Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.02.2024, Az.: 8 PA 8/24
Anspruch auf Erstattung von Mitgliedsbeiträgen nach dem Ausscheiden aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.02.2024
- Aktenzeichen
- 8 PA 8/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 11612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0227.8PA8.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 05.01.2024 - AZ: 6 A 1/24
Rechtsgrundlagen
- § 7 RVG
- § 21 RVG
Fundstelle
- FA 2024, 162
Amtlicher Leitsatz
Eine Beitragserstattung ist im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern aus dem Versorgungswerk weder aus höherrangigem Recht noch aus dem Versicherungsverhältnis selbst zwingend geboten; wenn und soweit sie erfolgt, stellt sie eine Billigkeitsregelung dar.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 5. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Der Klage kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, juris Rn. 11 f.) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben und zum ggf. unterschiedlichen maßgeblichen Zeitpunkt: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff.; v. 26.9.2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris Rn. 15 f.; beide m.w.N.).
1. Für das Beschwerdegericht ist nicht erkennbar, in welchem Umfang die Klägerin ihren mit der Klage vom 1. September 2021 angekündigten Klageantrag durch die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 verändert hat, insbesondere, ob sie an dem auf Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung gerichteten Hauptantrag festhält oder nur noch Zahlung an sich selbst begehrt. Dies muss im Prozesskostenhilfeverfahren nicht aufgeklärt werden. Auch wenn man annimmt, die Klägerin wolle alle bisher formulierten Anträge nebeneinander verfolgen, ergibt sich keine hinreichende Erfolgsaussicht.
2. Die Klägerin kann eine Erstattung oder Auszahlung des Nachversicherungsbetrages von 36.151,00 DM weder an die Deutsche Rentenversicherung noch an sich selbst verlangen.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 RVS in der bei Beendigung der Mitgliedschaft geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Satzung vom 3.2.1999, NdsRPfl. 1999, 80) und auch nicht aus späteren Fassungen, insbesondere der heute geltenden Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 RVS. Erlischt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur freiwilligen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen will, sind ihm nach § 21 Abs. 1 Satz 1 RVS auf Antrag 60 Prozent seiner bisher geleisteten bzw. nach Durchführung des Versorgungsausgleichs geänderten Versorgungsbeiträge zu erstatten.
Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ist aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 8. Februar 2005 ausgeschlossen. Auch ohne diesen Verwaltungsakt stünde dem Anspruch der Ausschluss von Nachversicherungsbeiträgen entgegen.
aa) Durch bestandskräftigen Verwaltungsakt vom 8. Februar 2005 ist der Betrag der Beitragserstattung auf 334,92 EUR festgesetzt worden. Das schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Anspruchs aus.
(1) Die Rechtsfolge der Bestandskraft setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt vorliegt. Das ist bei dem Bescheid vom 8. Februar 2005 der Fall.
Gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts u.a. § 35 VwVfG. Der Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RVNG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die gemäß § 12 Abs. 1 RNVG der Aufsicht des Landes untersteht.
Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit dem Bescheid vom 8. Februar 2005 ist eine konkret-individuelle Entscheidung über die Höhe der Beitragserstattung getroffen und damit mit Außenwirkung gegenüber der Klägerin eine Rechtsfolge gesetzt worden. Das geschah durch eine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG, also eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Um eine solche handelt es sich bei den Organen des Beklagten, wenn sie gegenüber den Mitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und Leistungsberechtigten die ihnen durch das RVNG übertragenen Aufgaben erfüllen.
(2) Der Bescheid vom 8. Februar 2005 regelt auch, dass der Nachversicherungsbetrag nicht erstattet wird. Der Verwaltungsakt ist dahin auszulegen, dass er nicht nur anordnet, dass der Klägerin 334,92 EUR zu erstatten sind, sondern auch, dass ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch nicht besteht.
Das ergibt sich daraus, dass der Verwaltungsakt die Folgen des § 21 Abs. 1 RVS in dem jeweiligen Einzelfall der Beendigung der Mitgliedschaft aussprechen sollte. Dazu war einerseits zu berechnen, welche Versorgungsbeiträge das Mitglied geleistet hatte und wie hoch der davon zu erstattende Anteil von 60 % war. Andererseits war auch § 21 Abs. 1 Satz 3 RVS anzuwenden, wonach Nachversicherungsbeiträge von der Erstattung ausgeschlossen sind. Es war eine abschließende Regelung der Beitragserstattung bezweckt. Zwar wurde in dem Schriftstück formuliert, auf § 21 Abs. 1 Satz 3 RVS werde hingewiesen. Tatsächlich handelte es sich angesichts des erkennbaren Zwecks der Regelung aber nicht nur um einen unverbindlichen Hinweis, sondern um einen Teil der Begründung.
(3) Der Verwaltungsakt ist wirksam geworden und, da er nicht rechtzeitig angefochten wurde, bestandskräftig.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 VwVfG. Sie kann durch Zustellung, aber auch durch Übermittlung durch die Post erfolgen. Eine Rechtsnorm, wonach ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt des Bescheides vom 8. Februar 2005 stets zugestellt werden müsste, gibt es nicht.
Die Bekanntgabe erfordert den Zugang des Verwaltungsakts bei dem Adressaten. Auch unter Beachtung der Grenzen der im Prozesskostenhilfeverfahren zulässigen Beweisantizipation ist zu erwarten, dass dieser Zugang bewiesen werden wird. Die Klägerin hat den Zugang ohne weitere Angaben bestritten. Gegen den Zugang sprechende tatsächliche Umstände gibt es nicht. Alle vorhandenen Indizien sprechen für den Zugang. Aus dem in den Akten enthaltenen Schreiben vom 10. Februar 2005 ergibt sich, dass mit der Klägerin an diesem Tag ein Telefonat geführt wurde, in dem die Erstattung der Nachversicherungsbeiträge thematisiert wurde. Das deutet darauf hin, dass die Frage der diesbezüglichen Erstattung durch den Erhalt des zwei Tage zuvor erlassenen Bescheides ausgelöst wurde. Als Anlage zur Klageschrift hat die Klägerin den Bescheid vom 8. Februar 2005 in Kopie eingereicht. Darauf befindet sich hinter dem Hinweis auf § 21 Abs. 1 Satz 3 RVS ein Haken. Derselbe Haken befindet sich auf dem Exemplar in der Behördenakte. Mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2022 und 21. Februar 2022 sowie mit der Beschwerde wurde von der Klägerin eine Kopie des Bescheides vom 8. Februar 2005 vorgelegt, auf dem sich dieser Haken nicht befindet. Die naheliegendste Deutung ist, dass die erste Kopie von der Ablichtung des Bescheides hergestellt wurde, die die Klägerin auf ihre Bitte mit Schreiben vom 22. Februar 2021 von dem Beklagten erhielt. Offensichtlich wurde hierfür eine Kopie aus den Akten angefertigt, auf der sich der Haken befand. Das Exemplar ohne Haken muss die Klägerin dann zu einem anderen Zeitpunkt erhalten haben. Hierfür kommt mangels anderweitiger Anlässe nur die ursprüngliche Übersendung im Februar 2005 in Betracht.
Hinzu kommt, dass die Klägerin in diesem Punkt widersprüchlich vorträgt. Einerseits bestreitet sie den Zugang. Andererseits hat sie mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 vorgetragen, sie sei davon ausgegangen, dass sie nur 334,92 DM erhalte und bei Erreichen des Rentenalters eine Rente vom Beklagten beziehe. Um eine derartige Vorstellung zu bilden, muss sie den Bescheid vom 8. Februar 2005 vor Erreichen des Rentenalters und nicht erst 2021 erhalten haben.
bb) Selbst wenn die Bestandskraft des Bescheides vom 8. Februar 2005 dem Anspruch nicht entgegenstünde, wäre die Erstattung des Nachversicherungsbetrages durch § 21 Abs. 1 Satz 3 RVS/§ 2 Abs. 1 Satz 3 RVS ausgeschlossen.
Bei der Zahlung der Oberfinanzdirektion D. -Stadt an den Beklagten handelt es sich um einen Nachversicherungsbeitrag im Sinne dieser Vorschrift. Mit dem Begriff der Nachversicherung verweist sie auf den Sprachgebrauch des § 32 RVS/§ 33 RVS. Dort wird geregelt, in welcher Weise die Nachversicherung gemäß §§ 8, 186 SGB VI seitens des Beklagten durchgeführt wird. Um eine Nachversicherung nach diesen rentenrechtlichen Bestimmungen handelte es sich bei der Leistung der Oberfinanzdirektion.
Der Ausschluss der Erstattung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Satzungsbestimmung liegt eine ausreichende parlamentsgesetzliche Regelung zugrunde. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RVG gewährt der Beklagte seinen Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung eine Erstattung der Beiträge. Indem der Gesetzgeber die Beitragserstattung der Ausgestaltung durch die Satzung überlässt, ermöglicht er auch den Erlass einer Regelung, die nur einen Teil der Beiträge für erstattungsfähig erklärt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.6.1995 - 6 A 10645/94 -, DVBl. 1996, 1204, juris Rn. 28). Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt jedenfalls nicht vor, weil die Erstattung von Beiträgen, anders als Renten und Rentenanwartschaften, nicht der Existenzsicherung dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 915/90 -, juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. April 1996 - 3 L 14/95 -, NJW-RR 1997, 634, juris Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 -, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.6.1995 - 6 A 10645/94 -, DVBl. 1996, 1204, juris Rn. 31; OVG des Saarlandes, Urt. v. 14.4.1997 - 1 R 5/95 -, AnwBl. 1998, 164, juris Rn. 76; BSG, Urt. v. 14.9.1989 - 4 RA 27/89 -, juris Rn. 17; v. 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R -, BSGE 86, 262, juris Rn. 165). Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil Nachversicherungsbeiträge anders als die anderen in der Satzung vorgesehenen Beiträge nicht aus dem Vermögen des Mitglieds, sondern unmittelbar aus demjenigen des nachversichernden Dienstherrn geleistet werden. Erst recht ist die Regelung nicht willkürlich; vielmehr ist es der Regelfall in einem Versicherungsverhältnis, dass Beiträge bei dem Versicherer verbleiben, wenn der Leistungsfall - hier wegen Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - nicht eintritt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.1991 - 9 S 915/90 -, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.6.1995 - 6 A 10645/94 -, DVBl. 1996, 1204, juris Rn. 32). Dementsprechend ist eine Beitragserstattung im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern aus dem Versorgungswerk weder aus höherrangigem Recht noch aus dem Versicherungsverhältnis selbst zwingend geboten; wenn und soweit sie erfolgt, stellt sie eine Billigkeitsregelung dar (Senatsbeschl. v. 28.10.2014 - 8 PA 137/14 -; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urt. v. 14.4.1997 - 1 R 5/95 -, AnwBl. 1998, 164, juris Rn. 29; zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfG, Beschl. v. 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE 22, 349, juris Rn. 49 ff.; BSG, Urt. v. 14.9.1989 - 4 RA 27/89 -, juris Rn. 12 ff.; v. 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R -, BSGE 86, 262, juris Rn. 23 f., 163 ff.; vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 5.8.1997 - 1 B 144.97 -, NJW-RR 1998, 784, juris Rn. 4 ff.; v. 15.3.2016 - 10 B 23.15 -, juris Rn. 6).
Die dargestellte Rechtslage ergibt sich insbesondere auch aus der zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg. Das Gericht hat lediglich die von ihm zu beurteilende Satzung als unklar angesehen und deswegen zum Nachteil des Versorgungswerkes ausgelegt. § 21 Abs. 1 Satz 3 RVS ist hingegen eindeutig. Die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz ist für die vorliegende Frage aussagekräftig. Zwar sah die dortige Satzung eine Erstattungshöhe von 90 % vor, aber nur bezogen auf die von dem Mitglied entrichteten Beiträge und damit nicht auf den Arbeitgeberanteil und erst recht nicht auf den allein vom dem Arbeitgeber getragenen Nachversicherungsbetrag.
b) § 210 SGB VI analog kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke vorliegt. Im Übrigen werden gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nur Beiträge erstattet, die die Versicherten getragen haben. Deswegen sind die kompletten Beiträge, die ein Dienstherr im Rahmen einer Nachversicherung alleine getragen hat, nicht erstattungsfähig (vgl. Westphal, in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 210 Rn. 17).
c) Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Der Beklagte hat den Nachversicherungsbetrag mit Rechtsgrund entgegengenommen. Es verhält sich nicht so, dass eine Nachversicherung bei dem Beklagten wegen des Nichtbestehens eines Mitgliedschaftsverhältnisses oder aus anderen Gründen hätte unterbleiben müssen.
Die Nachversicherung erfolgte seinerzeit gemäß § 186 SGB VI, § 32 RVS i.d.F. vom 24. Juli 1997 (Nds.RPfl. 1997, 241).
Die Klägerin war Mitglied des Beklagten. Zwar ist die Begründung der Mitgliedschaft nur möglich für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Satzung kann jedoch vorsehen, dass Mitglieder, bei denen diese Voraussetzung entfallen ist, die Mitgliedschaft behalten können. Davon hat der Beklagte Gebrauch gemacht und die Klägerin ist unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen bis zu ihrem Austritt zum 31. Dezember 2004 Mitglied des Beklagten geblieben. Sie hat anlässlich ihrer Ernennung zur Richterin auf Probe mit Schreiben vom 18. Juni 1994 die Fortsetzung ihrer Mitgliedschaft gemäß § 10 Abs. 2 RVS (in der seinerzeit geltenden Fassung) erklärt. Nach dieser Vorschrift kann, wer aus dem Versorgungswerk ausscheidet, ohne dass die Beiträge erstattet oder übertragen worden sind, die Mitgliedschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten. Eine entsprechende schriftliche Willenserklärung ist binnen sechs Monaten nach Ausscheiden gegenüber dem Versorgungswerk abzugeben. Ein Vorstandsbeschluss über die Fortsetzung der Mitgliedschaft ist folglich nicht erforderlich. Die freiwillige Mitgliedschaft kann gemäß § 10 Abs. 3 RVS durch schriftliche Austrittserklärung beendet werden. Eine solche Erklärung hatte die Klägerin bis zur Durchführung der Nachversicherung nicht abgegeben. Die von ihr gestellten Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht setzen den Fortbestand der Mitgliedschaft gerade voraus.
Die Klägerin hat die Nachversicherung bei dem Beklagten beantragt. Dies war gemäß § 186 SGB VI, § 32 RVS Voraussetzung dafür, dass die Nachversicherung bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung erfolgte. Die Klägerin hat das an sie adressierte Schreiben der Oberfinanzdirektion D. -Stadt an den Beklagten übersandt und so ihrem entsprechenden Willen Ausdruck verliehen.
d) Erfolgsaussicht besteht auch nicht in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre.
3. Die Klägerin kann die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Altersrente nicht verlangen.
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 RVS in der gegenwärtig geltenden Fassung ist Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente in jedem Falle eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate.
Die Klägerin hat nicht für mindestens 60 Monate Beiträge gezahlt. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 RVS behandelt das Versorgungswerk die Nachversicherungsbeiträge, als ob sie als Beiträge gemäß § 25 RVS rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde. Auch wenn man diejenigen Zeiträume, in denen die Klägerin nur für einen Teil des Kalendermonats beitragspflichtige Einnahmen hatte, jeweils als ganzen Monat rechnet, ergeben sich aus der Bescheinigung der Oberfinanzdirektion D. -Stadt über die Nachversicherung vom 7. September 2000 nur 29 Monate (1.4.1994 - 11.2.1996, 19.11.1998 - 15.4.1999). In den übrigen Zeiträumen ihrer Beschäftigung bei dem Land Brandenburg sind der Klägerin keine beitragspflichtigen Einnahmen bescheinigt worden. Hinzu kommen eigene Beitragsleistungen in sieben Monaten in den Jahren 1993 und 1994.
4. Die Klägerin kann auch insoweit keine Beitragserstattung verlangen, als in dem Bescheid vom 8. Februar 2005 materiell unrichtig die 1993 von der Klägerin gezahlten Beiträge in Höhe von 2.121,45 DM nicht berücksichtigt worden sind.
In Höhe von 650,81 EUR, also von 60 % der Beitragssumme, besteht für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte hat seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft nach Angabe einer Bankverbindung erklärt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass nach der Mitteilung der Bankverbindung in dem Schriftsatz vom 14. Februar 2024 erkennbar geworden wäre, dass sie gerichtlicher Hilfe bei der Durchsetzung ihrer vermeintlichen Forderung in dieser Höhe bedürfte.
Soweit die Klägerin über diese Summe hinaus Anspruch auf den vollen Betrag von 2.121,45 DM (1.084,68 EUR) erhebt, ist die Klage unbegründet. Auch insoweit hat der Bescheid vom 8. Februar 2005 über den Erstattungsbetrag bestandskräftig entschieden (s.o. 2.a)aa)). Zudem verstößt die Beschränkung der Erstattung auf 60 % durch § 21 Abs. 1 Satz 1 RVS aus den entsprechend geltenden oben (2.a)bb)) ausgeführten Gründen nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).