Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.09.2002, Az.: 13 ME 245/02

Kapazität; Kindergartenplatz; Ortsnähe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.09.2002
Aktenzeichen
13 ME 245/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.08.2002 - AZ: 4 B 1360/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes in dem zur Wohnung nächstgelegenen Kindergarten, sofern ein Platz in einem Kindergarten angeboten wird, der ebenfalls (noch) als ortsnah anzusehen ist (hier 6-7 km).

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit umfassender und überzeugender Begründung, der der Senat in vollem Umfang folgt, zurückgewiesen. Der dem Antragsteller zustehende Rechtsanspruch auf einen Vormittagsplatz in einem Kindergarten (§ 12 Abs. 1 KiTaG, § 24 SGB VIII), ist auch in den Kindergärten in {D.} bzw. {E.} erfüllt; denn mit 6 bzw. 7 km Entfernung zur Wohnung sind auch diese Kindergärten (noch) als ortsnah anzusehen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Platzes in dem näher gelegenen Kindergarten in {F.} besteht hingegen wegen der dortigen Ausschöpfung der Kapazität nicht.

2

Der Senat vermag der Auffassung der Eltern des Antragstellers, es liege ein sozialer Härtefall vor, nicht zu folgen. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass der einzige Pkw der Familie „für Fahrten zu einem entfernten Kindergarten nicht ständig zur Verfügung steht“ (eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 25.7.2002), weil dieser vom Vater „von Zeit zu Zeit benötigt wird, um zum Arbeitsplatz zu gelangen“ (eidesstattliche Versicherung des Vaters des Antragstellers vom 29.7.2002). Die von den Eltern des Antragstellers gewählten Formulierungen lassen darauf schließen, dass das Fahrzeug der Familie an den weitaus meisten Tagen zum Transport des Antragstellers zur Verfügung steht. Der Hinweis des VG, dass die Mutter des Antragstellers diesen in Ausnahmefällen zu Hause betreuen könne, ist nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass die Eltern Betreuungspersonal einstellen könnten. Da die Mutter des Antragstellers ihre Berufstätigkeit im Wesentlichen zu Hause ausübt, ist es ihr möglich und auch zumutbar, das Kind gelegentlich neben ihrer Arbeit selbst zu betreuen, wie sie das etwa auch an Krankheitstagen tun muss.

3

Im Übrigen drängt sich nach der eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers auf, dass der Besuch des Kindergartens in {F.} hauptsächlich wegen der Kontakte und Freundschaften zu Nachbarkindern angestrebt wird. Dies ist aus Sicht der Eltern des Antragstellers zwar verständlich, vermag aber eine Verpflichtung der Gemeinde, die Betreuungsmöglichkeiten im Kindergarten in {F.} zu erweitern, nicht zu begründen. Eine Beiladung der Gemeinde {F.} nach § 65 VwGO war nicht erforderlich.