Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.07.2006, Az.: 18 MP 4/06
Zulässigkeit und Mitbestimmungspflichtigkeit der Einstellung von "Ein-Euro-Kräften"; Beschränkung des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung auf innerdienstliche Maßnahmen; Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle und damit korrespondierende Weisungsgebundenheit der aufzunehmenden Person
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.07.2006
- Aktenzeichen
- 18 MP 4/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 31918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0703.18MP4.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 13.12.2005 - AZ: 10 B 5/05
Rechtsgrundlagen
- § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II
Amtlicher Leitsatz
Die Heranziehung von "Ein-Euro-Kräften" im Einzelfall stellt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne von § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG nicht dar (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.5.2006 - 5 A 11752/05. OVG -).
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sowie § 944 ZPO der Vorsitzende des Fachsenats entscheidet, bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen, erwerbsfähige Hilfebedürftige in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung einzustellen, bevor nicht der Antragsteller einer Einstellung zugestimmt hat, eine Einigung im Nichteinigungsverfahren getroffen wird oder eine Entscheidung gemäß § 72 Abs. 4 NPersVG ergangen ist. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht. Die Heranziehung von "Ein-Euro-Kräften" im Einzelfall stellt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne von § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG nicht dar.
Der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung ist seinem Schutzzweck entsprechend auf innerdienstliche Maßnahmen beschränkt und reicht nur soweit, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der in der Dienststelle bereits Beschäftigten eine Beteiligung des Personalrats rechtfertigen (BVerwGE 110, 287/294). Maßgeblich für die Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist die Eingliederung in die Dienststelle. Diese setzt neben der tatsächlichen Integration der einzustellenden Person in den Dienstbetrieb einen Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen voraus. Ausreichend, aber auch notwendig sind ein rechtlich abgesichertes Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle in Bezug auf die Dienst- bzw. Arbeitsleistung und eine damit korrespondierende Weisungsgebundenheit der aufzunehmenden Person. Auf diese Weise werden zumindest partielle Arbeitgeberfunktionen und mit ihnen Schutzpflichten begründet, denen auf Seiten der einzustellenden Person entsprechende Schutzansprüche gegenüberstehen. Diese für ein Dienst-, Angestellten- bzw. Arbeitsverhältnis typischen Rechte und Pflichten müssen ihre Rechtsgrundlage nicht zwingend in einer zweiseitigen, perfekten Vertragsbeziehung zwischen der aufnehmenden Dienstelle und der einzustellenden Person finden. Sie können sich auch auf der Grundlage mehrseitiger Rechtsbeziehungen ergeben (vgl. BVerwGE 90, 194 [BVerwG 20.05.1992 - 6 P 4/90] - Leiharbeitnehmer -; BVerwG ZfPR 1994,112 - ABM-Kräfte -; BVerwGE 99, 214 - Arbeitnehmerüberlassung -; BVerwG, ZfPR 1998, 82 - DRK-Schwestern -). Danach ist die Einstellung von Ein-Euro-Kräften im Einzelfall nicht mitbestimmungspflichtig.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat dazu in seinem Urteil vom 17. Mai 2006 - 5 A 11752/05.OVG - folgendes ausgeführt:
"Es handelt sich insoweit um eine rein sozialrechtliche Maßnahme, an deren Realisierung unter Beachtung der Schutzzweckgrenze personalvertretungsrechtlicher Beteiligung kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehen kann. Vorbild der Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Arbeitsgelegenheiten für Sozialhilfeempfänger nach § 19 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum effizienten Einsatz der so genannten Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 SGB II, BR-Drucks. 680/05, S. 2; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks. 15/1728, S. 5), für die das Bundesverwaltungsgericht den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung verneint hat (vgl. BVerwGE 110, a.a.O.). Ebenso wie die aufgrund der Vorgängerregelung des § 19 Abs. 1 BSHG erfolgte Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger, zusätzlicher Arbeit verfolgt auch der konkrete Einsatz von Ein-Euro-Kräften primär keine dienst- oder arbeitsrechtlichen Ziele. Die Maßnahme ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen einer regulären Erwerbstätigkeit der Erfüllung der der Dienststelle obliegenden öffentlichen Aufgaben zu dienen. Es geht vielmehr ausschließlich oder doch vorrangig um soziale Zwecke. Die in Rede stehenden Arbeitsgelegenheiten werden nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB gerade für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen, die keine reguläre Arbeit finden können. Durch die Zusatzjobs wird ihnen die Gelegenheit gegeben, ihre Erwerbsfähigkeit und Qualifikationen zu erhalten, zu verbessern oder herzustellen. Auf diese Weise sollen sie wieder an den allgemeinen Arbeitsmarkt herangeführt und ihre Chancen auf dauerhafte (Wieder)Eingliederung in denselben erhöht werden. Gleichzeitig ermöglichen die Zusatzjobs die Feststellung der Arbeitsbereitschaft und Verfügbarkeit des betreffenden Personenkreises (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum effizienten Einsatz der so genannten Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 SGB II, a.a.O., S. 1).
Darüber hinaus sprechen auch die konkrete Ausgestaltung der Zusatzjobs sowie die tatsächlichen Abläufe gegen eine Mitbestimmungspflicht. Dem Charakter der Maßnahme entsprechend richtet sich der Zugang zu den Zusatzjobs nicht nach dem bei Einstellungen anzuwendenden Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, § 10 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz), sondern vor allem nach sozialen Kriterien. Die personelle Auswahl bestimmt sich schwerpunktmäßig nach den Bedürfnissen und persönlichen Verhältnissen der Hilfebedürftigen. Die Gesichtspunkte der Bestenauslese, funktionsfähigen Verwaltung und bestmöglichen oder ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung treten dahinter zurück. Zudem obliegt der Agentur für Arbeit die Entscheidung, welcher erwerbsfähige, arbeitslose Hilfebedürftige für den konkreten Zusatzjob herangezogen, dem kommunalen Träger vorgeschlagen und ihm, für den Fall, dass keine Eingliederungsvereinbarung zustande kommt, durch Verwaltungsakt zugewiesen wird (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Letzterem steht beim Vorliegen eines sachlichen Grundes lediglich ein Ablehnungsrecht zu. Er kann in der Regel keine personelle Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern treffen. Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten und den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entspricht es der gängigen Praxis des Job-Centers für Arbeitsmarktintegration, gegenüber der Dienststelle für jeden Zusatzjob jeweils nur einen Bewerber zu benennen. Darüber hinaus werden die Modalitäten des Zusatzjobs im Wesentlichen durch den Bewilligungsbescheid des Jobs-Centers für Arbeitsmarktintegration vorgegeben. Zwar geht diesem ein Förderantrag des kommunalen Trägers voraus. Die verbindliche Festlegung der Einzelheiten erfolgt indessen erst durch den Bewilligungsbescheid. Er enthält eine (Kurz)Beschreibung der zu leistende Arbeit, regelt Beginn und Ende des Zusatzjobs und damit die Maßnahmedauer, legt die wöchentliche Beschäftigungszeit, die Höhe der Mehraufwandsentschädigung und der Fahrkostenerstattung fest. Die einseitige Abänderung dieser Modalitäten durch den kommunalen Träger oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihm und dem einzelnen Hilfebedürftigen ist ausgeschlossen. Soweit diese Regelungen in dem vom ihnen zu schließenden Einsatzplan aufgriffen werden, haben sie nur deklaratorische Bedeutung. Im Ergebnis sind damit der Handlungsspielraum und die Weisungsbefugnis des kommunalen Trägers stark eingegrenzt. Für arbeitgebertypische Detailentscheidungen bleibt innerhalb des vorgegebenen Rahmens nur noch punktuell Raum, z.B. in Bezug auf die Verteilung der wöchentlichen Beschäftigungszeit auf die einzelnen Wochentage, Urlaubsbewilligung, Bestimmung des konkreten Einsatzortes oder fachlichen Anweisungen hinsichtlich der Reihenfolge sowie Art und Weise der Aufgabenerledigung. Bei einer derart weit reichenden Gebundenheit des kommunalen Trägers ist für eine Beteiligung des Personalrates kein Raum, bei der es um die Beschränkung der Befugnisse des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn geht, allein und ohne eine gewisse Richtigkeitskontrolle wirksam Rechtsfolgen herbeizuführen, um sie stattdessen von der Zustimmung einer kollektiven Vertretung der Beschäftigten abhängig zu machen."
Dieser Auffassung schließt sich der Senat für das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dem eine im Wesentlichen vergleichbare Fallkonstellation zugrunde liegt, an. Im Übrigen ist ein effektiver kollektiver Schutz der in der Dienststelle regulär Beschäftigten bereits dadurch gewährleistet, dass der Personalrat an der zeitlich früher zu treffenden Entscheidung beteiligt ist, Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten durch Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche und dort anfallender Arbeiten zu schaffen. Denn schon in diesem Rahmen werden die maßgeblichen Festlegungen für die spätere Heranziehung von "Ein-Euro-Kräften" getroffen. Für eine sich anschließende erneute Prüfung der Eignung oder Zusätzlichkeit der für "Ein-Euro-Kräfte" geschaffenen Arbeitsgelegenheiten ist dann kein Raum mehr.
Die Frage nach der Beteiligung des Antragstellers an der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten hat das Verwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung dahingehend rechtskräftig entschieden, dass dem Antragsteller insoweit ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 NPersVG zusteht. Damit wird dem berechtigten Interesse des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 90 Abs.3 ArbGG unanfechtbar.