Landgericht Hannover
Beschl. v. 17.03.2005, Az.: 2 OH 7/04

Erstattungsfähigkeit von für die Handakten des Sachverständigen gefertigten Gutachtenexemplaren ; Aufwendungsersatzanspruch eines Sachverständigen für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
17.03.2005
Aktenzeichen
2 OH 7/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 28318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2005:0317.2OH7.04.0A

Fundstellen

  • DS 2005, 278-279
  • GuG 2005, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 2005, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ-RR 2006, V Heft 2 (Kurzinformation)
  • NStZ-RR 2006, 96 (Volltext mit amtl. LS)

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat
am 17. März 2005
beschlossen:

Tenor:

Die Vergütung des Sachverständigen wird auf 3.063,79 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 1 war mit Beschluss vom 3. November 2004 beauftragt worden, in dem selbstständigen Beweisverfahren ein Gutachten zu erstatten. Dieses Gutachten war in 9-facher Ausfertigung erfordert und eingereicht worden. Der Beteiligte zu 1 machte u.a. für das Anfertigen von Lichtbildern 34 Originallichtbilder a' 2 EUR (= 68 EUR) sowie 306 (9 x 34) Abzüge a' 0,50 EUR (= 153 EUR) geltend. Die Anweisungsstelle setzte einen Satz der Lichtbildabzüge in Höhe von brutto 19,72 EUR (34 x 0,50 EUR= 17 EUR + 16 % Mehrwertsteuer) ab, weil die Kosten eines für die Handakten des Sachverständigen gefertigten Gutachtenexemplars nicht erstattungsfähig seien. Der Beteiligte hat im Rahmen seines Antrags auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung ausgeführt, er habe für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens einen Satz Fotos erstellt, bei dem es sich um ein reine Arbeitsexemplare gehandelt habe, die sich nicht mehr als Fotoanlage eines gerichtlichten Gutachtens eigneten.

2

Auf Antrag des Beteiligten zu 1 war dessen Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG gerichtlich festzusetzen und zwar dahin gehend, dass die geltend gemachten Kosten für sämtliche 306 Lichtbildabzüge zu vergüten sind.

3

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG steht dem Sachverständigen für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder ein Aufwendungsersatzanspruch von 2 EUR je Lichtbild für den ersten Abzug sowie ein Aufwendungsersatzanspruch von 0,50 EUR je Lichtbild für jeden weiteren Abzug zu. Abweichend vom Wortlaut der bisherigen Regelung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG) sind nicht nur die Aufwendungen für im Gutachten verwendete Lichtbilder erstattungsfähig, sondern auch solche, die im Gutachten nicht verwandt worden sind, sofern nur die Anfertigung dieser Lichtbilder zur Vorbereitung oder Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Damit soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1971, S. 184) unter ausdrücklichen Hinweis auf die gleich lautende Ansicht des OLG Oldenburg noch zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG (JurBüro 2003, 151) erreicht werden, dass die Erstattung nicht schon allein deshalb abgelehnt wird, weil das Lichtbild zwar - etwa als Gedankenstütze - zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich, diesem aber nicht beigefügt war. Maßgeblich ist deshalb, ob die Anfertigung eines Satzes an Lichtbildabzügen als erforderlich im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG anzusehen ist. Das ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 1 hat ausgeführt, er benötige einen Satz Fotos, um die Fotoinhalte auszuwerten, um die Fototexte zu diktieren und um die Reihenfolge der Fotos in der Fotoanlage festzustellen. In aller Regel befinde sich dieser Satz Fotos nicht mehr in einem Zustand, dass er noch als Anlage zu einem dem Gericht zuzusendenden Gutachtenexemplar tauglich sei. Die Kammer hat keinen Anlass an diesen nachvollziehbaren und plausibeln Angaben zu zweifeln. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei um die Aufwendungen unbrauchbarer oder überflüssiger Lichtbilder handeln könne.

4

Die Kammer sieht keinen Anlass, die Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.