Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 21.02.2001, Az.: 7 B 7001/01
Abordnung einer Verwaltungsfachangestellten; Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrates; Doppelte Dienststellenbezogenheit der Abordnung; Beteiligung zweier Personalräte bei Abordnung und Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 21.02.2001
- Aktenzeichen
- 7 B 7001/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 25580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2001:0221.7B7001.01.0A
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NdsVBl 2001, 199-200
Verfahrensgegenstand
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Redaktioneller Leitsatz
Die Abschaffung der Beteiligung auch des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle ist vom Gesetzgeber damit begründet worden, dass die zweifache Beteiligung die Umsetzung von Personalmaßnahemen im Zuge der Verwaltungsreform sehr erschwert. Anordnung und Versetzung sind i.d.R. mit einem Wechsel der Dienststelle verbunden und unterscheiden sich im Wesentlichen in der zeitlichen Dauer der Maßnahme; es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der weniger einschneidenden und die Belange beider betroffener Dienststellen in geringerem Maß berührenden Abordnung die aufwendigere Beteiligung zweier Personalräte zulassen wollte.
In der Landespersonalvertretungssache
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 7. Kammer -
auf den Anhörungstermin vom 21. Februar 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Lichtenfeld,
die Richter am Verwaltungsgericht Pardey und Dr. Rudolph sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Besetzung einer Stelle mit einer von der Stadt ... abgeordneten Angestellten.
Im Kämmereiamt (Amt 20) des Landkreises, ... - im Folgenden: Landkreis - ist der Kreisangestellte ... als stellvertretender Kämmerer beschäftigt. Weil er ab Mai 2000 die Altersteilzeitregelung für Angestellte in Anspruch nahm, begann für ihn vom 01.02.2001 an die Freistellungsphase, so dass sein Dienstposten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr besetzt war. Mit Schreiben vom 08.11.2000 fragte daher der Beteiligte beim Stadtdirektor der Stadt ... im Folgenden: Stadt - an, ob er bei der Schließung dieser Personallücke durch die Abordnung einer entsprechenden Fachkraft behilflich sein könne. In seiner Antwort vom 23.11.2000 bot der Stadtdirektor an, die in seiner Kämmereiabteilung als Abteilungsleiterin eingesetzte Verwaltungsfachangestellte ... zum Landkreis ab dem 15.01.2001 bis zum 31.10.2001 mit dem Ziel der späteren unbefristeten Verwendung abzuordnen. Auf Nachfrage wurde der Antragsteller hiervon in seiner Sitzung vom 05.12.2000 in Kenntnis gesetzt; mit Schreiben an den Beteiligten vom 07.12.2000 bat er um kurzfristige und detaillierte Darlegung, mit welcher Zielsetzung und für welche Dauer die Abordnung geplant sei. Durch Schreiben vom 11.12.2000 teilte der Beteiligte dem Antragsteller die gewünschten Einzelheiten mit und berief sich zur Begründung auf die eintretende Senkung der Personalkosten im eigenen Haus und bei der Stadt. Dem Landkreis stehe eine Fachkraft ohne langwierige Einarbeitungszeit zur Verfügung. Im Herbst 2001 werde zu prüfen sein, ob die Angestellte für eine dauerhafte Verwendung im Dienst des Landkreisels geeignet sei. Mittel- oder langfristig sei das Fortbestehen des bisher von Herrn ... bekleideten Dienstpostens mit dem derzeitigen Aufgabenspektrum und der gegenwärtigen Stellenwertigkeit nicht sicher. Der Vorwurf verspäteter Information des Antragstellers sei angesichts des zeitlichen Ablaufs unbegründet. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers seien derzeit nicht berührt.
Am 15.12.2000 teilte der Landkreis der Stadt mit, dass er mit dem Termin des Dienstantritts am 15.01.2001 einverstanden sei und bat, die Abordnung bis längstens zum 31.10.2001 zu veranlassen; die Stadt erließ die Abordnungsverfügung am 18.12.2000. Mit Schreiben vom 20.12.2000 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er habe dessen Informationen vom 11.12.2000 "zur Kenntnis genommen, allerdings nicht zustimmend". Er werde sich wegen einer Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 79 Abs. 1 NPersVG fachanwaltlich beraten lassen.
Am 15.01.2001 hat der Antragsteller bei der Fachkammer um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er meint, wegen der zeitnahen Durchführung der Maßnahme könne ein Beschlussverfahren in der Hauptsache nicht abgewartet werden. Zur Sicherung seiner Beteiligungsrechte bestehe ein Eilbedürfnis. Ein ordnungsgemäßes Beteiligungsverfahren sei nicht erfolgt, ohne dass dringende Gründe vorgelegen hätten, die eine vorläufige Maßnahme gerechtfertigt hätten. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungs-, zumindest aber ein Rücknahmeanspruch zu. Als Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer müssten der Maßnahme gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 6 NPersVG beide Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zustimmen; dies folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der Wortlaut stehe dem nicht entgegen. Lediglich für die Versetzung habe der Gesetzgeber in § 79 Abs. 5 NPersVG geregelt, dass nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen sei. Zumindest stelle die Abordnung eine sonstige Maßnahme von ähnlichem Gewicht wie die Versetzung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 NPersVG dar. Nicht nur die Interessen der Stadt, sondern auch diejenigen der betroffenen Beschäftigten des Landkreises seien schutzbedürftig, weil die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen worden und beabsichtigt sei, den Arbeitgeber auszuwechseln. Die abgeordnete Angestellte müsse in ihre neue Dienststelle eingegliedert werden. Die tatsächliche Eingliederung liege vor, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen würden; dies sei bei der vorliegend streitigen Maßnahme der Fall. Der Einsatz auf dem Dienstposten des stellvertretenden Kämmerers verschaffe der Dienstposteninhaberin einen Auswahlvorsprung, wenn sie sich bewähre. Dienststelleninterne Bewerber hätten möglicherweise keine Chance mehr, sich mit Aussicht auf Erfolg zu bewerben. Die geplante Abordnung komme einer Einstellung gleich und sei zumindest eine Vorentscheidung hierüber.
Der Antragsteller beantragt,
- 1.
dem Beteiligten durch einstweilige Verfügung zu untersagen, auf der Stelle des stellvertretenden Kämmerers im Amt 20 insbesondere die Verwaltungsfachangestellte ... im Rahmen einer Abordnung ab dem 15.01.2001 oder einer sonstigen personellen Maßnahme einzusetzen, ohne die Zustimmung des Antragstellers eingeholt oder ein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt zu haben,
- 2.
dem Beteiligten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen,
- 3.
dem Beteiligten aufzugeben, den Einsatz der Verwaltungsfachangestellten ... auf der Stelle des stellvertretenden Kämmerers rückgängig zu machen,
- 4.
hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu 1. bis 3. nicht stattgegeben werde, dem Beteiligten aufzugeben, wegen der Besetzung der Stelle des stellvertretenden Kämmerers im Amt 20 mit Frau ... ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.
Der Beteiligte beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er meint, dass für keinen der vier Teilanträge ein Verfügungsgrund gegeben sei. Frau ... werde beim Landkreis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingesetzt, wie es ihr unverändert fortbestehender Arbeitsvertrag mit der Stadt vorsehe. Die fragliche Planstelle sei erst zum 01.11.2001 frei und besetzbar. Der notwendige personelle Umstrukturierungsprozess beim Landkreis dürfe nicht durch präjudizielle Personalentscheidungen zur Unzeit verbaut werden; die Schließung einer vorüber gehenden Personallücke durch eine Abordnung dränge sich geradezu auf. Bei einer Abordnung sei allein der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen. Zwar sei eine Übernahme von Frau ... nach Ablauf der Abordnungsfrist nicht ausgeschlossen, eine Entscheidung werde jedoch frühestens im nächsten Quartal und erst nach einer Stellenausschreibung und einem entsprechenden Auswahlverfahren getroffen, wobei die Rechte des Antragstellers gewahrt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, über den gemäß §§ 83 Abs. 2 NPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG die Fachkammer entscheidet, hat keinen Erfolg.
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG mit bestimmten Maßgaben, auf die es im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung entsprechend. Nach § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, soweit die Regelung nötig erscheint (Regelungsverfügung). Nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO sind der zu sichernde Anspruch (Verfügungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Verfügung ergehen soll (Verfügungsgrund), glaubhaft zu machen. Das Gericht bestimmt sodann, welche Anordnungen erforderlich sind, um den Zweck der einstweiligen Verfügung zu erreichen (§ 938 Abs. 1 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, also eines hinreichenden Anlasses für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sowie eines Verfügungsanspruchs, also eines Rechtsanspruchs des Antragstellers voraus, der vorläufig, d.h. bis einer eventuellen rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, geschützt werden soll (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.07.1993 - Bs PH 1/93 -; VG Göttingen, Beschluss vom 07.02.1996 - 7 B 7001/96 -; Beschluss vom 03.07.1998 - 7 B 7002/98 -).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist bereits sehr zweifelhaft, ob ein Verfügungsgrund besteht, weil der Antragsteller möglicherweise nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zulässigen Maßnahmen genutzt hat, um seiner Rechtsauffassung gegenüber dem Beteiligten Nachdruck zu verschaffen. An den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Schutz von Beteiligungsrechten sind strenge Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, dass die Verletzung eines Beteiligungsrechts oder das Drohen einer solchen Verletzung dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Personalvertretung wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens eine Missachtung ihres Beteiligungsrechts gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum hinnehmen müsste. Vielmehr muss als Verfügungsgrund eine vorläufige Regelung in der Weise unabweisbar notwendig erscheinen, dass dem Personalrat ohne sie für die von ihm wahrzunehmenden Belange unzumutbare Nachteile drohen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.08.1991 - 17 M 8357/91 -, PersR 1992, 25; OVG Bremen; Beschluss vom 28.05.1991 - PV B 3/91 -, PersR 1991, 472; HessVGH, Beschluss vom 01.06.1994 - TL 864/94 -, IÖD 1994, 202), was z.B. nicht der Fall ist, wenn die Personalvertretung es selbst in der Hand hätte, das Beteiligungsverfahren gemäß § 70 Abs. 1 NPersVG weiter voranzutreiben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.11.193 - 12 M 2/93 -, LS in ZfPR 1995, 21; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, Stand: 11/00, § 83 Rn 108).
Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil hinsichtlich der mit der Abordnung der Angestellten ... zum Landkreis verbundenen personalvertretungsrechtlichen Fragen bei der gebotenen summarischen Prüfung ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Insofern müsste der Antragsteller nämlich glaubhaft machen, dass ein von ihm in Anspruch genommenes Beteiligungsrecht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.08.1991, a.a.O.); diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall der Abordnung der Angestellten ... von der Stadt zum Landkreis für den Zeitraum vom 15.01.2001 bis zum 31.10.2001 ist gemäß §§ 65 Abs. 2 Nr. 6, 79 Abs. 1 NPersVG allein der Personalrat der abgebenden Dienststelle - also derjenige der Stadt - zu beteiligen. Dies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der genannten Normen, sondern auch aus dem systematischen Vergleich mit § 79 Abs. 5 und 7 NPersVG, § 79 Abs. 5 schreibt im Gegensatz zu der früher geltenden Regelung vor, dass bei Versetzungen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 5 NPersVG nur noch der Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen ist. Die Abschaffung der Beteiligung auch des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle ist vom Gesetzgeber damit begründet worden, dass die zweifache Beteiligung die Umsetzung von Personalmaßnahmen im Zuge der Verwaltungsreform sehr erschwert habe (LT-Drs. 13/2913, S. 31). Abordnung und Versetzung sind beide i.d.R. mit einem Wechsel der Dienststelle verbunden und unterscheiden sich im Wesentlichen in der zeitlichen Dauer der Maßnahme; es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der weniger einschneidenden und die Belange beider betroffener Dienststellen in geringerem Maße berührenden Abordnung (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 20.05.1998 - 1 A 3642/96 PLV -, in: Schütz, ES/D IV 1 Nr. 97; OVG Berlin, Beschluss vom 14.05.1997 - OVG 60 PV 22.95 -, PersR 1998, 199) die aufwendigere Beteiligung zweier Personalräte zulassen wollte.
§ 79 Abs. 7 NPersVG enthält hinsichtlich der Personalangelegenheiten abgeordneter Beschäftigter eine Sonderregelung für die Fälle, in denen die Abordnung zu einer Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen zwei Dienststellen führt. Wenn Frau ... auch noch bis zum 15.04.2001 gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 NPersVG für den Personalrat der Stadt aktiv wahlberechtigt bleibt, so ist sie dennoch nach § 4 Abs. 1 NPersVG mit dem Tag der tatsächlichen Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landkreis eine Beschäftigte dieser Dienststelle (vgl. Bieter/Müller-Fritzsche, NPersVG, 10. Aufl. 2000, § 4 Rn 8), so dass ihre Belange von diesem Personalrat vertreten werden. Hier würde es folglich für die bei der Stadt verbliebenen personalrechtlichen Kompetenzen des Dienststellenleiters während der Abordnungszeit an einem beteiligungsfähigen Partner fehlen, weil der Personalrat bei der Stadt die abgeordnete Bedienstete nicht mehr vertreten kann, der Personalrat beim Landkreis dem Stadtdirektor aber nicht partnerschaftlich (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 NPersVG) zugeordnet ist (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 65 Rn 160; Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 79 Rn 16 f). § 79 Abs. 7 NPersVG schließt diese Beteiligungslücke für den Zeitraum nach dem Beginn der Abordnung, indem das Partnerschaftsprinzip durchbrochen wird und der Personalrat des Landkreises ausnahmsweise durch den Stadtdirektor beteiligt wird. Für Maßnahmen des Landkreises z.B. nach § 66 NPersVG, die Frau ... während ihrer Abordnung betreffen, ist ohnehin ausschließlich der Antragsteller zu beteiligen.
In § 79 Abs. 5 und 7 NPersVG bringt der Gesetzgeber also sein Ziel zum Ausdruck, dass er die Beteiligung zweier Personalräte bei derselben Maßnahme eines Dienststellenwechsels sogar um den Preis verhindern will, dass er während einer Abordnung das Prinzip der partnerschaftlichen Zuordnung durchbricht. Um so weniger kann dem Gesetzgeber die Absicht unterstellt werden, er habe für die Zeit vor dem Beginn der Abordnung, also für eine Phase, in der die Eingliederung der künftig abzuordnenden Beschäftigten in ihre bisherige Dienststelle zweifelsfrei in vollem Umfang fortbesteht und die Interessen der Beschäftigten noch gar nicht vom Personalrat der aufnehmenden Dienststelle vertreten werden können, die zusätzliche Beteiligung des Personalrates der aufnehmenden Dienststelle anordnen wollen. Denn die Eingliederung als abgeordnete Beschäftigte in die aufnehmende Dienststelle am Tage des dortigen Dienstantritts vollzieht sich nicht aufgrund eines beteiligungspflichtigen Willensentschlusses des Dienststellenleiters, sondern unmittelbar kraft der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 1 NPersVG. Von einer "doppelten Dienststellenbezogenheit" der Abordnung ist der niedersächsische Landesgesetzgeber auch bei einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung nicht ausgegangen (vgl. LT-Drs. 12/4370, S. 171 zu § 78 Abs. 1 des Entwurfs), er gewährt dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle vielmehr nur noch ein Informationsrecht nach § 60 NPersVG. Einer Einstellung i.S.d. § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG ist diese Form der Eingliederung in die aufnehmende Dienststelle bereits deshalb nicht gleichzustellen, weil das Arbeitsverhältnis mit der abordnenden Dienststelle nicht aufgelöst worden ist (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 65 Rn 104; Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, PersVG NW, Stand: 12/99, § 72 Rn 26).
Da der niedersächsische Landesgesetzgeber hinsichtlich der Beteiligung der Personalvertretungen bei der Abordnung von Beschäftigten in den vorstehend genannten Vorschriften eine vollständige Regelung getroffen hat, ist die Generalklausel des § 64 Abs. 3 NPersVG nicht anwendbar. Da der Antragsteller in seiner Sitzung am 05.12.2000 über die beabsichtigte Abordnung der Angestellten ... i.S.d. § 60 Abs. 1 NPersVG rechtzeitig und spätestens durch das Schreiben des Beteiligten vom 11.12.2000 auch umfassend informiert wurde, sind seine Beteiligungsrechte gewahrt und ist deren Verletzung nicht hinreichend wahrscheinlich, so dass sein Antrag auf Unterlassung und Rückgängigmachung der Maßnahme keinen Erfolg haben kann. Die Anträge zu 2. und 3. haben einen Erfolg des Antrages zu 1. zur Voraussetzung und müssen deshalb gleichfalls wie der Antrag zu 4. erfolglos bleiben, da ein Mitbestimmungsverfahren nach § 68 Abs. 2 NPersVG unter Beteiligung des Antragstellers gemäß § 79 Abs. 5 und 7 NPersVG erst zukünftig durch den Stadtdirektor einzuleiten sein wird, wenn die Versetzung der Verwaltungsfachangestellten ... zum Landkreis ansteht.
Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 83 Abs. 2 NPersVG, 12 ArbGG kein Raum.
Pardey
Dr. Rudolph