Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.09.2002, Az.: 1 MN 237/02

Abwägung; Ausgleichsmaßnahmen; Erforderlichkeit; Fehleinschätzung; Fledermaus; potenzielles FFH-Gebiet; Umweltbericht; Überplanung von Wald

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.09.2002
Aktenzeichen
1 MN 237/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die einmalige Beobachtung des Großen Mausohrs (Myotis myotis) rechtfertigt nicht die Annahme eines potenziellen FFH-Gebietes.

2. Die Überplanung eines Waldgebietes als Wohngebiet mit intensiver Nutzung (GRZ 0,4) leidet an Abwägungsfehlern, wenn die Vorstellung, ein nicht unerheblicher Waldbestand werde erhalten, nach den Festsetzungen des Planes nicht zutrifft.

3. Zur Schutzwürdigkeit eines Waldbestandes, der Fledermäusen als Jagdrevier wahrscheinlich auch als Sommer- oder Winterquartier dient.

4. Die Fehleinschätzung von Ausgleichsmaßnahmen kann Abwägungsmängel begründen.

Gründe

I

1

.Der Antragsteller, der Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Am C. 24 in D. ist, sucht um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 92.1 „Südliche Erweiterung B.“ nach, der die südlich angrenzende ca. 18 ha große Fläche betrifft. Das Grundstück des Antragstellers liegt auf der Südseite der Straße Am C. und östlich des Straßenstutzens E., der bisher nur ein weiteres Grundstück erschließt, aber im Bebauungsplan Nr. 92.1 um ca. 100 m verlängert werden und in einem Wendehammer enden soll.

2

Der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 19. Juni 1997, für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich B. und die Aufstellung des Bebauungsplanes für die Erweiterung des Baugebiets B. die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. 1998 holte die Antragsgegnerin eine landschaftspflegerische Voruntersuchung zum Bereich „B. -Süd“ mit einer überschlägigen Eingriffsbilanzierung ein. Im Oktober 2001 legte die Arbeitsgemeinschaft F. eine gutachterliche Stellungnahme zur ökologischen Verträglichkeit der geplanten Baugebietserweiterung „B.“ des Bebauungsplanes Nr. 92.1 der Bauleitplanung der Stadt D. auf Fledermäuse vor. Nach den Feststellungen des Gutachtens dient der Planbereich 8 Arten von Fledermäusen als Jagdrevier, einigen wahrscheinlich auch als Sommer- oder Winterquartier. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die geplante Maßnahme nicht grundsätzlich abzulehnen sei, eine Reihe von Empfehlungen jedoch berücksichtigt werden sollten, um akute und langfristige Schäden zu vermeiden. Den Entwurf des Bebauungsplanes legte die Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2001 bis zum 14. Januar 2002 öffentlich aus. Am 20. Juni 2002 hat der Rat der Antragsgegnerin nach Prüfung der Anregungen und Bedenken den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan ist am 15. Juli 2002 im Amtsblatt des Landkreises Emsland bekannt gemacht worden.

3

Der Bebauungsplan, der eine ca. 18,3 ha große Fläche südlich des Baugebiets B. zwischen der Bahntrasse am G. Weg im Westen und der Trasse des aufgegebenen Seitenkanals H. -I. erfasst, die im Wesentlichen bewaldet ist, setzt allgemeines Wohngebiet mit unterschiedlichen Details fest. Der Plan setzt überwiegend freistehende Einzelhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten fest und geht von durchschnittlichen Grundstücksgrößen von ca. 650 qm aus. Am Nordrand des Plangebietes zur Bebauung an der Straße Am C. ist ein ca. 12 m breiter öffentlicher Grünstreifen für vereinzelte Baumpflanzungen und Erhaltung erhaltenswerter Bäume festgesetzt. Am G. Weg ist eine 10 m breite Fläche für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Am Ostrand des Plangebietes sind zwei kleinere derartige Flächen festgesetzt. In der Mitte des Plangebietes ist ein ca. 1000 qm großer Spielplatz festgesetzt. Außerdem werden drei Einzelbäume als zu erhaltend festgesetzt. Die privaten und öffentlichen Grünflächen beziffert die Begründung des Bebauungsplanes unter Nr. 7.1 mit 8050 qm (= 4 % des Plangebiets), die Flächen für Anpflanzungen mit 4530 qm (= 3 % des Plangebiets). Zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft sieht die Begründung des Bebauungsplanes eine Inanspruchnahme von 29,41 ha Jungwald eines mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Flächenpools bei J. und K. vor, der ca. 12 km entfernt liegt.

4

Über den am 13. August 2002 gestellten Normenkontrollantrag hat der Senat noch nicht entschieden. Da die Antragsgegnerin im Oktober 2002 mit dem Abholzen von Bäumen auf den Erschließungstrassen beginnen will, hat der Antragsteller am 3. September 2002 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

den Bebauungsplan Nr. 92.1 der Antragsgegnerin „Südliche Erweiterung B.“  im Wege der einstweiligen Anordnung  bis zur Entscheidung  über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

                        den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

9

                        abzulehnen.

10

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Aufstellungsvorgänge betreffend den angegriffenen Bebauungsplan Bezug genommen.

II.

11

Der Eilantrag hat Erfolg.

12

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

13

Der Antragsteller hat einen zulässigen Normenkontrollantrag gestellt. Er kann insbesondere geltend machen, der Bebauungsplan Nr. 92.1 verletze ihn im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten. Der Hinweis des Antragstellers auf die geplante Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft dürfte allerdings auch im Zusammenhang mit dem Anspruch auf gerechte Abwägung kaum geeignet sein, eine Rechtsverletzung darzutun, weil die nächste bebaubare Fläche für eine zweigeschossige Bebauung mehr als 25 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt liegt. Mit dem Vortrag, dass eine Zubringerstraße zum Plangebiet an seinem Wohngrundstück vorbei führt, macht der Antragsteller jedoch einen abwägungsbeachtlichen Belang geltend, dessen Nichtberücksichtigung eine Antragsbefugnis für eine Normenkontrollklage nach § 47 VwGO begründen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, ZfBR 1999, 223 = BRS 62 Nr. 48). Zwar soll die Verlängerung des L. im Bebauungsplan 92.1 nach nur etwa 110 m in einem Wendehammer enden, immerhin geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass dadurch 9 Wohnhäuser zusätzlich erschlossen werden können. Bei zwei zulässigen Wohneinheiten je Gebäude ist der zu erwartende Verkehr dieser Straße, die an der Südwestseite des Grundstücks des Antragstellers vorbeiführt, auch nicht völlig zu vernachlässigen, so dass eine fehlerhafte Abwägung jedenfalls möglich erscheint.

14

Der Antrag ist auch begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung eines Bebauungsplanes regelmäßig hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil in dem oben genannten Sinn liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174). Derart schwerwiegende Beeinträchtigungen des Antragstellers sind angesichts der geringen Bedeutung des L. als Erschließungsanlage nicht zu erwarten. Jedoch ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Da das Gewicht dieser Gründe ungefähr dem des schweren Nachteils entsprechen muss, ist die Aussetzung des Vollzuges aus diesem Anordnungsgrund zur Verhinderung vollendeter Tatsachen dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. Senatsbeschluss v. 21.3.1988 – 1 B 6/87 -, BRS 48 Nr. 30). Eine derartig hohe Erfolgsaussicht ist hier anzunehmen.

15

Zu den Rügen des Antragstellers ist das Folgende auszuführen:

16

Der Bebauungsplan ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil im Aufstellungsverfahren ein Umweltbericht nach § 2 a BauGB fehlte. Nach § 245 c Abs. 1 BauGB sind Bebauungsplanverfahren für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und die vor dem 3. August 2001 förmlich eingeleitet worden sind, nach den Vorschriften des BauGB zu Ende zu führen. Die mit dem Bebauungsplan Nr. 92.1 verbundene Rodung von ca. 15,6 ha Wald ist nach Nr. 17.2.1 der Anlage I zum UVPG  UVP-pflichtig. Nach § 245 c Abs. 2 BauGB finden abweichend von Abs. 1 die Vorschriften des BauGB in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn das Bebauungsplanverfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist. Hier ist das Bauleitplanverfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden, weil die frühzeitige Bürgerbeteiligung im Jahre 1997 durchgeführt worden ist. Dass die Antragsgegnerin keinen förmlichen Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht hat, steht einer förmlichen Einleitung des Verfahrens nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.4.1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 = DVBl. 1988, 958).

17

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers bestehen keine Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplanes im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist bereits der Fall, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann, die die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom BauGB allgemein verfolgten Ziele vernünftigerweise gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 – IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (Urt. d. Sen. v. 7.6.2000 – 1 K 5178/98 -, UPR 2001, 155 m.N.). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.9.1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demnach nur Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9).

18

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Bebauungsplan Nr. 92.1 im Hinblick auf die Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Das Angebot von Bauplätzen im angefochtenen Bebauungsplan neben dem Bebauungsplan „M. Hof“ mag großzügig sein, die Antragsgegnerin hat aber unter Hinweis auf die benötigte Infrastruktur nachvollziehbar dargelegt, dass mit beiden Bebauungsplänen der Wohnbedarf bis 2008/2009 schrittweise gedeckt werden soll. Das ist nicht zu beanstanden.

19

Auch die landschaftspflegerische Voruntersuchung zu einer möglichen Bebauung im Bereich „B. Süd“ des Dipl.-Ing. N., der seinerzeit Bauausschussvorsitzender war, gibt keinen Anlass, das Verfahren des Bebauungsplanes zu beanstanden. § 65 VwVfG, auf den sich der Antragsteller beruft, gilt nur in förmlichen Verwaltungsverfahren. Das Bauleitplanverfahren ist ein kommunales Rechtsetzungsverfahren und kein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 63 ff. VwVfG. Auch das Niedersächsische Kommunalrecht enthält keine Regelung, die es einem Ratsmitglied verbietet, eine gutachtliche Stellungnahme zu einem Projekt zu erarbeiten, das der Abstimmung im Rat unterliegt.

20

Fehl geht auch die Annahme des Antragstellers, das Plangebiet falle als potentielles FFH-Gebiet unter den Schutz der FFH-Richtlinie. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete zählt nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 31.1.2002 – 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 990 m.N.) ein Gebiet u.a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Für die Beurteilung der Bedeutung für eine der im Anhang II genannten Arten ist danach u.a. die Populationsgröße und –dichte im Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente bzw. die Wiederherstellungsmöglichkeit und der Isolierungsgrad der im Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art maßgebend. Von den im Plangebiet beobachteten Fledermäusen gehört das Große Mausohr (Myotis myotis) zu den nach Anhang II der FFH-Richtlinie geschützten Tieren. Allerdings ist das Große Mausohr im Plangebiet nur einmal auf der südöstlichen Freifläche beobachtet worden. Danach stellt der Planbereich kein Jagdgebiet für das Große Mausohr dar, das als regelmäßig von der Art genutzt identifizierbar und abgrenzbar ist. Unter diesen Umständen fällt das Plangebiet aber auch nicht unter die Gebiete, die auf Grund ihres relativen Wertes für die Erhaltung der Art als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gelten können. Unberührt davon bleibt der Schutz der Fledermäuse nach Art. 12 f. FFH-Richtlinie in Verbindung mit dem Anhang IV.

21

Der Eilantrag hat Erfolg, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Bewältigung der Eingriffe in Natur und Landschaft an gravierenden Abwägungsmängeln leidet.

22

Die Antragsgegnerin betont in der Begründung des Bebauungsplanes, dass sie sich der Bedeutung des Planbereichs für Natur und Landschaft bewusst sei, auf Grund der eingeschränkten städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten aber auf die bauliche Nutzung dieser Fläche angewiesen sei. Bei der Bestandsaufnahme ist der Antragsgegnerin - entgegen der Annahme des Antragstellers – nicht entgangen, dass der größte Teil des Waldes ökologisch von erheblicher Bedeutung ist, weil unter den hohen Kiefernkronen durchgängig ein junger Laubwald aus Arten des Stieleichen-Birkenwaldes entstanden ist. Die Antragsgegnerin hat in der Eingriffsbilanz diesen Bereich trotz der ungenauen Bezeichnung als „Kiefernwald“ mit dem höchsten Wertfaktor 5 bewertet und seiner Bedeutung damit Rechnung getragen (Nr. 8.4.2 der Begründung).

23

Ob die eingeschränkten städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten die bauliche Nutzung einer gut 15 ha großen Waldfläche unter Berücksichtigung des Waldschutzes nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB rechtfertigen und die im Rahmen der Standortdiskussion unter Nr. 2.2 der Begründung angesprochenen Alternativstandorte tatsächlich ausscheiden, wird im Rahmen des Normenkontrollverfahrens weiter zu prüfen sein. Immerhin hat auch der Landkreis als untere Forst- und Naturschutzbehörde die Umwandlung des Waldes abgelehnt.

24

Jedenfalls aber leidet die Abwägung insofern an Mängeln, als die Antragsgegnerin das Gewicht der Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs zu hoch angesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des Bebauungsplanes (S. 36 f) ausgeführt, dass verschiedene Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs in den Bebauungsplan als Festsetzungen eingeflossen seien, und zwar:

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            Erhaltung vorhandener Gehölzbestände sowie Einzelbäume

26

            Erhaltung eines großen Teiles des Nadelwald-Jungbestandes

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            Ergänzung der zu erhaltenden Bestände durch Laubgehölze und weitere

28

            Anpflanzungen

29

            Erhaltung von Teilen des Kiefernwaldes als Puffer zwischen der vorhandenen

30

            und der geplanten Bebauung

31

            Erhaltung des Bestandes im Bereich des östlich verlaufenden Wanderweges

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            und Ergänzung mit Laubgehölzen

33

            Erhaltung von Bäumen auf den einzelnen Grundstücken, soweit sie nicht für

34

            das geplante Bauvorhaben benötigt werden

35

            Erhaltung des Bestandes im Bereich des geplanten Kinderspielplatzes.

36

Der Bebauungsplan setzt aber nur 4 % des Planbereichs als private oder öffentliche Grünfläche sowie 3 % als Fläche für Anpflanzungen fest. Bei einer Größe des Plangebietes von 183770 qm ist dies mit insgesamt 12580 qm ein nahezu unerheblicher Teil. Unter dem Blickwinkel der Erhaltung vorhandener Gehölzbestände sowie Einzelbäume enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen, die ins Gewicht fallen. Im südwestlichen Bereich sind drei Einzelbäume zu erhalten. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes geben nichts dafür her, dass „ein großer Teil des Nadelwald-Jungbestandes“ erhalten bleibt, weil für die Verkehrsflächen (41080 qm) eine Erhaltung ausgeschlossen ist und für das Nettobauland (130110 qm) eine Erhaltung nicht gesichert ist. Die Absicht der Antragsgegnerin, den Bauherrn durch Vertrag aufzuerlegen, einen Teil der Altbäume in den künftigen Gartenflächen zu erhalten, lässt sich in ihrer Tragweite nicht übersehen. Zum einen muss dabei berücksichtigt werden, dass die in Aussicht genommenen Grundstücksflächen von ca. 650 qm neben den Bauflächen wenig Raum für die Erhaltung von Bäumen lassen, zum anderen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein stark gelichteter Gehölzbestand dem Wind andere Angriffsflächen bietet und damit die Standfestigkeit der Altbäume in Gefahr gerät. Es kommt hinzu, dass eine in Aussicht genommene vertragliche Regelung den Erfolg noch nicht gewährleistet, zumal die Minimierung der Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Bebauungsplan vorrangig mit dem städtebaulichen Instrumentarium zu bewältigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.2001 – 5 S 1218/99 -, BauR 2002, 1209).

37

Die Ergänzung der zu erhaltenden Bestände durch Laubgehölze und weitere Anpflanzungen führt nach Nr. 8 der textlichen Festsetzung zur Anpflanzung von 322 Laubbäumen als Straßenbegleitgrün und zu Anpflanzungen auf den erwähnten Flächen für Anpflanzungen von 4530 qm. Im Verhältnis zu dem bestehenden Wald kann dies nach der Größenordnung vernachlässigt werden.

38

Die besonders erwähnte Erhaltung von Teilen des Kiefernwaldes als Puffer zwischen der vorhandenen und der geplanten Bebauung sowie die Erhaltung des Bestands im Bereich des östlich verlaufenden Wanderweges und Ergänzung mit Laubgehölzen bezieht sich ebenso wie die Erhaltung des Bestandes im Bereich des geplanten Kinderspielplatzes auf die bereits erwähnten Grünflächen und Flächen für Anpflanzungen und erweitert den zu erhaltenden Bestand daher nicht.

39

Die umfangreiche Aufzählung von Minimierungsmaßnahmen schmilzt daher auf die Grünflächen und Flächen für Anpflanzungen sowie die für neue Verkehrsflächen zu pflanzenden Bäume zusammen. Im Verhältnis zu dem vorhandenen Waldbestand von 15,6 ha nehmen sich diese Maßnahmen sowohl flächenmäßig als auch in der ökologischen Bewertung äußerst bescheiden aus, wie auch die Eingriffsbewertung unter Nr. 8.4 der Begründung ergibt.

40

Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob sich dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hat (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), weil der Bebauungsplan an einem weiteren Abwägungsmangel leidet.

41

Der Bebauungsplan ist mit hoher Wahrscheinlichkeit deshalb unwirksam, weil in der Abwägung der Schutz, den die Rechtsordnung den Fledermäusen angedeihen lässt, nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Die Fledermäuse sind nach Anhang IV Buchst. a der FFH-Richtlinie streng zu schützende Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse. Nach Art. 12 Abs. 1 b FFH-Richtlinie ist jede absichtliche Störung dieser Arten verboten. Die Fledermäuse sind auch nach § 1 BArtSchV in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) geschützt, so dass ihre Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten unter den Schutz des § 20 f. BNatSchG a.F. fallen. Das Gutachten geht davon aus, dass das Plangebiet einigen Arten der beobachteten Fledermäuse als Sommer- bzw. Winterquartier dient. Ob damit eine Beseitigung des Waldes von vornherein ausgeschlossen ist, bedarf aus Anlass dieses Falles keiner abschließenden Entscheidung (vgl. zur einschränkenden Auslegung des § 20 f. BNatSchG im Rahmen des § 34 BauGBBVerwG, Urt. v. 11.1.2001 – 4 C 6.00 -, DVBl. 2001, 647; ablehnend Louis NuR 2001, 388). Die Antragsgegnerin ist nämlich im Anschluss an das „Fledermausgutachten“ voraussichtlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der für die Fledermäuse zu erwartende Eingriff so minimieren bzw. ausgleichen lässt, dass an der Planung festgehalten werden könne. Angesichts der „mittleren bis hohen Bedeutung“, die das Fledermausgutachten dem Planbereich als Nahrungs-, Jagd- und Reproduktionshabitat beimisst, ist die Schlussfolgerung des Gutachtens, eine bauliche Nutzung des Waldgebietes sei nicht grundsätzlich abzulehnen, unter Berücksichtigung des erwähnten Schutzes der Fledermäuse nicht nachvollziehbar. Die geringe Bedeutung als Überwinterungshabitat schmälert nicht die Bedeutung als Nahrungs-, Jagd- und Reproduktionshabitat. Auch wenn § 20 f. Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten schützt und nicht die Nahrungsstätten, kann bei der Beurteilung von Eingriffen in Natur und Landschaft die Bedeutung eines Gebietes als Nahrungshabitat nicht gering geachtet werden. Auch die Wiederherstellbarkeit des Biotoptyps des Planbereichs mindert seine Bedeutung als Nahrungshabitat für die Fledermäuse nicht, weil gar nicht die Absicht besteht, in der Nähe den Biotoptyp wieder herzustellen und die Fledermäuse sehr unterschiedliche Aktionsräume haben.

42

Die von der Antragsgegnerin im Anschluss an die Empfehlungen des Fledermausgutachtens vorgesehenen Maßnahmen werden durch den Bebauungsplan nicht gewährleistet und reichen als Ausgleich auch nicht aus. Dazu im Einzelnen:

43

Abholzung: Der Bebauungsplan setzt nur drei Einzelbäume als zu erhaltend fest. Die übrigen Bäume sind – auch soweit sie stärker als 50 cm Durchmesser haben – nicht im Bebauungsplan festgesetzt. Da die bebaubaren Flächen bis auf den Teilbereich zwischen den Planstraßen D großzügig geschnitten sind und den Bauherrn weitgehend freie Wahl der Platzierung der baulichen Anlagen lassen, sichert die Absicht der Antragsgegnerin, den Bauherrn durch Vertrag aufzuerlegen, Bäume ab einem Durchmesser von 50 cm „soweit wie möglich stehen zu lassen“ die Erhaltung des Baumsbestandes nicht ganz, abgesehen von der Problematik der vertraglichen Sicherung. Da die Antragsgegnerin nach ihrem städtebaulichen Konzept Grundstücksgrößen von 650 qm anstrebt, bleiben bei einer Grundflächenzahl von 0,4 keine großen Flächen übrig, die von der Baumaßnahme nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Der durch Erschließungs- und Baumaßnahmen stark gelichtete Waldbestand bietet dem nächsten Sturm ganz neue Angriffsflächen, so dass der Gehölzbestand insgesamt in hohem Maße gefährdet erscheint. Dass ein „nicht unerheblicher Bestand“ (Begründung S. 50) erhalten bleibt, wie die Antragsgegnerin meint, ist danach eher unwahrscheinlich.

44

Ersatzquartiere: Durch das Aufhängen von Fledermausnistkästen in der Umgebung des Planbereichs werden Ersatzquartiere geschaffen. Da sich das Gutachten zur Dichte der Population ausschweigt und die benachbarten Gebiete, das Gelände der Kanaltrasse und das südliche Waldgebiet, nicht untersucht hat, lässt sich nicht sicher beurteilen, wie weit diese Maßnahme als Ausgleich der weitgehenden Abholzung des Waldes hinsichtlich der „Quartierlage“ reicht.

45

Nahrungshabitat: Das Gutachten bescheinigt dem „Kiefernwald“ des Plangebietes eine mittlere bis hohe Bedeutung als Nahrungs-, Jagd- und Reproduktionshabitat. Ausgleichsmaßnahmen in dieser Richtung sichern die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht. Das Anpflanzen von 322 standortheimischen Gehölzen als Ausgleich für die neuen Verkehrsflächen sowie auf 4530 qm Fläche fällt im Verhältnis zu einem 15,6 ha großen Wald nicht ins Gewicht. Nur diese beiden Maßnahmen sind       - neben den Grünflächen - durch Festsetzungen des Bebauungsplanes gesichert. Die Anregungen des Gutachtens zur Straßenbeleuchtung mögen für die Fledermäuse, die Jäger an und um Beleuchtungskörper sind (vgl. Fledermausgutachten S. 8) einen gewissen Ausgleich bewirken, für die an deren Arten bringt dies nichts.

46

Alle anderen von der Antragsgegnerin aufgegriffenen Empfehlungen des Gutachters stellen Appelle an die Bauherren bzw. Grundstückseigentümer dar, deren Erfolg in keiner Weise gesichert ist. Sie sind daher als Ausgleich für den Verlust einer 15,6 ha großen Waldfläche für die beobachteten Fledermausarten nicht gesichert. Das gilt für die Tolerierung von Fledermäusen in Gebäuden ebenso wie für den Verzicht auf Fledermaus gefährdende Holzschutzmittel bei der Behandlung von Dachstuhl und Fassade oder den Verzicht auf Biozide im Garten oder die Empfehlung zur Anlegung von Gartenteichen und Installation von Nisthilfen.

47

Von den in der Begründung auf vier Seiten ausführlich erörterten Ausgleichsmaßnahmen bleiben – neben Appellen an die Bauherren – als geeignet nur die als Ersatzquartiere installierten Nistkästen, das „Straßenbegleitgrün“, die Flächen für Anpflanzungen, die Erhaltung von Bäumen auf den flächenmäßig geringen Grünflächen und die Umrüstung der Straßenbeleuchtung übrig. Im Verhältnis zum Verlust von 15,6 ha Wald kann dabei von einem Ausgleich nicht die Rede sein.

48

Diese Mängel sind – ohne dass dies nähere Darlegung bedürfte – im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Entscheidungsergebnis von Einfluss gewesen. Hätte die Antragsgegnerin die Bedeutung des Waldes als Nahrungs-, Jagd- und Reproduktionshabitat zutreffend beurteilt, bestünde die konkrete Möglichkeit, dass das Abwägungsergebnis anders ausgefallen wäre. Dieser Mangel muss dazu führen, den Plan außer Vollzug zu setzen.