Landgericht Hannover
Beschl. v. 16.02.2005, Az.: 16 T 76/04

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
16.02.2005
Aktenzeichen
16 T 76/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 42180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2005:0216.16T76.04.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2005, 267 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Die oben aufgeführte Rechnung wird dahingehend geändert, dass die mit einem Betrag von 30,00 € zzgl. 4,80 € Mehrwertsteuer aufgeführte Gebühr für die Beglaubigung außerhalb der Amtsstelle entfällt. Um diesen Betrag verringert sich die Gesamtrechnung auf 117,16 €.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

    Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine 5/10 Gebühr nach § 58 Abs. 1 KostO in Höhe von 30,00 €, die der Notar zusätzlich zu der Gebühr für den Entwurf einer Zustimmungserklärung mit Unterschriftsbeglaubigung gem. § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO geltend gemacht hat. Diese Gebühr hat der Notar in Rechnung gestellt, weil er eine Unterschriftsbeglaubigung eines Grundstückseigentümers bei diesem zu Hause vorgenommen hat. Der Notar hat sich darauf berufen, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet gewesen sei, seine Zustimmung zur Veräußerung und Belastung zu erteilen und, da dieser auf absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Notar in seinem Büro aufzusuchen, zur zügigen Abwicklung der Verträge die Beglaubigung bei diesem zu Hause erforderlich gewesen sei.

2

Nach Auffassung der Kammer kommt es hierauf nicht an. Der Präsident des Landgerichts weist in seiner Stellungnahme vom 16.2.2004 zutreffend darauf hin, dass Kostenschuldner der durch ein außerhalb der Amtsräume vorgenommenes Amtsgeschäft des Notars entstandenen Mehrkosten allein derjenige ist, der die Auswärtstätigkeit verlangt hat, nicht aber zusätzlich derjenige, der die für die Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten übernommen hat. Hier steht fest, dass die Beschwerdeführer die auswärtige Beurkundung nicht beantragt und auch nichts davon gewusst haben. Dann sind sie auch nicht Kostenschuldner für diese Gebühr.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 KostO i. V. m. § 13 a FGG.

4

Die weitere Beschwerde war nicht gem. § 156 Abs. 2 S. 2 KostO zuzulassen, da die Entscheidung nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.