Landgericht Hannover
Beschl. v. 09.05.2005, Az.: 58 AR 1/05
Festsetzung von Rechnungen in einem Ermittlungsverfahren; Erstattung der in den Rechnungen aufgeführten Mehrwertsteuerbeträge
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 09.05.2005
- Aktenzeichen
- 58 AR 1/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 33225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2005:0509.58AR1.05.0A
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 ZSEG
- § 17a ZSEG
- § 11 Abs. 1 ZSEG
Fundstellen
- DS 2005, 355-356
- JurBüro 2005, 433 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Verdacht der gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusung von Ausländern
Tenor:
In dem Ermittlungsverfahren wird auf Antrag der Landeskasse gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG die der Firma ... Rechnungen
- vom 01.08.2002, Nr. ...
- vom 01.08.2002, Nr. ... und
- vom 01.08.2002, Nr. ...
auf insgesamt 1.136,96 EUR festgesetzt.
Gründe
Die in den genannten Rechnungen aufgeführten Mehrwertsteuerbeträge sind nicht zu erstatten.
Der Anspruch des Telefonbetreibers beruht auf § 17a ZSEG. Nach dieser Vorschrift ist - anders als bei der Entschädigung von Sachverständigen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG - Mehrwert-/Umsatzsteuer nicht zu erstatten.
Wenn der vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft ersuchte Betreiber einer Telekommunikationsanlage bei der Ausführung seines Auftrages Fremdleistungen in Anspruch nimmt, deren Kosten ihm seihst vom Fremdleister mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, so kann er diese Auslagen zwar gemäß § 11 Abs. 1 ZSEG in voller Höhe ersetzt bekommen, soweit sie auf den einzelnen konkreten Auftrag gesondert zurückgeführt und berechnet werden können, also auch einschließlich der von ihm an den Fremdleister zu zählenden Umsatzsteuer. Er kann aber hierauf selbst keine Umsatzsteuer berechnen.
In den aufgeführten Rechnungen der Fa. ... 1. August 2002 sind die Rechnungsposten nicht als vom beauftragten Betreiber zu zahlende Fremdleistungen nebst Umsatzsteuer ausgewiesen und als Fremdleistungen nicht glaubhaft gemacht oder durch Belege nachgewiesen. Das wäre aber Voraussetzung für den Ersatz als bare Auslagen nach § 11 Abs. 1 ZSEG (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21, Aufl., § 11 Rz. 1.1).
Thiele
Bodenstein