Abschnitt 7 ÖSFDLRdErl - Personalratsbeteiligung
Bibliographie
- Titel
- Der Einsatz von Freiwilligendienstleistenden in öffentlichen Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖSFDLRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Einrichtung von Plätzen für Freiwilligendienstleistende ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 11 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) mitbestimmungspflichtig; der dann folgende Einsatz der oder des Freiwilligen unterliegt der Mitbestimmung gem. § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG. Dies gilt sowohl für den Einsatz von BFD-Leistenden als auch für den Einsatz von JFD-Leistenden. Der Einsatz einer oder eines Freiwilligen über einen außerschulischen Partner unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (SVBl. S. 525)