§ 41 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Der Realverband erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Auflösungsverfügung unanfechtbar wird.
(2) Das Vermögen des Verbandes ist zur Befriedigung seiner Gläubiger zu verwenden. Die Aufsichtsbehörde kann dazu sowie zur Abwicklung der sonstigen Verbandsgeschäfte Liquidatoren bestellen; § 49 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Vermögen, das nach der Befriedigung der Gläubiger etwa noch verbleibt, fällt an die Gemeinde, deren Gebiet den Verbandsbereich (§ 17 Abs. 4 Satz 2) oder den überwiegenden Teil des Verbandsbereichs bildet.