Landgericht Hannover
Beschl. v. 09.05.2005, Az.: 58 AR 1/05

Festsetzung von Rechnungen in einem Ermittlungsverfahren; Erstattung der in den Rechnungen aufgeführten Mehrwertsteuerbeträge

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
09.05.2005
Aktenzeichen
58 AR 1/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 33225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2005:0509.58AR1.05.0A

Fundstellen

  • DS 2005, 355-356
  • JurBüro 2005, 433 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Verdacht der gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusung von Ausländern

Tenor:

In dem Ermittlungsverfahren wird auf Antrag der Landeskasse gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG die der Firma ... Rechnungen

  • vom 01.08.2002, Nr. ...
  • vom 01.08.2002, Nr. ... und
  • vom 01.08.2002, Nr. ...

auf insgesamt 1.136,96 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die in den genannten Rechnungen aufgeführten Mehrwertsteuerbeträge sind nicht zu erstatten.

2

Der Anspruch des Telefonbetreibers beruht auf § 17a ZSEG. Nach dieser Vorschrift ist - anders als bei der Entschädigung von Sachverständigen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG - Mehrwert-/Umsatzsteuer nicht zu erstatten.

3

Wenn der vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft ersuchte Betreiber einer Telekommunikationsanlage bei der Ausführung seines Auftrages Fremdleistungen in Anspruch nimmt, deren Kosten ihm seihst vom Fremdleister mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, so kann er diese Auslagen zwar gemäß § 11 Abs. 1 ZSEG in voller Höhe ersetzt bekommen, soweit sie auf den einzelnen konkreten Auftrag gesondert zurückgeführt und berechnet werden können, also auch einschließlich der von ihm an den Fremdleister zu zählenden Umsatzsteuer. Er kann aber hierauf selbst keine Umsatzsteuer berechnen.

4

In den aufgeführten Rechnungen der Fa. ... 1. August 2002 sind die Rechnungsposten nicht als vom beauftragten Betreiber zu zahlende Fremdleistungen nebst Umsatzsteuer ausgewiesen und als Fremdleistungen nicht glaubhaft gemacht oder durch Belege nachgewiesen. Das wäre aber Voraussetzung für den Ersatz als bare Auslagen nach § 11 Abs. 1 ZSEG (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21, Aufl., § 11 Rz. 1.1).

Dölp
Thiele
Bodenstein