Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.09.2002, Az.: 1 LB 2855/01

Baugenehmigung; Brandschutz; Gefahr; Raumhöhe; Verkaufsraum; Verkaufsstätte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.09.2002
Aktenzeichen
1 LB 2855/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.06.2001 - AZ: 4 A 1553/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Es unterliegt der Einzelfallprüfung, ob an Verkaufsstätten mit einer Fläche bis zu 2000 qm besondere Brandschutzanforderungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 iVm Abs. 2 Nr. 2 NBauO zu stellen sind.

2. Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten - VKVO -, die nach ihrem § 1 nur auf Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von mehr als 2000 qm Anwendung findet, hat den Zweck, für einen räumlich eingegrenzten Kreis von Verkaufsstätten, die wegen ihrer Größe ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen, weitergehende Anforderungen im Sinne des § 51 NBauO durch Verordnung allgemein zu stellen.

3. Das brandschutzrechtliche Verlangen der Bauaufsichtsbehörde, in einem Verkaufsraum mit geringer Deckenhöhe, der in dem Erdgeschoss eines zweigeschossigen Gebäudes liegt, eine rauchfreie Schicht von 2 m über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten sicherzustellen, ist rechtswidrig. Die DIN 18232, Teil 2, vom November 1989 ist auf einen Verkaufsraum mit geringer Raumhöhe nicht anwendbar.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen besondere Brandschutzanforderungen, die die Beklagte  in einer ihr erteilten Baugenehmigung gestellt hat.

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Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks {A.} Damm 193/197, das mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut ist. Bis August 1998 wurde dort ein Möbeleinzelhandel betrieben. Unter dem 9. Juli 1998 beantragte die Klägerin für das genannte Grundstück eine Baugenehmigung für Umbaumaßnahmen und die Umnutzung des Erdgeschosses zur Einrichtung eines Bürofachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1615 qm. Laut Sortiments- und Betriebsbeschreibung werden rd. 6000 Artikel aus dem Bereich Papier, Bürobedarf, EDV-Zubehör, Bürotechnik und Büromöbel für die Zielgruppe der „Business-Kunden, Freiberufler, institutionellen Großverbraucher und privaten Endverbraucher“ angeboten.

3

Im Bauantragsverfahren forderte die Brandschutzprüferin des Amtes für Brandschutz der Beklagten in ihrer Stellungnahme zum vorbeugenden Brandschutz vom 21. August 1998 im Falle des Einbaus eines maschinellen Rauchabzuges ein Planungskonzept, in dem eine rauchfreie Schicht von 2 m nachgewiesen werde. Dem hielten die mit der bereits eingeleiteten Umbaumaßnahme beauftragten Architekten in ihrer Äußerung vom 22. September 1998 entgegen, dass der Nachweis einer „rauchfreien“ Schicht von 2 m unmöglich sei. Es sei lediglich eine „Verdünnung“ des Rauchs möglich.

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Mit Baugenehmigung vom 7. Oktober 1998 gestattete die Beklagte der Klägerin die beantragte Baumaßnahme. Auf Empfehlung ihrer Brandschutzprüferin vom 2. Oktober 1998 nahm sie u.a. folgende „Ausführungsbeschreibung der Rauchabführung“  unter Ziffer 9.1 in den Bescheid auf, die auszugsweise lautet:

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„In dem Ladengeschäft im Erdgeschoss müssen wirksame Rauchabzugsflächen mit entsprechender Zuluftzufuhr vorhanden sein. Die Größe der Öffnungen der Rauchabzugsfläche müssen im Rohbaumaß insgesamt mindestens 1/8 der Grundfläche des jeweiligen Raumes betragen. Soll anstatt der zu öffnenden Fensterfläche eine Rauchabzugsanlage mit maschinellen Rauchabzügen (MRA) eingebaut werden,  so sind diese gemäß den Regeln der Technik zu planen,  zu installieren, zu betreiben und zu warten.  Es ist eine rauchfreie Schicht von  2 m  über einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten sicherzustellen. Die Bemessung des abzuführenden Volumenstroms bei MRA`s muss in Abhängigkeit der Brandlasten erfolgen.

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Gegen diese „Auflage“ und weitere Nebenbestimmungen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 5. November 1998, den sie hinsichtlich Ziffer 9.1 damit begründete, dass in dem vorhandenen Baukörper durch Einbau einer mechanischen Rauchabgasführung,  die analog zu der geforderten zu öffnenden Fensterfläche eine horizontale Strömung mit zehnfachem Luftwechsel erreiche, bei einem Brand die Verdünnung der Rauchgase so stark sei, dass „die Sicht im Raum erhalten“ bleibe.

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Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigen für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Dipl.-Ing. {B.} vom 29. Oktober 1998 vor, wonach die Forderung nach Einhalten einer rauchfreien Schicht in Ziffer 9.1 zu der Baugenehmigung wegen der baubedingten Installation einer Anlage nach dem System einer Querlüftung obsolet sei. Bei einer Querlüftung steige der Rauch nicht nur nach oben zur Raumdecke, sondern werde von der durch die Anlage erzeugten horizontalen Strömung erfasst und nach außen befördert. Dabei werde das Rauchgasvolumen durch die angesaugte Außenluft so stark verdünnt, dass die Sicht im Raum erhalten bleibe.

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Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 zurück. Zur Begründung führte sie im Hinblick auf die noch im Streit befindliche Ziffer 9.1 zu der Baugenehmigung aus: Die in Ziffer 9.1 aufgegebene besondere Vorkehrung für den Brandschutz beruhe auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO. Gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 2 NBauO zählten auch Verkaufsstätten zu den baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung.  Die Sicherstellung einer rauchfreien Schicht von 2 m werde in allen Teilen der DIN 18232  gefordert. Technische Anlagen, die nicht den anerkannten Normen entsprächen, müssten mindestens genauso sicher sein. Eine Rauchverdünnung sei eine Reduzierung des Standards an Sicherheit und Gesundheit. Bei Entrauchungsanlagen gehe es nicht nur um eine Sichterhaltung, sondern auch um eine Freihaltung einer Zone über einen bestimmten Zeitraum von toxischen Rauchgasen, die bereits in geringen Mengen gesundheitsgefährdend wirkten. Der Begriff des zehnfachen Luftwechsels finde sich in den einschlägigen DIN-Normen nicht.

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Die Klägerin hat mit der am 19. April 1999 erhobenen Klage ihr Begehren auf Aufhebung der „Auflage“ Ziffer 9.1 weiter verfolgt. Die weitere Klage der beiden anderen Miteigentümerinnen ist zurückgenommen worden.  Hinsichtlich der ebenfalls im Streit  befindlichen Nebenbestimmung Ziffer 7  haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache

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übereinstimmend für erledigt erklärt.  Die Klägerin hat eine  maschinelle Rauchabzugsanlage nach dem System der Querlüftung installieren lassen. Der Bürofachmarkt ist in Betrieb.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Juni 2001, zugestellt am 15. Juni 2001, die Brandschutzauflage Ziffer 9.1 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Auflage sei rechtswidrig, weil sie über die allgemeinen Brandschutzanforderungen der NBauO hinausgehe. Besondere Brandschutzanforderungen könnten an die vorliegende Verkaufsstätte mit einer Verkaufsfläche von 1615 qm nicht gestellt werden. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO gelte nur für Verkaufsstätten, die eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 qm Grundfläche hätten.

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Dagegen hat die Beklagte am 16. Juli 2001, an einem Montag, die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 20. August 2001 (1 LA 2472/01) trägt die Beklagte zur Begründung der Berufung vor: Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO sei auf alle Verkaufsstätten unabhängig von ihrer Größe anwendbar. In der Vorschrift des § 51 Abs. 2 Nr. 2 NBauO werde der Begriff „Verkaufsstätte“ ohne weiteren Zusatz verwendet. § 1 der Verkaufsstättenverordnung – VKVO -, wonach diese Verordnung für jede Verkaufsstätte mit einer Fläche von insgesamt mehr als 2000 qm Anwendung finde,  könne zur Auslegung von § 51 Abs. 2 Nr. 2 NBauO nicht herangezogen werden. Diese Vorschrift sei erst nach Aufnahme des Begriffs „Verkaufsstätte“ in § 51 Abs. 2 Nr. 2 NBauO statt des Begriffs „Waren- und Geschäftshäuser“ durch die NBauO 1995 in Kraft getreten. § 1 VKVO bezwecke auch lediglich, den Kreis der Verkaufsstätten zu bestimmen, für den die besonderen Brandschutzanforderungen gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 1 NBauO allgemein festgesetzt seien. Daraus lasse sich im Umkehrschluss nicht herleiten,  der Verordnungsgeber habe sich für die  nicht unter die VKVO fallenden Verkaufsstätten mit den allgemeinen Brandschutzanforderungen des § 20 NBauO begnügen wollen. Im vorliegenden Einzelfall reichten die allgemeinen Anforderungen nicht, weil in der Verkaufsstätte mit den dort angebotenen Waren, insbesondere Papier aller Art, eine Brandlast verbunden sei, die es zur Abwehr von Gefahren für die dort beschäftigten Mitarbeiter und Kunden rechtfertige, weitergehende Brandschutzanforderungen an die bauliche Anlage zu stellen. Die eingebaute Entrauchungsanlage genüge nicht den Anforderungen nach Sicherstellung einer rauchfreien Schicht von 2 m, wie in der Begründung zu dem Widerspruchsbescheid ausgeführt. Die rauchfreie Schicht von 2 m könne auch wegen der Eigenschaften des Baukörpers nicht erreicht werden. Die Unterzüge sowie die Stahlbetonrasterdecke wirkten als Rauchschürzen der horizontalen Luftströmung entgegen. Es sei bisher nicht durch einen Brandversuch nachgewiesen, dass die eingebaute Entrauchungsanlage mit horizontaler Strömung und mit zehnfachem Luftwechsel genauso sicher sei wie die geforderte Anlage.

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Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen,hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung der erteilten Baugenehmigung vom 7. Oktober 1998 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung ohne brandschutzrechtliche Nebenbestimmungen,

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die besondere Brandschutzanforderungen enthalten, zu erteilen, weiter hilfsweise,die Baugenehmigung vom 7. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Sie erwidert: Sie teile die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Begriffs „Verkaufsstätte“ auf den vorliegenden Fall. Der Verkaufsraum erfordere auch nicht besondere Brandschutzmaßnahmen. Der Bürofachmarkt sei wenig besucht, 60 % bis 70 % der Kunden erhielten die Waren nach telefonischer Bestellung persönlich angeliefert. Die Nebenbestimmung Ziffer 9.1 zu der Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil die geforderten Maßnahmen unmöglich erbracht werden könnten. Die Forderung einer freien Rauchschicht von 2 m sei auf Verkaufsräume mit einer Höhe von ca. 3 m bis 3,5 m nicht übertragbar. Die maßgebliche Vorschrift der DIN 18232 beziehe sich auf die Größenverhältnisse im Industriebau und finde nur auf eingeschossige Gebäude bzw. das oberste Geschoss mehrgeschossiger Gebäude Anwendung. Im Entwurf der DIN 18232 vom Dezember 2001 werde der Begriff der rauchfreien Schicht in raucharme Schicht umbenannt. Die Installation einer Anlage mit vertikaler Rauchführung sei aus baulichen Gründen nicht möglich. Die technisch und wirtschaftlich vertretbare Lösung der ausgeführten Querlüftung lenke aufsteigenden Rauch  je nach Lage des Brandherdes in die Horizontale um. Bei der Lage eines Brandherdes an der rückwärtigen Wand in der Nähe der Rauchabzugsanlage werde ein fast rauchfreier Raum geschaffen, während bei der Lage eines Brandherdes im Eintrittsbereich der Außenluft – also im Eingangs- und Fensterbereich – eine starke Verdünnung des Rauches erreicht werde. Das Ziel der Entrauchung eines Raumes,  im Brandfall die Rettungswege sichtbar zu erhalten,  so dass sich im Raum befindende Personen fliehen könnten, werde dadurch erreicht. Es sei nicht Aufgabe einer Entrauchungsanlage, durch Verdünnung der Rauchgase schädliche Auswirkungen auf den menschlichen Organismus durch Einatmen auszuschließen. Die Eigenart des Baukörpers  (Stahlbetonrasterdecke und Unterzüge)  beeinträchtige nicht die Wirksamkeit  der Rauchabzugsanlage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten gegen die Anfechtungsklage der Klägerin, mit der diese die Aufhebung der Brandschutzauflage Ziffer 9.1 zu der Baugenehmigung vom 7. Oktober 1998 begehrt, ist begründet (1.). Der 2. Hilfsantrag der Klägerin ist begründet, soweit die Klägerin begehrt, die ihr unter dem 7. Oktober 1998 erteilte Baugenehmigung für „den Umbau und die Umnutzung des Erdgeschosses“ aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. (2.2.). Der weitergehende 1. Hilfsantrag der Klägerin, ihr eine Baugenehmigung ohne brandschutzrechtliche Nebenbestimmungen, die besondere Brandschutzanforderungen enthalten, zu erteilen, bleibt erfolglos (2.1.).

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1. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Antrag  der Klägerin, die Auflage

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Ziffer 9.1  zu der Baugenehmigung vom  7. Oktober 1998 aufzuheben,  ist unzulässig. Ziffer 9.1 zu der Baugenehmigung vom 7. Oktober 1998 ist nicht selbständig anfechtbar. Es handelt sich nicht um eine Auflage, die isoliert aufgehoben werden kann. Dafür ist Voraussetzung, dass die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht (BVerwG, Urt. v. 17.2.1984 – 4 C 70.80 -, NVwZ 1984, 366; Schmaltz, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl., 2002, § 75, Rdnr. 63). Wird dagegen durch die fragliche Regelung der Inhalt des Verwaltungsakts bestimmt, kann die Klage in zulässiger Weise nur auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung mit einem anderen Inhalt gerichtet werden (Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 42, Rdnr. 42). Dabei kann offen bleiben, ob die sogenannte modifizierende Auflage neben dieser Inhaltsbestimmung noch eine sachliche Rechtfertigung hat (vgl. zum Meinungsstand: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., 2000, § 36 Rdnr. 61 ff.; Happ, aaO, § 42 Rdnr. 41 ff.). Denn hinsichtlich des Rechtsschutzes ergäbe sich im Vergleich zur Genehmigungsinhaltsbestimmung kein Unterschied. Ziffer 9.1 bestimmt den Inhalt der der Klägerin erteilten Baugenehmigung vom 7. Oktober 1998. Nach dem erklärten Willen der Beklagten konkretisiert Ziffer 9.1 die besonderen Brandschutzanforderungen, die an das Vorhaben der Klägerin zu stellen sind, und damit das Genehmigte unmittelbar. Die Beklagte bezeichnet in der Überschrift zu Ziffer 9 den nachfolgenden Inhalt als Ausführungsbeschreibung der Rauchabführung. Mit dieser Formulierung verdeutlicht die Bauaufsichtsbehörde, dass die unter Ziffer 9.1 näher aufgeführten Anforderungen an eine maschinelle Rauchabzugsanlage integraler Bestandteil der erteilten Baugenehmigung sein sollen, ohne die die Gestattung nicht hätte erteilt werden können. Bereits in den Vorgesprächen im Bauantragsverfahren legte die Beklagte besonderen Wert auf den Brandschutz. Die Brandschutzprüferin der Beklagten forderte in ihrer Stellungnahme vom 21. August 1998 zum vorbeugenden Brandschutz im Falle des Einbaus eines maschinellen Raumabzuges ein Planungskonzept, in dem eine rauchfreie Schicht von 2 m nachgewiesen werde.

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Für eine Inhaltsbestimmung spricht auch, dass die Baugenehmigung vom 7. Oktober 1998 im Falle der selbständigen Anfechtbarkeit von Ziffer 9.1 mit einem Inhalt weiter bestünde, der den brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügte. Das Vorhaben der Klägerin auf Errichtung eines Bürofachmarktes ist wegen der erhöhten Brandgefährlichkeit des in dem Erdgeschoss angebotenen Warensortiments, das zu einem großen Teil aus Papier besteht, durch besondere Brandschutzmaßnahmen abzusichern (vgl. hierzu im Einzelnen unter 2.1.). Wäre Ziffer 9.1 zu der Baugenehmigung isoliert aufhebbar, fehlte es an dem notwendigen Brandschutz, weil dann nur der Rückgriff auf die allgemeinen Brandschutzanforderungen gemäß § 20 NBauO möglich wäre. Der Anfechtungsantrag ist deshalb unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1984 – 7 C 8.82 -, BVerwGE 69, 37, 39).

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2.1.  Der 1. Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet.  Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, die auf Vorgaben hinsichtlich besonderer Brandschutzanforderungen verzichtet. Die Beklagte ist berechtigt, an die vorliegende bauliche Anlage im Zuge der geplanten Umnutzung besondere Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes zu stellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 iVm Abs. 2 Nr. 2 NBauO nicht nur für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 qm haben. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr. 5 NBauO können an bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, wenn die Vorschriften der §§ 5 bis 49 NBauO und die zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um die Anforderungen des § 1 NBauO zu wahren. Diese können sich nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NBauO insbesondere auf den Brandschutz erstrecken. Zu den baulichen Anlagen oder Räumen besonderer Art oder Nutzung gehören nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 NBauO insbesondere Verkaufsstätten. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, die Verkaufsstätte der Klägerin mit einer Verkaufsfläche von 1615 qm falle nicht unter diese Vorschriften, ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen vereinbar.

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Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung aus, die Vorschrift des § 51 Abs. 2 Nr. 2 NBauO finde ausweislich von § 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 17. Januar 1997 (NdsGVBl. S. 31) – VKVO – nur auf Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von mehr als 2000 qm Anwendung. Der Wortlaut der Vorschrift gibt eine solche Auslegung nicht her. § 51 Abs. 2 NBauO zählt beispielhaft („insbesondere“) eine Reihe baulicher Anlagen und Räume auf, an die wegen ihrer besonderen Art und Nutzung und damit der von ihnen ausgehenden besonderen Gefahren nach Abs. 1 im Einzelfall auch besondere Anforderungen gestellt werden können. Hierzu zählen nach Nr. 2 auch Verkaufsstätten. Die Bestimmung grenzt den Anwendungsbereich in räumlicher Hinsicht nicht ein. Dem Wortlaut nach bezieht sich § 51 Abs. 2 Nr. 2 NBauO auf jede Verkaufsstätte unabhängig von ihrer Größe.

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Mit Hilfe der Vorschriften der VKVO lässt sich nicht belegen, dass Verkaufsstätten nur solche Gebäude sein sollen, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von mehr als 2000 qm haben. § 2 Abs. 1 Satz 1 VKVO definiert den Begriff der Verkaufsstätten ohne eine Größenangabe. Danach sind Verkaufsstätten Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen (Nr. 1), mindestens einen Verkaufsraum haben (2.) und keine Messebauten sind (3.). Soweit es in § 1 VKVO heißt, die Vorschriften dieser Verordnung gälten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 qm haben, wird dadurch nur der Geltungsbereich der VKVO festgelegt, nicht aber der Begriff der Verkaufsstätte näher bestimmt.

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Die VKVO hat lediglich den Zweck, für einen räumlich eingegrenzten Kreis von Verkaufsstätten, die wegen ihrer Größe ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen, weitergehende Anforderungen im Sinne des § 51 NBauO durch Verordnung allgemein zu stellen. § 95 Abs.2 Nr. 1 NBauO ermächtigt die oberste Bauaufsichtsbehörde, durch Verordnung für bestimmte bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung die nach § 51 Abs. 2 NBauO zulässigen besonderen Anforderungen allgemein festzusetzen. Die Bestimmungen der VKVO gehen den Vorschriften in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 iVm Abs. 2 Nr. 2 NBauO vor. Darüber hinausgehende Brandschutzanforderungen kommen in der Regel nicht in Betracht (vgl. Lindorf, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl., 2002, § 51 Rdnr. 11). Hinzu kommt, dass die VKVO zum Zeitpunkt der Rechtsänderung des  § 51 Abs. 2 Nr. 2 NBauO  durch die NBauO 1995,  mit der statt „Waren- und Geschäftshäuser“ der Begriff „Verkaufsstätten“ eingeführt wurde, noch nicht vorlag. Es existierte lediglich ein Musterentwurf. Die 1997 in Kraft getretene VKVO ist deshalb nicht geeignet, zur Auslegung des Begriffs „Verkaufsstätte“ in § 51 Abs. 2 Nr. 2 NBauO beizutragen.

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Sinn und Zweck der Vorschriften über besondere Einzelanforderungen an bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung sprechen ebenfalls dafür, sie nicht auf Verkaufsstätten mit einer Fläche von mehr als 2000 qm zu begrenzen. § 51 Abs. 1 Satz 1 NBauO macht es vom Einzelfall abhängig, ob an bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung besondere Anforderungen zu stellen sind. Diese Vorschrift liefe leer, wenn besondere Brandschutzanforderungen generell nur bei Verkaufsstätten mit mehr als 2000 qm Fläche gestellt werden könnten. Ist die Verkaufsfläche größer als 2000 qm, griffen die Vorschriften der VKVO unmittelbar ein. Daneben bliebe kein  Anwendungsbereich für § 51 Abs. 1 Satz 1 NBauO.

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Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber alle Verkaufsstätten mit einer Fläche bis zu 2000 qm von der Einzelfallprüfung in Bezug auf besondere Brandschutzanforderungen hat freistellen wollen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führte dazu, dass an eine Verkaufsstätte mit maximal 2000 qm Fläche lediglich die allgemeinen Brandschutzanforderungen und an eine Verkaufsstätte mit 2001 qm besondere Brandschutzanforderungen nach der VKVO gestellt werden könnten. Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Unterscheidung ist  nicht ersichtlich. Die Bauaufsichtsbehörde muss deshalb prüfen, ob im Einzelfall angesichts der Größe der Verkaufsstätte, der Besonderheiten des Gebäudes,  der Brandlasten und der Zahl der Besucher die allgemeinen Anforderungen für Wohngebäude ausreichen oder nicht (vgl. Lindorf, aaO, § 51 Rdnr. 11).

28

Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall besondere Brandschutzanforderungen zu stellen sind. Die Bauordnung kann nur die am häufigsten vorkommenden Arten baulicher Anlagen allgemein erfassen. Dazu gehören in erster Linie Wohngebäude. Für sie gelten die allgemeinen Brandschutzanforderungen gemäß § 20 NBauO, die durch Vorschriften der DVNBauO ergänzt werden (vgl. §§ 4 a, 13, 22 DVNBauO). Für Standardbauvorhaben wird der Brandschutz mit baulichen Mitteln, wie Abstände, Rettungswegführung und Bauteil- und Baustoffanforderungen gewährleistet.     Besondere Brandschutzanforderungen können im Einzelfall bei baulichen Anlagen und Räumen gefordert werden, von denen auf Grund ihrer besonderen Art und Nutzung besondere Gefahren oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit ausgehen. Zur Kompensation der bei diesen Sonderbauten auftretenden besonderen Risiken kommen insbesondere Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes, z.B. Sprinkleranlagen, Rauchmelder,  Brandmeldeanlagen oder  Rauch- und Wärmeabzugsanlagen in   Betracht. Mit dem in dem Bürofachmarkt angebotenen Waren (Papier aller Art, Bücher, Schreibwaren, Büroklebstoffe, elektrische bzw. elektronische Geräte wie Diktier-, Kopier- und Faxgeräte, Computer, Folien, Overheadprojektoren, Drucker, Leinwände, EDV-Zubehör und Bürobedarf im weitesten Sinne einschließlich Büromöbel aller Ausführungen) ist eine Brandlast, das ist der Heizwert der brennbaren Stoffe, verbunden, die weit über das Gefahrenpotential hinausgeht, welches ein Wohngebäude aufweist. Soweit die Klägerin angibt, dass der Bürofachmarkt verhältnismäßig wenig besucht sei, 60 % bis 70 % der Kunden erhielten die Waren auf telefonische Bestellung persönlich angeliefert, kommt diesem Umstand nicht die ihm beigemessene Bedeutung zu. Maßgeblich ist die erhebliche Brandlast, die mit dem umfangreichen Sortiment verbunden ist. Außerdem lässt sich das Kundenaufkommen nur bedingt steuern. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass sich zeitgleich eine größere Anzahl von Besuchern in dem Verkaufsraum aufhält (z.B. bei besonderen Werbeangeboten oder zu besonderen Anlässen). Deshalb muss der erste Hilfsantrag der Klägerin erfolglos bleiben. Die Beklagte ist befugt, besondere Brandschutzanforderungen zu stellen.

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2.2. Der 2. Hilfsantrag der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die von der Beklagten in der Ziffer 9.1 zu der Baugenehmigung niedergelegten Vorgaben für einen wirksamen Brandschutz sind, soweit die Sicherstellung einer rauchfreien Schicht von 2 m über einen Zeitraum von 30 Minuten verlangt wird, rechtswidrig. Die Klägerin wehrt sich ersichtlich im Wesentlichen gegen diese Bestimmung. Sie ist weder durch brandschutzrechtliche Vorschriften noch durch technische Regelwerke gedeckt. Die Baugenehmigung für „den Umbau und die Umnutzung des Erdgeschosses“ ist deshalb aufzuheben (2.2.1.). Mangels Spruchreife ist die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin neu zu bescheiden (2.2.2.).

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2.2.1. Die Baugenehmigung vom 7. Oktober 1998 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die Sicherstellung einer rauchfreien Schicht von 2 m über einen Zeitraum von 30 Minuten fordert. Die Beklagte verweist zur Rechtfertigung ihres Verlangens auf die DIN 18232. Der Begriff einer mindestens 2 m rauchfreien Schicht stamme aus den Regeln der Technik, die in der DIN 18232, Teil 2, vom November 1989 niedergelegt seien. Dieser Teil der DIN 18232 ist auf das vorliegende Vorhaben aber nicht anwendbar. Technische Regelwerke, wie die hier angesprochene DIN-Vorschrift, sind im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig. In der Regel sind solche Vorschriften nicht verbindlich (Wiechert, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl., 2002, § 1, Rdnr. 57). Ob sie bauordnungsrechtlich erhebliche Aussagen enthalten, ist der Prüfung im Einzelfall vorbehalten. In Ziffer 2.3 der DIN 18232, Teil 2, wird in Satz 1 ausgeführt, dass die angestrebte Dicke der rauchfreien Schicht d mindestens dem Wert 0,5 h (Höhe) entsprechen müsse, jedoch nicht weniger als 2 m sein dürfe. Diese Bestimmung gilt nach Ziffer 1 (Anwendungsbereich) für eingeschossige Gebäude und das oberste Geschoss mehrgeschossiger Gebäude im Industriebau (siehe auch DIN 18232, Teil 1, Ausgabe September 1981, Ziffer 4.1). Lediglich Teil 6 der DIN 18232, der Prüfvorschriften für Bauteile maschineller Rauchabzüge (MRA) enthält, soll außerhalb des Industriebaus verwendbar sein (Ostertag/Zitzelsberger, BBauBl 1994, 456, 459). Das Vorhaben eines Bürofachmarktes befindet sich im Erdgeschoss eines zweigeschossigen Gebäudes.

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Die Vorgaben dieser Vorschrift lassen sich nicht auf einen Verkaufsraum für einen Bürofachmarkt im Erdgeschoss eines zweigeschossigen Gebäudes übertragen. Die DIN 18232 setzt große Raumhöhen voraus, die es im Brandfall ermöglichen, dass Rauch und unverbrannte Gase vom Brandherd senkrecht nach oben steigen, um sich dort gleichmäßig im Deckenbereich zu verteilen und eine gleichmäßige Rauchschicht zu bilden. Der untere Bereich und damit auch eine Schicht von wenigstens 2 m bleiben mit Ausnahme des Brandherdes rauchfrei. Der Sachverständige Dipl.-Ing. {B.} hat diese Wirkungsweise in seiner Stellungnahme vom 21. August 2002 im gerichtlichen Verfahren mit Hilfe einer Abbildung anschaulich und nachvollziehbar beschrieben. Solche großen Raumhöhen sind in der Regel bei eingeschossigen Industriehallen und möglicherweise bei dem obersten Geschoss solcher Industriebauten anzutreffen. Die DIN 18232 beschränkt sich ausdrücklich auf den Industriebau.

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Dagegen ist die genannte Norm auf Verkaufsräume mit geringer Höhe nicht anwendbar.  Geringe Raumhöhe bedeutet wenig bis keinen Raum für eine Rauchschicht. Das Fehlen einer den Auftrieb bewirkenden ausreichend dicken Rauchschicht führt dazu, dass es in  vielen Fällen nicht möglich sein wird, den Bereich des Brandherdes „begehbar“ zu halten (Ostertag/Zitzelsberger, aaO). Die Sicherstellung einer rauchfreien Schicht von 2 m ist nicht zu gewährleisten. Die Rauchabzugsanlage muss sich in einem solchen Fall auf die Aufgabe beschränken, die Bereiche an den Eingängen – je nach Lage des Brandherdes – vor Rauch und Wärme zu schützen, um insbesondere die Rettungs- und Brandbekämpfung abzusichern. Der Bürofachmarkt im Erdgeschoss des zweigeschossigen Gebäudes der Klägerin ist den Verkaufsräumen mit geringer Raumhöhe zuzuordnen. Die Unterzüge haben nach den Messungen im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Abstand von 2,93 m zum Fußboden. Die einzelnen Raster (Rippen) der Stahlbetondecke liegen 3,65 m und die Decke 4,16 m vom Fußboden entfernt. Der geringe Abstand zwischen Fußboden und Decke bzw. Rippen und Unterzügen verhindert die Bildung einer Rauchschicht, die noch genügend Raum für eine rauchfreie Zone von mindestens 2 m Höhe gewährleistet.

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Der Entwurf einer DIN 18232, Teil 2, von Dezember 2001, bestätigt, dass die bisherigen Regelwerke bauliche Anlagen mit niedrigen Raumhöhen, wie sie heute in großem Umfang errichtet werden, hinsichtlich des Brandschutzes nicht erfassen. In dem Entwurf wird vorgeschlagen, die rauchfreie in eine raucharme Schicht umzubenennen. Zur Erläuterung wird angegeben, dass das Ziel der Rauch- und Wärmefreihaltung einen Idealzustand beschreibe, der in der Praxis sicher kaum zu erreichen sei.

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Die Rechtmäßigkeit des Verlangens der Beklagten wird auch dadurch in Frage gestellt, dass ungeklärt ist, ob die Sicherstellung einer rauchfreien Schicht von 2 m technisch umsetzbar ist. Nach den Vorstellungen der Beklagten könnte eine Anlage mit vertikaler Rauchabführung, bestehend aus einem Kanalsystem mit einer Vielzahl von Ansaugöffnungen, geeignet sein, den Erfolg der „2 m rauchfreien Schicht über mindestens 30 Minuten“ zu erzielen. Diesem Vorschlag hält der Sachverständige Dipl.-Ing. {B.} allerdings mit plausiblen Erwägungen entgegen, dass eine Durchbohrung der Unterzüge zur Herstellung des Kanalsystems in kurzer Entfernung zur Raumdecke aus statischen Gründen ausscheide. Er hat erläutert, dass sich die Tragfähigkeit eines Unterzuges entscheidend vermindere,  wenn er größeren Umfangs  in der Mitte durchbohrt werde.

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2.2.2.  Die Klägerin hat einen Anspruch  auf erneute Bescheidung ihres Antrages auf  Erteilung einer Baugenehmigung.  Eine abschließende Entscheidung über Art und Ausführung einer Rauchabzugsanlage, die den Anforderungen in § 51 Abs. 1 Satz 1 NBauO genügt, ist gegenwärtig nicht möglich. Wie ausgeführt, darf die Beklagte besondere Brandschutzanforderungen stellen.  Offen ist derzeit, mit welchem System einer Rauchabzugsanlage der notwendige Brandschutz zu gewährleisten ist.

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Die Klägerin hat eine Rauchabzugsanlage nach dem System der Querlüftung an der dem Eingangsbereich des Bürofachmarktes gegenüberliegenden Rückwand des Gebäudes eingebaut. Die Beklagte wird deshalb zunächst zu prüfen haben, ob diese Anlage geeignet ist, den Raum mit Ausnahme des Bereichs in unmittelbarer Nähe des Brandherdes begehbar zu halten, um eine Rettung und Brandbekämpfung wirksam absichern zu können. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. {B.} in seinem Gutachten vom 29. Oktober 1998 keine Bedenken gegen den Einbau einer Rauchabzugsanlage nach dem System einer Querlüftung erhoben hat. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen hat er die fachliche Kompetenz für den hier angesprochenen Fragenkreis. Der Sachverständige hat zu der eingebauten Anlage ausgeführt, dass bei der Querlüftung eines Raumes der Rauch nicht nur nach oben zur Raumdecke steige, sondern von der durch die Anlage erzeugten horizontalen Strömung erfasst und nach außen gefördert werde. Dabei werde das Rauchgasvolumen durch die angesaugte Außenluft so stark verdünnt, dass die Sicht im Raum erhalten bleibe. Nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 21. August 2002 im gerichtlichen Verfahren sei sichergestellt, dass – je nach Lage des Brandherdes – ein fast rauchfreier Raum in der Nähe des Brandherdes geschaffen wird, jedenfalls aber im Eintrittsbereich der Außenluft – also im Eingangs- und Fensterbereich – eine starke Verdünnung des Rauches erreicht wird. Es sprechen danach gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass die eingebaute Anlage von ihrer Konzeption her Gewähr für einen ausreichenden Brandschutz bieten kann.

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Aufklärungsbedürftig ist allerdings, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Abluftleistung der eingebauten Anlage dadurch beeinträchtigt wird, dass an der Rückwand, an der sich die 8 Lüftungsschlitze der Rauchabzugsanlage befinden, ein Regalsystem bis an die Raumdecke errichtet worden ist und zudem in der Vergangenheit offensichtlich Kartons unmittelbar vor den Lüftungsschlitzen gelagert wurden, die diese Schlitze verstellten.  Gelangte die Beklagte zu der Einschätzung,  dass die einwandfreie Funktionsweise der Rauchabzugsanlage durch das Regalsystem bzw. durch die Nutzung der oberen Regalböden auf Höhe der Querlüftungseinrichtungen in Frage gestellt ist, wäre eine Bestimmung in die Baugenehmigung aufzunehmen, die den effektiven Einsatz der Brandschutzanlage sicherstellt. Hierzu gehört auch, dass die Wartung und regelmäßige Überprüfung der Anlage geregelt wird. Soweit die Ermittlungen der Beklagten zu dem Ergebnis führen, dass die eingebaute Anlage nicht den Anforderungen an einen wirksamen Brandschutz genügt, wäre zu prüfen, ob der Klägerin mit der Erteilung der Baugenehmigung der Einbau einer anderen technisch umsetzbaren Rauchabzugsanlage aufgegeben wird.