Landgericht Hannover
Beschl. v. 18.05.2005, Az.: 1 O 3/03
Pflicht eines Sachverständigen zur Aufbewahrung seines Gutachtens; Festsetzung der Vergütung im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 18.05.2005
- Aktenzeichen
- 1 O 3/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 33226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2005:0518.1O3.03.0A
Fundstellen
- GuG 2005, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 2005, 471 (amtl. Leitsatz)
- JurBüro 2005, 489-490 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
am 18. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Vergütung des Antragstellers wird auf 1.268,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Kammer teilt die von dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hannover in dessen Stellungnahme vom 30. März 2005 (Bl. 139 d.A.) niedergelegte Sichtweise nicht. Abgesehen von dem bereits von dem Sachverständigen angeführten Aspekt, dass er verpflichtet ist, sein Gutachten 10 Jahre aufzubewahren, ist es auch im Interesse des Gerichts, dass der Sachverständige über ein Gutachtenexemplar verfügt. Wäre der Sachverständige nach Versendung des Gutachtens nicht mehr im Besitz eines Gutachtenexemplars, so wäre er gezwungen, bei jedweder weiteren Einbindung in das Verfahren - ergänzende Stellungnahme oder Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung - das Original beim Gericht anzufordern. Eine derartige Verfahrensweise wäre umständlich und lege schwerlich im fiskalischen Interesse, denn sie wäre mit einigem Zeit- und Kostenaufwand für das Gericht verbunden. Die von dem Bezirksrevisor zitierte Entscheidung des Kammergerichts, vom 11. Februar 2005 (4 ARS 10/05) ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In der zitierten Entscheidung des Kammergerichts Berlin geht es um die Entschädigung eines Übersetzers. Die Tätigkeit eines Übersetzers ist mit der eines Sachverständigen nicht vergleichbar, weil die Tätigkeit des Übersetzers mit der vorgenommenen Übersetzung abgeschlossen ist und dieser nicht wie der Sachverständige oftmals später in das Verfahren noch einbezogen wird.