Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: 18 L 1863/94
Anspruch des Personalrats auf Zurverfügungstellung einer Ganztags-Schreibkraft; Nichtanwendbarkeit der Übergangsvorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (Nds. PersVG); Aufgabenkreis einer Bürokraft des Personalrats; Bestimmung des erforderlichen Umfangs der Stelle nach typisierender Betrachtungsweise; Keine Verpflichtung der freigestellten Personalratsmitglieder zur eigenen Erledigung der Büroarbeiten; Mehrarbeit aufgrund erweiterter Mitbestimmungsrechte nach der Neufassung des Nds. PersVG; Teilweiser Widerruf des zusätzlichen Auftrags der Bürokraft als nicht mitbestimmungspflichtige Umsetzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.11.1994
- Aktenzeichen
- 18 L 1863/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:1121.18L1863.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 09.03.1994 - AZ: 7 A 14/93
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht der Länder - Stellung einer Schreibkraft -
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der "erforderliche Umfang" im Sinne des § 37 Abs. 4 Nds.PersVG (Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz) lässt sich nicht im Wege der Einzelerhebung von Vorgängen feststellen, sondern verlangt eine typisierende Betrachtungsweise.
- 2.
Bei der Bemessung des erforderlichen Stellenumfangs der dem Personalrat zur Verfügung zu stellenden Schreibkraft kann dieser nicht darauf verwiesen werden, einen erheblichen Teil seiner Büroarbeiten durch seine freigestellten Mitglieder selbst zu erledigen; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich unter diesen Mitgliedern Bürokräfte befinden.
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
hat auf die mündliche Anhörung vom 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und Dr. Uffhausen sowie
die ehrenamtlichen Richter Bajog und Grevecke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Göttingen - 7. Kammer - vom 9. März 1994 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt, daß ihm eine Schreibkraft ganztags zur Verfügung gestellt wird.
Er vertritt ca. 5.300 Beschäftigte der verselbständigten Dienststelle "Universitätskliniken", die in verschiedenen Kliniken, Instituten und Deinstleistungseinrichtungen im Stadtgebiet von ... beschäftigt sind. Von seinen 21 Mitgliedern sind fünf voll freigestellt. Sitzungen finden einmal wöchentlich mit einer Dauer von zweieinhalb bis vier Stunden statt; im Durchschnitt entscheidet der Antragsteller je Sitzung über etwa 70 beteiligungspflichtige Maßnahmen. Seit seiner Wahl im April 1992 bis Ende März 1993 entstanden aus Personalmaßnahmen ca. 3.800 Vorgänge mit dem zugehörigen Schriftverkehr; aus der Beteiligung in sozialen Angelegenheiten fielen ca. 750 weitere Vorgänge an. Zur Bewältigung der damit verbundenen Büroarbeit steht ihm derzeit eine Schreibkraft mit einer halben Stelle zur Verfügung.
Der Antragsteller meint, eine Halbtagskraft sei völlig unzureichend. Die Verwaltung des Schriftgutes und die telefonische Präsenz seien nicht gewährleistet. Seine freigestellten Mitglieder müßten in erheblichem Umfang Schreib- und Büroarbeiten selbst ausführen.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß
- 1.
die Beteiligte verpflichtet ist, ihm eine Schreibkraft ganztags zur Verfügung zu stellen,
- 2.
die Beteiligte verpflichtet ist, in krankheits-, urlaubsbedingten und sonstigen Fehlzeiten dieser Schreibkraft vollen Ersatz zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte hat beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie hat die Notwendigkeit des Schriftverkehrs bezweifelt, da der Antragsteller im wesentlichen lediglich Informationspartner des Gesamtpersonalrates sei. Den freigestellten Mitgliedern müsse es möglich sein, ihre Vorgänge selbst zu verwalten, soweit die zur Verfügung gestellte Halbtagskraft nicht ausreiche. Weder die Krankenkassen noch das Land Niedersachsen seien bereit, eine zusätzliche Schreibkraft für den Antragsteller zu finanzieren. Im Hinblick auf den Antrag zu 2) sei es aufgrund der äußerst beschränkten Möglichkeiten - für die allgemeine Verwaltung stünden nur 1,5 Schreibkräfte zur Verfügung - dem Antragsteller zumutbar, auf die dem Gesamtpersonalrat zur Verfügung gestellten zwei Vollzeitkräfte im Schreibdienst zurückzugreifen.
Mit Beschluß vom 9. März 1994 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag zu 1) des Antragstellers im wesentlichen entsprochen und ausgeführt:
Gemäß § 52 Abs. 3 NdsPersVG habe die Dienststelle dem Personalrat Schreibkräfte, soweit erforderlich, für seine Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift umfasse der Aufgabenbereich einer Schreibkraft im personalvertretungsrechtlichen Sinn auch die mit dem Anfertigen von Schreiben üblicherweise verbundenen Vor- und Nacharbeiten, wie Adressierung, Versendung und Ablage, sowie die üblicherweise anfallenden Büroarbeiten, insbesondere das Anfertigen von Fotokopien und die telefonische Erreichbarkeit. Der erforderliche Umfang bestimme sich nach den konkreten Verhältnissen der Dienststelle, bei welcher der Personalrat gebildet sei. Bei typisierender Betrachtungsweise sei davon auszugehen, daß bei dem Antragsteller Büroarbeiten in einem Umfang anfielen, der die Beschäftigung einer "eigenen" Schreibkraft erforderlich mache. Hierfür spreche insbesondere die verhältnismäßig große Anzahl der über 5.000 vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten, der geschilderte Umfang von insgesamt mehr als 4.500 zu verwaltenden Vorgängen, die wöchentlich wiederkehrenden mehrstündigen Sitzungen sowie die Tatsache, daß fünf Mitglieder voll freigestellt seien. Ferner habe die Beteiligte seit geraumer Zeit zumindest eine Halbtagskraft zur Verfügung gestellt und demzufolge die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Schreibkraft für den Antragsteller ebenfalls bejaht.
Nach dem - insoweit von der Beteiligten nicht ernstlich in Frage gestellten - Vortrag des Anragstellers könne die Halbtagskraft in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht alle Büroarbeiten erledigen. Anhaltspunkte dafür, daß der Arbeitsaufwand durch eine Beschränkung auf das Notwendige deutlich reduziert werden könnte, lägen nicht vor. Dem Antragsteller müsse überlassen bleiben, den Umfang seiner Stellungnahmen von Fall zu Fall eigenverantwortlich festzulegen. Der Einwand, der Antragsteller müsse sich im Verkehr mit dem Gesamtpersonalrat nicht im bisherigen Umfang der Schriftform bedienen, gehe fehl. Bei einigen 100 Vorgängen im Monat sei eine schriftliche Fixierung der zwischen Anragsteller und Gesamtpersonalrat auszutauschenden Informationen unabdingbar, um eventuelle Verluste sowie unnötigen Aufwand zu vermeiden. Reiche danach eine Halbtagskraft nicht aus und könne auch der tatsächliche Arbeitsumfang nicht in erheblichem Maße ohne Qualitätsverlust reduziert werden, so stehe dem Antragsteller Büropersonal im Umfang einer Ganztagsstelle zu. Dies erscheine auch unter dem Aspekt angemessen, daß der Antragsteller in Relation zu dem mit zwei Schreibkräften ausgestatteten Gesamtpersonalrat etwa die Hälfte der auch vom GPR vertretenen Bediensteten vertrete und demnach bei typisierender Betrachtungsweise einen Arbeitsaufwand für Büropersonal haben dürfte, welcher der Hälfte desjenigen des GPR entspreche. Die Dienststelle müsse mithin dem Antragsteller nicht eine Ganztagskraft zur Verfügung stellen; die Freistellung für den Antragsteller könne vielmehr auf mehrere Schreibkräfte verteilt werden, wobei lediglich sicherzustellen sei, daß ihm während der gesamten Kernarbeitszeit immer (irgend-) eine Schreibkraft zugeordnet sei.
Die Beteiligte könne sich nicht darauf berufen, sie habe selbst zur Erledigung der an der Dienststelle anfallenden Arbeiten nicht genügend Schreibkräfte. Denn nach dem Gesetz könne der Antragsteller beanspruchen, daß ihm eine Schreibkraft zur Verfügung gestellt werde, und zwar unabhängig davon, daß ihm die Dienststelle angeboten habe, die im Rahmen der Personalratsarbeiten anfallenden Schreibarbeiten durch Schreibkräfte der Dienststelle mit erledigen zu lasen. Die durch das Abstellen einer Schreibkraft für die Schreibarbeiten des Personalrats entstehende Lücke müsse die Dienststelle in eigener Verantwortung schließen.
Dabei sei klarzustellen, daß die Beteiligte keinen Dienstposten oder Arbeitsplatz mit dem Aufgabenbereich "Hilfeleistung für den Personalrat" einzurichten brauche. Der/die dem Personalrat zur Hilfeleistung zur Verfügung gestellte Beschäftigte behalte vielmehr, auch soweit er/sie für den Personalrat tätig sei, den bisherigen Dienstposten oder Arbeitsplatz. Sollte die Schreibkraft keine Schreibarbeiten für den Antragsteller zu erledigen haben, so sei er nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und unter Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtet, der Dienststelle zur Erledigung von deren Schreibarbeiten die Schreibkraft für diese Zeit wiederum zur Verfügung zu stellen. Sollte der Antragsteller mit seinem Antrag darüber hinausgehend die ausschließliche Zurverfügungstellung einer Schreibkraft begehrt haben, so wäre der Beschluß im vorgenannten Umfang einzuschränken, was hiermit und durch die im Beschlußtenor enthaltene "Maßgabe" ausdrücklich klargestellt werde. Demgegenüber sei die Beteiligte nicht verpflichtet, bei jeder Fehlzeit der Schreibkraft umgehend einen vollen Ersatz zur Verfügung zu stelle. Ein solcher Personalersatz sei nur erforderlich bei langandauernden krankheits- und urlaubsbedingten Ausfallzeiten (z.B. Schwangerschafts- und Erziehungsurlaub).
Gegen den ihm am 15. März 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 29. März 1994 eingelegte und am 22. April 1994 begründete Beschwerde der Beteiligten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht, das Verwaltungsgericht habe hier die "Erforderlichkeit" ohne die gebotene Amtsermittlung der beim Antragsteller anfallenden Schreib- und Büroarbeiten bejaht.
Die Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern, soweit er den Anträgen des Antragstellers stattgegeben hat, und diese in vollem Umfang abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beteiligten, dem Antragsteller Schreibkräfte im Umfang einer vollen Stelle ganztags nach Maßgabe der Beschlußgründe zur Verfügung zu stellen. Soweit das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers im übrigen abgelehnt hat, ist der Beschluß rechtskräftig, da der Antragsteller ein Rechtsmittel dagegen nicht eingelegt hat. Dies gilt zunächst für den erstinstanzlichen Antrag zu 2). Es gilt aber ebenso für die - den erstinstanzlichen Antrag zu 1) und den ihm im wesentlichen stattgebenden Tenor - einschränkenden "Maßgaben". Sie schränken die Verpflichtung der Beteiligten dahin ein, daß
- a.
die Freistellung für den Antragsteller auch auf mehrere Kräfte verteilt werden kann, wobei lediglich sicherzustellen ist, daß dem Antragsteller während der gesamten Kernarbeitszeit immer (irgend-) eine Schreibkraft zugeordnet ist,
- b.
die Beteiligte insoweit keinen gesonderten Dienstposten oder Arbeitsplatz einzurichten hat,
- c.
der Antragsteller keine Schreibkraft ausschließlich für sich verlangen kann, diese bei einer nicht vollen Auslastung vielmehr wiederum der Dienststelle für deren Schreibarbeiten zur Verfügung stellen muß.
2.
Die gegen diese - eingeschränkte - Verpflichtung gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist nicht begründet.
a)
In rechtlicher Hinsicht ist der Anspruch des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf der Grundlage des zum 1. April 1994 außer Kraft getretenen § 52 Abs. 3 Nds.PersVG a.F. zu beurteilen, sondern gemäß § 37 Abs. 4 des zu diesen Zeitpunkt (§ 126 Abs. 1) in Kraft getretenen § 37 Abs. 4 Nds.PersVG vom 2. März 1994 (Nieders. GVBl. S. 95). Die noch auf das alte Recht verweisende Übergangsvorschrift des § 121 Abs. 1 Nds. PersVG ist hier nicht anwendbar, weil es sich nicht um ein bereits eingeleitetes Beteiligungsverfahren handelt, der Antragsteller vielmehr einen gesetzlichen Leistungsanspruch geltend macht, für den die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Gemäß § 121 Abs. 2 Nds. PersVG ist der Antragsteller weiterhin im Amt, da die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung der Universitätskliniken gemäß § 6 Abs. 3 Nds. PersVG a.F. wirksam bleibt, solange sie nicht aufgehoben wird.
b)
Nach § 37 Abs. 4 Nds. PersVG hat die Dienststelle für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung des Personalrats in erforderlichem Umfang u.a. "Büropersonal" zur Verfügung zu stellen. Diese Fassung der Vorschrift stellt - was das Verwaltungsgericht bereits für § 52 Abs. 3 Nds. PersVG a.F. bejaht hat - ausdrücklich klar, daß die zur Erledigung der Personalratsaufgaben zu stellende Kraft nicht auf reine Schreibarbeiten beschränkt ist, sondern auch für damit zusammenhängende Hilfstätigkeiten wie z.B. Telefonate, Vervielfältigungen, Botengänge in Anspruch genommen werden kann (Begr. zum Gesetzentw., LT-Drucks. 12/4370, S. 121; Ausschußbericht, LT-Drucks. 12/6206, S. 24; ebenso zum BayPVG, BayVGH, Beschl. v. 10.2.1993, PersR 1993, 364 m.N.).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß dem Antragsteller für diesen gesetzlichen Aufgabenkreis eine Schreibkraft zur Verfügung zu stellen ist. Die dagegen erhobenen Einwände der Beteiligten greifen nicht durch. Der "erforderliche Umfang" i.S. des § 37 Abs. 4 Nds.PersVG läßt sich nicht im Wege der Einzelerhebung von Vorgängen feststellen, sondern verlangt eine typisierende Betrachtungsweise (BayVGH a.a.O). Danach erscheint es aber nicht zweifelhaft, daß bei dem etwa 5.300 Beschäftigte vertretenden Antragsteller Büroarbeiten in einem Umfang anfallen, der eine Schreibkraft auslastet. Die Beteiligte hat die vom Antragsteller im einzelnen vorgetragene Arbeitsbelastung auch nicht substantiiert bestritten, vielmehr eingeräumt, daß die behauptete Zahl von allein etwa 70 Personalmaßnahmen wöchentlich zutreffen möge. Ihre Zweifel an der Notwendigkeit der Schreibarbeiten sind nicht begründet. Der Umstand, daß in den meisten Fällen gemäß § 80 Abs. 1 Nds.PersVG der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, ändert nichts daran, daß dann der nach §§ 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 79 Abs. 4 Nds. PersVG "zuständige" Antragsteller sich gegenüber dem Gesamtpersonalrat schriftlich zu äußern hat. Ein Verzicht darauf, der Beteiligten eine Durchschrift dieser Äußerung zuzuleiten, würde den Arbeitsaufwand nur unwesentlich verringern. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, einen erheblichen Teil seiner Büroarbeiten durch seine freigestellten Mitglieder selbst zu erledigen; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich unter diesen Mitgliedern Bürokräfte befinden sollten (vgl. Fischer/Goeres im GKÖD, Bd. V, § 44 Rn. 75 m. N.; HessVGH, Beschl. vom 20.2.1980, PersV 1982, 161 f.).
Vor allem fällt ins Gewicht, daß sich der vom Verwaltungsgericht auf der Gründlage des Nds.PersVG a. F. angenommene Arbeitsanfall beim Antragsteller unter der Geltung des neuen Nds.PersVG erheblich erhöhen wird. Denn das neue Gesetz sieht in § 64 Abs. 1 in Form einer Generalklausel die Mitbestimmung bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen vor; die folgenden Beispielskataloge der §§ 65 ff. sind gegenüber dem früheren Recht wesentlich erweitert. Es ist unvermeidlich, daß dadurch auch mehr Schreibarbeiten beim Antragsteller anfallen. Da diese Ausweitung der Mitbestimmung ebenso wie die Regelung des § 37 Abs. 4 vom Gesetzgeber wie von der Landesregierung ausdrücklich gewollt war, das Gesetz ferner keine Einschränkungen des Anspruchs hinsichtlich der Personalräte in gemäß § 6 Abs. 3 Nds.PersVG verselbständigten Dienststellenteilen vorsieht, geht auch die Berufung der Beteiligten auf fehlende Stellen bzw. Haushaltsmittel fehl.
Sollte im übrigen die dem Antragsteiler zur Verfügung stehende Schreibkraft nicht in vollem Umfang ausgelastet sein, so wäre dem bereits durch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Maßgabe Rechnung getragen, daß der Antragsteller für diesen Fall verpflichtet ist, die Schreibkraft insoweit wiederum der Dienststelle für/deren Schreibwerk zur Verfügung zu stellen (HessVGH, a.a.O. S. 163). Da die Schreibkraft ohnehin ihren bisherigen Dienstposten oder Arbeitsplatz behält, wäre auch ein solcher teilweiser Widerruf des zusätzlichen Auftrags, Büroarbeiten für den Antragsteller zu verrichten, keine mitbestimmungspflichtige Umsetzung i.S. von § 65 Abs. 2 Nr. 8 Nds.PersVG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.1984 - 6 P 3.82 -, Buchholz 238.37 § 40 NWPersVG Nr. 2; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 44 Rn. 45).
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Schwermer,
Dr. Uffhausen,
Dr. v. Grevecke