Landgericht Hannover
Beschl. v. 21.01.2005, Az.: 16 T 63/03

Anspruch eines Notars auf Hebegebühren für Auszahlungen vom Notaranderkonto; Vorläufige Vollstreckbarerklärung mehrerer selbstständiger Kostenrechnungen mit einer Klausel in einem Schriftstück; Aufhebung einer Kostenrechnung

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
21.01.2005
Aktenzeichen
16 T 63/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 28984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2005:0121.16T63.03.0A

Fundstelle

  • NotBZ 2005, V Heft 3 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Die am 25.02.2003 für vollstreckbar erklärte Kostenrechnung des Notars ... vom 01.10.2001 über insgesamt 564,57 DM (288,66 EUR)

In dem Notarkostenbeschwerdeverfahren
hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 21.01.2005
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und
die Richterinnen am Landgericht ... und ...
beschlossen:

Tenor:

Die oben bezeichnete Kostenrechnung wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist gemäß § 156 KostO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Der Notar hat den Beschwerdeführern Hebegebühren gemäß § 149 KostO für Auszahlungen vom Notaranderkonto in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung vom 01.10.2001 (Bl. 45 d.A.) Bezug genommen. Am 25.02.2003 hat der Notar die Rechnung zusammen mit zwei weiteren Kostenrechnungen vom 18.12.1995 und vom 10.12.2002 in einem Gesamtvollstreckungstitel (Bl. 9 d.A.) für vollstreckbar erklärt und durch den Gerichtsvollzieher an die Beschwerdeführer zustellen lassen. Die Beschwerdeführer haben bestritten, die Kostenrechnung vom 01.10.2001 vor der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erhalten zu haben.

3

Die Kostenrechnung war aufzuheben, weil die Kammer es für unzulässig hält, mehrere selbstständige Kostenrechnungen mit einer Klausel in einem Schriftstück für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 25.03.2004 (Bl. 56 d.A.) Bezug genommen.

4

Die Kostenrechnung war darüber hinaus auch deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdeführer bestritten haben, die Rechnung vom 01.10.2001 vor der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher im Februar 2003 erhalten zu haben. Der Notar hat sich hierzu nicht geäußert, so dass die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte von der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer ausgehen muss. Wenn aber die Kostenrechnung den Beschwerdeführern nicht mitgeteilt wurde, bevor sie vom Notar für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, so ist ihnen insoweit kein rechtliches Gehör gewährt worden; die Vollstreckbarerklärung der Kostenrechnung vom 01.10.2001 ist damit unzulässig.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO und § 13 a FGG.

6

Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO liegen nicht vor.