Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.02.2024, Az.: 13 ME 260/23
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO; Ablehnende Bescheidung des rechtzeitig gestelltes Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch während der Gültigkeitsdauer der innegehabten Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.02.2024
- Aktenzeichen
- 13 ME 260/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 10679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2024:0212.13ME260.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 20.12.2023 - AZ: 11 B 2990/23
Rechtsgrundlagen
- AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
- AufenthG § 50 Abs. 1
- AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 1
- AufenthG § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
- AufenthG § 58 Abs. 2 Satz 2
- AufenthG § 81 Abs. 4 Satz 1
- AufenthG § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- GG Art. 6 Abs. 1
Amtlicher Leitsatz
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist nicht statthaft, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch während der Gültigkeitsdauer der innegehabten Aufenthaltserlaubnis ablehnend beschieden wird.
Tenor:
- I.
13 ME 260/23
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 20. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
- II.
13 PA 261/23
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 20. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. 13 ME 260/23
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 20. Dezember 2023 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde - bei verständiger Würdigung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) - allein weiter verfolgten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Oldenburg 11 A 2687/23) gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2023 anzuordnen (Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 18.1.2024, S. 1 = Blatt 132 der Gerichtsakte), im Ergebnis zutreffend abgelehnt (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: Senatsbeschl. v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, NordÖR 2014, 502 f. - juris Rn. 4). Die hiergegen mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.
a. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2023 (Blatt 3 ff. der Gerichtsakte) nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzuordnen.
aa. Dieser vom anwaltlich vertretenen Antragsteller gestellte Antrag, der darauf gerichtet ist, die durch die Versagung eines begehrten Aufenthaltstitels vollziehbar entstandene Ausreisepflicht (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) zu suspendieren und damit eine Abschiebung zu verhindern (vgl. Senatsbeschl. v. 12.5.2022 - 13 PA 138/22 -, juris Rn. 7; VGH, Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.1.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 15), ist bereits unzulässig. Er ist unstatthaft und dem Antragsteller fehlt für diesen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der vom Antragsteller rechtzeitig vor Ablauf der - ihm erteilten und bis zum 29. September 2023 gültigen - Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hat wegen der Ablehnung dieses Antrags noch vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2023 keine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ("... gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.", mit Hervorh. d. Senats) ausgelöst. Vor diesem Hintergrund ist die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers auch nicht aufgrund der Versagung der Aufenthaltserlaubnis, sondern infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis entstanden (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Ob die vollzogene Abschiebung des Antragstellers nach Ägypten inzwischen zur Unzulässigkeit des Antrags geführt hat, muss vor diesem Hintergrund nicht vertieft werden.
bb. Auch wenn mit dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 11 f. des angefochtenen Beschlusses) - und unabhängig von sich insoweit ggf. aus dem Vollzug der Abschiebung ergebenden Bedenken - von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen wird, sei es, weil eine gegenüber den Ausführungen unter I.1.a.aa. dieses Beschlusses abweichende Beurteilung im Einzelfall aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) möglich oder geboten erscheint oder weil es anderenfalls zu einer jedenfalls fraglichen Privilegierung (vgl. zur unterschiedlichen Darlegungslast beim vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO einerseits und nach § 123 Abs. 1 VwGO andererseits: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 135 m.w.N.; vgl. zu dem nur ausnahmsweise im Rahmen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO durchsetzbaren (Anordnungs-)Anspruch auf Erteilung einer sog. Verfahrensduldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Zwecke der verfahrensmäßigen Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Senatsbeschl. v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3) derjenigen Ausländer kommen kann, die ihren Antrag auf Titelverlängerung/-erteilung (bewusst) erst kurz vor Ablauf der Geltungsdauer ihres bisherigen Aufenthaltstitels stellen, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.
Das Verwaltungsrecht (vgl. S. 12 ff. des angefochtenen Beschlusses) hat zur Ablehnung des von ihm als zulässig erachteten Anordnungsantrags ausgeführt, dass die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2023 voraussichtlich rechtmäßig sei und hat dies damit begründet, dass der Antragsteller die Personensorge zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem am 10. September 2021 geborenen Sohn derzeit - auch unter Berücksichtigung des Schutzes familiärer Lebensgemeinschaften nach Art. 6 Abs. 1 GG bei bloßen Umgangskontakten - nicht in einer im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorausgesetzten Weise ausübe und dies auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Da der Antragsteller einen regelmäßigen - derzeit begleiteten - Umgang mit seinem Sohn nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, sei eine tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen seines Sohnes fernliegend und erfordere das Kindeswohl eine dauernde Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet nicht. Dass es in jüngster Zeit begleitete Umgangskontakte mit seinem Sohn gegeben habe, ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Er behaupte zwar, dass es auch nach dem 27. April 2023 Umgangskontakte gegeben habe, datumsmäßig belegt seien weitere Kontakte aber nicht. Vielmehr berichte der Antragsteller selbst, dass im Oktober 2023 mehrere Termine ohne nähere Begründung abgesagt worden seien. Im Übrigen erschöpfe sich der Vortrag des Antragstellers darin, den Wahrheitsgehalt der Angaben insbesondere der Kindesmutter zu bestreiten, ohne selbst anzugeben, wann der letzte Umgangskontakt stattgefunden habe und in welcher Form eine tatsächliche Verbundenheit zu seinem Sohn bestehe und er für diesen Betreuungs-, Versorgungs- und Erziehungsleistungen erbringe. Der Antragsteller berufe sich insoweit im gerichtlichen Verfahren auch nicht auf eigene erzieherische Leistungen, die von Empathie gegenüber seinem Sohn getragen seien und erkennen ließen, dass er dessen Entwicklung begleiten und fördern würde. Der Antragsteller räume zudem selbst ein, dass es sein könne, dass es im Hinblick auf den Kontakt zu seinem Sohn noch Defizite gebe. Diese in seinem Verhalten liegenden Defizite auszuräumen und die ausweislich einer Stellungnahme des Jugendamts vom 5. Mai 2023 (Blatt 211 der Beiakte 1) bestehende Sprachbarriere zu beseitigen, sei nicht Aufgabe des zuständigen Jugendamts, sondern es sei zuvörderst die Aufgabe des Antragstellers, die deutsche Sprache zu erlernen, um sich mit der Kindesmutter über die Erziehung austauschen und sprachlichen Zugang zu seinem Sohn zu erlangen und damit einen derzeit nicht erkennbaren Anteil an der tatsächlichen Betreuung, Versorgung und Erziehung zu leisten.
Mit dem Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründungsschriftsatz v. 18.1.2014, S. 1 ff. = Blatt 132 ff. der Gerichtsakte) wird zwar geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller die Personensorge für seinen Sohn derzeit nicht im erforderlichen Maße ausübe und nicht zu erwarten sei, dass dies in absehbarer Zeit der Fall sein werde. Die Beschwerde zeigt aber weder auf, dass das Verwaltungsgericht insoweit von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, noch legt sie dar, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung unzutreffende Annahmen in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt hat. Sie beanstandet zwar, dass bei der gerichtlichen Bewertung falsche oder unzureichende Informationen zu den Umgangskontakten zugrunde gelegt worden seien, versäumt es aber ihrerseits hinreichend konkret vorzutragen und nachzuweisen, wann und in welchem Umfang der Antragsteller tatsächlich - auch in jüngerer Vergangenheit - begleitete Umgangskontakte mit seinem Sohn ausgeübt hat. Insbesondere sagen die wiedergegebenen Aussagen in einem familiengerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts E. vom 24. Juli 2023 (Blatt 31 f. der Gerichtsakte), wonach der Antragsteller "erkennbar weiterhin Kontakt zur Umgangsbegleitung" habe, "[e]ine wesentliche Veränderung der Umstände zum Vergleich im Januar nicht gegeben" sei und es dem Antragsteller nicht an der von "ihm bemängelte[n] geringe[n] Umgangszeit" fehle, nichts darüber aus, wann konkret und in welchem Umfang der Antragsteller - auch in der Zeit nach Ergehen dieses Beschlusses - begleitete Umgangskontakte mit seinem Sohn nicht nur hätte wahrnehmen können, sondern auch tatsächlich wahrgenommen hat. Auch mag die vorgelegte Terminliste (Blatt 136 der Gerichtsakte) geplante Umgangstermine festhalten, dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch nichts darüber entnehmen, ob und an welchem dieser Termine tatsächlich ein begleiteter Umgang zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn stattgefunden hat. Soweit die Beschwerde zur näheren Begründung ihrer von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Beurteilung im Übrigen auf erstinstanzliches Vorbringen sowie den Inhalt dort vorgelegter Unterlagen verweist, ist dieser Verweis im Beschwerdeverfahren von vorneherein unzureichend. Denn eine solche pauschale Bezugnahme genügt ersichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. Senatsbeschl. v. 6.1.2023 - 13 ME 283/22 -, juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.9.2008 - 8 ME 53/08 -, NdsVBl. 2008, 358, 359 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit die Beschwerde darüber hinaus behauptet, dass die Wahrnehmung von Umgangskontakten durch die Kindesmutter verhindert worden sei, fehlen auch hierzu nachvollziehbare Angaben. Aber selbst wenn es zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn Umgangskontakte in ausreichendem Umfang gegeben haben sollte, was schon nicht erkennbar ist, lässt sich dem Beschwerdevorbringen - nach wie vor - nicht entnehmen, dass diese Kontakte Ausdruck einer von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragenen familiären Gemeinschaft sind und der Antragsteller im Rahmen dieser für seinen Sohn - mit Ausnahme von Unterhaltszahlungen (Blatt 144 f. der Gerichtsakte) - Betreuungs-, Versorgungs- und Erziehungsleistungen erbringt. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Antragsteller sich erst nach einem Gespräch mit dem Jugendamt am 3. November 2023, mithin als sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits abgezeichnet hatten, und zudem nur auf dessen ausdrückliche Aufforderung hin veranlasst gesehen hat, sich mit einer bei seinem Sohn bestehenden Erkrankung tiefergehend auseinanderzusetzen (Blatt 137 ff. und 140 f. der Gerichtsakte), keine ausreichende Anteilnahme an dessen Leben und Aufwachsen erkennen. Soweit die Beschwerde im Übrigen in Abrede stellt, dass die deutschen Sprachkenntnisse des Antragstellers unzureichend seien, um Anteil an der tatsächlichen Betreuung, Versorgung und Erziehung seines Sohnes nehmen zu können, wird über die bloß vage gehaltene Behauptung hinaus, über "einigermaßen gute deutsche Sprachkenntnisse" zu verfügen, nichts dargelegt, was insoweit auf eine unzutreffende Einschätzung des Jugendamts als sozialpädagogischer Fachbehörde in der Stellungnahme vom 5. Mai 2023 (Blatt 211 der Beiakte 1) schließen lassen könnte.
b. Auch die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2023 durch das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 70 Abs. 1 NVwVG und § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG begegnet keinen Bedenken. Insoweit braucht der Senat nicht zu vertiefen, ob sich die Abschiebungsandrohung durch die vollzogene Abschiebung ggf. bereits erledigt hat oder ob der Antragsteller nach erfolgter Abschiebung noch über das für einen entsprechenden Anordnungsantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 13.9.2005 - BVerwG 1 VR 5.05 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.11.2023 - 12 S 986/23 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 4.1.2022 - 2 LB 383/21 -, juris Rn. 31 f.; Hessischer VGH, Beschl. v. 10.3.2016 - 3 B 2796/15.A -, juris Rn. 5). Selbst wenn hiervon und auch im Übrigen von der Zulässigkeit des Anordnungsantrags ausgegangen wird, hat das Verwaltungsgericht (vgl. S. 16 ff. des angefochtenen Beschlusses) diesen zu Recht abgelehnt. Da eigenständige Gesichtspunkte, welche die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Zweifel ziehen könnten, insoweit vom Antragsteller nicht vorgetragen werden, verweist der Senat zur Begründung lediglich auf die Ausführungen unter I.1.a.bb. dieses Beschlusses sowie auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
2. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG sowie Nrn. 8.1 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
II. 13 PA 261/23
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 11. Kammer - vom 20. Dezember 2023 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zum Teil abgelehnt. Denn dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren kommt insoweit auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die die Ausführungen unter I.1. dieses Beschlusses sowie auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz (vgl. zur Entstehung von Gerichtskosten bei Zurückweisung einer PKH-Beschwerde: Senatsbeschl. v. 28.3.2019 - 13 PA 65/19 -, juris Rn. 3).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).