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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 ÖSFDLRdErl - Personalratsbeteiligung

Bibliographie

Titel
Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
ÖSFDLRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Einrichtung von Plätzen für Freiwilligendienstleistende ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 11 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) mitbestimmungspflichtig; der dann folgende Einsatz der oder des Freiwilligen unterliegt der Mitbestimmung gem. § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG. Dies gilt sowohl für den Einsatz von BFD-Leistenden als auch für den Einsatz von JFD-Leistenden. Der Einsatz einer oder eines Freiwilligen über einen außerschulischen Partner unterliegt nicht der Mitbestimmung.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 1. August 2019 (SVBl. S. 351, 396)