Abschnitt 4 öBbS-LK-ERdErl - Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Bibliographie
- Titel
- Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- öBbS-LK-ERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
4.1 Bewerbung
Die Bewerbung erfolgt ausschließlich über das Online-Verfahren EIS-Online-BBS (s. o. 3.2) mit anschließender Übersendung des Bewerbungsbogens und der Bewerbungsunterlagen durch die Bewerberinnen und Bewerber an die zuständigen Dienststellen.
4.1.1 Auf Ausschreibungen für das laufende Kalenderjahr können sich auch Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bewerben und eingestellt werden, die den Vorbereitungsdienst bis spätestens 31.10. d. J. beendet haben.
4.1.2 Eine Teilnahme von in anderen Ländern verbeamteten Lehrkräften ist möglich, sofern eine Freigabe des Landes für das Versetzungs- und Einstellungsverfahren vorliegt. Eine Teilnahme am Bewerbungs- und Auswahlverfahren für befristet und unbefristet beschäftigte Lehrkräfte anderer Länder ist uneingeschränkt möglich.
4.1.3 Beamtete und unbefristet im niedersächsischen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte können nicht am Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst teilnehmen. Sie sind ggf. auf das Versetzungsverfahren zu verweisen.
4.1.4 Lehrkräfte, die
- a)
nach einer erfolgreich absolvierten Qualifizierungsmaßnahme für ein anderes Lehramt nach Nummer 3 des Bezugserlasses zu b eine entsprechende Ergänzungsqualifikation erworben haben oder deren Ergänzungsqualifikation nach Nummer 6 des Bezugserlasses zu b festgestellt wurde, wenn sie entsprechend ihrer Ergänzungsqualifikation eingesetzt werden möchten, oder
- b)
nicht gemäß dem ihrer Lehrbefähigung zugeordneten Einstiegsamt oder der entsprechenden Entgeltgruppe eingestellt wurden und auf eine diesem Einstiegsamt oder der Entgeltgruppe entsprechende Stelle wechseln möchten,
können sich entsprechend der Terminvorgaben zu den Versetzungsverfahren formlos auf dem Dienstweg bis zum 31.01. oder 31.07. eines jeden Jahres um Übertragung eines ihrer Lehrbefähigung oder ihrer Ergänzungsqualifikation entsprechenden jeweiligen Einstiegsamtes oder einer der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechenden Stelle an einer berufsbildenden Schule bemühen. Eine damit ggf. verbundene Versetzung an eine berufsbildende Schule zu Beginn des darauffolgenden Schuljahres ist auf dem Dienstweg bei dem für die Stammschule zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung zu beantragen.
Dieser Antrag muss Angaben zu den gewünschten örtlichen Einsatzmöglichkeiten beinhalten. Ein Anspruch auf Übertragung des angestrebten Amtes oder auf Versetzung besteht nicht. Grundsätzlich kann einem entsprechenden Versetzungsantrag aus Gründen der Unterrichtskontinuität frühestens drei Jahre nach der Einstellung entsprochen werden.
4.2 Auswahlverfahren
4.2.1 Allgemeines
Das Auswahlverfahren beginnt nach dem im Rahmen der konkreten Ausschreibung festgelegten Bewerbungsschluss. Es dürfen nur Bewerberinnen und Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden, deren Bewerbung über EIS-Online-BBS erfolgte und deren Bewerbung in die Stellen-Bewerbungs-Liste (s. u. 4.2.3) aufgenommen wurde.
Liegt der den Dienstposten oder Arbeitsplatz ausschreibenden BBS ein Versetzungsantrag einer beamteten oder unbefristet in Niedersachsen beschäftigten Lehrkraft mit gleichen Qualifikationen wie in der Ausschreibung definiert vor und hat die derzeitige Schulleitung der den Versetzungsantrag stellenden Lehrkraft die Freigabe zur Versetzung erteilt, ist diese Lehrkraft in das Auswahlverfahren einzubeziehen.
4.2.2 Nichteignung
Aus Gründen der Sicherung der Unterrichtsqualität darf niemand eingestellt werden, dessen Nichteignung für eine Tätigkeit im Schuldienst bereits festgestellt wurde. Dies gilt auch für durch die berufsbildenden Schulen sonstige vorgenommene Einstellungen von Personal für befristete oder unbefristete Lehrtätigkeiten.
Dies sind insbesondere Bewerberinnen und Bewerber,
die die Staatsprüfung oder 2. Staatsprüfung für Lehrämter in Niedersachsen oder einem anderen Land endgültig nicht bestanden haben,
die einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung für ein Lehramt nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz [NBQFG]) vom 12. Dezember 2012 (Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2012; Nds. GVBl. Nr. 32/2012 S. 591), zuletzt geändert Art. 19 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. Nr. 6/2018 S. 66) - VORIS 82300 - oder einem entsprechenden Gesetz anderer Länder oder der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22; 2007 Nr. L 271, S. 18; 2008 Nr. L 93, S. 28; 2009 Nr. L 33, S. 49; 2014 Nr. L 305, S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354, S. 132; 2015 Nr. L 268, S. 35; 2016 Nr. L 95, S. 20) oder auf der Grundlage einer vergleichbaren Rechtsgrundlage in einem anderen Land nicht erfolgreich beendet haben,
die bereits einmal aus dem Schuldienst in Niedersachsen oder einem anderen Land nach Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit entlassen wurden,
die vor Ende der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte ohne eine Lehramtsausbildung in Niedersachsen oder einer entsprechenden Maßnahme im Schuldienst anderer Länder wegen Nichteignung oder Nichtbewährung entlassen wurden oder
deren befristeter Vertrag nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme wegen Nichteignung oder Nichtbewährung nicht entfristet wurde oder bei denen die Nichterfüllung einer im Arbeitsvertrag enthaltenen auflösenden Bedingung zur Beendigung eines unbefristeten Vertragsverhältnisses geführt hat.
Eingehende oder vorliegende Bewerbungen um eine Einstellung in den Schuldienst dieser Bewerberinnen und Bewerber werden in den jeweiligen Auswahlverfahren nicht berücksichtigt.
Ebenfalls wird nicht eingestellt, wer den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13.07.2010 (Nds. GVBl. S. 288; SVBl. S. 325), zuletzt geändert durch VO vom 25.03.2021 (Nds. GVBl. Nr. 13/2021 S. 164; SVBl. 5/2021 S. 239) - VORIS 20411 - nicht mehr mit einer Staatsprüfung erfolgreich abschließen kann.
Alle Lehrkräfte, auch die Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für ein Lehramt aus einem anderen Land oder mit einem anderen Hochschulstudium als einem Lehramtsstudium, müssen grundsätzlich über die für die Anforderungen der Schul- und Unterrichtspraxis erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. In Ausnahmefällen kann ein Sprachfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Unter den geeigneten und bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern ist unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) die am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber auszuwählen.
4.2.3 Stellen-Bewerbungs-Liste
Grundlage für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist die automatisiert erstellte Stellen-Bewerbungs-Liste, die kurzfristig nach Bewerbungsschluss der ausschreibenden Schule im Einstellungs- und Informationsportal EIS-Online-BBS zum Download zur Verfügung gestellt wird.
Die vorläufige, ungeprüfte Aufnahme der Bewerbung in die Gruppe der "geeigneten Bewerberinnen und Bewerber" auf der Stellen-Bewerbungs-Liste erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der durch Bewerberinnen und Bewerber gemachten Angaben, sofern die Anforderungen des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes danach erfüllt werden, dass
die berufliche Fachrichtung und / oder das Unterrichtsfach oder die Unterrichtsfächer vollständig mit der in der Ausschreibung bekannt gegebenen beruflichen Fachrichtung bzw. dem Unterrichtsfach oder den Unterrichtsfächern übereinstimmen und
der Nachweis über die ggf. zusätzlich als erforderlich festgelegte auswahlrelevante Anforderung geführt werden kann und
die Bewerbung um den Dienstposten oder Arbeitsplatz fristgerecht über das Portal EIS-Online-BBS erfolgt ist.
Alle anderen über EIS-Online-BBS auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen werden auf der Stellen-Bewerbungs-Liste als "stellenbezogen nicht bewerbungsfähig" gekennzeichnet.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft bei Vorlage der Stellen-Bewerbungs-Liste die in der Gruppe der "geeigneten Bewerberinnen und Bewerber" aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber anhand der vorliegenden Unterlagen und stellt die vorläufige Bewerbungsfähigkeit fest. Offensichtlich nicht bewerbungsfähige Bewerberinnen und Bewerber werden aus der Gruppe der "geeigneten Bewerberinnen und Bewerber" manuell gestrichen; das zuständige RLSB sowie die Auswahlkommission (s. u. 4.2.4) sind hiervon mit der entsprechenden Begründung zu unterrichten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt ferner fest, welche Bewerbungen fristgerecht eingegangen sind. Sind vorliegende, unter Beifügung des Bewerbungsbogens fristgerecht bei der jeweiligen Schule eingegangene Bewerbungen nicht auf der Stellen-Bewerbungs-Liste enthalten, so ist Rücksprache mit dem zuständigen RLSB zu halten.
Die Reihenfolge der Bewerbungen auf der Stellen-Bewerbungs-Liste erfolgt entsprechend dem Grad der Übereinstimmung des Lehramtes, der Lehrbefähigungsfächer (berufliche Fachrichtung, Unterrichtsfach, Ausbildungsschwerpunkte) und der ggf. erforderlichen Zusatzqualifikationen mit den Anforderungen der bekannt gegebenen Stelle. Innerhalb der jeweiligen Gruppen erfolgt bei Theorielehrkräften eine Aufstellung einer Rangfolge nach Bewerbernote. Die Bewerbernote ergibt sich grundsätzlich als im Verhältnis 1 : 3 gewichtetes Mittel von zwei Noten
[1. Note + (3 x 2. Note)] / 4. |
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Die 1. Note ist die Abschlussgesamtnote des Studienganges, der zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst geführt hat, die 2. Note ist die Note der Staatsprüfung im Vorbereitungsdienst.
Da bei der Auswahl der einzustellenden Theorielehrkräfte grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber, die über eine abgeschlossene Lehramtsausbildung verfügen, vorrangig zu berücksichtigen sind, werden die Bewerbungen, für die zum Zeitpunkt des Erstellens der Stellen-Bewerbungs-Liste keine Note der Staatsprüfung vorliegt, innerhalb der Gruppen jeweils am Ende aufgeführt. Sofern die Note der Staatsprüfung bis zum Beginn des Auswahlverfahrens nachgereicht wird, ist die Bewerbung auf der Grundlage der o. g. Berechnung der Bewerbernote in das Verfahren einzubeziehen.
Liegen bei einer ausgeschriebenen Theoriestelle keine Bewerbungen von Bewerberinnen und Bewerbern vor, die über eine nach § 6 oder § 8a NLVO-Bildung abgeschlossene oder als gleichwertig anerkannte Lehramtsausbildung oder eine Ergänzungsqualifikation für das geforderte Lehramt verfügen bzw. dieser Bewerbungsgruppe zuzurechnen sind, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter bei dem für die Schule zuständigen RLSB das Zurückziehen der Ausschreibung beantragen. Die Einstellungsermächtigung steht der Schule weiterhin zur Verfügung.
Soweit schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen als Bewerberinnen oder Bewerber in die Stellen-Bewerbungs-Liste aufgenommen sind, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter hierüber umgehend die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie den Schulpersonalrat zu unterrichten (§ 164 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]). Der festgestellte Grad der Behinderung ist der Stellen-Bewerbungs-Liste zu entnehmen. Der Bewerberin oder dem Bewerber ist mit Bestätigung des Eingangs der Bewerbung die zuständige Vertrauensperson mit deren Kontaktdaten zu nennen. Sofern keine Eingangsbestätigung versandt wird, erfolgt der Hinweis spätestens in der Einladung zum Vorstellungsgespräch. Es ist gem. Nr. 3.6 SchwbRl darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber die Möglichkeit haben, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung zu führen. Gem. Nr. 3.7.1 SchwbRl sollten Bewerberinnen und Bewerber ausdrücklich (z. B. in der Eingangsbestätigung) darauf aufmerksam gemacht werden, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt eingestellt werden, soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen.
4.2.4 Auswahlkommission
Zur Beratung sowie zur Vereinfachung des Mitwirkungsprozesses wird die Bildung einer Auswahlkommission durch die Schulleiterin oder den Schulleiter dringend empfohlen. Der Auswahlkommission sollten neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter angehören:
- a)
von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmende Funktionsstelleninhaber oder Lehrkräfte, die die Fachkompetenz der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die ausgeschriebenen Fächer beurteilen können,
- b)
ein Mitglied des Schulpersonalrats, auch wenn bereits ein nach Buchst. a für die Auswahlkommission ernanntes Mitglied zugleich Mitglied des Schulpersonalrats ist,
- c)
die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, sofern sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben (§ 178 Abs. 2 SGB IX) und
- d)
Die Personalauswahlgremien sollen je zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt sein (§ 8 Abs. 1 NGG). Auf das Mitwirkungsverbot gem. § 41 NSchG wird hingewiesen.
Die Beratungen der Auswahlkommission sind vertraulich.
4.2.5 Auswahlgespräche
Grundlage einer Auswahlentscheidung bei Vorliegen der geforderten Einstellungsvoraussetzungen wie geforderte Lehrbefähigung, geforderte berufliche Fachrichtungen und / oder Unterrichtsfächer ist ein Auswahlgespräch. Bei der Einladung zu einem Auswahlgespräch ist die Rangfolge der Bewerbungen auf der Stellen-Bewerbungs-Liste zu berücksichtigen. Zu einem Auswahlgespräch können nur Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, für die die Bewerbungsfähigkeit durch die Schule vorgeprüft und vorläufig festgestellt wurde (s. o. 4.2.3) und deren vollständige Bewerbungsunterlagen mindestens bei der Schule vorliegen.
Auf die in 4.2.1 dargestellte Berücksichtigung von Lehrkräften im Wege der Versetzung wird verwiesen.
Soweit eine Auswahlkommission gebildet wurde, schlägt diese der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Sichtung aller vorliegenden Bewerbungen vor, welche Bewerberinnen und Bewerber eine Einladung zu einem Auswahlgespräch erhalten, und führt das Auswahlgespräch unter Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters durch.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt zu den Auswahlgesprächen ein. In den Einladungen ist darauf hinzuweisen, dass Reisekosten nicht erstattet werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NGG sollen bei der Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen in Bereichen (d. h. Besoldungs- oder Entgeltgruppen; vgl. § 3 Abs. 4 NGG), in denen ein Geschlecht unterrepräsentiert ist, mindestens zur Hälfte Personen dieses Geschlechts, die die in der Ausschreibung angegebenen Mindestvoraussetzungen erfüllen, in die engere Wahl einbezogen und zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden.
Schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber oder ihnen gleichgestellte Menschen sind grundsätzlich einzuladen (Nr. 3.7.1 SchwbRl); eine Einladung ist unter Beteiligung der für die Schule zuständigen Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (§ 178 Abs. 2 SGB IX) lediglich entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 165 Satz 4 SGB IX; Nr. 3.7.1 SchwbRl); eine schlechtere Bewerbernote begründet noch nicht eine Nichteignung.
Die Auswahlgespräche haben das Ziel, einen persönlichen Eindruck von den Bewerberinnen und Bewerbern zu gewinnen und festzustellen, ob sie aufgrund der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes vorgegebenen Auswahlkriterien und des festgelegten Anforderungsprofils für die Schule geeignet sind. Zur Wahrung der Chancengleichheit legt die Schulleiterin oder der Schulleiter vor den Auswahlgesprächen Ablauf und Themen fest.
Unzulässig sind Fragen nach der Familienplanung (z. B. Bestehen einer Schwangerschaft) und der Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit (§ 12 Abs. 2 NGG). Auch zum künftigen Beschäftigungsumfang dürfen im Rahmen des Auswahlgespräches Fragen nicht gestellt werden, da eine Reduzierung der Arbeitszeit aus familiären Gründen gemäß § 62 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) möglich ist. Unzulässig sind ebenso Fragen nach Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit sowie nach der Religionszugehörigkeit, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Verfassungstreue bzw. die zu besetzende Stelle ist konfessionsbezogen ausgeschrieben.
Bei einer im Auslandsschuldienst befindlichen Lehrkraft kann ein Auswahlgespräch auch mittels Internetübertragung durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass sämtliche erforderliche Gremien (Auswahlkommission, zuständige Interessenvertretungen nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz (NPersVG), dem SGB IX sowie dem NGG) am Auswahlgespräch beteiligt sind. Dieses Gespräch muss aufgrund der technischen Anforderungen nicht zwingend in den Räumen der Schule stattfinden. Vertraulichkeit muss jedoch gewährleistet sein. Derartige Gesprächssituationen sollten auf einen sehr engen Bewerberkreis beschränkt sein, dem eine Anreise zum persönlichen Gespräch nicht zuzumuten ist (z. B. nichteuropäisches Ausland). Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, deren Reiseunfähigkeit ärztlich bestätigt wurde.
Über den Verlauf jedes Gesprächs ist ein Protokoll zu führen.
4.2.6 Auswahlentscheidung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten oder Arbeitsplätze.
Unter den geeigneten und bewerbungsfähigen Bewerberinnen und Bewerbern ist unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 9 BeamtStG die am besten geeignete Bewerberin oder der am besten geeignete Bewerber auszuwählen; Nr. 3.5 der SchwbRl sowie § 13 NGG sind zu beachten.
Bei der Auswahlentscheidung sind neben dem Nachweis der geforderten Lehrbefähigung weitere Eignungskriterien der Bewerberinnen und Bewerber auch im Hinblick auf die Bedingungen an der Schule, an der der Dienstposten oder Arbeitsplatz zu besetzen ist, zu berücksichtigen.
Die Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für die Erteilung von Unterricht werden durch die Prüfungszeugnisse als Nachweis erbracht. Insofern stellt die Bewerbernote das wesentliche Auswahlkriterium dar.
Zu den auf die Person bezogenen Eignungskriterien gehören neben der bei Theorielehrkräften zu berücksichtigenden Bewerbernote u. a.:
Übereinstimmung der Lehrbefähigung für das Lehramt und der Lehrbefähigungsfächer (berufliche Fachrichtung bzw. Unterrichtsfach / Unterrichtsfächer bzw. Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen oder entsprechende sonderpädagogische Fachrichtung, ggf. auch erforderliche oder erwünschte Zusatzqualifikationen) mit den bekannt gegebenen Anforderungen der Stelle,
Unterrichtstätigkeit z. B. im Rahmen von befristeten Verträgen im Sekundarbereich II einer öffentlichen Schule von mindestens einem halben Jahr und die dabei erbrachten Leistungen,
abgeschlossene zusätzliche Studiengänge sowie
abgeschlossene von der beruflichen Fachrichtung abweichende andere Berufsausbildungen, mindestens zweijährige berufliche Erfahrungen oder sonstige Tätigkeiten, die für die Tätigkeit als Lehrkraft in der Schule förderlich sind.
Über die Gewichtung der verschiedenen Einstellungskriterien ist nach sorgfältiger Prüfung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes zu entscheiden. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sind bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen, wenn die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und soweit nicht in der Person der anderen Bewerberinnen oder Bewerber liegende Gründe von größerem rechtlichen Gewicht entgegenstehen (vgl. Nr. 3.5 SchwbRl).
Die im Gleichstellungsplan zum Abbau von Unterrepräsentanz festgelegten Zielvorgaben in Prozent, bezogen auf den Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den jeweiligen Bereichen, müssen bei der Einstellung beachtet werden (§ 16 Abs. 1 NGG). Ist die o. g. Zielvorgabe erreicht und besteht in einem Bereich der Schule gleichwohl noch eine Unterrepräsentanz eines Geschlechts (Frauen- oder Männeranteil in einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe unter 45 Prozent, § 3 Abs. 3 und 4 NGG), gilt § 13 Abs. 5 NGG.
Die Auswahlentscheidung ist schriftlich zu dokumentieren.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter holt zu ihrer oder seiner Einstellungsentscheidung die Mitbestimmung des Schulpersonalrates gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 65 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 NPersVG ein und beteiligt die für die Schule zuständige Gleichstellungsbeauftragte (§ 20 ggf. i. V. m. § 19 Abs. 3 NGG) sowie die für die Schule zuständige Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, sofern sich schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beworben haben (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
Zur Prüfung einer rechtmäßigen Durchführung des Auswahlverfahrens sind im Bedarfsfall auf Verlangen die Dokumentation der Auswahlentscheidung und die Stellungnahmen der beteiligten Interessenvertretungen an das jeweils zuständige RLSB zu übersenden.
Das RLSB nimmt die endgültige Prüfung der Bewerbungsfähigkeit der von der Schule ausgewählten Bewerberin oder des ausgewählten Bewerbers vor und dokumentiert dies im Portal EIS-Online-BBS.
Hat das zuständige RLSB Bedenken gegen die Auswahlentscheidung, so teilt sie dies der Schule zur Überprüfung der Entscheidung mit.
Von den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern, die in die engere Auswahl gekommen sind, wird eine Rangfolge der ebenfalls geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die Bewerbungsunterlagen der nicht ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber verbleiben bei der Schule und sind in der Regel nach endgültiger Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes zu vernichten.
Soweit die personenbezogenen Daten in die Sachakte "Auswahlverfahren" aufgenommen werden (Bewerbungsanschreiben, Synopse, Schreiben im Rahmen des Auswahlverfahrens, Auswahlvermerk), unterliegt die Löschung / Vernichtung den Vorschriften der Niedersächsischen Aktenordnung. Im Falle einer Einstellung werden die Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG in die Personalakte überführt; die Speicherdauer richtet sich nach § 94 NBG. Im Falle einer Absage werden die personenbezogenen Daten, die nicht in die Sachakte "Auswahlverfahren" aufgenommen werden (insbesondere die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis auf das Bewerbungsanschreiben), spätestens sechs Monate nach Zugang einer Mitteilung über die getroffene Entscheidung gelöscht oder vernichtet, soweit nicht eine längere Speicherung zur Vermeidung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Darüber hinaus kann die Bewerberin oder der Bewerber die ausdrückliche Einwilligung erteilen, die Daten zum Zwecke einer erneuten Teilnahme an einem späteren Bewerbungsverfahren zu speichern. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Kann die ausgewählte Lehrkraft nicht für eine Einstellung vorgesehen werden (Absage, nicht vorliegende Bewerbungsfähigkeit, fehlerhafte Auswahl), muss unter Berücksichtigung der oben genannten Rangliste und der für die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes festgelegten Auswahlkriterien an der Schule erneut entschieden werden.
Die RLSB überprüfen im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Zuständigkeit regelmäßig stichprobenartig die Durchführung der Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidungen der berufsbildenden Schulen.
4.2.7 Bekanntgabe der Auswahlentscheidung
Die Schule setzt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber unverzüglich in geeigneter Form von der Auswahlentscheidung in Kenntnis. Das Dienstposten- oder Arbeitsplatzangebot ist unter dem Vorbehalt der nochmaligen Überprüfung der Bewerbungsfähigkeit auf den ausgeschriebenen Dienstposten oder Arbeitsplatz und der noch ausstehenden oder andauernden interessenvertretungsrechtlichen Beteiligungen zu unterbreiten. Der ausgewählten Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber ist ein angemessener Zeitraum zur Entscheidung über die Annahme des angebotenen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes einzuräumen. Eine schriftliche Annahme des angebotenen Dienstpostens oder Arbeitsplatzes (per Brief, Fax oder E-Mail) ist anzufordern. Das zuständige RLSB übernimmt nach der Mitteilung der Schule über die Annahme des Dienstpostens- oder Arbeitsplatzangebotes durch die ausgewählte Lehrkraft die Dienstposten- oder Arbeitsplatzbesetzung und kennzeichnet die Besetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes im Portal EIS-Online-BBS.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 26. März 2024 (SVBl. S. 243)