Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.03.1997, Az.: 18 L 850/96

Mitbestimmungsrecht des Personalrats hinsichtlich der Entziehung einer persönlichen Zulage; Keine Verfahrenserledigung bei personalvertretungsrechtlicher Funktionsnachfolge; Unbeachtlichkeit der Sperrwirkung der Katalogtatbestände für Einbezug des actus contrarius der Zahlung; Keine Rücknahmeverpflichtung der Dienststelle bei Verletzung von Beteiligungsrechten hinsichtlich der tariflichen Bewertung; Vergütungsanspruch ausschließlich aufgrund Tarifautomatik

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.1997
Aktenzeichen
18 L 850/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0319.18L850.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 19.12.1995 - AZ: 7 A 7014/95

Fundstelle

  • PersR 1998, 165

Verfahrensgegenstand

Personalvertretungsrecht des Landes Rücknahme einer personellen Maßnahme

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Einstellung der Gewährung einer tariflichen oder außertariflichen Zulage unterliegt als negative Entscheidung über die Zahlung der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 Nds. PersVG (Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz).

  2. 2.

    Der Anspruch auf Unterlassung und Rückgängigmachung dienstlicher Maßnahmen gemäß § 63 Nds. PersVG erfasst nicht solche der Eingruppierung und sonstigen tariflichen Zuordnung eines Arbeitnehmers.

Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
hat am 19. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und Schiller sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Elster und Huch
ohne mündliche Anhörung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Göttingen - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 19. Dezember 1995 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, daß die Einstellung der Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen VII und VI b BAT an die Angestellte K. der Mitbestimmung des Personalrats unterlag.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Weitergewährung einer persönlichen Zulage.

2

Die Angestellte K. ist im Bereich des Mahnwesens tätig, das dem Sachgebiet ... der Verwaltung der Kliniken zugeordnet ist. Im Zuge einer Umorganisation im Bereich des Dezernats ... in der Verwaltung der Kliniken stellte die Beteiligte fest, daß die Tätigkeit von Frau K. nicht "höherwertig" i. S. des Tarifrechts sei und sie folglich nicht mehr Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen VII und VI b BAT habe; vielmehr entspreche die Tätigkeit lediglich der Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1 a BAT. Die Beschäftigte wurde mit Schreiben vom 10. April 1995 hierüber unterrichtet, die Zahlung der Zulage mit Wirkung vom 1. Januar 1995 eingestellt.

3

Nachdem der Antragsteiler davon erfahren hatte, wies er die Beteiligte mit Schreiben vom 27. April 1995 darauf hin, daß er die Entziehung der persönlichen Zulage für mitbestimmungspflichtig halte, und bat um Rücknahme des Widerrufs der Zulagengewährung.

4

Mit Schreiben vom 22. Juni 1995 lehnte die Beteiligte dies mit der Begründung ab, die Tätigkeit von Frau K. habe sich nicht geändert, vielmehr habe lediglich ein "Interpretationsfehler" zu einem Wechsel der Auffassung geführt. Es handele sich somit nicht um eine Herabgruppierung i. S. des Nds.PersVG. Da nach § 65 Abs. 2 Ziff. 2 Nds.PersVG lediglich die Zahlung tariflicher Zulagen mitbestimmungspflichtig sei, sei der Personalrat bei der Rücknahme einer solchen Zulage nicht zu beteiligen.

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Am 6. Oktober 1995 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen und vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beteiligten ergebe sich das Mitbestimmungsrecht aus § 65 Abs. 2 Nr. 2 Nds.PersVG. Gegen die Auffassung der Beteiligten spreche bereits der Gesetzeswortlaut. Auch wenn das Gesetz nur von der "Zahlung" der Zulage spreche, müsse davon ausgegangen werden, daß auch der Wegfall dieser Zahlung der Mitbestimmung unterliege. Denn nur so könne eine Überprüfung der Lohngerechtigkeit in der Dienststelle sachgerecht erfolgen. Letzlich ergebe sich auch aus der "Allzuständigkeit" gemäß § 64 Abs. 1 Nds.PersVG ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Die Beteiligte habe seinem Begehren auf Rücknahme der Maßnahme nicht entsprochen.

6

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beteiligte zu verpflichten, wegen Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Antragsteilers die mit Schreiben vom 10. April 1995 gegenüber der Angestellten K. vorgenommene Einstellung der Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen VII und VI b BAT, die mit Wirkung zum i. Januar 1995 ausgesprochen wurde, zurückzunehmen.

7

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

8

und geltend gemacht:

9

Bei der Eingruppierung der Beschäftigten in die Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1 a BAT, habe es sich aufgrund der Tarifautomatik um einen deklaratorischen Akt gehandelt. Daher sei das im Juni 1992 geltende Personalvertretungsrecht anzuwenden. Dieses habe im Falle einer bloßen Fallgruppenänderung eine Beteiligung durch die Personalvertretung nicht vorgesehen. Auch die Einstellung der Zulagenzahlung sei nicht mitbestimmungspflichtig gewesen. Schon der Wortlaut des § 65 Abs. 2 Nr. 2, 4. Variante, Nds.PersVG spreche gegen eine solche Interpretation der Norm, da nur von "Zahlung" gesprochen werde. Außerdem sei der Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG im Umkehrschluß zu entnehmen, daß die Aufhebung der in den Katalogen aufgeführten Maßnahmen nicht, der Mitbestimmung unterliege, sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes geregelt sei.

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Mit Beschluß vom 19. Dezember 1995 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

11

Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergebe sich aus § 65 Abs. 2 Nr. 2, 4. Variante, Nds.PersVG. Danach bestimme der Personalrat bei der Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen mit. Unter "Zahlung" sei nicht nur die Gewährung tariflicher Zulagen, sondern auch der actus contrarius, die Rücknahme der Zahlung bzw. die (negative erstmalige) Entscheidung der Nichtgewährung einer Zulage, zu verstehen. Zwar erschließe sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm. Doch schließe er ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats hierbei auch nicht aus. Die teleologische Auslegung der Norm führe aber zum Ergebnis, daß die Formulierung "Zahlung" von Zulagen im gleichen Umfang auch den Wegfall einer solchen Zahlung umfasse, weil Hintergrund der hier betroffenen Beteiligungsrechte des Personalrates die Überprüfung der Einhaltung der BAT-Bestimmungen und der Lohngerechtigkeit in der Dienststelle sei. Die Mitbestimmung bei der (Nicht-)Zahlung von Zulagen an Arbeitnehmer solle die Personalvertretung nicht nur in die Lage versetzen, mitprüfend darauf zu achten, daß die beabsichtigte Entgeltzahlung mit- dem anzuwendenden Tarifrecht oder Entgeltsystem in Einklang stehe. Sie solle der Personalvertretung auch Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges bzw. des Entgeltsystems in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheits-Grundsatzes - § 59 Nr. i Nds.PersVG - innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Arbeitsfriedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse aller Beschäftigten in der Dienststelle, insbesondere aber auch der im Einzelfall betroffenen Arbeitnehmer, solle verhindert werden, daß durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt würden. In diesem Rahmen komme dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz trotz seiner Subsidiarität im Bereich des Arbeitsentgelts für die Mitbestimmung eine wesentliche Bedeutung zu. Diese Prüfungsaufgaben könnte der Personalrat aber nur höchst eingeschränkt durchführen, wenn er lediglich bei der "positiven". Zahlung einer Zulage Mitbestimmungsrechte auszuüben hätte. Zum gleichen Ergebnis führe eine systematische Auslegung der Norm. Die Einbeziehung des "actus contrarius" in das Mitbestimmungsrecht sei gerechtfertigt, weil auch in den anderen - vergleichbaren - Fällen des § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Nds.PersVG ebenso die den Arbeitnehmer belastende Veränderung seiner Tätigkeitsmerkmale und des durch sie bestimmten Entgelts der Mitbestimmung unterworfen sei. Diese Sichtweise werde letzlich auch bei historischer Auslegung der Norm bestätigt.

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Gemäß § 63 Satz 2 Nds.PersVG seien Maßnahmen, bei denen die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen und die dennoch durchgeführt worden seien, zurückzunehmen, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstünden. Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Antragstellers sei hier unterlassen worden. Durch die Rücknahme der Maßnahme würden Rechte Dritter nicht verletzt. Bei solchen Rechten Dritter handele es sich um beamtenrechtliche Positionen oder individualrechtlich begründete Ansprüche und Rechtsstellungen, die durch begünstigende Maßnahmen der Dienststelle oder vertragliche Abreden geschaffen worden seien. Solche Rechtspositionen stünden i. S. von § 63 Satz 2 Nds.PersVG der Rücknahmeverpfiichtung allerdings nur dann entgegen, wenn sie unmittelbar vom Rücknahmeakt berührt würden. Das sei hier nicht der Fall. Unmittelbar greife die Rücknahme des Widerrufs der Zahlung der Zulage an Frau K. nicht in deren Rechte noch in solche anderer Dritter ein. Frau K. wäre hiernach - wie vor dem 1. Januar 1995 - die Zulage bis zu einer erneuten Entscheidung der Beteiligten (die wiederum mitbestimmungspflichtig wäre) zu zahlen. Frau K. hätte von der Rücknahme also keinerlei Nachteile zu befürchten. Daß der Rücknahme öffentliche Interessen entgegenstehen könnten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Gegen den ihr am 8. Januar 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 6. Februar 1996 eingelegte und am 5, März 1996 begründete Beschwerde der Beteiligten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Aus § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG ergebe sich eindeutig, daß die Katalog-Fälle abschließend seien und der jeweilige actus contrarius gerade nicht erfaßt werde. Eine Weiterzahlung der Zulage hätte auch gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen. Jedenfalls könne sie nicht zur Rückgängigmachung einer Maßnahme verpflichtet werden. Ein solcher Anspruch würde in das Rechtsverhältnis zwischen Dienststelle und Beschäftigten eingreifen und unterliege nicht der Zuständigkeit der Spruchkörper für Personalvertretungssachen.

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Die Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

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Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

17

Nach der Neuwahl der Personalvertretungen bei der Universität ... hat die Beteiligte das Verfahren für erledigt erklärt, da der Antragsteller seit dem 1. Mai 1996 nicht mehr existiert und der neu gebildete "Personalrat der Universitätskliniken und Medizinischen Fakultät" auch nicht dessen Rechtsnachfolger sei.

18

Der Antragsteller hat der Erledigung widersprochen, da der neu gebildete Personalrat Rechtsnachfolger des Antragstellers sei. Aufgrund der Umstrukturierung seien zu den Universitätskliniken lediglich die medizinisch-theoretischen Institute sowie die Abteilung medizinische Informatik und die Betriebseinheit medizinisches Rechtenzentrum hinzugekommen; dort überall sei die Beteiligte früher und auch jetzt Leiterin der Dienststelle.

19

Beide Beteiligte haben einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung zugestimmt.

Gründe

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II.

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß §§ 83 Abs. 4 Satz 3, 87 Abs. 2 ArbGG ohne mündliche Anhörung entschieden werden konnte, ist teilweise begründet.

21

1.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten hat sich das Verfahren nicht erledigt. Denn anders als in dem Verfahren, das dem Beschluß des Senats vom 18. Dezember 1996 - 18 L 4072/94 - zu Grunde lag, bedarf es hier nicht einer Auswechslung beider Beteiligten in der Beschwerdeinstanz. Zwar ist der Antragsteller mit Ablauf des 30. April 1996 nicht mehr existent. An seine Stelle ist aber in bezug auf Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art. als Funktionsnachfolger der Personalrat der Universitätskliniken und Medizinischen Fakultät getreten. Diesem ist weiterhin die in diesem Verfahren beteiligte Verwaltungsdirektorin als Dienststellenleiterin zugeordnet. Ein zur Erledigung führendes Fehlen einer personalvertretungsrechtlichen Funktionsnachfolge - wie im Falle der Auflösung der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20.2.1976 - VII P 7.73 - Buchholz 238. 3 A § 29 Nr. 1) - liegt deshalb nicht vor. Auch das Rechtsschutzinteresse ist weiterhin gegeben, da sich ein gleichartiger Streit zwischen der Beteiligten und dem Funktionsnachfolger des Antragstellers wiederholen kann.

22

2.

In der Sache hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, daß die Einstellung der Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen VII und VI b BAT an die Angestellte K. der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 Nds.PersVG unterlag. Danach bestimmt der Personalrat insbesondere mit bei der "Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen". Hier handelt es sich um eine persönliche tarifliche Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT. Eine Mitbestimmung entfiel auch nicht deshalb, weil es an einer "Maßnahme" i. S. des § 64 Abs. 2 Nds.PersVG fehlte und nur ein bloßes Unterlassen der Dienststelle gegeben wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.10.1992 - 6 P 22.90 -, PersR 1993, 74 76 m.N.). Denn dies trifft nicht zu. Die Einstellung der Zulagengewährung stellt vielmehr eine negative Entscheidung dar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die - positive oder negative - Entscheidung über die Zahlung der Mitbestimmung unterworfen, nicht dagegen der reale Zahlungsvorgang selbst. Entsprechend dem Zweck des § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Nds.PersVG, bei allen vergütungs- und lohnrelevanten Maßnahmen die Mitbestimmung zu gewährleisten und in diese ebenso den Arbeitnehmer belastende Veränderungen seiner Tätigkeitsmerkmale und des durch sie bestimmten Entgelts einzubeziehen, besteht das Mitbestimmungsrecht deshalb auch an der beurteilenden Entscheidung der Dienststelle, daß eine Zulage dem Beschäftigten nicht (mehr) zusteht (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds.PersVG, § 65 Rdnr. 136). Der Einwand der Beteiligten, diese Einbeziehung eines "actus contrarius" sei unvereinbar damit, daß nach § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG die §§ 65 ff die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend regeln, greift nicht durch. Wie bereits dargelegt, führt eine Auslegung des § 65 Abs. 2 Nr. 2 Nds.PersVG nach seinem Sinn und Zweck dazu, daß die - positive oder negative - Entscheidung der Dienststelle über die Zahlung der Zulage der Mitbestimmung unterliegt. Eine solche Gesetzesauslegung wird durch § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG nicht ausgeschlossen, wenn auch generell erhebliche Bedenken gegen die Erweiterung von Mitbestimmungstatbeständen im Wege einer analogen Rechtsanwendung bestehen (BVerwG, Beschl. v. 25.1.1995 - 6 P 19.93 -, PersR 1995, 300 f; zum Analogieverbot bei Eingriffsakten neuerdings BVerfG, Beschl. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 -, DVBl 1997, 351[BVerfG 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93] m. Anm. Schwabe). Die in § 64 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG angeordnete Sperrwirkung der Katalogtatbestände soll vielmehr ein Ausufern der in § 64 Abs. 1 enthaltenen Mitbestimmungs-Generalklausel verhindern und den in § 64 Abs. 3 Satz 1 Nds.PersVG bestimmten beispielhaften Charakter der Mitbestimmungskataloge begrenzen. In dieser Funktion wird die Sperrwirkung durch eine Rechtsanwendung, bei der die Mitbestimmungstatbestände nach den in der Rechtslehre allgemein anerkannten Methoden ausgelegt werden, aber nicht berührt (Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 65 Rdnr. 4).

23

3.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dagegen dem Antrag des Antragstellers entsprochen, die Beteiligte zur Rücknahme der Einstellung der Zulagenzahlung an Frau K. zu verpflichten. Für eine solche Verpflichtung fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.

24

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG steht dem Personalrat nicht ein im Beschlußverfahren verfolgbares Recht zu, der Dienststelle die Durchführung bestimmter, der Beteiligung unterliegender Maßnahmen zu untersagen oder dienstliche Maßnahmen wegen Verstoßes gegen Beteiligungsrechte rückgängig zu machen. Ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch wird vom BVerwG weiterhin verneint, weil die dienstliche Maßnahme selbst, d. h. ihre Durchführung, Unterlassung oder Rückgängigmachung nicht Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ist. Danach hat der Personalrat lediglich im Innenrechtskreis der organisatorisch aufgegliederten Dienststelle ein Teilhaberecht am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren und kann beim Unterlassen einer Beteiligung ggf. die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 15.3.1995 - 6 P 31.93 -, PersR 1995, 423, 425 m.N.; ebenso Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bay PersVG, Art. 81 Rn. 44 ff m. zahlr. N. zum Streitstand). Alternativ besteht in einem solchen Fall eine Pflicht der Dienststelle zur Rückgängigmachung der Maßnahme nur als objektiv-rechtliche Verpflichtung aufgrund des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts rechtskräftig festgestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 16.9.1994 - 6 P 32.92 -, PersR 1995, 16; OVG NW, Beschl. v. 8.5.1995 - 1 A 194.92 PVL -, PersR 1995, 305).

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Dieser Ausschluß eines auf die dienstliche Maßnahme selbst bezogenen Unterlassunganspruchs des Personalrats hat durch die strikte Begrenzung der Mitbestimmung auf den innerdienstlichen Bereich im Beschluß des BVerfG vom 24. Mai 1995 (2 BvF 1/92 -, PersR 1995, 483) verstärktes Gewicht gewonnen.

26

b)

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 63 Nds. PersVG, soweit diese Vorschrift i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 5 Nds. PersVG dem Personalrat allgemein einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung und Rückgängigmachung dienstlicher Maßnahmen einräumt.

27

Diese Bedenken bedürfen im vorliegenden Fall indessen keiner Vertiefung und keiner Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 54 Nr. 4 NV, weil § 63 Nds. PersVG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hier aufgrund der Eigenart der in Rede stehenden Maßnahme nicht anwendbar ist. Denn § 63 Nds. PersVG setzt eine vollzugsfähige und der Rückabwicklung zugängliche Maßnahme voraus. Daran fehlt es indessen bei Eingruppierungen und sonstigen tariflichen Zuordnungen, insbesondere auch der hier streitigen Beurteilung, ob einer Mitarbeiterin eine tarifliche Zulage zusteht. Denn dies sind nach st. Rspr. nicht konstitutiv wirkende Maßnahmen, sondern rein gedankliche Vorgänge, Akte der Rechtsanwendung. Die Eingruppierung ist demgemäß eine Beurteilung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schuldet, und besteht in der Klärung der Rechtsfrage, welchen Tätigkeitsmerkmalen die vom Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeit entspricht. Sie ist also nicht ein Akt rechtlicher Gestaltung, sondern die Anwendung strikter Regeln und folgt unmittelbar aus dem Tarifvertrag ("Tarifautomatik"). Die Mitbestimmung des Personalrats besteht somit als Mitbeurteilungsrecht nur in einer an dieselben rechtlichen Vorgaben gebundenen Kontrolle der Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierung (BVerwG, Beschl. v. 15.2.1988 - 6 P 21.85 -, PersV 1988, 403 und v. 14.6.1995 - 6 P 43.93 -, PersR 1995, 428).

28

Daraus ergibt sich zugleich, daß der Personalrat aufgrund der Tarifautomatik nicht die Aufhebung einer bestimmten, von ihm für falsch gehaltenen Eingruppierung oder sonstigen tariflichen Bewertung verlangen kann, sondern nur die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens (BAG, Beschluß v. 3.5.1994 - 1 ABR 58/93 -, ZfPR 1994, 163 LS; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., Rn. 115). Ebenso ist bei einer korrigierenden Herabgruppierung die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach der Rechtsprechung des BAG nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Minderung des Vergütungsanspruchs des betroffenen Arbeitnehmers (Urteil v. 30.5.1992 - 4 AZR 74/90 -, PersR 1990, 270; Urteil v. 26.8.1992 - 4 AZR 210/92 -, PersR 1993, 132; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., Rn. 131). Der Vergütungsanspruch folgt vielmehr allein aus der zutreffenden Eingruppierung nach dem mit unmittelbarer und zwingender Wirkung geltenden Tarifrecht und ist von dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unabhängig. Mit dieser arbeitsrechtlichen Lage sowie der Kompetenz der Arbeitsgerichte (vgl. dazu Bieler/Müller-Fritzsche/Spohn, Nds. PersVG, 6. Aufl., § 63 Rn. 22) wäre es unvereinbar, den Anwendungsbereich des § 63 Nds. PersVG auch auf Beteiligungsverstöße bei Ein- und Umgruppierungen sowie Entscheidungen über tarifliche Zulagen zu erstrecken.

29

Auf die Beschwerde der Beteiligten war der angefochtene Beschluß danach teilweise zu ändern.

30

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Dr. Uffhausen,
Schiller,
Dr. Elster,
Huch