Landgericht Hannover
Beschl. v. 01.08.2005, Az.: 24 OH 63/01
Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit und Parteilichkeit ; Gutachten über Kausalität zwischen Mängeln und Schäden an Dammbauwerk und fehlerhaften Ingenieurleistungen in der Planungsphase
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 01.08.2005
- Aktenzeichen
- 24 OH 63/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 32230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2005:0801.24OH63.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 67 ZPO
- § 74 Abs.1 ZPO
- § 406 ZPO
- § 412 ZPO
Fundstellen
- BauR 2005, 1820 (red. Leitsatz)
- IBR 2005, 652
In dem selbstständigen Beweisverfahren
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover
am 1. August 2005
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...,
die Handelsrichterin ... und
den Handelsrichter ...
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Streithelferin zu 2), den Sachverständigen ... wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Im selbstständigen Beweisverfahren lehnt die Streithelferin zu 2) der Antragstellerin den auf Vorschlag der Parteien gerichtlich mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen ............... wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Der Sachverständige hat sein Gutachten im November 2003 vorgelegt. Darin sieht er die zur Begutachtung aufgegebenen Mängel und Schäden an dem Dammbauwerk ( ".................") zumindest ganz oder zumindest teilweise als durch fehlerhafte Ingenieurleistungen in der Planungsphase verursacht . Nach Erhalt des Gutachtens hat die Antragstellerin mit ihren Schriftsätzen vom 24.11. und 3.12.2003 vier an der Planung beteiligten Ingenieurgesellschaften den Streit verkündet mit der Aufforderung, ihr in dem selbstständigen Beweisverfahren beizutreten. Drei der vier Streitverkündeten sind daraufhin der Antragstellerin als Streithelferinnen beigetreten.
Die Streithelferin zu 2) hat mit Schriftsatz vom 20.2.2004 ihren Beitritt erklärt und zugleich den Sachverständigen ........... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, um ihn deswegen von dem Verfahren auszuschließen. Zur Begründung hat sie eine Vorbefassung des Sachverständigen und eine im Gutachten zum Ausdruck kommende Parteilichkeit angeführt. Zur Darstellung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 20.2.2004 ( Ordner Streithelferin zu 2 Bl. 2) Bezug genommen. Die Streithelferin zu 2) beantragt im Übrigen eine Ergänzung des Gutachtens sowie neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen.
Die Streithelferin zu 1) hält den Sachverständigen ebenfalls für befangen und beantragt gemäß § 412 die Einholung eines neuen Gutachtens.
Die Parteien des Beweisverfahrens halten das Ablehnungsgesuch übereinstimmend für verspätet und jedenfalls deshalb für unzulässig. Die Antragsgegnerin hält es nach den vorgebrachten Gründen auch für unbegründet und meint in erster Linie, die Streithelferin setze sich damit unzulässiger Weise in Widerspruch zu der von ihr unterstützten Antragstellerin. Diese erklärt insoweit, es sei nicht festzustellen, dass sie dem Ablehnungsgesuch widersprochen hätte, und bittet um Entscheidung über ihre ergänzenden Beweisfragen.
Der Antrag der Streithelferin zu 2), den Sachverständigen ................ für befangen zu erklären und deswegen von dem Verfahren auszuschließen, ist zurückzuweisen, weil die Streithelferin zu 2) zur Ablehnung des Sachverständigen nicht befugt ist.
Das Verhältnis der Streithelferin zu den Parteien des Beweisverfahrens bestimmt sich gemäß § 74 Abs.1 ZPO nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. Danach kann gemäß § 67 ZPO die Streithelferin grundsätzlich alle Prozesshandlungen - also auch die Ablehnung eines Sachverständigen ( § 406 ZPO) - wirksam vornehmen. Das gilt allerdings nur, soweit ihre Handlungen nicht mit denjenigen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. Das ist hier jedoch der Fall. Zwar hat die von der Streithelferin zu 2) unterstützte Antragstellerin dem Ablehnungsgesuch nicht erklärtermaßen widersprochen. Eine ausdrückliche Widerspruchserklärung ist allerdings nicht erforderlich. Entscheidend ist der entgegenstehende Wille der Hauptpartei. Die Antragstellerin hält das Ablehnungsgesuch für verspätet und damit für unzulässig. Bereits damit bringt sie ihren Willen, den von ihr selbst vorgeschlagenen Sachverständigen .......... im Verfahren zu belassen, unmissverständlich zum Ausdruck. Vor allem hält sie erkennbar an ihrem Antrag fest, den Sachverständigen ............... nicht nur mit der Ergänzung seines vorgelegten Gutachtens sondern darüber hinaus auch mit der Begutachtung weiterer (neuer) Beweisfragen zu beauftragen. Ein Ausschluss des Sachverständigen ............ auf Antrag der Streithelferin zu 2) wäre damit nicht zu vereinbaren ( vgl. insoweit auch OLG Frankfurt /Main, MDR 1983, 232-233).
Soweit die Streithelferin zu 1) zum Ausdruck bringt, dass sie ebenfalls Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen sieht und gemäß § 412 ZPO ein neues Gutachten beantragt, sieht die Kammer darin kein eigenständiges Ablehnungsgesuch, das zumindest einer ausdrücklichen Erklärung bedurft hätte ( § 406 ZPO).