Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: 18 L 4243/94

Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Besetzungsverfahren; Besetzung der Pflegedienstleitung in Kreiskrankenhäusern

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.11.1994
Aktenzeichen
18 L 4243/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:1121.18L4243.94.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.05.1994 - AZ: 5 A 402/93

Verfahrensgegenstand

Personalvertretungsrecht des Landes Niedersachsen

Redaktioneller Leitsatz

Dem Personalrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung der Pflegedienstleitung in niedersächsischen Kreiskrankenhäusern nicht zu.

Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
hat auf die mündliche Anhörung vom 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer und Dr. Uffhausen sowie
die ehrenamtlichen Richter Grevecke und Bajog
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 26. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung der Pflegedienstleitung in den Kreiskrankenhäusern zusteht.

2

Im Sommer 1992 beabsichtigte der Beteiligte die nach VergGr 12.VIII/IX des VergTVNr. 28 zum BAT bewertete Stelle der Pflegedienstleitung in dem als kreiseigene Einrichtung betriebenen ...-Krankenhaus G. neu zu besetzen, nachdem die bisherige Stelleninhaberin ihr Ausscheiden zum Ende des Jahres 1992 angekündigt hatte. Nach einer Ausschreibung und einem Auswahlverfahren beantragte er beim Antragsteller mit Schreiben vom 13. November 1992 die Zustimmung zur Einstellung der Bewerberin Frau P.

3

Mit Schreiben vom 26. November 1992 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung. Nachdem der Beteiligte die Angelegenheit im Einigungsverfahren dem Kreisausschuß vorgelegt hatte, bat dieser aufgrund seines Beschlusses vom 16. Dezember 1992 den Antragsteller in dessen Funktion als Stufenvertretung erneut um Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung. Die Zustimmung wurde wiederum versagt, woraufhin der Kreisausschuß am 26. Januar 1993 die Anrufung der Einigungsstelle beschloß. Mit Beschluß vom 9. Februar 1993 lehnte die Einigungsstelle den Antrag des Kreisausschusses, die Stelle mit Frau P., ersatzweise mit Herrn D. bzw. Herrn L. zu besetzen, ab. Stattdessen empfahl sie, die Stelle mit Herrn L. zu besetzen. Daraufhin beschloß der Kreisausschuß am 23. Februar 1993 auf Vorschlag des Beteiligten, seine vorstehend genannten Beschlüsse nicht mehr auszuführen, die Stellenausschreibung aufzuheben, und beauftragte die Verwaltung, innerhalb eines Jahres über die Besetzung der Stelle neu zu entscheiden.

4

Der Antragsteller hat am 23. März 1993 das Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Bei der Besetzung der Stelle habe ihm ein Mitbestimmungsrecht zugestanden. Die Maßnahme sei weder nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 NdsPersVG (a. F.) der Mitbestimmung entzogen; denn der jeweilige Pflegedienstleiter des ...-Krankenhauses sei nicht, zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt, noch befinde er sich in einer nach § 102 Nr. 10 NdsPersVG (a. F.) einem Amtsleiter vergleichbaren Funktion. Das ergebe sich aus dem hierarchischen Verwaltungsaufbau bei dem Beteiligten/der sich unterhalb der Ebene des Beteiligten in das Gesundheitsdezernat, darunter in das Amt für Krankenhäuser (Amt 54) und darunter in die Krankenhausleitung, zu der auch die Pflegedienstleitung gehöre, gliedere. Diese stelle somit erst eine Leitungsebene unterhalb einer Amtsleitung dar und sei deshalb mit ihr nicht vergleichbar. Die Funktion des Pflegedienstleiters komme auch nicht ansatzweise der einer Amtsleitung gleich, weil sie nur die Zuständigkeit für die speziellen Aufgaben des Pflegedienstes innerhalb des Krankenhauses begründe.

5

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung der Position des Pflegedienstleiters im ...-Krankenhaus ... zugestanden hat,

6

hilfsweise festzustellen,

daß ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der Besetzung der Position der Pflegedienstleitung in den Kreiskrankenhäusern zusteht.

7

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

8

und geltend gemacht: Der Antrag sei unzulässig, weil der Kreisausschuß beschlossen habe, die Stelle vorerst nicht zu besetzen, und die bisherige Stelleninhaberin über ihre ursprüngliche Absicht hinaus bis zum 30. Juni 1993 im Amt geblieben sei. In der Sache habe nach § 102 Nr. 10 NdsPersVG (a. F.) kein Mitbestimmungsrecht bestanden. Denn die Pflegedienstleitung sei Mitglied der dreiköpfigen Krankenhausleitung, die ihrerseits nicht dem Amt für Krankenhäuser, sondern unmittelbar dem Oberkreisdirektor als Vorgesetztem bzw. dem Gesundheitsdezernenten unterstellt sei. Im übrigen sei die Pflegedienstleitung Vorgesetzte des ihr unterstellten Personals (280 Steilen); sie könne über die entsprechenden Befugnisse einer Amtsleitung hinaus sogar Umsetzungen zwischen den Abteilungen vornehmen.

9

Mit Beschluß vom 26. Mai 1994 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Die zulässige Anträge seien nicht begründet. Dem Antragsteller habe weder im Fall der ursprünglich beabsichtigten Einstellung der Bewerberin P. ein Mitbestimmungsrecht zugestanden, noch bedürfe es bei unveränderter Sach- und Rechtslage für die Fälle zukünftiger Einstellungen von Leiterinnen oder Leitern des Pflegedienstes der Kreiskrankenhäuser seiner Zustimmung. Für das aufgrund des Beschlusses des Kreisausschusses vom 23. Februar 1993 abgebrochene Einstellungsverfahren folge dies aus § 102 Nr. 10 NdsPersVG a. F.. Im Einklang mit den nunmehr geltenden §§ 64 Abs. 3 Satz 2, 65 Abs. 3 und 107 Abs. 7 NdsPersVG vom 2. März 1994 (GVBl. S. 95) sei danach die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen der Landkreise für Dezernenten und Dezernentinnen, Amtsleiter und Amtsleiterinnen und Beschäftigte in vergleichbaren Funktionen ausgeschlossen. Danach entfalle auch die Mitbestimmung des Personalrats für die streitbefangenen Einstellungsvorgänge. Denn die Funktion der Pflegedienstleitung in einem Krankenhaus des Landkreises Hannover sei ohne Zweifel zumindest mit der Funktion eines Amtsleiters bzw. einer Amtsleiterin der Kreisverwaltung vergleichbar. Entscheidend hierfür sei nicht die Zuordnung der Krankenhäuser im Organigramm des Landkreises. Entscheidend sei auch nicht, in welchem Mäße der betreffende Bedienstete in seinem durch die Funktion gekennzeichneten Aufgabenbereich an personalrechtlichen Entscheidungen mitwirke, die der Kreisausschuß oder, nach entsprechender Delegation, der Beteiligte für Angestellte zu treffen habe (§ 61 Abs. 4 Satz 3 NLO). Einzig geeignetes Vergleichskriterium sei vielmehr die Beantwortung der Frage, auf welcher Leitungsebene der betreffende Amtsträger, von seiner Funktion betrachtet, einzuordnen sei. Die Kommunalverwaltung gliedere sich abweichend von dem Wortlaut des, insoweit mit § 107 Abs. 7 NdsPersVG inhaltsgleichen § 102 Nr. 10 NdsPersVG a. F. aus personalvertretungsrechtlicher Sicht in drei Leitungsebenen, nämlich die des Hauptverwaltungsbeamten, die der Dezernenten und die der Amtsleiter. Entscheidend für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der vergleichbaren Funktionen sei somit, welcher Leitungsebene der von der Personalmaßnahme betroffene Angestellte unterstehe. Die Leiterin bzw. der Leiter des Pflegedienstes unterstehe in ihrer Funktion nicht der Leitung des Amtes für Krankenhäuser, sondern allenfalls dem nach dem Organisationsplan des Landkreises zuständigen Dezernenten, auf jeden Fall jedoch dem Oberkreisdirektor. Ob sich das schon aus der rechtlichen Einordnung der Kreiskrankenhäuser als kommunale Sondervermögen (§§ 102 Abs. 1 NGO, 65 NLO) und den damit für sie geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften über ihre Förderung, Haushaltsführung sowie Rechnungs- und Buchführungspflichten ergebe, könne dahingestellt bleiben. Entscheidend sei, daß der oder die betreffende Bedienstete mit der Funktion der Leitung des Pflegedienstes nach § 7 der Satzung für die Krankenhäuser des Landkreises Hannover vom 6. Juni 1977 Teil der dreiköpfigen Krankenhausleitung sei. Diese sei aber nach der ausdrücklichen Regelung in § 7 Abs. 2 der Satzung dem Oberkreisdirektor für die ordnungsgemäße Führung des Krankenhausbetriebes verantwortlich. Aus § 10 Satz 2 der Satzung folge eindeutig, daß es der Krankenhausleitung verwehrt sei, im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 8 der Satzung) eine Weisung des Leiters des Amtes für Krankenhäuser einzuholen. Vielmehr entscheide danach, wenn die kollegiale Krankenhausleitung nicht die vorgeschriebene Einstimmigkeit von Beschlüssen erzielt habe, der Oberkreisdirektor. In Anbetracht dieser Herauslösung der Krankenhausleitung aus der durch den hierarchischen Aufbau einer Kreisverwaltung vorgegebenen Verantwortung gegenüber dem Leiter der nächsthöheren Leitungsebene hätte es einer besonderen Anordnung bedurft, wenn die Krankenhausleitung bei der Erledigung der ihr mit der Dienstanweisung vom 29. April 1975 übertragenen Aufgaben auch gegenüber dem Leiter des Amtes für Krankenhäuser verantwortlich und dessen Weisungen unterworfen wäre. Eine solche abweichende Anordnung sei aber offensichtlich nicht getroffen worden. Ihr dürfte auch entgegenstehen, daß der Kreistag mit den obengenannten Bestimmungen der Satzung für die Krankenhäuser des Landkreises Hannover von seiner Richtlinienkompetenz aus § 35 Abs. 1 Nr. 2 NLO Gebrauch gemacht und insoweit abweichende Anordnungen des Beteiligten ausgeschlossen habe.

11

Gegen den ihm am 17. Juni 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 15. Juli 1994 eingelegte und am 25. Juli 1994 begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht, nach dem Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan des Beteiligten sei die Krankenhausleitung dem Amt für Krankenhäuser nachgeordnet und deshalb erst die vierte Verwaltungsebene. Aus dieser Hierarchie sei die Krankenhausleitung nicht herausgelöst. Die Pflegedienstleitung sei auch nur ein Mitglied der kollegialen Krankenhausleitung und nach ihrer Vergütung nicht mit einem Amtsleiter vergleichbar.

12

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Hauptantrag zu entscheiden.

13

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

16

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zu Recht abgelehnt.

18

1.

Es bestehen bereits erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des mit der Beschwerde allein weiter verfolgten Hauptantrags. Denn das mit Antrag des Beteiligten vom 13. November 1992 eingeleitete Besetzungsverfahren, an dem der Antragsteller beteiligt worden war, wurde aufgrund des Beschlusses des Kreisausschusses vom 23. Februar 1993 beendet. Auch der Umstand, daß der Beteiligte in dieser Sitzung die Ansicht vertrat, bei der Besetzung dieser Stelle bestehe kein Mitbestimmungsrecht, und diese Ansicht in seinem Antwortschreiben an den Antragsteller vom 9. März 1993 diesem mitteilte, konnte nicht mehr ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des erledigten Besetzungsverfahrens für das ...-Krankenhaus begründen. Überdies spricht vieles dafür, daß der Hauptantrag mit dem Inkrafttreten des neuen Nds.PersVG vom 2. März 1994 (GVBl. S. 95) am 1. April 1994 unzulässig geworden ist. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 121 Abs. 1 NdsPersVG ist der Hauptantrag noch nach den Vorschriften des zum 1. April 1994 außer Kraft getretenen NdsPersVG a. F. zu beurteilen, an deren weiterer Klärung für die zukünftigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht.

19

Selbst wenn aber von diesen verfahrensrechtlichen Bedenken abgesehen wird, erweist sich der Antrag in der Sache als unbegründet. Das hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt; auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Pflegedienstleitung ist jedenfalls deshalb der Mitbestimmung entzogen, weil es sich im kommunalen Bereich dabei um eine der Amtsleitung vergleichbare Funktion handelt. Der Senat hat in dem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 24. Februar 1993 - 18 L 8477/91 - bereits entschieden, daß die Einstellung eines Leitenden Arztes an einem Stadtkrankenhaus nicht der Beteiligung des Personalrats unterliegt, weil der Leitende Arzt organisatorisch in die zweite Leitungsebene eingebunden ist und eine einem Amtsleiter vergleichbare Funktion ausübt. In seinem Beschluß vom 15. September 1993 - 18 L 1086/92 - hat der Senat diese Rechtsprechung aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 102 Nr. 10 Nds.PersVG a. F. bestätigt und festgestellt, daß im kommunalen Bereich die beiden Leitungsebenen unterhalb des Hauptverwaltungsbeamten und seines ständigen Vertreters, also einschließlich der Amtsleitung und der mit ihr vergleichbaren Funktionen, ohne Rücksicht auf ihren Status, ihre vergütungsrechtliche Einstufung und ihren konkreten Aufgabenbereich von der Mitbestimmung ausgenommen sind.

20

Nach diesen Maßstäben erfaßt der Ausschluß der Mitbestimmung aber in gleicher Weise die Pflegedienstleitung an dem Kreiskrankenhaus des Beteiligten. Entscheidend dafür ist, daß die Kreiskrankenhäuser nicht dem "Amt für Krankenhäuser" (Amt 54) nachgeordnet oder unterstellt sind, sondern eigenständige Organisationseinheiten bilden, und die Pflegedienstleitung Mitglied ihres kollegialen Leitungsorgans ist. Das ergibt sich aus der "Satzung für die Krankenhäuser des Landkreises Hannover" vom 6. Juni 1977. Danach sind die Kreiskrankenhäuser kreiseigene Anstalten (§ 1 Abs. 2) und werden von einem dreiköpfigen Leitungsorgan (ärztliche(r) Leiter(in), Pflegedienstleiter(in), Verwaltungsleiter(in)) geleitet, das dem OKD für die ordnungsgemäße Führung des Krankenhausbetriebes verantwortlich ist (§ 7). Die Beschlüsse der Krankenhausleitung müssen einstimmig gefaßt werden; besteht keine Einstimmigkeit, ist die Entscheidung des OKD einzuholen, gegenüber dem jedes Mitglied der Krankenhausleitung Vortragsrecht hat (§ 10). Der OKD bestimmt auch den/die Pflegedienstleiter/in und deren Steilvertretung (§ 11 Abs. 2). Die umfangreichen Aufgaben der Krankenhausleitung gemäß § 8 der Satzung umfassen alle Maßnahmen, die zur Gestaltung des Betriebes und zur Personalführung im Krankenhaus notwendig sind; sie schließen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung vom 28. Oktober 1991 auch personalrechtliche Entscheidungen ein, soweit sie nicht besonders dem Personalamt, dem zuständigen Dezernat sowie dem OKD (vorbereitend dem Amt für Krankenhäuser) vorbehalten sind. Der Leiter des Amtes 54 ist danach nicht Vorgesetzter und weisungsbefugt gegenüber der Krankenhausleitung, deren Mitglied der/die Pflegedienstleiter/in ist. Abgesehen von der Vorbereitung der dem Dezernenten bzw. dem OKD vorbehaltenen Personalentscheidungen beschränkt sich die Zuständigkeit des - in fünf Sachgebiete aufgegliederten - Amtes 54 als Trägerverwaltung vielmehr auf allgemeine Fragen, das Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen, die Bedarfsplanung sowie Fragen der Arbeits- und Betriebssicherheit.

21

Ist die Pflegedienstleitung - als Mitglied des kollegialen Leitungsgremiums - danach der zweiten Leitungsebene unterhalb des OKD zuzurechnen, so ist sie auch von ihrer Funktion her ohne weiteres mit einer Amtsleitung vergleichbar. Denn der Pflegedienst z.B. am ...-Krankenhaus umfaßt ca. 280 Stellen, ist in zwei Abteilungen gegliedert, in denen wiederum insgesamt 20 Stationen sowie zusätzliche spezielle Dienste als weitere Organisationseinheiten bestehen. Die Pflegedienstleitung ist Vorgesetzte des ihr unterstellten Personals und hat insoweit auch personalrechtliche Befugnisse. Demgegenüber haben die Ämter beim Beteiligten einen wesentlich geringeren Personalkörper; die Befugnisse der Amtsleiter im personellen Bereich gehen weniger weit und umfassen z.B. nicht die Umsetzung von Mitarbeitern innerhalb der Abteilungen ihres Amtes. Ob die Pflegedienstleitung - wie der Beteiligten meint - allein im Hinblick auf die ihr zustehenden personalrechtlichen Befugnisse bei dem gemäß § 6 Abs. 3 Nds.PersVG verselbständigten Kreiskrankenhäusern unabhängig von der Sonderregelung des § 107 Abs. 7 Nds.PersVG auch bereits nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Nds.PersVG der Mitbestimmung entzogen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

22

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

23

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Schwermer,
Dr. Uffhausen,
Bajog,
Grevecke