Landgericht Hannover
Urt. v. 15.08.2005, Az.: 20 S 30/05
Aufklärung des Mandanten über die Gebührenpflicht einer Tätigkeit als Obliegenheit eines Rechtsanwaltes
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 15.08.2005
- Aktenzeichen
- 20 S 30/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 33229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2005:0815.20S30.05.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 543 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- NJW-Spezial 2006, 254 (Kurzinformation)
- ZAP EN-Nr. 0/2006
- ZAP EN-Nr. 640/2006
- ZEV 2006, 224
- ZFE 2006, 400 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Forderung aus Anwaltsvertrag
In dem Rechtsstreit
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht,
die Richterin am Landgericht und
die Richterin am Landgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. März 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover- 539 C 13410/04 -wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
Im Auftrag des Beklagten entwarf der Kläger nach dessen Angaben ein Testament, das er diesem mit Schreiben vom 25. August 2003 übersandte.
Die Gebührenrechnung vom 6. Januar 2004 bezahlte der Beklagte nicht.
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit der Begründung zur Zahlung verurteilt, der Zahlungsanspruch des Klägers entfalle nicht wegen einer Pflichtverletzung des Klägers. Es sei keine Obliegenheit eines Rechtsanwaltes, seinen Mandanten generell darüber aufzuklären, dass seine Tätigkeit gebührenpflichtig sei, dass die Erstellung eines Testamentes durch einen Notar nach der Kostenordnung abgerechnet werde und im Einzelfall billiger sein könne.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das Argument weiter, der Kläger habe auf Unterschiede zwischen notarieller und anwaltlicher Beratung hinweisen müssen sowie auf die kostenmäßigen Unterschiede sowie auf die Möglichkeit eines notariellen Testamentes.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung des anwaltlichen Honorars in Höhe von 2.321,74 EUR mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die mit der Berufung vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Es gehörte nicht zu den anwaltlichen Pflichten des Klägers, den Beklagten auf die Unterschiede zwischen notarieller und anwaltlicher Beratung hinzuweisen und auf die kostenmäßigen Unter-schiede oder die Möglichkeit eines notariellen Testamentes.
Soweit die Kammer in der Entscheidung vom 23. Mai 2005 - 20 S 9/05 - die Ansicht vertreten hat, der Rechtsanwalt müsse den Mandanten darüber aufklären, dass es kostengünstiger sei, den Grundstückskaufvertrag gleich bei einem Notar beurkunden zu lassen, hält die Kammer an dieser Ansicht fest. Bei einem Grundstückskaufvertrag ist zur Wirksamkeit des Vertrages aber die Einschaltung eines Notars zwingend vorge-schrieben, dem zudem umfassende Aufklärungspflichten obliegen.
Anders verhält es sich aber bei den Verträgen und Verfügungen, in denen eine Ein-schaltung eines Notars nicht zwingend vorgeschrieben ist. In diesen Fällen ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf kostengünstigere Möglichkeiten hinzuweisen, zumal dann nicht, wenn die von dem Rechtsanwalt zu erbringende Leis-tung über die des Notars hinausgeht. Im Fall der Erstellung eines Testamentsentwurfs hat der Rechtsanwalt weiter gehende Prüfungs- und Aufklärungspflichten als der Notar. Er muss u.U. auch auf die wirtschaftlichen und steuerlichen Gefahren aufmerksam machen, während den Notar lediglich eine Belehrungspflicht hinsichtlich der rechtlichen Tragweite trifft.
Ein Grund, die Revision gemäß § 543 Absatz 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.
Die Kammer hat ihre Hinweispflicht ebenfalls nicht verletzt. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2005 auf den Schriftsatz des Klägers vom 6. Juli 2005 eine Erklärungsfrist bewilligt, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Die Kammer hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf ihre geänderte Rechtsansicht hingewie-sen. Anschließend hat die Kammer beabsichtigt, den Beklagten persönlich zum Ablauf der Auftragserteilung anhören, also zu Tatsachen. Diese Anhörung kollidierte nicht mit dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 6. Juli 2005, da es sowohl im Rechtsstreit insgesamt wie auch im Vortrag der Parteien ausschließlich um den Umfang anwaltlicher Pflichten ging, also um eine Rechtsfrage. Durch die Darstellung des tatsächlichen Ablaufs durch den Beklagten bestand nicht die Gefahr, dass der Beklagte, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2005 formuliert hat, "ins offene Messer laufe". Zudem enthielt der Schriftsatz des Klägers vom 6. Juli 2005 keinen neuen Vortrag, vielmehr wurde der bereits in erster Instanz gehaltene Vortrag auf Grund des Hinweises der Kammer vom 10. Juni 2005 lediglich vertieft. Es ist sicher zutreffend, dass der Schriftsatz vom 6. Juli 2005 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten besser zu Beginn der mündlichen Verhandlung hätte ausgehändigt werden sollen. Durch die Aushändigung erst während der informatorischen Anhörung des Beklagten auf ausdrückliches Verlangen des Prozessbevollmächtigten des Be-klagten wurde der Beklagte aber nicht enthört.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10 ZPO.