Landgericht Hannover
Beschl. v. 19.01.2005, Az.: 16 T 82/03

Kostenberechnung im Rahmen eines Notarkostenbeschwerdeverfahrens; Auswirkungen der gesamtschuldnerischen Haftung von Käufer und Verkäufer gegenüber dem Notar auf den maßgeblichen Geschäftswert der Notarkostenforderung

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
19.01.2005
Aktenzeichen
16 T 82/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 28285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2005:0119.16T82.03.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2005, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Kostenrechnung der Notarin, zu UR-Nr. 32/2003 über 15.912,30 EUR

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat
am 19.01.2005
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und
die Richterinnen am Landgericht ... und ...
am 19.01.2005
beschlossen:

Tenor:

Die oben bezeichnete Kostenrechnung wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die gemäß § 156 KostO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

2

Die Notarin hat am 21.02.2003 einen Kaufvertrag über Anteile einer GbR und einer GmbH beurkundet. Käufer der Anteile war der Beschwerdeführer, der bereits zuvor sowohl an der GbR als auch an der GmbH beteiligt war. In Ziffer III., § 2, 1.) des notariellen Vertrages wurde u.a. vereinbart, dass der Beschwerdeführer an den Verkäufer einen Barkaufpreis in Höhe von 175.000,00 EUR zahlen sollte, die persönliche Haftung für die Zahlung noch ausstehender Geschäftsführergehälter in Höhe von 19.000,00 EUR sowie sämtliche Verbindlichkeiten der GbR und der GmbH sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis übernehmen sollte. Für die Beurkundung hat die Notarin mit Kostenrechnung vom 29.04.2003 u.a. eine 20/10 Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO nach einem Wert von 4.468.215,64 EUR erhoben.

3

Der Beschwerdeführer wendet ein, der Geschäftswert sei unrichtig, weil die bestehenden Verbindlichkeiten in voller Höhe berücksichtigt worden seien. Da der Beschwerdeführer die Verbindlichkeiten aber nur zur Hälfte vom Verkäufer übernommen habe, könne auch nur die Hälfte bei der Berechnung des Geschäftswertes einbezogen werden. Die Notarin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass die Verbindlichkeiten in voller Höhe zu berücksichtigen seien, weil der Verkäufer als Gesamtschuldner im Außenverhältnis für alle Verbindlichkeiten einzustehen habe.

4

Der Präsident des Landgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 12.01.2004, auf die Bezug genommen wird, zu Recht darauf hingewiesen, dass der in der Rechnung angegebene Geschäftswert in Höhe von 4.468.215,64 EUR nicht nachvollziehbar ist und die Kostenberechnung daher zumindest gegen § 154 Abs. 2 KostO verstößt. Bereits aus diesem Grund war sie daher aufzuheben. Denn der Geschäftswert ist weder in der Kostenrechnung so dargestellt, dass der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung nachvollziehen kann, noch ist er in einem der Rechnung beiliegenden Schreiben erläutert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen und Berechnungsversuche in der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Bezug genommen. Auch die weiteren Ausführungen der Notarin im hiesigen Verfahren (s. Schriftsatz vom 28.01.2004, Seite 2 unten) machen den Geschäftswert nicht nachvollziehbar. Denn auch hierin erläutert die Notarin den nicht nachvollziehbaren Wert in Höhe von 3.067,75 EUR nicht, sondern weist vielmehr auf weitere übernommene Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers in Höhe von 19.000,00 EUR hin, die möglicherweise zu einer weiteren Erhöhung des Geschäftswertes hätten führen müssen, tatsächlich aber - soweit ersichtlich - keinen Einfluss auf den Geschäftswert genommen haben.

5

Da die Kostenrechnung bereits wegen des Verstoßes gegen § 154 Abs. 2 KostO aufzuheben war, wird nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die Kammer - in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Landgerichts - davon ausgeht, dass bei der Berechnung des Geschäftswertes gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO nur die Verbindlichkeiten anzurechnen sind, deren Übernahme dem Vertragspartner, hier dem Verkäufer, auch tatsächlich zugute kommt. Das sind aber - neben dem vereinbarten Kaufpreis - nur die Verbindlichkeiten, die der Verkäufer im Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien auch tatsächlich hätte tragen müssen. Ob es sich hierbei im vorliegenden Fall - mangels besonderer Absprache zwischen den Parteien gemäß §426 BGB - tatsächlich um die Hälfte der Verbindlichkeiten handelte, ist dem Akteninhalt letztlich nicht zu entnehmen. An der nur anteiligen Anrechnung ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Verkäufer im Außenverhältnis auf die Gesamtsumme in Anspruch hätte genommen werden können. Entscheidend für den Geschäftswert der Beurkundung ist vielmehr das Innenverhältnis der an der Beurkundung beteiligten Parteien (s. Streifzug durch die Kostenordnung, 4. Auflage, Rn. 636). Zwar ist der Notarin zuzugeben, dass in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall (Beschluss vom 27.01.1977, Rpfleger 1977, S. 267) eine volle Anrechnung erfolgt ist. Es handelt sich bei der Entscheidung aber letztlich um einen nicht vergleichbaren Sonderfall im Rahmen eines Grundstückserwerbs.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO und § 13 a FGG.

7

Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 156 Abs. 2 KostO liegen nicht vor.