Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 21.11.2014, Az.: 8 A 1052/14

Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten hinsichtlich der Weiterbeschäftigung einer befristet eingestellten Arbeitnehmerin als Krankheitsvertretung; Gemeinsame Vertretungsbefugnis in Gruppenangelegenheiten; Formelle Anforderungen an eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats bzgl. der Weiterbeschäftigung eines tariflich Beschäftigten

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
21.11.2014
Aktenzeichen
8 A 1052/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 35273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2014:1121.8A1052.14.0A

[Gründe]

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten.

Aus Anlass einer längerfristigen Erkrankung einer Mitarbeiterin im Bereich des Arbeitgeberservices des Jobcenters in D. bat der Beteiligte den Antragsteller unter dem 7. Februar 2014 um Zustimmung zu einer bis zum 31. Mai 2014 befristeten Einstellung der Frau E. als Tarifbeschäftigte zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Diesem Antrag stimmte der Antragsteller unter dem 18. Februar 2014 nicht zu und führte zur Begründung an, in seiner letzten Sitzung sei seitens des Fachamtes über Umsetzungen nach F. berichtet worden. Eine Neueinstellung für den Bereich des Arbeitgeberservices sei aufgrund des dargestellten Personalüberhanges nicht erforderlich. Die Qualifikationen zur Ausübung der Stelle seien bei einem Großteil der Mitarbeiter aus dem Arbeitsvermittlungsbereich gegeben. Eine Einarbeitung in die neuen Abläufe müsse bei einer ehemaligen Mitarbeiterin genauso erfolgen wie bei einer internen Besetzung. Daher sei eine Neueinstellung nicht erforderlich, da die Besetzung intern erfolgen könne. Mit der Einstellung ergebe sich eine Benachteiligung der Mitarbeiter im Hause, da diese zunächst unter Umständen eine Umsetzung nicht in Kauf nehmen müssten. Auch die befristet Beschäftigten seien einzubinden.

Der Beteiligte beantragte unter dem 26. Februar 2014 bei dem Antragsteller erneut die Zustimmung zur befristeten Einstellung längstens bis zum 31. Mai 2014 der Frau E. im Arbeitgeberservice des Jobcenters. Dieser Antrag ging bei dem Antragsteller am 27. Februar 2014 ein. Der Antragsteller stimmte unter dem 6. März 2014 erneut nicht zu und wiederholte im Wesentlichen die Begründung vom 7. Februar 2014. Ferner führte er aus, unter Berücksichtigung der Einarbeitung, die bei der beabsichtigten Einstellung der Frau E. mindestens in gleichem Maße erforderlich werde, wie bei der Übernahme der Aufgabe durch einen Mitarbeiter in der Arbeitsvermittlung, werde die externe Einstellung für drei Monate nicht als sinnvoll erachtet. Darüber hinaus sei nach Aussage des Arbeitgeberservices die Zusammenarbeit mit Arbeitgebern auf längere Zeit ausgelegt, um ein entsprechendes Vertrauensverhältnis herzustellen. Eine kurzfristige Besetzung einer Vakanz sei hier kontraproduktiv und würde keine wirksame Entlastung bringen. Erschwerend und entscheidend seien die im letzten Schreiben erwähnten Umsetzungen mit zu berücksichtigen, die hier zu einer Benachteiligung von bereits tätigen Mitarbeitern führen. Die Elternzeitvertretung hätte durch den dargestellten Personalüberhang im Standort D. ausgeglichen werden können, um Umsetzungen von F. nach G. und umgekehrt zu vermeiden, ohne dass der Mehrbedarf in andere Bereiche verschoben würde.

Der Beteiligte nahm an, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers entspreche nicht den formellen Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG, sodass die Zustimmungsfiktion nach § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG greife und veranlasste zum 20. März 2014 die Einstellung der Tarifbeschäftigten Frau E.. Darüber unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 2014 und wies darauf hin, dass die formellen Voraussetzungen für die Zustimmungsverweigerung nicht vorlägen. Das Schreiben vom 6. März 2014 sei von dem Personalratsvorsitzenden und einem Beamtenvertreter unterzeichnet worden. Im vorgelegten Fall gehe es hingegen um die Einstellung einer Tarifbeschäftigten. Daher sei neben dem Vorsitzenden die Mitzeichnung durch ein Gruppenmitglied der betroffenen Gruppe erforderlich.

Unter dem 6. Mai 2014 beantragte der Beteiligte bei dem Antragsteller aus Anlass und für die Dauer der weiter anhaltenden Erkrankung der Frau H. die Zustimmung zur Weiterbeschäftigung der Frau E. über den 31. Mai 2014 hinaus längstens bis zum 31. August 2014. Zur Begründung führte er aus, es lasse sich nicht abschätzen, wann Frau H. wieder genesen sei und die Arbeit wieder aufnehmen werde. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei beendet. Eingeplante Mittel könnten deshalb für die Vertretungskraft eingesetzt werden. Frau E. habe bereits zum 20. März 2014 die Krankheitsvertretung übernommen. Einer besonderen Einarbeitung bedürfe es nicht.

Am 13. Mai 2014 beschloss der Antragsteller die Einleitung eines Beschlussverfahrens im Hinblick auf die Einstellung der Frau E..

Der Antragsteller stimmte auch der Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 16. Mai 2014 nicht zu und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 6. März 2014.

Der Beteiligte nahm an, die Einwände des Antragstellers seien unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmungsfiktion nach § 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 NPersVG greife und veranlasste die Weiterbeschäftigung der Frau E. über den 31. Mai 2014 hinaus. Dies teilte er dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2014 mit und führte aus, der mit Schreiben vom 6. März 2014 geltend gemachte Grund der notwendigen Einarbeitung der Frau E. greife nicht, da von der Notwendigkeit einer Einarbeitung im Hinblick auf die Verlängerung des Arbeitsvertrages keine Rede sein könne. Hinsichtlich der Geltendmachung des Grundes etwaiger Umsetzungen handele es sich um eine unzulässige Kopplung des Mitbestimmungstatbestandes der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem Sachverhalt, der nach § 65 Abs. 2 Nr. 8 NPersVG nicht der Mitbestimmung unterfalle. Eine Umsetzung unterliege nur dann der Mitbestimmung des Personalrats, wenn die neue Dienststelle auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 30 km von der bisherigen Dienststätte entfernt liege. Dieser Tatbestand sei bei den erwähnten Umsetzungen nicht erfüllt gewesen.

Daraufhin hat der Antragsteller am 6. Juni 2014 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Das Arbeitsverhältnis der befristet eingestellten Frau E. endete mit Ablauf des 30. September 2014.

Zur Begründung seines Antrages führt der Antragsteller an, der Beteiligte habe mit der Einstellung gegen Mitbestimmungsrechte verstoßen und zu Unrecht die Zustimmungsfiktion angenommen. Ein Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren sei gegeben, da aufgrund des Verhaltens des Beteiligten im Hinblick auf die Weiterbeschäftigung der Frau E. die Besorgnis der Wiederholung bestehe. Der Beteiligte habe die Verweigerungsgründe unberechtigterweise als unbeachtlich zurückgewiesen. Der Dienststellenleiter sei nur bei offensichtlich fehlerhafter Rechtsauffassung des Personalrates oder bei offenkundigen Fehlern dazu berechtigt, von der Unbeachtlichkeit auszugehen. Dies lasse sich aus den angeführten Gründen nicht herleiten. Die Gründe lägen auch nicht außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 NPersVG. Er habe die Benachteiligung vorhandener Beschäftigter geltend gemacht. Darin sei ein beachtlicher Grund zur Zustimmungsverweigerung zu sehen. Insbesondere stelle es ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 68 Abs. 2 Satz 3 NPersVG auf eine Unterschrift des Gruppenvertreters hinzuweisen, der für die Beamten zuständig sei, obwohl es sich um die Einstellung einer Tarifbeschäftigten handele. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Personalratsvorsitzenden begründe an sich die Vermutung, dass seine Erklärung auch durch einen Beschluss des Personalrats gedeckt sei. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 NPersVG sei dem Sinn nach dafür gedacht, die Prüfungsmöglichkeit darüber zu geben, ob der Personalrat bei seinem Beschluss das Vorliegen einer Gruppenangelegenheit erkannt habe. Dies sei durch das Leisten zweier Unterschriften zum Ausdruck gebracht worden. Der Beteiligte habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist auf die Unterschrift des Gruppenvertreters der Beamten hingewiesen habe. Die Dienststelle sei in der Lage zu prüfen, ob die sich auf der Stellungnahme des Personalrats befindlichen Unterschriften ihre Richtigkeit hätten. Darüber hinaus hätte noch bis zum 13. März 2014 die Möglichkeit bestanden, den Mangel zu beheben und weitere Gründe nachzuschieben. Der Beteiligte habe aber erst nach Ablauf dieser Frist am 17. März 2014 eine entsprechende Mitteilung gemacht und habe ihm, dem Antragsteller, damit die Heilungsmöglichkeit genommen. Es sei auch davon auszugehen, dass der Dienststelle der Mangel vor Ablauf des 13. März 2014 bekannt gewesen sei, zumal zunächst damit argumentiert worden sei, die Verweigerungsgründe seien unbeachtlich. Erst im nach hinein habe sich der Beteiligte auf den formellen Fehler gestützt. Es sei auch zweifelhaft, ob die fehlerhafte Unterschrift zur Zustimmungsfiktion führe. Aufgrund der gesetzlichen Vertretungsfunktion des Personalratsvorsitzenden bestehe die Vermutung der ordnungsgemäßen Beschlussfassung hinsichtlich einer verweigerten Zustimmung. Tatsächlich sei der Beschluss auch unter Beteiligung des Gruppenvertreters zustande gekommen.

Auch im Hinblick auf die Weiterbeschäftigung der Frau E. über den 31. Mai 2014 hinaus liege eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte vor und das Mitbestimmungsverfahren sei nicht eingehalten worden. Der Beteiligte habe unberechtigt die Verweigerungsgründe als unbeachtlich zurückgewiesen. Er habe mit seinem Schreiben vom 16. Mai 2014 auf die Zustimmungsverweigerungsgründe aus einer Stellungnahme vom 6. März 2014 verwiesen. Damit sei die Benachteiligung vorhandener Beschäftigter geltend gemacht worden, die bei Berücksichtigung nicht hätten umgesetzt werden müssen. Weiter seien befristet Beschäftigte bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt worden, die die nötige Qualifizierung zur Ausübung der Tätigkeit aufweisen würden oder in kurzer Anlernzeit befähigt werden könnten. Selbst wenn der Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 8 NPersVG nicht greife, so bestehe zumindest eine Mitbestimmung über § 64 Abs. 3 NPersVG.

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Einstellung und Beschäftigung der Frau I. E. im Arbeitgeberservice des Jobcenters im Landkreis D. als Krankheitsvertretung für die Mitarbeiterin Frau H. einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsverfahren darstellt und unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats erfolgt ist;

  2. 2.

    festzustellen, dass die Weiterbeschäftigung der Frau I. E. über den 31. Mai 2014 hinaus als Krankheitsvertretung der Mitarbeiterin Frau H. im Arbeitgeberservice des Jobcenters in D. einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsverfahren darstellt und unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrates erfolgt ist.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, dass die Zustimmung zur Einstellung der Frau E. als erteilt gelte, da die Zustimmungsverweigerung nicht den formellen Voraussetzungen entspreche. Die Zustimmungsverweigerung sei neben dem Personalratsvorsitzenden von dem Beamtenvertreter unterzeichnet worden. Eine Mitzeichnung des Gruppenmitgliedes der Tarifbeschäftigten sei nicht erfolgt. Er habe auch mit dem Hinweis auf den Formfehler unter dem 17. März 2014 nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Einhaltung der Formvorschriften obliege in erster Linie dem Antragsteller. Ein dahingehendes Versäumnis könne nicht zu seinen Lasten gewertet werden und einer bestehenden Zustimmungsfiktion entgegenstehen. Soweit der Antragsteller vortrage, ihm sei durch die verspätete Mitteilung die Möglichkeit zum Beheben des Mangel sowie zum Nachschieben weiterer Gründe genommen worden, sei dies nicht nachvollziehbar, da bis zum heutigen Tage keinerlei weitere Argumente zur Begründung der Zustimmungsverweigerung mitgeteilt worden seien. Eine Benachteiligung anderer (befristeter) Arbeitnehmer durch die Beschäftigung der Frau E., insbesondere im Bereich der Arbeitsvermittlung, sei nicht ersichtlich. Es seien besondere Qualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, da die Aufgaben der Arbeitsvermittlung und die des Arbeitgeberservices nicht im Wesentlichen identisch seien und sich auch nicht ausschließlich durch mehr Kundenkontakt unterscheiden würden. Insofern sei von einer umfangreichen Einarbeitungszeit anderer Beschäftigter auszugehen, die die erfahrungsbedingt kurze Einarbeitungszeit der Frau E. übersteige. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da Frau E. nicht über den 30. September 2014 hinaus beschäftigt worden sei.

Wegen des weiteren Vortags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nicht etwa deshalb entfallen, weil eine Weiterbeschäftigung der befristetet eingestellten Frau E. über den 30. September 2014 hinaus nicht erfolgt ist. Im Falle von Auseinandersetzungen zwischen Personalrat und Dienststelle sind beide Seiten im Grundsatz zwar nur dann und nur so lange rechtsschutzbedürftig, wie die begehrte Entscheidung noch rechtliche Auswirkungen zu entfalten vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.1991 - 6 P 14.88 - ). Zudem ist anerkannt, dass auch nach einer Erledigung ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen kann, wenn sich der Vorgang nach allgemeiner Lebenserfahrung wiederholen oder die ihm zugrunde liegende Rechtsfrage in anderem Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1991 - 6 P 14.88 - ; BVerwG, Beschluss vom 05.10.1989 - 6 P 2/88 - ; Nds. OVG, Beschlüsse vom 09.04.2008 - 18 LP 2/06 - sowie vom 20.03.2013 - 17 LP 7/12 - jeweils ). Davon ist vorliegend auszugehen. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ist ein Rechtsschutzinteresse jedenfalls für die Frage gegeben, ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 6. März 2014 im Hinblick auf die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG wirksam war bzw. wann die Berufung der Dienststelle auf einen solchen Verstoß die Schwelle des Rechtsmissbrauchs überschreitet; diese Frage ist für die zukünftige Personalratsarbeit von Bedeutung und würde sich unter den Verfahrensbeteiligten mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut stellen, falls sie unentschieden bliebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1992 - 6 P 8/90 - ). In Bezug auf den Antrag zu 2. ist für künftige Mitbestimmungsverfahren (auch) ein schützenswertes Interesse des Antragstellers an der Klärung der Frage anzuerkennen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Beteiligte berechtigt ist, die Begründung des Personalrats für eine Zustimmungsverweigerung inhaltlich zu überprüfen, für unbeachtlich zu erklären und das Mitbestimmungsverfahren - einseitig - abzubrechen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.03.2014 - 5 A 431/13 - ).

Die mit dem Antrag zu 1. begehrte Feststellung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die befristete Einstellung von Frau E. erfolgte nicht unter der Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers. Denn seine Zustimmung zu der Einstellung gilt vorliegend gemäß § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG als erteilt mit der Folge, dass eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG durch den Vollzug der Personalmaßnahme nicht festzustellen ist.

Die dem Beteiligten mit Schreiben des Antragstellers vom 6. März 2014 erklärte Zustimmungsverweigerung ist wegen eines Verstoßes gegen die Vertretungsregelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG wegen formeller Fehlerhaftigkeit wirkungslos. Nach dieser Vorschrift vertritt den Personalrat, wenn die Angelegenheit nur eine Gruppe betrifft, die oder der Vorsitzende gemeinsam mit einem dieser Gruppe angehörendem Mitglied. Diesen Anforderungen entspricht die Zustimmungsverweigerung nicht. Denn es fehlt an der Mitzeichnung des Gruppenvertreters der Angestellten. Bei der Einstellung einer Tarifbeschäftigten, die gem. § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG der Mitbestimmung unterliegt, handelt es sich offenkundig um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit, die allein die Gruppe der Angestellten betrifft. Dementsprechend hätte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers von dem Personalratsvorsitzenden und dem Gruppenvertreter der Angestellten unterzeichnet werden müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 04.07.1986 - 6 P 12/84 -, vom 21.04.1992 - 6 P 8/90 -, vom 9.12.2008 - 1 WDS-VR 15/08 - sowie vom 16.09.1977 - VII P 1.75 - jeweils ; VG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2004 - 9 A 7/04 -; Bieler/Müller-Fritzsche, Niedersächsisches Personalvertreungsgesetz, 16. Auflage, § 68 Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Denn die Zustimmungsverweigerung vom 6. März 2014 trägt neben der Unterschrift des Personalratsvorsitzenden unstreitig lediglich die des Vertreters der Beamten und wurde nicht von einem - wie erforderlich - Vertreter der Angestellten unterzeichnet mit der Folge ihrer Unwirksamkeit und der weiteren Folge, dass die Zustimmung gem. § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG als gebilligt gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1992 - 6 P 8/90 - ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2002 - 18 LP
1/02 -).

Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch dann, wenn der Personalrat den Beschluss über die Verweigerung der Zustimmung zu den beabsichtigten Personalmaßnahmen einstimmig, d. h. mit der Billigung auch der Vertreter der betroffenen Gruppen gefasst hat. Denn durch § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG soll nicht nur die Übereinstimmung der Erklärung mit der Beschlussfassung gewährleistet werden. Die Vorschrift hat außerdem den Zweck, dem Erklärungsgegner eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Personalrat bei seiner Beschlussfassung das Vorliegen einer Gruppenangelegenheit erkannt und die Besonderheiten der Willensbildung in Gruppenangelegenheiten gem. § 32 Satz 2 NPersVG beachtet hat. Mit der zusätzlichen Unterschrift des Gruppenvertreters wird zugleich bestätigt, dass der Beschluss des Personalrates nicht gegen den Willen der Mehrheit der betroffenen Gruppe getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1992 - 6 P 8/90 - ).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Beteiligte vorliegend auch weder durch den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 NPersVG) noch durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübungen gehindert, sich auf den Vertretungsmangel zu berufen. Ein Rechtsmissbrauch kommt nur dann in Betracht, wenn die Dienststelle den Verstoß gegen die Vertretungsregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist erkannt hat und dem Personalrat gegenüber gleichwohl verschweigt, um diesen daran zu hindern, die Unterschrift des Gruppenvertreters nachzuholen; darüber hinaus wäre es als rechtsmissbräuchlich zu werten, wenn die Dienststelle vor Ablauf der Erklärungsfrist bewusst zu erkennen gibt, sie werde dem Fehler der Unterschrift des Gruppenvertreters keine Bedeutung beimessen und die Zustimmungsverweigerung als wirksam behandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.1986 - 6 P 12/84 - ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Für das Gericht sind insbesondere keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beteiligten der der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers anhaftende Mangel vor Ablauf der Erklärungsfrist am 13. März 2014 bekannt war und er diesen bewusst verschwiegen hat. Konkrete Hinweise darauf lassen sich weder dem vorgelegten Verwaltungsvorgang entnehmen noch hat der Antragsteller dies hinreichend dargetan.

Dem kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegen halten, der Beteiligte hätte die Zustimmungsverweigerung auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen müssen und dann erkannt, dass die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG über die gemeinsame Vertretungsbefugnis in Gruppenangelegenheiten verletzt gewesen ist. Eine Rechtspflicht der Dienststelle, die ihr zugehenden Erklärungen alsbald daraufhin zu überprüfen, ob sie nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere auch § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG genügen und dem Personalrat gegebenenfalls noch vor Ablauf der Erklärungsfrist Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels zu geben, besteht nicht. Sie liefe auf die Zuweisung einer Kontrollfunktion an die Dienststelle hinaus. Die Tätigkeit des Personalrats unterliegt aber weder den Weisungen noch der Rechtsaufsicht der Dienstelle (BVerwG, Beschluss vom 14.07.1986 - 6 P 12/84 - ). Zudem wäre eine solche Prüfungspflicht der Dienststelle mit der dem Personalrat in § 68 Abs. 2 Satz 3 NPersVG gesetzten zwingenden Erklärungsfrist unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1992 - 6 P 12/84 - ). Andernfalls entfiele für den Personalrat die Notwendigkeit, von sich aus auf die Einhaltung der für seine Erklärung geltenden formellen Vorschriften zu achten, da er sich darauf verlassen könnte, dass etwaige Mängel von der Dienststelle gerügt würden oder aber von dieser nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Der Grundsatz, dass Rechtsnachteile aus dem Verstoß gegen Formvorschriften zu Lasten desjenigen gehen, der sie einzuhalten hat, bliebe damit unbeachtet. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die Personalratsmitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Sach- und Rechtskunde haben. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, können sie sich diese durch Teilnahme an Schulungskursen, durch Befragung von Gewerkschaften oder Verbänden oder auch durch Einschaltung von Rechtsanwälten beschaffen (BVerwG, Beschluss vom 14.07.1986 - 6 P 12/84 - ).

Letztlich steht dem auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 18. Februar 2014 seine Zustimmung zur Einstellung der Beschäftigten Frau E. abgelehnt hat, ohne dass der Beteiligte das Einigungsverfahren eingeleitet hat. Denn der Personalrat ist - von Fällen des Rechtsmissbrauches abgesehen - zwecks Vermeidung des Eintritts der Billigungsfiktion nach § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG gehalten, sich mit einer Mitbestimmungsvorlage bei - wie vorliegend - unveränderter Sach- und Rechtslage erneut zu befassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12.09.2011 - 6 PB 13/11 - ).

Die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung bleibt in der Sache ebenfalls ohne Erfolg. Die längstens bis zu 31. August 2014 befristete Weiterbeschäftigung der Frau E. über den 31. März 2014 hinaus erfolgte nicht unter der Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers. Denn seine Zustimmung zu der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gilt vorliegend gemäß § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG als erteilt mit der Folge, dass eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG durch den Vollzug der Personalmaßnahme nicht festzustellen ist.

Vorliegend hat der Antragsteller die Verweigerung seiner Zustimmung unter dem 16. Mai 2014 erklärt und sich hinsichtlich der Angabe der Gründe für die von ihm versagte Zustimmung auf sein Verweigerungsschreiben vom 6. März 2014 bezogen. Dem Schriftformerfordernis gem. § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG, wonach die Verweigerung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen hat, ist damit grundsätzlich genüge getan. Denn dem Personalrat bleibt es unbenommen, auf Gründe in einem - zeitlich vorgelagerten - Verweigerungsschreiben Bezug zu nehmen, wenn die Verweisung hierauf - wie vorliegend - eindeutig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 ABR 48/03 - ). Allerdings ist - wie vorstehend hinlänglich ausgeführt - in dem hier konkret vorliegenden Einzelfall die mit Schreiben vom 6. März 2014 erklärte Zustimmungsverweigerung wegen eines Verstoßes gegen die Vertretungsregelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 NPersVG wirkungslos - gleichsam zu behandeln wie eine fehlende Erklärung - mit der weiteren Folge ihrer Unbeachtlichkeit § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG. Hieraus folgt zwangsläufig, dass auch in Bezug auf die Weiterbeschäftigung der Frau E. Verweigerungsgründe nicht wirksam geltend gemacht wurden. Weitere bzw. gesonderte Gründe hat der Antragsteller in seiner Zustimmungsverweigerung vom 16. Mai 2014 nicht angeführt. Diese beschränkt sich auf die Bezugnahme der unter dem 6. März 2014 abgegebenen Begründung. Insofern bedurfte es eines Eingehens auf die in der Zustimmungsverweigerung vom 6. März 2014 angeführten Gründe und der Prüfung ihrer Beachtlichkeit im Rahmen der mitbestimmungspflichtigen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages der Frau E. nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 PersVG nicht.

Gerichtskosten werden in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach §§ 83 Abs. 2 NPersVG, 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Einer Kostenentscheidung im Übrigen bedarf es nicht, da in dem als objektives Verfahren ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist. Diese fallen ohnehin der Dienststelle zur Last (§ 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG).