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§ 65 Nds. PersVG - Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte mit:

  1. 1.
    Einstellung mit Ausnahme der Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach Ablegung der Laufbahnprüfung auf Grund von Rechtsvorschriften endet (§ 40 Abs. 2 NBG),
  2. 2.
    Anstellung und Beförderung,
  3. 3.
    Übertragung eines Amtes, das mit einer Amtszulage oder Stellenzulage verbunden ist,
  4. 4.
    Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,
  5. 5.
    nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der auf Grund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist,
  6. 6.
    Verlängerung der Probezeit,
  7. 7.
    Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle,
  8. 8.
    Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet,
  9. 9.
    Zuweisung nach § 123a BRRG für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
  10. 10.
    Umsetzung innerhalb der Dienststelle, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt,
  11. 11.
    vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
  12. 12.
    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  13. 13.
    Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach den §§ 39 und 40 NBG,
  14. 14.
    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
  15. 15.
    Versagung oder Widerruf der Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit,
  16. 16.
    Verzicht auf Ausschreibung, es sei denn, der Dienstposten soll mit einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe besetzt werden,
  17. 17.
    Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub und auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§ 80a und 87a NBG,
  18. 18.
    Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung,
  19. 19.
    Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
  20. 20.
    Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien.

(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter mit:

  1. 1.

    Einstellung,

  2. 2.

    Eingruppierung, Höher- oder Herabgruppierung, Bestimmung der Fallgruppe, Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen,

  3. 3.

    Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

  4. 4.

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,

  5. 5.

    Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle,

  6. 6.

    Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet,

  7. 7.

    Zuweisung nach tarifrechtlichen Regelungen entsprechend § 123a BRRG für eine Dauer von mehr als drei Monaten,

  8. 8.

    Umsetzung innerhalb der Dienststelle, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die oder der Beschäftigte ihr nicht zustimmt,

  9. 9.

    ordentliche Kündigung einschließlich Änderungskündigung sowie Kündigung während der Probezeit,

  10. 10.

    Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

  11. 11.

    Versagung oder Widerruf der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung,

  12. 12.

    Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung,

  13. 13.

    Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,

  14. 14.
    1. a)

      Aufstellung von Richtlinien über die Gewährung des Bildungsurlaubs nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz,

    2. b)

      Entscheidung, in welcher Reihenfolge mehrere Bewerberinnen und Bewerber Bildungsurlaub erhalten,

    3. c)

      Entscheidung über den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs, falls ein Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Dienststelle nicht erreichbar ist,

  15. 15.

    Verzicht auf Ausschreibung, es sei denn, der Arbeitsplatz soll mit einer oder einem Beschäftigten der entsprechenden Vergütungs- oder Lohngruppe besetzt werden,

  16. 16.

    Ablehnung von Anträgen auf Arbeitsbefreiung sowie auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den den §§ 80a und 87a NBG entsprechenden tariflichen Bestimmungen,

  17. 17.

    Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien.

(3) Die Mitbestimmung erstreckt sich nicht auf personelle Maßnahmen für:

  1. 1.
    Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 sowie der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung R von der Besoldungsgruppe R 3 an aufwärts sowie vergleichbare Angestellte,
  2. 2.
    Leiterinnen oder Leiter von Behörden und ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
  3. 3.
    Beschäftigte, die nach Umfang und Gewicht ihres Aufgabenbereichs überwiegend künstlerisch oder wissenschaftlich tätig sind, sofern für deren Beschäftigung die Beurteilung der künstlerischen oder wissenschaftlichen Befähigung entscheidend ist.

(4) Soweit nicht in den Absätzen 1 und 2 etwas anderes bestimmt ist, sind von der Mitbestimmung ausgenommen Einzelfallentscheidungen im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht sowie bei der Festsetzung von Vergütung und Lohn.