Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: 12 OA 51/14

Streitwert bei der Beschwerde eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Eigentumsbeeinträchtigungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.10.2014
Aktenzeichen
12 OA 51/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1021.12OA51.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 21.01.2014
VG Stade - 21.01.2014 - AZ: 2 A 1640/12

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2015, 240

Amtlicher Leitsatz

Zum Streitwert bei dem Rechtsmittel eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Eigentumsbeeinträchtigungen

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 21. Januar 2014 geändert.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für einen Kläger hat (§ 52 Abs. 1 GKG). Zu bewerten sind dabei insbesondere die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hätte.

Vorliegend hat sich die Klägerin gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der Schlachtkapazität in der bestehenden Anlage zum Schlachten von Kälbern gewandt. Nähere Informationen, die eine konkrete Bezifferung der sich bei einer Stattgabe des Begehrens für die Klägerin ergebenden Vorteile ermöglichen, liegen nicht vor.

Der erkennende Senat orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nunmehr aus 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt ihm teilweise (vgl. für Rechtsmittel des Errichters oder Betreibers einer immissionsschutzrechtlichen Anlage Beschl. d. Sen. v. 17.10.2014 - 12 OA 119/14 -, v. 3.4.2014 - 12 ME 236/13 -, juris, v. 10.7.2013 - 12 OA 17/13 -, v. 22.11.2011 - 12 OA 215/11 -, v. 23.4.2009 - 12 OA 51/09 -; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 14.12.2005 - 7 ME 149 und 150/05 -, juris). Der Katalog sieht für die Klage - wie hier - eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Eigentumsbeeinträchtigungen den Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswerts (vgl. Nr. 19.2 i. V. m. 2.2.1 des Katalogs), und wegen "sonstiger Beeinträchtigungen" pauschalierend einen Streitwert i. H. v. 15.000,- EUR vor (vgl. Nr. 19.2 i. V. m. 2.2.2 des Katalogs). Dem folgt der Senat nur mit Einschränkungen. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen der typischerweise geltend gemachten "sonstigen Beeinträchtigungen" nimmt der Senat, etwa mit Blick auf Eigentumsbeeinträchtigungen wegen der Wertminderung eines Grundstücks (Nr. 2.2.1 i. V. m. Nr. 19.2 des Streitwertkatalogs) in der Regel nur dann vor, wenn insoweit substantiiert geltend gemacht und nachvollziehbar dargelegt worden ist, mit welchem Betrag derartige Beeinträchtigungen wertmäßig zu beziffern sind (vgl. insbesondere Beschl. v. 10.7.2013 - 12 OA 17/13 -). Wenn nach dem Vorschlag des Streitwertkatalogs der Betrag der Wertminderung mit 50 % des geschätzten Verkehrswerts bestimmt werden kann, so vermag der Senat darin einen "regelmäßig" das Wertinteresse angemessen berücksichtigenden Betrag unabhängig von den Umständen des Einzelfalls ohnehin nicht zu erblicken. Auch vor dem Hintergrund der differenzierten Streitwertpraxis des Senats bei Betreiberklagen erscheint es dem Senat nicht angemessen, bei jeder von einem Drittbetroffenen wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne weitere Bezifferung der Wertminderung geltend gemachten Eigentumsbeeinträchtigung regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswerts des Grundstücks als Streitwert anzusetzen.

Auch im vorliegenden Fall erachtet der Senat im Blick auf die dargestellte Streitwertpraxis eine Wertfestsetzung i. H. v. 50 % des möglichen Verkehrswerts des Grundstücks der Klägerin (180.000,- EUR x 50 % = 90.000,- EUR) nicht für sachgerecht. Die Klägerin hat zwar in ihrer Klagebegründung vom 26. März 2012 und in ihren weiteren Schriftsätzen neben einer persönlichen Beeinträchtigung (vgl. insbesondere den im Klageschriftsatz angekündigten Hilfsantrag) auch eine Wertminderung ihrer Immobilie (vgl. etwa Bl. 13, 71 f., 137 der Gerichtsakte) gerügt, diese aber nicht konkret beziffert. Angesichts des Umstands, dass es sich hier um die Erweiterung einer bestehenden Schlachtanlage handelt, drängt sich eine 50 %ige Wertminderung der Immobilie der Klägerin auch nicht ohne weiteres auf. Im vorliegenden Fall hält der Senat es aber für angemessen, den wegen der auch geltend gemachten sonstigen Beeinträchtigungen pauschalierend anzusetzenden Streitwert von 15.000,- EUR (Nr. 19.2 i. V. m. 2.2.2 des Katalogs) mit einem weiteren Betrag in dieser Höhe ebenfalls pauschalierend zu verdoppeln. Daraus ergibt sich die im Tenor ausgesprochene Wertfestsetzung in Höhe von 30.000,- EUR.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).