfahrens geprüft und - wie der Landkreis Celle als untere Raumordnungsbehörde - verneint hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 28 ff. D = 27 f. E).
Die Planfeststellungsbehörde hat in der Sache zutreffend erkannt, dass sie die Trassenwahl nach außen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit zu vertreten, deshalb auch für ihre Abwägungsfehlerfreiheit einzutreten und folglich etwaige erhebliche Mängel aus dem Raumordnungs- oder Linienbestimmungsverfahren zu korrigieren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 (250 [BVerwG 10.04.1997 - 4 C 5/96] ff.) [BVerwG 10.04.1997 - 4 C 5/96] = DVBl 1997, 1115 = NVwZ 1998, 508 (512) [BVerwG 10.04.1997 - 4 C 5/96]; BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Ortsumgehung Michendorf, a.a.O.). Sie hat gesehen, dass die Linienbestimmung innerhalb des Planungsablaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung, allerdings mit allein verwaltungsinterner Bindung hat und so im Planfeststellungsverfahren zur erneuten Disposition steht. Die Planfeststellungsbehörde hat sich folgerichtig im Einzelnen mit den verschiedenen Trassenvarianten, darunter auch der von den Klägern für vorzugswürdig gehaltenen Variante einer Westumgehung (F 5) inhaltlich auseinandergesetzt, aber auch eine unter Naturschutzgesichtspunkten verbesserten Variante der ursprünglichen Variante F 8 geprüft.
Die in diesem Zusammenhang von den Klägern vorgelegten Unterlagen "Fachtechnische Untersuchung" vom 12. März 2003 und "Fachtechnische Stellungnahme" vom 05. September 2006 des J. GmbH belegen nicht die eindeutige Vorzugswürdigkeit der Variante 6 oder einer daraus abzuleitenden Untervariante. Dort zugrunde gelegte Annahmen sind unzutreffend:
Soweit u.a. die Verkehrsverhältnisse in Celle als "offensichtlich nicht dramatisch" beschrieben werden, zielt dies auf die Planrechtfertigung, die aber (vgl. oben unter 2.1.1) rechtsverbindlich festgestellt ist. Gleiches gilt für die Annahme der Stellungnahme vom 05. September 2006, die Bestandsstrecke sei ausreichend leistungsfähig. Die Behauptung, die von der Beklagten vorgelegten Verkehrsuntersuchungen hätten für die Querschnittsbemessung der Trasse nicht das "Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen" - HBS 2001 - verwandt, ist nicht zutreffend (vgl. L., Querschnittsbewertungen vom April 2003, BA "W"; ders., Überprüfung der Verkehrsuntersuchung vom April 2002, BA "X"). Zudem ist bei der Anwendung des HBS 2001 zu beachten, dass dieses Regelwerk nur eine knoten- und abschnittsweise Bewertung der Qualität des Verkehrsablaufes darstellt, aber u.a. keinen Aufschluss über die verbindungsbezogenen Qualitäten (Reisegeschwindigkeiten) gibt.
Die Behauptung, die im 1. Bauabschnitt vorgesehene Umfahrung der Ortschaften würde eine "Zangenwirkung" zulasten der Gesundheit und Bebauung zufolge haben, ist nicht belegt. Die sich bei Betrachtung der Trassenführung aufdrängende Erkenntnis, dass nicht nur Verkehr, sondern auch dessen negativen Begleitumstände verlagert werden, ist zutreffend; die Stellungnahmen lassen aber eine saldierende Auseinandersetzung mit der ebenfalls eintretenden Entlastung der an der bisherigen B 3 lebenden und arbeitenden Menschen vermissen.
Die verengende Beschreibung, es gebe in der Stadt Celle als kritischen Bereich nur den Straßenzug zwischen Neumarkt und Westerceller Torplatz, ist nicht belegt; gegen diese Annahme sprechen schon die von der Beklagten dargelegten überdurchschnittlichen Unfallzahlen auf den zu entlastenden Straßen.
Auch die Behauptung, das Hauptverkehrsaufkommen liege "eindeutig im Bereich des Westsektors von Celle" ist nicht belegt. Der Verkehrsuntersuchung von K. ist u.a. zu entnehmen, dass der von Süden über die B 3 herangeführte Durchgangsverkehr zu 75 % nach Osten und nur zu 25 % nach Westen orientiert ist. Die Verkehrsuntersuchung Dr. Ing. M. aus dem Jahr 1999 hat dies bestätigt. Im Planfeststellungsverfahren hat der Verkehrsgutachter L. dieses Gutachten nochmals geprüft. Auch die Daten für den Zielverkehr dieser Untersuchungen zeigen, dass sich das Verkehrsaufkommen im Wesentlichen gleichmäßig bei leichtem Übergewicht der Verkehrsmengen von Süden und Osten in Celle verteilen. Gerade die Bewältigung der Verbindung nach Osten spart die Untersuchung vom 12. März 2003 jedoch ausdrücklich aus (S. 21 = BA "J", Bl. 24). Der Umstand, dass sich der vorhandene Verkehr auf für diese Verkehrsmenge ungeeigneten Kreisstraßen seine "Ostumgehung" der noch stärker verkehrsbelasteten Kernstadt selbst schafft, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der geplanten Umgehungsstraße zu widerlegen. Auch insoweit lässt die Untersuchung die Belastungen der Anwohner dieser Straßen außer Betracht. So haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der LKW-Verkehr müsse aus Altencelle herausgenommen werden, ohne allerdings Alternativen für diesen offensichtlich nicht west-gebundenen Verkehr aufzuzeigen.
Soweit die Stellungnahme vom 05. September 2006 das der Planung zugrunde liegende Konzept einer ringförmigen äußeren Erschließung mit möglichst günstiger Verteilung auch des Zielverkehrs als "der verkehrsplanerischen Denkweise vergangener Jahrzehnte" entsprechend bewertet, ist damit eine zwingend vorzugswürdige Konzeption nicht dargelegt. Das von der J. GmbH offenbar favorisierte Konzept, bislang bevorzugte Wohnbereiche zulasten der jetzt schon stark belasteten Anwohner zu schützen, denen zum Ausgleich die Siedlungsgebiete trennende "möglicherweise erforderlich werdende Immissionsschutzanlagen" in Aussicht gestellt werden, hält der Senat nicht für überlegen.
Dies gilt auch dann, wenn - wie die Kläger vorschlagen - die Biermannstraße, deren Ausbau bis zum Bahnhof ohnehin Gegenstand aller Varianten ist, weiter nach Süden bis zum Wilhelm-Heinichen-Ring verlängert würde. Ihr fehlt als quartierverbindende Straße der für eine Bundesstraße erforderliche Ausbau; nach Angaben des Verkehrsplaners L. wäre sie selbst begradigt nur mit einer Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 45 km/h im Netzmodell abzubilden. Der Verkehr würde zudem durch die Wohngebiete der Stadtteile Klein Hehlen oder Hehlentor geleitet. Auch dieser Vorschlag betrachtet die B 3 isoliert als Nord-Süd-Achse, lässt aber - wie N. - offen, wie der Verkehr von und nach Süden nach und aus Osten abgewickelt werden soll.
Eine Umsetzung des Vorschlags der Kläger, eine "auf die Probleme der Samtgemeinde Wathlingen zugeschnittene Teillösung nicht in Bundes-, sondern in Kreisstraßenqualität (und von einem anderen Leistungsträger)" bauen zu lassen, wäre rechtlich nicht zulässig. Wenn eine "Teillösung" sinnvoll im Sinne einer Entlastung der Ortslagen Nienhorst und Adelheidsdorf im Zuge der bisherigen B 3 sein soll, muss sie den Verkehr dieser Bundesstraße aufnehmen. Dann ist es aber allein Sache der für den Bau von Bundesfernstraßen zuständigen Behörden, eine solche Straße zu planen und zu finanzieren. Eine Zuständigkeit anderer Träger daneben oder stattdessen ist nicht gegeben (vgl. Senat, Beschl. v. 11.01.2006 - 7 ME 288/04 -, VkBl 2006, 464 = NVwZ-RR 2006, 378 = NdsVBl 2006, 198).
2.3
Der Planung stehen keine unüberwindbaren Hindernisse in den Folgeabschnitten entgegen, die Auswirkungen auf die Gesamtplanung und damit den hier planfestgestellten ersten Bauabschnitt haben. Dabei ist diese gesamtvorhabenbezogene Prüfung allerdings nicht mit der gleichen Intensität vorzunehmen wie die für den konkret geplanten Abschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, NVwZ 1998, 508 (510) [BVerwG 10.04.1997 - 4 C 5/96]).
Eine weiter ins Einzelne gehende Prüfung - und sei es auch nur hinsichtlich einzelner Aspekte weiterer Bauabschnitte -, wie sie die Kläger offenbar bereits in diesem Verfahren verlangen, läuft Gefahr, entweder zu einer Übergewichtung des gleichsam vorab in den Blick genommenen Belangs und damit zu einem Abwägungsfehler in der Planung weiterer Bauabschnitte zu führen oder aber die Vorteile der Abschnittsbildung (praktikable und überschaubare Planung) zunichte zu machen. Nur dann, wenn bereits durch mit dem ersten Bauabschnitt gesetzte Zwangspunkte eine weitere Planung unter Lösung etwa der naturschutzrechtlichen Konflikte nicht denkbar ist, wäre schon hinsichtlich des ersten Bauabschnittes festzustellen, dass die Planung ihren gestaltenden Auftrag verfehlt und deshalb abwägungsfehlerhaft ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1998 - 4 VR 3.97 -, NVwZ 1998, 616 (619 [BVerwG 21.01.1998 - 4 VR 3/97] f.) [BVerwG 21.01.1998 - 4 VR 3/97]; Urt. v. 19.05.1998 a.a.O. S. 965 f., 968). Dem Bau der Ortsumgehung Celle im weiteren Verlauf entgegenstehende unüberwindbare Hindernisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9/97 -, NVwZ 1998, 961 (965 [BVerwG 19.05.1998 - 4 A 9/97] f.) [BVerwG 19.05.1998 - 4 A 9/97]) in diesem Sinne sind jedoch nicht erkennbar. Diese Feststellung kann allerdings nur nach dem gegenwärtigen Planungsstand getroffen werden, da die genaue Lage der Trasse in den weiteren Bauabschnitten durch die Linienbestimmung vom 15. Januar 1998 in der Fassung des Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 23. Oktober 2002 zwar weitestgehend in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs- und Endpunkten und in ihrer ungefähren Lage zu benachbarten Orten, aber noch nicht parzellenscharf bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342 (346) [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]). Dimensionierung und Bauausführung des Straßenkörpers sind bei Erlass des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ohnehin noch nicht konkretisiert.
Die gerichtliche Überprüfung eines einzelnen Bauabschnitts kann der Planfeststellungsbehörde das Risiko rechtsfehlerhafter Planfeststellung weiterer Bauabschnitte nicht abnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 16.95 -, UPR 1996, 384 = NuR 1997, 38 = NVwZ 1997, 491). Die Planung muss in jedem Abschnitt dem Einwand standhalten, dass eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl 1993, 161 = NVwZ 1993, 887; BVerwG, Beschl. v. 14.04.2005 - 9 VR 23.04 -, [...]). Durch die hier angefochtene Planung des 1. Bauabschnitts wird zwar eine grundsätzliche Entscheidung für die Ostumgehung und gegen die Westvarianten getroffen. Weder wird aber der genaue Verlauf der Trasse im 3. Bauabschnitt festgelegt (zumal auch die Fein- und Ausführungsplanung für den 2. Bauabschnitt nicht vorliegt) noch deren technische Ausführung. Beides ist Gegenstand planerischen Ermessens, das durch rechtliche Schranken, z.B. des Habitatschutzrechts, begrenzt wird. Dies zeigte sich auch in der mündlichen Verhandlung bei der Diskussion der gegenwärtigen Planung einer wegen eines Eichenwäldchens unter Beibehaltung der Entwurfsgeschwindigkeit geringfügig verschwenkten Trasse. Ist die Planung weiterer Abschnitte noch nicht so weit konkretisiert, dass sie Gegenstand einer naturschutzfachlichen Prüfung sein kann, bleibt für die Beklagte das Risiko bestehen, dass eine - auch den Erkenntnisfortschritt der Rechtsprechung zu Einzelfragen des Habitat- und Artenschutzes berücksichtigende - aktuelle FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für spätere Bauabschnitte zu Ergebnissen kommt, die Planungsfragen neu aufwerfen.
2.3.1
Die Bezirksregierung hat erkannt, dass jede Variante einer Ortsumgehung im Osten der Stadt Celle das FFH-Gebiet "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" queren muss und dass die Variante 8 N auch das FFH-Gebiet "Lutter, Lachte, Aschau (mit einigen Nebenbächen)") betrifft. Diese mittlerweile in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der atlantischen biogeografischen Region von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gebiete (DE3021301 und DE3128301, ABlEG L 387/12 v. 29.12.2004) waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses schon unter den (niedersächsischen) Nrn. 90 und 86 zur Aufnahme in diese Liste vorgeschlagen.
Gestützt auf die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. September 2002 prognostizierte die Bezirksregierung Lüneburg im angefochtenen Beschluss, dass die Ortsumgehung Celle mit den Erhaltungszielen dieser FFH-Gebiete verträglich sein werde, sofern Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen berücksichtigt würden. Die durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen seien als nicht erheblich zu bewerten. Dabei könne auch die Schließung der K 74 nördlich der Abzweigung nach Osterloh als schadensbegrenzende und damit Vermeidungsmaßnahme angesehen werden, weil der Durchgangsverkehr von und nach Norden vollständig auf die Ortsumgehung mit der Folge verlagert würde, dass störempfindliche Tiere nicht den Lärmeinwirkungen von zwei Verkehrswegen ausgesetzt wären. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Schließung der K 74 sei weder für Wachteln noch Heuschrecken (als störempfindliche Tierarten des Lebensraumtyps 6510 (magere Flachland-Mähwiesen)) noch für Biber oder Fischotter die Schwelle der Erheblichkeit überschritten. Sollte sich im Planfeststellungsverfahren für den 3. Bauabschnitt durch die dortige FFH-Verträglichkeitsprüfung ergeben, dass die Beeinträchtigung doch als erheblich zu bewerten sei, könne für die dann erforderliche Ausnahmeprüfung ausgeschlossen werden, dass die Variante 5 eine zumutbare Alternative sei.
Diese Prognose greifen die Kläger unter verschiedenen Gesichtspunkten an. Soweit die von den Klägern vorgelegte Stellungnahme von Dr. O. vom 07. November 2006 eine trennende Wirkung der B 3 zum Nachteil bestehender FFH-Gebiete befürchtet, bestünde diese Gefahr nur für die folgenden Bauabschnitte. Deren Auswirkungen im Einzelnen sind erst im Rahmen der dort vorzunehmenden Planungen zu untersuchen. Nicht zutreffend ist die Annahme der Kläger, eine Fernstraße habe immer eine zerschneidende Wirkung für lineare Habitatgebiete und sei stets eine (gemeint: erhebliche) Beeinträchtigung. Nach § 34 c Abs. 2 NNatG (= § 34 Abs. 2 BNatSchG) ist Prüfungsmaßstab nicht das FFH-Gebiet selbst, sondern die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile. Dementsprechend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie die im Standarddatenbogen dieses FFH-Gebiets als beeinträchtigend angeführten Zerschneidungseffekte für Fische und Fischotter besonders im Blick habe. Sie würden dann nicht von der Straße gestört, wenn Lichtreflexe und Lärm vermieden werden. Dass eine Lösung der naturschutzrechtlich begründeten Konflikte "nicht denkbar" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist, kann nicht mit Einzelkritik am derzeitigen Planungsstand für Folgeabschnitte hinsichtlich Straßenbreite, Lage über Geländeniveau oder Dimensionierung des Lärmschutzes begründet werden. Zum letztgenannten Punkt merkt der Senat lediglich an, dass die "erhebliche visuelle Wirkung" auf den menschlichen Betrachter ebenso wenig ein nach Habitatschutzrecht beachtlicher Gesichtspunkt sein dürfte wie die Beeinträchtigung der "naturräumlichen Eigenart der Landschaft". Vielmehr handelt es sich dabei um öffentliche Belange, die - mit dem ihnen zukommenden Gewicht - in der Planung abzuwägen sind. Da es hier auf die unmittelbar mit der gewählten Bauausführung zukünftiger Straßenabschnitte zusammenhängenden Fragen nicht ankommt, mag der Hinweis genügen, dass die Beklagte den diesbezüglichen Annahmen der Kläger im Einzelnen widersprochen hat.
Die von der Beklagten zur Grundlage ihrer Prognose gemachte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. September 2002 (Planunterlage 1 b) ist - zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - nicht ungeeignet gewesen. Insbesondere können entgegen der Ansicht der Kläger aus den Verbotstatbeständen einer über 50 Jahre alten Landschaftsschutzverordnung (hier: § 2 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Stadt und des Landkreises Celle vom 16. April 1953, ABl. f. d. Regierungsbezirk Lüneburg, S. 36) nicht Erhaltungsziele als Maßstab einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnen werden (vgl. § 34 c Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz NNatG i.V.m. § 34 a Abs. 1 NNatG, § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Dies ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass die FFH-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften erst nach der Landschaftsschutzverordnung in Kraft getreten sind und es "Erhaltungsziele" in ihrer gesetzlich definierten Form erst seitdem gibt, sondern auch aus der - von Dr. O. in seiner Wiedergabe des § 2 VO nicht mitzitierten - Zielrichtung der Landschaftsschutzverordnung. Sie schützt "das Landschaftsbild" und (ohne weitere Differenzierung) "die Natur". Beide Begriff sind untauglich, die Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG auszufüllen. Die projektbezogenen Erhaltungsziele, die Grundlage der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. September 2002 waren, entsprechen nach bisherigem Stand weitgehend denen, die die Beklagte für die Planung des 3. Bauabschnitts aufgrund der noch zu erlassenden Naturschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen haben wird (vgl. Entwurf einer Verordnung über das Naturschutzgebiet "Obere Allerniederung bei Celle" in der Stadt Celle, Landkreis Celle vom 03. Juli 2006).
Für "unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht" abgeleitete Forderungen der Kläger besteht nach Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht kein Raum.
Für Flächenverluste von nach dem Habitatschutzrecht geschützten Lebensraumtypen gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die geplante Flutmulde entgegen der Darstellung der Kläger ausschließlich auf Flächen gebaut wird, die nicht als FFH-Lebensraumtypen bewertet sind. Anders als jetzt habe es zum Zeitpunkt der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung 2002 noch keinen Kartierschlüssel gegeben. Während die Untersuchung seinerzeit im Zweifel FFH-Lebensraum kartiert habe, könnten die nach der FFH-Richtlinie geschützten Flächen nunmehr genauer bestimmt werden. U.a. seien die von den Klägern im Zusammenhang mit der Flutmulde erwähnten Weidengebüsche keine - prioritären - Weichholzauenwälder, weil die Hochwasserdynamik zu gering sei.
Die zu etwaigen Flächenverlusten wie auch zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen in der Stellungnahme von Dr. O. vorgelegte "Bagatellschwellen"-Tabelle belegt nicht, dass bereits zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses spätere Bauabschnitte einen erheblichen Eingriff i.S.d. § 34 c Abs. 2 NNatG (= § 34 Abs. 2 BNatSchG) in das FFH-Gebiet bedeuten. Ob die angesetzten "Bagatellgrenzen" nach Lamprecht & Trautner tatsächlich geeignet sind, die Erheblichkeitsschwelle zu bestimmen, ist fraglich. Die sehr niedrigen Werte sprechen eher dafür, dass sie Schwellenwerte für die Prüfung markieren, die eine Verträglichkeitsuntersuchung (sog. FFH-Screening) notwendig machen (vgl. Füßer in: Ziekow (Hrsg.), Tagungsband zu den 8. Speyerer Planungsrechtstagen und Luftverkehrsrechtstag, S. 339 (364), zur Veröffentlichung vorgesehen 2007). Auch fällt auf, dass die Bagatellgrenzen nicht in Verhältnis zu der Größe des geschützten Lebensraums oder der konkret vorhandenen Population einer Art gesetzt werden. Berechnungen, die sich auf Potentialflächen beziehen und diese Flächen wie schon vorhandene bewerten, sind ebenfalls zweifelhaft. Sie setzen voraus, dass eine als Schutzzweck in der geplanten Naturschutzverordnung genannte "Entwicklung" von Landschaftsbestandteilen immer mit deren flächiger Ausdehnung verbunden sein muss, lässt aber die - häufig erfolgversprechendere - Möglichkeit qualitativer Aufwertung zur Erreichung dieses Schutzzwecks außer Acht. Nach Angaben der Beklagten weisen verschiedene Lebensraumtypen derzeit nur einen mäßigen bis schlechten Erhaltungszustand auf, so dass Möglichkeiten zur Verbesserung vorhanden sein dürften. In den Berechnungen zur Überschreitung der "Bagatellgrenzen" setzt die Stellungnahme im Übrigen nicht nur Flächen an, die nicht in einem der oben genannten FFH-Gebiete liegen, sondern sogar Flächen, zu deren FFH-Würdigkeit sich die Kläger - soweit in diesem Verfahren erkennbar - nicht geäußert haben (Fuhsekanal, "Waldrand"). Den Angaben der Kläger zum Entwicklungsbedarf verschiedener Lebensraumtypen ist die Beklagte substantiiert entgegengetreten. Im Rahmen der für die Planfeststellung des 1. Bauabschnitts anzustellenden Prognose ist jedenfalls nicht belegt, dass dieser Gesichtspunkt zwingend eine Fortführung der Ortsumgehung nach Osten hindert. Ähnliches gilt für die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und wenn ja, welche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen Auswirkungen auf die Bewertung ihrer Erheblichkeit haben.
Da anhand neuerer Erkenntnisse Folgeabschnitte genauer geplant und dementsprechend Auswirkungen auf Erhaltungsziele des FFH-Gebiets genauer abgeschätzt werden können, besteht auch nicht der von den Klägern behauptete Widerspruch zwischen den Möglichkeiten der Abschnittsbildung und der Notwendigkeit, die jeweils bestverfügbaren Erkenntnisse (vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2004 - Rs. C-127/02 -, Herzmuschelfischerei, NuR 2004, 788 [EuGH 07.09.2004 - C 127/02]) heranzuziehen.
Selbst wenn der 3. Bauabschnitt zu erheblichen Eingriffen führen sollte, ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben gemäß § 34 c Abs. 3 oder 4 NNatG (= § 34 Abs. 3 oder 4 BNatSchG) zugelassen werden kann. Die Kläger beanstanden in diesem Zusammenhang zu Unrecht, dass sich in den Hilfsüberlegungen der Bezirksregierung Lüneburg im Planfeststellungsbeschluss eine Begründung zu den zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 34 c Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 NNatG (= § 34 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BNatSchG) nicht findet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21 D = 20 E), denn eine vollständige (Hilfs-)Begründung wäre erst bei der Planfeststellung des betreffenden Bauabschnitts notwendig. Für die hier allein zu beantwortende Frage, ob dem Gesamtvorhaben bereits nach gegenwärtigem Kenntnisstand unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, müsste unterstellt werden, dass solche zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses schon jetzt ausgeschlossen werden können. Angesichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung gemäß § 1 FStrAbG liegt dies aber eher fern, auch wenn dies allein nicht genügt, die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift zu erfüllen. Der damit (lediglich) gegebenen Indizwirkung der Bedarfsfeststellung kann nicht entgegengehalten werden, dass sie das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 34 c Abs. 2 und 3 NNatG (= § 34 Abs. 2 und 3 BNatSchG) auf den Kopf stellen würde.
Bereits Gegenstand dieses Verfahrens ist die Prüfung, ob die Beklagte im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets sich auf eine der Westvarianten als zumutbare Alternative i.S.d. § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG (= § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) verweisen lassen müsste. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 21 D = 20 E) verneint dies im Ergebnis zu Recht. Eine Alternative i.S.d. § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG ist vorhanden, wenn sich die mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten Ziele, die ihrerseits von einem Bewerten und Gewichten anderer Zielsetzungen abhängig sind, naturverträglicher erreichen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73 Suhl-Lichtenfels, DVBl. 2004, 642 (645) = NVwZ 2004, 732 zu Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-Richtlinie). Wegen des strikt zu beachtenden Vermeidungsgebots können nur gewichtige "naturschutzexterne" Gründe es rechtfertigen, zu Lasten des Integritätsinteresses des Netzes "Natura 2000" die Möglichkeit einer Alternativlösung auszuschließen. Der Vorhabensträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden. Maßgebende Beurteilungsgrundlage ist im Einzelfall letztlich der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 5 Abs. 3 EGV seinen Niederschlag gefunden hat. Eine Maßnahme ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, wenn sie die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erfüllung der mit der gemeinschaftlichen Regelung verfolgten Ziele weder angemessen noch erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (816 f.) m.w.N.).
Ziel der Ortsumgehung ist es, die Reisegeschwindigkeit (Verkehrsqualität) auf dem Straßenzug der B 3 und den Bundesstraßen 191 und 214 deutlich zu erhöhen. Der Planfeststellungsbeschluss legt dar, dass dieses Ziel mit einer der Westvarianten und damit einem im Osten Celles offenen Ring ohne Anbindung der starken Verkehrsanteile auf den im Osten gelegenen Bundesstraßen an die B 3 nicht zu erreichen ist. Die dem zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen haben die Kläger nicht überzeugend in Frage stellen können. Da die örtlichen Verkehrsprobleme auf der mangelnden Trennung von örtlichem und überörtlichem Verkehr beruhen und diese Verkehrsprobleme auch zu der langsameren Reisegeschwindigkeit führen, kann die Lösung dieses Problems nicht als im Rahmen der Alternativenprüfung zu vernachlässigendes "Nebenziel" bewertet werden. Letztlich ginge es bei der Verwirklichung einer Westvariante nicht um graduelle Abstriche von der Zielvollkommenheit, sondern um die Aufgabe dieses Ziels. Schon eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht nicht berücksichtigt zu werden. Dies gilt umso mehr, wenn das Hauptziel der Planung aufgegeben werden müsste.
Die städtebaulichen Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses, dass selbst die günstigste der Westvarianten dicht besiedelte Wohnbereiche belastet und die schon bestehenden Nachteile für die städtebauliche Entwicklung verfestigt, weisen auf weitere zu beachtende Gemeinwohlbelange. Aktive Lärmschutzmaßnahmen dürften in dicht bebauten Gebieten entweder nicht möglich und/oder wegen der trennenden Wirkung mit nicht hinzunehmenden städtebaulichen Nachteilen verbunden sein. Dem "Gutachten zur städtebaulichen Bewertung der Varianten 5, 8 N und 11 im Raum Celle / Wathlingen mit Ortsumgehung Celle" des Büros P. vom Juli 2001 ist zu entnehmen, dass im Nahbereich der Trasse bei Variante 5 die bauliche Dichte mit 180 bzw. 140 Einwohner pro ha Nettowohnbauland in 3- bis 4-geschossigen Mehrfamilienhäusern um ein Mehrfaches über der Einwohnerdichte von 20 bis 40 Einwohnern/ha bei der Variante 8 liegt, bei der in die Siedlungsstruktur auch nur an der Stelle mit der geringsten Einwohnerdichte eingegriffen wird (vgl. BA "13", S. 33 f.). Zutreffend ist der Einwand der Kläger, dass allein Gesichtspunkte des Lärmschutzes für die Anwohner der für die Trasse Variante 5 verwendeten unverändert bleibenden Straßen nur dann geeignet wären, eine erhebliche Beeinträchtigung der Gemeinwohlbelange gemäß § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG zu begründen, wenn - bei Nichtanwendbarkeit der Werte der 16. BImSchV - gesundheitsschädliche Immissionswerte zu besorgen wären. Das strikte Vermeidungsgebot des § 34 c Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 NNatG kennt nicht Gestaltungsspielräume wie bei der fachplanerischen Abwägung und damit ein Ermessen oder "Kompromisse" zwischen verschiedenen betroffenen Rechtsgütern (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, B 1 Hildesheim, DVBl. 2000, 814 (816); Nds.OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 7 MS 91/05 -, VkBl. 2006, 351 = DVBl. 2006, 463 = NdsVBl. 2006, 131 = NordÖR 2006, 209). Die städtebaulichen Folgen sind jedoch neben der bereits beschriebenen Zielverfehlung in verkehrlicher Sicht ein weiterer Gesichtspunkt, der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Ziel des Habitatschutzes ins Verhältnis gesetzt werden kann (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 12.12.2005 - 7 MS 91/05 -, a.a.O. zum Schutz einer historischen Kulturlandschaft).
Ob die mit der Variante 5 in den dicht besiedelten Wohngebieten bleibenden oder herangeführten Luftschadstoffe zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 22. BImSchV führen würden und ob ein Luftreinhalteplan denkbar ist, der zu einer Reduzierung dieser Immissionen führt, ohne den mit der Ortsumgehung verfolgten Zweck, den Verkehr zu bündeln und zu beschleunigen, in sein Gegenteil zu verkehren, kann deswegen offenbleiben.
Der Feststellung, dass keine der Westvarianten eine Alternative i.S.d. § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG ist, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei deshalb "infiziert", weil etwaige Beeinträchtigungen der für das FFH-Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele im vermutlich 3. Bauabschnitt zum Zeitpunkt der Planfeststellung des 1. Bauabschnitts noch nicht abschließend ermittelt sind. Ist mit einer anderen Lösung das Ziel der Planung nicht zu erreichen, fehlt es an einer Alternative i.S.d. § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG. Liegt das Tatbestandsmerkmal der Alternative nicht vor, ist dieser (Teil-)Befund unabhängig von den Methoden und Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung. Sollten bei der Planfeststellung eines nachfolgenden Bauabschnitts erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen nicht ausgeschlossen werden können, sind diese Risiken allerdings bestmöglich zu ermitteln. Die Beklagte wird für eine dann notwendige vollständige Abweichensprüfung gemäß § 34 c Abs. 3 NNatG das Gewicht der Beeinträchtigung des Schutzgebiets kennen müssen; nur dann wird sie sachgerecht entscheiden können, ob das Projekt nicht deshalb aufzugeben ist, weil die Beeinträchtigung außer Verhältnis zum mit der Planung verfolgten Ziel steht.
2.3.2
Entgegen der Ansicht der Kläger hatte die Bezirksregierung Lüneburg keine weiteren FFH-Gebiete zu berücksichtigen. Ein FFH-Gebiet "DE3326302 - Fuhse, Erse und Kammmolch-Biotop Plockhorst" gibt es nicht, es ist weder von der EU-Kommission veröffentlicht noch von der Bundesrepublik Deutschland "gemeldet" noch vom Land Niedersachsen "anerkannt". (Nach)Gemeldet sind "Fuhse-Auwald bei Uetze" (FFH-Nr. 303, Melde-Nr. 3526-331), "Erse" (FFH-Nr. 459, Melde-Nr. 3427-331) und Kammmolch-Biotop Plockhorst" (FFH-Nr. 414, Melde-Nr. 3527-332) (vgl. Gesamtmeldung FFH-Gebiete in Niedersachsen, Stand März 2006 unter: http://www.kartenserver.niedersachsen.de/www/ NLWKN_Natur/FFH_Gesamt/viewer.htm). Für die Annahme, es handele sich auch bei den nicht von diesen Gebietsmeldungen umfassten Flächen im Bereich der Fuhse um (potentielle) FFH-Gebiete, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die in der von den Klägern vorgelegten Stellungnahme von Dr. O. vom 07. November 2006 enthaltene Lebensraum- und Arten-Liste unterscheidet nicht zwischen den tatsächlich gemeldeten und den von den Klägern ebenfalls für meldewürdig gehaltenen Flächen. Auch fehlt es an einem Bezug der beschriebenen Vorkommen zu anderen - bereits gemeldeten - Gebieten und Arten (relative Bedeutung der Gebiete nach Anhang III der FFH-Richtlinie). Ob hinsichtlich der an und in der Fuhse vorkommenden Gebiete und Arten überhaupt ein Meldedefizit bestand, ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Umstand, dass das Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der unzureichenden Meldung von FFH-Gebieten unter dem 12. Oktober 2006 eingestellt worden ist, spricht eher gegen weiterbestehende Meldedefizite.
2.3.3
Die Anforderungen des Artenschutzes gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG werden aller Voraussicht nach bei den noch zu planenden weiteren Bauabschnitten nicht zu einem unüberwindbaren Hindernis für das Gesamtprojekt führen. Der Beklagten ist die Bedeutung des Artenschutzes bewusst, entsprechend hat sie mittlerweile Artenschutzbelange gutachtlich untersuchen lassen. Da die Planungen dieser Bauabschnitte noch nicht abgeschlossen sind, kann von einem "Nachreichen" einer (möglicherweise wegen der Durchführung funktionserhaltender Maßnahmen gar nicht erforderlichen) Befreiung ohnehin nicht die Rede sein.
2.4
Für den hier planfestgestellten 1. Bauabschnitt erweist sich das Artenschutzrecht nicht als rechtliches Hindernis.
Der Planfeststellungsbeschluss nimmt nicht die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 4 S. 1 BNatSchG in Anspruch, sondern arbeitet die artenschutzrechtlichen Fragestellungen an verschiedenen Stellen ab. Zunächst stellt er unter C. II. 8. 5. 2 Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen dar, wobei er auch auf den Landschaftspflegerischen Begleitplan verweist (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 74 ff. D = 68 ff. E). Dabei ist die Beurteilung nicht rein artenbezogen, sondern unter Mitbetrachtung der Lebensraumveränderungen vorgenommen worden. Für den von der Straßenplanung betroffenen Raum sind charakteristische Artengruppen ausgewählt und untersucht worden, die - bei vergleichbaren Lebensraumansprüchen - auch stellvertretend für andere herangezogen wurden. Neben der Auswertung vorhandener Unterlagen (u.a. Umweltverträglichkeitsstudie, Waldbiotopkartierung) und einer separaten Biotoptypenkartierung nach flächendeckenden Geländebegehungen wurden insbesondere untersucht: Libellen, Heuschrecken, Reptilien, Amphibien, Vögel, Fledermäuse, Organismen des Makrozoobenthos (in Gewässern), ergänzend auch Arten des jagdbaren Wildes sowie Farn- und Blütenpflanzen. Vögel (Zeigerarten und gefährdete Arten) und Amphibien (Laichgewässer und Wanderverhalten) wurden ganzflächig untersucht, die anderen Artengruppen in aufgrund der Biotoptypenkartierung ausgewählten Bereichen, in denen vorhabensbedingte Auswirkungen auf die jeweilige Artengruppe möglich sind (vgl. Anlage zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, in BA "B", S. 18). Der Planfeststellungsbeschluss verweist zudem darauf, dass die faunistischen und floristischen Erhebungen nicht bei den jeweiligen Artengruppen dargestellt sind, sondern in für alle Artengruppen relevanten Kapiteln erscheinen, sofern zu den Artengruppen keine abweichenden Aussagen erforderlich werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 113 D = 105 E).
Die Kläger zu 1), 2) und 3) sind gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. im gerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. Mai 2003 mit ihren im Schriftsatz vom 10. November 2006 im Verfahren 7 MS 216/05 erstmals geltend gemachten Ausführungen zum Artenschutz ausgeschlossen. In ihren Einwendungen haben die Kläger zu 1), 2) und 3) keinen Hinweis - auch nicht in laienhafter Form - auf gefährdete Tier- oder Pflanzenarten oder auf Ermittlungsdefizite in diesem Zusammenhang gegeben. Um der materiellen Präklusion zu entgehen, muss eine Einwendung i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. aber erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen können. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, Ortsumgehung Stralsund / Lüssower Senke, BVerwGE 126, 166 = DVBl. 2006, 1309 (1312) = NVwZ 2006, 1407 (1408 f.)).
Der Kläger zu 4) hat in seiner Einwendung vom 28. November 2001 Hinweise auf gefährdete Arten zwar ebenfalls nicht gegeben, § 61 Abs. 3 BNatSchG. Neben Ausführungen zum Habitatschutz kritisiert die Stellungnahme unter 8.1 aber den Landschaftspflegerischen Begleitplan hinsichtlich der verwendeten Methodik und Genauigkeit in allgemeiner Form betreffend Reptilien, Amphibien, Vögel, Libellen, Heuschrecken sowie Farn- und Blütenpflanzen (BA "O", S. 31 ff.).
Die vom Vorhabensträger dazu in Auftrag gegebenen Ermittlungen waren jedoch ausreichend, der Kläger zu 4) hat entscheidungserhebliche Defizite weder in seinem Einwendungsschreiben noch in der mündlichen Verhandlung aufzeigen können.
Die Bezirksregierung Lüneburg hat sich im Planfeststellungsbeschluss mit der Methodenkritik des Klägers zu 4) auseinandergesetzt (Planfeststellungsbeschluss, S. 105 ff. D = 98 f. E, 111 ff. D = 105 ff. E) und darauf hingewiesen, dass der Untersuchungsumfang im Vorfeld im Rahmen der planungsbegleitenden Arbeitsgruppe auch unter Anwesenheit von Vertretern des Klägers zu 4) vorgestellt und diskutiert wurde und Forderungen bezüglich detaillierterer Untersuchungen als im Landschaftspflegerischen Begleitplan durchgeführt dabei von den Naturschutzverbänden nicht erhoben wurden.
Das in der mündlichen Verhandlung vom Kläger zu 4) formulierte Verlangen, alle gefährdeten Arten seien einzelartlich abzuarbeiten, findet weder in Art. 5 und 9 Vogelschutz-Richtlinie noch in Art. 12, 13 und 16 FFH-Richtlinie oder in § 62 BNatSchG eine rechtliche Grundlage. Für das notwendige Maß der artenschutzrechtlichen Untersuchungen lässt sich die Rechtsprechung des EuGH zur FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - Rs. C-127/02 -, Herzmuschelfischerei, Slg. 2004, I-7405, Rn. 54 = NuR 2004, 788 [EuGH 07.09.2004 - C 127/02]) vergleichend heranziehen. Danach hat sich die Beklagte vor Zulassung eines Vorhabens Gewissheit über den Bestand der geschützten Arten und die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf diese zu verschaffen. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn "aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel" an den gewonnenen Erkenntnissen besteht. Vernünftige Zweifel sind nicht erst dann ausgeräumt, wenn unterschiedslose und flächendeckende Untersuchungen aller gefährdeten Arten vorliegen. Vielmehr kann der Umfang der Ermittlungspflicht von der jeweils betroffenen Art, der Art der Maßnahme und den naturräumlichen Gegebenheiten abhängig gemacht werden (vgl. LANA-Hinweise zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts v. 29.05.2006, S. 8). Sind Arten an einen bestimmten Biotoptyp gebunden, ist es nicht zu beanstanden, wenn andere vom Vorhaben betroffene Bereiche, die bestimmten Arten nicht die von diesen bevorzugten Bedingungen bieten, von den betreffenden Artenerhebungen ausgenommen werden. Ähnliches gilt für die einzelnen Arten. Sind alle Arten einer Gruppe geschützt (wie z.B. die Myotis-Arten der Fledermäuse nach Anhang II der FFH-Richtlinie), kommt es für den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß Art. 12 Abs. 1 d) FFH-Richtlinie nicht darauf an, welche Myotis-Art genau eine solche Stätte aufsucht (vgl. Anlage zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, in BA "B", S. 56).
Soweit der Kläger zu 4) im gerichtlichen Verfahren Defizite in der artenschutzrechtlichen Betrachtung der nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Fledermausarten rügt, ist er mit diesem Vorbringen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG ausgeschlossen. Die spätere Klagemöglichkeit kann sich ein anerkannter Naturschutzverein nur insoweit offen halten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne weiteres von selbst versteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655 = NVwZ 2004, 861;Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, DVBl. 2005, 916 (919) = NVwZ 2005, 943). In seiner Einwendung vom 28. November 2001 finden sich keine Anmerkungen zu Fledermausvorkommen. Aber auch in der Sache geht die Kritik des Klägers zu 4) fehl. Der Landschaftspflegerische Begleitplan weist darauf hin, dass der zumindest nach damaligem Stand übliche und von dem Niedersächsischen Landesamt für Ökologie empfohlene Untersuchungsumfang nicht ausreichend ist, um alle Fledermaus-Quartiere zuverlässig zu erfassen. Deswegen sei vor Beginn der Baumaßnahme eine gezielte Quartiernachsuche im Trassenbereich vorgesehen (vgl. Anlage zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, in BA "B", S. 57). Nach Angaben der Beklagten ist dies auch vor den Baumfällarbeiten im Trassenbereich geschehen, es seien aber weder Wochenstuben noch Quartiere gefunden worden. Vorgefundene Baumhöhlen, die als Quartiere geeignet seien, seien verschlossen worden, um eine unbemerkte Besiedelung zu verhindern. Diese Angaben hat der Kläger zu 4) nicht bezweifelt, zumal die mit diesen Arbeiten beauftragte Frau Q. nicht nur im Landschaftspflegerischen Begleitplan für die, die Fledermäuse betreffenden Teile verantwortlich zeichnet, sondern auch als Fledermausexpertin des Klägers zu 4) über nicht bestrittene Fachkompetenz verfügt. Diese im Erläuterungsbericht des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Planunterlage 12.1, S. 7) und unter Maßnahmen-Nr. S 29 (Planunterlage 12.3.3, S. 29) festgelegte Vorgehensweise (einschließlich der hier nicht notwendig gewesenen Umsiedlung aufgefundener Tiere) ist auch deshalb besonders für den Artenschutz geeignet, weil wegen der immer bestehenden zeitlichen Lücke zwischen naturschutzfachlicher Untersuchung und Beginn der Bauarbeiten häufig nur durch Maßnahmen unmittelbar vor dem Eingriff eine Besiedlung und in deren Folge ein Beschädigen einer aktuellen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätte vermieden werden kann. Dies gilt vor allem für Arten, die - wie die Fledermäuse - ihr Quartier von Jahr zu Jahr wechseln, so dass eine genaue Quartiererhebung in einem Jahr nichts über das Quartier im nächsten oder in weiteren Jahren sagt. Da in den Fällen, in denen Fledermäuse aufgefunden worden wären, das gesamte Baumstück mit seiner Quartierhöhle gesichert worden und so die Stätte bis zum Ende der Besiedlung - wenn auch nicht an Ort und Stelle - erhalten worden wäre, handelt es sich insoweit in Verbindung mit der Sicherung konkret zu kennzeichnender Quartierbäume im Einzugsgebiet des Vorhabens um sog. CEF-Maßnahmen (von "continued ecological functionality", vgl. Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC, Final version, February 2007, S. 47 ff.; zu funktionserhaltenden Maßnahmen auch LANA-Hinweise zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts v. 29.05.2006, S. 3 ff.) und nicht um eine Ausgleichsmaßnahme, weil die - im Fall der Fledermausquartiere vorübergehende - Funktionalität der Zufluchtsstätte erhalten bleibt. Diesen Maßnahmen kann nicht entgegengehalten werden, sie dienten dem Individuen-, nicht dem Artenschutz. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind individuenbezogen, um die Abweichungstatbestände, die populationsbezogen sind, geht es bei diesen Schutzmaßnahmen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04 u.a. -, Flughafen Berlin-Schönefeld, NVwZ-Beilage Nr. I 8/2006, Rn. 563 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, Ortsumgehung Stralsund / Lüssower Senke, a.a.O., Rn. 35 f.).
Auch hinsichtlich der von dem Kläger zu 4) in der mündlichen Verhandlung thematisierten nicht nach der FFH-Richtlinie, aber nach §§ 42, 43 BNatSchG geschützten Wildbienen fehlt es an einer entsprechenden Einwendung im Planfeststellungsverfahren, die ihm insoweit eine Rügebefugnis auch im gerichtlichen Verfahren erhalten hätte. Abgesehen davon hat der Kläger zu 4) insoweit auch nur geltend gemacht, dass Blaubeervorkommen, die dieser Wildbienenart als Nahrungsquelle dienen, im Trassenbereich überbaut werden. Damit ist aber ein Eingriff i.S.d. § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur insoweit dem § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG klargestellt, dass die Regelung nicht allgemein Lebensräume, insbesondere nicht die bloßen Nahrungsreviere, oder auch nur sämtliche Lebensstätten der geschützten Arten schützt, sondern nur die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 -, BVerwGE 112, 321 (325) [BVerwG 11.01.2001 - 4 C 6/00]; Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, Ortsumgehung Stralsund / Lüssower Senke, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). Die der erwähnten Bienenart als Nist- und Brutstätte (Brutröhre) dienenden Heideflächen liegen indes nicht im Trassenbereich.
Soweit die Kläger erstmals in der mit Schriftsatz vom 10. November 2006 im Verfahren 7 MS 216/05 vorgelegten Stellungnahme von Dr. O. (dort S. 29 ff. = GA 7 MS 216/05 Bl. 294 ff.) als betroffen angesehene gefährdete Arten aufgelistet haben, ist anzumerken, dass das Vorkommen der Knoblauchkröte im 2. Bauabschnitt wie die Brutvogelerfassungen im Untersuchungsgebiet zum 3. Bauabschnitt Rückschlüsse auf das Vorkommen dieser Arten im Bereich des 1. Bauabschnitts wegen der nicht identischen von dem Vorhaben betroffenen Biotoptypen nicht zulassen. Auch die von Dr. O. benutzten Begriffe des "Gefährdungspotentials" für nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Tierarten oder deren "Lebensstätten" sind artenschutzrechtlich nicht zu prüfen.
Da die Beklagte die nach der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten betrachtet hat und die Verbotstatbestände in Art. 12 FFH-Richtlinie bzw. Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie nicht gegeben sind, bedurfte es keiner Ausnahmeprüfung nach Art. 16 FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 Vogelschutz-Richtlinie. Die Beklagte hat diese Befunde - teilweise nochmals - in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 07. Dezember 2006 zusammengefasst. Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch dieser Beitrag in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen, weil in ihm nicht erstmals artenschutzrechtliche Fragen untersucht, sondern lediglich die bereits im Planverfahren zur Vorbereitung des Landschaftspflegerischen Begleitplans gewonnenen Daten nicht unter dem Gesichtspunkt der "Roten Liste", sondern unter dem der Artenlisten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie bzw. des BNatSchG aufbereitet werden (vgl. zur Verwertung eines ebenfalls erst im gerichtlichen Verfahren eingereichten artenschutzrechtlichen Gutachtens BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, Ortsumgehung Stralsund / Lüssower Senke, a.a.O., Rn. 33 f.).
Soweit Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von nach nationalem Recht besonders geschützter Arten zerstört werden, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch im Übrigen vor. Das Vorhaben dient dem Gemeinwohl, weil es im Einklang mit den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes steht. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen und entspricht deswegen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Gründe des Gemeinwohls überwiegen auch die Belange des Artenschutzes. Für diese Feststellung bedarf es keiner in alle Einzelheiten gehenden Abwägung zwischen den genannten Belangen, insbesondere erfordert sie keine Alternativenprüfung. Es genügt deswegen, dass der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142 (145) [BVerwG 08.07.1998 - 11 A 53/97]) erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, Ortsumgehung Stralsund / Lüssower Senke, NVwZ 2006, 1161 (1165) = NVwZ 2006, 1407 (1411)).
Es spricht viel für die Ansicht der Beklagten, diese Befreiung sei aufgrund der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG "miterteilt". Dass der Planfeststellungsbeschluss keine ausdrückliche Befreiungsentscheidung enthält, ist unschädlich. Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist zu entnehmen, dass die Bezirksregierung Lüneburg den für die Ortsumgehung sprechenden öffentlichen Belangen (Verkehrsbedarf, Entlastung der Ortsdurchfahrt im Interesse der Anwohner, Verbesserung der Verkehrssicherheit) ein höheres Gewicht beigemessen hat als den dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes. Diese Gewichtung genügt den rechtlichen Anforderungen an das Bestehen einer Befreiungslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 -, Hochspeyer, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, S. 200 = UPR 1998, 25). Im Übrigen kann die Befreiung hier auch nachträglich erteilt werden, weil die Befreiungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorlagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, a.a.O.). Die von den Klägern als für die Erteilung einer Befreiung angemahnte sog. worst-case-Betrachtung hat die Beklagte jedenfalls vorgenommen (vgl. artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 07.12.2006, S. 28 ff.).
2.5
Die Bezirksregierung Lüneburg als Planfeststellungsbehörde hat die von der Planung berührten privaten Belange erkannt und beanstandungsfrei nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG a.F. gewichtet.
Dies gilt für die privaten Belange des Klägers zu 1). Sie hat die Flächeninanspruchnahme für Trasse und Kompensationsmaßnahmen und damit den Eingriff in das Eigentum des Klägers zu 1) zu Recht für unerlässlich gehalten (Planfeststellungsbeschluss, S. 121 f. D = 112 f. E). Die von ihm geltend gemachte Existenzgefährdung ist untersucht worden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 14. Dezember 2002 ist davon auszugehen, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers existenzfähig ist und er auch durch den Flächenentzug nicht in seiner Existenzfähigkeit beeinträchtigt wird. Der Betrieb büße nur rund 1 % seines Deckungsbeitrages bzw. 3,3 % seines Gewinnes ein. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Der Einwand des Klägers zu 1), der Gutachter habe nicht den Flächenverlust durch die vom Straßenverkehr ausgehenden Emissionen erfasst, ist nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens in Frage zu stellen. An Bundesstraßen ist landwirtschaftliche Produktion in direkter Nachbarschaft die Regel, ohne dass die Vermarktung der dort erzeugten Produkte eingeschränkt ist. Für die Behauptung des Klägers zu 1), wegen der von der Straße eingetragenen Schadstoffe würden landwirtschaftlichen Produktionsflächen langfristig untauglich und deswegen "mitenteignet", gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. Senat, Urt. v. 19.01.2005 - 7 KS 139/02 -, Ortsumgehung Norden, UA S. 21 f.).
Der Kläger zu 2) hat private Belange erst nach dem Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2006 geltend gemacht. Seinen Angaben zufolge beabsichtigen seine drei Söhne, künftig einen Landmaschinenreparaturbetrieb einzurichten. Nebenbei solle Schafzucht betrieben werden, dies werde durch das planfestgestellte Vorhaben mindestens erschwert. Hierzu hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach den Deckungsbeiträgen 2005 der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sich allein mit einer Schafhaltung positive Deckungsbeiträge nicht erzielen lassen, d.h. nach Abzug der Produktionskosten vom Erlös bleibt ein Verlust, und zwar nach Angaben des Sachbeistands der Beklagten Frau S. auch dann, wenn Arbeitskosten nicht in Rechnung gestellt werden. Da es keine landwirtschaftlichen Beihilfen für die Schafhaltung gebe, könne mit ihr nur in Ausnahmefällen Gewinn erwirtschaftet werden. Der Kläger zu 2) kann jedenfalls nicht geltend machen, dass mehr als die Durchschnittsätze zu veranschlagen seien, weil seine Söhne und deren Großmutter die Schafhaltung erst aufnehmen wollen und deshalb weder praktische Kenntnisse in der Schafhaltung noch schon bestehende Vertriebsmöglichkeiten überdurchschnittliche Erträge, wie sie auf Nischenprodukte spezialisierte Betriebe erzielen können, erwarten lassen. Die Behauptung, die Flächen jenseits der Straße seien vom Hof aus "praktisch unerreichbar", widerlegt schon die Betrachtung der Pläne; allerdings sind Umwege zu machen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Eigentums ist die Lage des Klägers zu 2) mit der seines Rechtsvorgängers vergleichbar; diese hat die Planfeststellungsbehörde erkannt (Planfeststellungsbeschluss, S. 123 f. D = 114 f. E). Insgesamt lässt sich auch bei Würdigung der nunmehr geltend gemachten Belange nicht feststellen, dass die privaten Belange des Klägers zu 2) untergewichtet sind.
Die Klägerin zu 3) hat private Belange - von der Nennung der in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke abgesehen - nicht geltend gemacht. Da nahezu jeder Neubau von Straßen privates Grundstückseigentum in Anspruch nimmt, waren gleichsam "abstrakte" Erwägungen über die Gewichtung des Belangs "Eigentum" bei der Behandlung der Einwendungen (Planfeststellungsbeschluss, S. 90 f. D = 84 f. E) entbehrlich.
2.6
Die Bezirksregierung Lüneburg hat die von der Planung betroffenen öffentlichen Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen nicht fehlgewichtet. Sie hat die Abwägung jeweils gesondert bei den einzelnen Belangen vorgenommen. Eine "umfassende Gesamtabwägung", wie sie die Kläger fordern, war daneben nicht veranlasst, weil sich weitere Abwägungsgesichtspunkte daraus nicht ergeben würden.
Die Kritik, die Bezirksregierung Lüneburg habe die Belange des Verkehrs zu hoch eingeschätzt, ist nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Die Gewichtung der verschiedenen Belange ist Kern der Planung und seitens der Gerichte nur in engen Grenzen überprüfbar. Angesichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist nicht erkennbar, dass deren Gewicht in evidenter Weise überschätzt ist, denn sie verleiht dem Planungsvorhaben einen besonderen Stellenwert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, Ortsumgehung Stralsund / Lüssower Senke, BVerwGE 126, 166 (180)). Auch in dieser Hinsicht haben die Kläger keinen Anspruch auf eine nähere gerichtliche Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Die Neubau-Projekte des Fernstraßenbaus, für die der vordringliche Bedarf gesetzlich festgestellt ist, sind regelmäßig mit dem Entzug von Grundeigentum Einzelner verbunden. Insoweit prägt die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Abwägung der widerstreitenden Interessen in der Weise vor, dass das öffentliche Interesse an dem Vorhaben dem Wohle der Allgemeinheit i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG dient und sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände gegen das Interesse Einzelner am Erhalt des Eigentums grundsätzlich durchsetzt.
Die Planfeststellungsbehörde wird von der Verpflichtung, alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, nicht schon durch die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung entbunden. Ob sich der Verkehrsbedarf in der Abwägung mit den berührten öffentlichen und privaten Belangen durchsetzt, hängt von seinem Gewicht und von der Bedeutung der Belange ab, die gegen das Vorhaben sprechen. Zu diesem Zweck hat sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit über die Art und die Bedeutung der das Vorhaben tragenden Interessen zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1997 - 4 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, 292 (294) [BVerwG 18.06.1997 - 4 C 3/95]). Dies setzt eine zutreffende Würdigung des vorhandenen und eine fehlerfreie Prognose des zukünftigen Verkehrsaufkommens voraus. Die Ermittlung des vorhandenen Verkehrs wird von den Klägern nicht substantiiert angegriffen, der Senat hat schon an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass schon dieser den Bau einer Ortsumgehung im Zuge der B 3 rechtfertigt (oben, S. 19 f.). Aber auch die Ermittlung und Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prognose des künftigen Verkehrsaufkommens ist grundsätzlich Sache der zuständigen Behörde. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Sachverhalt, der der Prognose zugrunde liegt, zutreffend ermittelt wurde, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03. 2003 - 9 A 33.02 -, B 6 n Benzingerode / Heimburg, NVwZ 2003, 1120 (1121) = DVBl. 2003, 1069). Die Bezirksregierung Lüneburg hatte, nachdem das Fehlen eines Belegs für den Verkehrsbedarf seinerzeit vom Oberverwaltungsgericht gerügt worden war (Urt. v. 11.04.1984 - 5 A 24/83 -), mehrfach von verschiedenen Gutachtern Verkehrsprognosen erstellen und überprüfen lassen (Dr. Ing. M. 1999, letzte Ergänzung Mai 2003, BA'en 14, 15; L., Überprüfung der Verkehrsuntersuchung vom April 2002, BA "X"). Die selbst bei unterschiedlicher Methodik im Einzelnen gewonnenen Erkenntnisse gleichen sich und sind von den Klägern nicht zur Überzeugung des Senats erschüttert worden. Dabei ist auch zu beachten, dass Verkehrsmodelle versuchen, menschliches Verhalten abzubilden. Sie basieren nicht auf festen Zusammenhängen, sondern auf statistischen Beziehungen, die für bestimmte Randbedingungen ermittelt wurden. Deshalb kann es nicht "das einzig richtige Modell" geben, sondern es sind verschiedene Ansätze möglich. Diese komplexen Modelle können nicht erfolgreich durch isoliertes Betrachten einzelner Knotenpunkte oder Verkehrsbeziehungen kritisiert werden. Der von der Beklagten beauftragte Verkehrsplaner L. hat in der mündlichen Verhandlung für den Senat nachvollziehbar erläutet, dass stets das gesamte Modell betrachtet und/oder verändert werden muss, um zu zutreffenden Bewertungen zu kommen. Auch im Übrigen lassen sich dem Vortrag der Kläger keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Prognosen auf nicht zutreffender Grundlage ermittelt sind. Soweit die Kläger auf nach dem Planfeststellungsbeschluss gewonnene Erkenntnisse verweisen, können diese nicht Gegenstand der Planfeststellung gewesen sein und sind deshalb nicht geeignet, ihm zugrunde liegende Annahmen als unzutreffend zu bewerten. Teilweise kommt ihnen noch nicht einmal eine indizielle Wirkung zu. So zeigt die dem Artikel der Zeitung "Die Welt" vom 30. März 2006 "Nicht überall wird der Straßenverkehr bis 2020 zunehmen" beigefügte Karte aus dem Acatech Projektbericht "Mobilität 2020" (dort S. 26), dass in der Umgebung von Celle (auch Richtung Nordosten) mit einer Zunahme des Verkehrs zu rechnen ist, der besonders zwischen Hannover und Celle ansteigen wird.
Soweit die Kläger beanstanden, dass der Bau der Ortsumgehung Celle auf Weisung des Bundesministeriums für Verkehr mit dem südlichen Bauabschnitt beginnt, ist dies unter dem Gesichtspunkt planerischer Gestaltungsfreiheit nicht zu beanstanden. Dass auch ein anderer Bauabschnitt geeignet wäre, die Stadt Celle teilweise zu entlasten, liegt in der Natur der Sache. Es ist jedenfalls nicht willkürlich, angesichts des schon weit fortgeschrittenen Ausbaus der B 3 bis Hannover dort anzuschließen und deshalb von Süden her zu planen.
Eine "Hochwasserproblematik" wird durch den 1. Bauabschnitt nicht ausgelöst (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 90 D = 84 E) und bedurfte deshalb auch keiner Abwägung.
2.7
Der Hilfsantrag, den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben, wie er das nördliche Anbindungsstück im 2. Bauabschnitt betrifft, ist unzulässig, zumindest aber unbegründet. Der 1. Bauabschnitt endet mit dem Anschluss der Umgehungsstraße an die alte B 3. Die Anbindung zum 2. Bauabschnitt ist hier als Bestandteil des 1. Bauabschnitts lediglich mit der Weiterführung der Fahrbahn sowie den Zu- und Abfahrten so weit geplant, wie es die technische Notwendigkeit hinsichtlich der Dämme und Drainagen erfordert. Das Ende der Baustrecke und damit des 1. Bauabschnitts entspricht im Wesentlichen dem äußeren Radius des östlichen "Anschlussohres" (vgl. Planunterlage 7 Blatt Nr. 10).
Die Kläger sind mit diesem Begehren bereits gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. (die Kläger zu 1), 2) und 3)) bzw. § 61 Abs. 3 BNatSchG (der Kläger zu 4)) ausgeschlossen, weil sie es erstmals wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben. Einen Bezug zu eigenen Belangen haben sie damit im Übrigen ebenso wenig dargelegt wie Anhaltspunkte dafür, dass ein Planungsmangel darin liegt, die notwendigen Fahrbahndämme nicht durch aufwendige Spundwände gleichsam "zu halbieren".
Auch in diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass auch die enteignungsbetroffenen Kläger nicht schlechthin - vermeintliche - Mängel der Planung mit Erfolg geltend machen können. Selbst eine andere Bauausführung am nördlichen Ende des 1. Bauabschnitts änderte nämlich nichts an der Betroffenheit ihrer südlich des Fuhsekanals gelegenen Grundstücke (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27/95 -, NVwZ 1996, 1011 (1012) [BVerwG 28.02.1996 - 4 A 27/95] m.w.N.).
2.8
Da der Senat im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss Rechtsfehler nicht feststellen kann, ist auch der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag unbegründet.
2.9
Auch der Hilfsantrag, der Beklagten die Anordnung weiterer Kompensationsmaßnahmen aufzugeben, ist unbegründet. Die Kläger haben nicht konkret benannt, hinsichtlich welcher Eingriffe in Natur und Landschaft die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Kompensationsmaßnahmen defizitär sind. Der Senat hat solche Mängel nicht feststellen können. Der Landschaftspflegerische Begleitplan listet in Planunterlage 12.3.3 die Konflikte zwischen der planfestgestellten Maßnahme und den beeinträchtigten Schutzgütern auf und benennt die Schutz-, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen. Der vergleichenden Gegenüberstellung (a.a.O., S. 67 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen deutlich über dem der betroffenen Werte und Funktionen liegt. Auch einen Bedarf für Anordnungen aus Gründen des Artenschutzes über die im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegten Maßnahmen hinaus können die Kläger nicht belegen.
2.10
Der Hilfsantrag, weitere Schutzauflagen und Entschädigungen zugunsten der Kläger anzuordnen, ist abzulehnen. Das Begehren ist nicht konkretisiert. Die Kläger zu 1), 2) und 3) sind mangels greifbarer Anhaltspunkte dafür gehalten, Beeinträchtigungen zu benennen, hinsichtlich derer sie Schutzanordnungen für notwendig halten. Die Entschädigungspflicht für den Entzug von Eigentum ergibt sich unmittelbar aus §§ 11 ff. NEG und kann deshalb nicht im Planfeststellungsbeschluss angeordnet werden.