Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.09.2002, Az.: 10 L 1790/00

Ausbildungsförderung; Bankdarlehen; Deutsche Ausgleichsbank; Erfüllungsfiktion; Erstattung; Leistungsträger; Sozialhilfe; Sozialleistung; Sozialleistungsträger; Träger der Sozialhilfe; Vorausleistung; Vorschuss

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.09.2002
Aktenzeichen
10 L 1790/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.10.1999 - AZ: 6 A 142/97

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB X wegen vorausgeleisteter Sozialhilfe zum Lebensunterhalt ist bei Anspruch des Berechtigten auf vorrangig zu leistende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 i.V.m. § 18 c BAföG gegen die Hochschule, bei der das zuständige Amt für Ausbildungsförderung eingerichtet ist, und nicht gegen die Deutsche Ausgleichsbank zu richten.

Tatbestand:

1

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die sie gegenüber einer Auszubildenden als Vorschuss auf von der Beklagten zu gewährende Ausbildungsförderung geleistet hat.

2

Die Klägerin gewährte der Auszubildenden seit dem 1. Oktober 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt.

3

Mit Schreiben vom 16. September 1996 teilte die Auszubildende der Klägerin mit, dass sie am 15. Oktober 1996 ihr Studium an der Universität {E.}aufnehmen werde. Ausbildungsförderung habe sie bereits beantragt, jedoch werde der Antrag noch bearbeitet.

4

Mit Bescheid vom 26. September 1996 kündigte die Klägerin gegenüber der Auszubildenden daraufhin an, dass sie die Zahlung der Sozialhilfe an sie mit Ablauf des 31. Oktober 1996 einstellen werde, da Auszubildende nach § 26 BSHG keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätten, wenn ihre Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Für den Fall, dass die Auszubildende bis zum 21. Oktober 1996 keinen Bewilligungsbescheid über die Höhe der Ausbildungsförderung erhalten habe, wäre zu prüfen, ob Sozialhilfe als Vorschuss auf die beantragte Ausbildungsförderung zu zahlen sei. In diesem Falle sei der Klägerin ein Nachweis über die Antragstellung bei der Ausbildungsförderung zahlenden Stelle vorzulegen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 teilte die Klägerin dem Studentenwerk {F.} mit, dass die Auszubildende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalte, und meldete einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X an. Unter dem 25. November 1996 vermerkte die Klägerin nach telefonischer Rücksprache mit dem Studentenwerk, dass dort noch keine Entscheidung getroffen worden sei.

5

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 gewährte die Klägerin der Auszubildenden Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab November 1996. In ihrem Bescheid wies sie darauf hin, dass die Zahlung der Sozialhilfe als Vorschuss auf die beim Studentenwerk beantragte Ausbildungsförderung erfolge. Sie habe dort vorsorglich einen Erstattungsanspruch auf die Zahlung der Ausbildungsförderung angemeldet. Für den Fall, dass die Zahlung dennoch direkt an die Auszubildende erfolgen solle, werde diese gebeten, die von dort erhaltenen Beträge an die Klägerin weiterzuleiten.

6

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 bescheinigte das Studentenwerk {F.} der Auszubildenden, dass sie einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG gestellt habe und die Ausbildungsförderung in Höhe von voraussichtlich 830,-- DM als verzinsliches Bankdarlehen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG geleistet werde. Die Auszahlung der Ausbildungsförderung erfolge voraussichtlich zum 1. Februar 1997. Da die Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen derzeit bei Darlehensfällen aus technischen Gründen nicht erfolgen könne, sei davon auszugehen, dass die gesamte Nachzahlung auf das Konto der Auszubildenden angewiesen werde. Ansprüche des Sozialamtes wären bis zur Höhe der Nachzahlung von der Auszubildenden an das Sozialamt zu erstatten.

7

Unter dem 18. Dezember 1996 vermerkte die Klägerin, die Auszubildende habe vorgesprochen und das Schreiben des Studentenwerkes vorgelegt. Sie habe zugesichert, dass sie die Zahlungen erstatten werde, sobald die Beträge bei ihr eingingen.

8

Mit Bescheid vom 11. Februar 1997 gewährte das Studentenwerk {F.} der Auszubildenden für die Zeit von Oktober 1996 bis September 1997 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 830,-- DM in Form eines Bankdarlehens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 18 c BAföG.

9

Mit Schreiben vom 19. März 1997 teilte die Auszubildende der Klägerin mit, dass sie im März erstmalig Leistungen nach dem BAföG erhalten habe. Sie bitte die Klägerin zu ermitteln, welcher Betrag von ihr zurückgefordert werden solle. Leider sei ihr Konto hoffnungslos überzogen gewesen und die Ausbildungsförderungsnachzahlung verbraucht. Sie beantrage daher Ratenzahlung, sobald sie eine Aufstellung der Forderung der Klägerin habe.

10

Mit Schreiben vom 3. April 1997 teilte die Klägerin der Auszubildenden mit, dass dieser für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 28. Februar 1997 Sozialleistungen in Höhe von 3.988,89 DM ausgezahlt worden seien. Ein Betrag von 1.702,-- DM sei bereits durch die Wohngeldstelle erstattet worden. Es verbleibe somit ein Restbetrag von 2.286,89 DM, der von der Auszubildenden zu erstatten sei. Mit Schreiben vom 17. April 1997 bot die Auszubildende der Klägerin die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 30,-- DM an.

11

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 2. September 1997 endgültig die Erstattung der Aufwendungen der Klägerin abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 28. Oktober 1997 Klage erhoben.

12

Sie hat geltend gemacht, sie habe auf der Grundlage des § 104 Abs. 1 SGB X einen Anspruch auf Erstattung der erbrachten Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 28. Februar 1997. Offen sei insoweit noch eine Restforderung von 2.286,89 DM. Die Leistungen der Sozialhilfe seien nachrangig gegenüber den Leistungen nach dem BAföG. Sie habe die Beklagte auch rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass sie an die Auszubildende Sozialhilfe leiste. Der Umstand, dass zwischen der Auszubildenden und der Deutschen Ausgleichsbank - DtA - ein Darlehensvertrag nach § 18 c BAföG geschlossen worden sei, stehe einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen. Das Amt für Ausbildungsförderung bleibe vorrangiger bewilligender Leistungsträger. Auch der Umstand, dass die Auszubildende nur ein Darlehen vom Ausbildungsförderungsamt erhalten habe, stehe dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Insbesondere sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits die Leistungen nur auf Darlehensbasis zu gewähren, da die Voraussetzungen des Sozialhilfedarlehens (vorübergehende Notlage) nicht vorgelegen hätten. Auch der Hinweis, dass sich die Klägerin an die Auszubildende halten müsse, gehe fehl, da sie ihren Erstattungsanspruch bereits unter dem 9. Oktober 1996 bei der Beklagten angemeldet habe. Eine Erstattung der Beträge würde im Übrigen auch nicht dazu führen, dass eine Zahlung vorliege, mit der mehr als nur ein Darlehen geleistet würde. Denn nach wie vor sei die Auszubildende zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte beziehungsweise die DtA verpflichtet.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2.286,89 DM zu erstatten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Sie hat vorgetragen, die Auszubildende habe mit dem Bewilligungsbescheid lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrages nach Maßgabe der im BAföG gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erworben. Der Darlehensvertrag sei am 12. Februar 1997 zwischen der Auszubildenden und der DtA geschlossen worden. Grundlage für die Auszahlung des Darlehens sei somit der Darlehensvertrag, so dass es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handele. Die Erstattungsregelung nach § 104 SGB X passe nicht für den Fall der Gewährung eines privatrechtlichen Bankdarlehens durch die DtA. Insoweit seien die Ämter für Ausbildungsförderung nicht Träger einer Sozialleistung. Die Zuständigkeit sei vielmehr auf eine Bewilligung beschränkt, die den Abschluss eines Darlehensvertrages ermögliche. Daher sei sie - die Beklagte - nicht passiv legitimiert. Denn die Zahlung des Bankdarlehens erfolge durch die DtA und damit durch eine eigenständige Institution. Soweit es darum gehe, Ansprüche zu sichern, werde man sich bei der gegebenen Konstellation an diese oder an die Auszubildende zu halten haben. Spätestens seit Kenntnis der Klägerin am 18. Dezember 1996 von der Gewährung lediglich eines verzinslichen Bankdarlehens an die Auszubildende und der Unmöglichkeit der Berücksichtigung eines Erstattungsanspruches hätte die Sozialhilfe nur als Darlehen gewährt werden dürfen. Die Klägerin habe ihre Möglichkeiten, das Geld von der Auszubildenden zurückzubekommen, bisher noch nicht ausgeschöpft. So habe die Klägerin von der Auszubildenden u.a. eine Zusicherung erhalten, dass die Sozialhilfezahlungen erstattet würden. Eine Erstattung der Sozialhilfebeträge durch sie - die Beklagte - hätte zudem eine Zahlung zur Folge, die über die Verpflichtung des vorrangigen "Leistungsträgers" - sei es nun sie selbst oder die DtA - hinausgehe; denn insoweit sei in jedem Fall nur ein Darlehen zu bewilligen und auszuzahlen gewesen.

18

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14. Oktober 1999 stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 SGB X einen Anspruch auf Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen für die Auszubildende im Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 28. Februar 1997 in Höhe von 2.286,89 DM habe.

19

Die Auszubildende habe sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten Leistungen mit Rechtsgrund erhalten, nämlich aufgrund von wirksamen Bewilligungsbescheiden. Die Sozialhilfeleistung der Klägerin sei nicht als vorläufige Leistung erbracht worden, da deren Bescheide keinen Hinweis auf eine derartige Vorläufigkeit enthielten. Als Rechtsgrundlage sei vielmehr im Bescheid vom 29. Oktober 1996 § 11 BSHG zitiert worden. Nach dem handschriftlichen Hinweis auf dem Sozialhilfebescheid sollte es sich bei der Sozialhilfe für die Auszubildende um einen Vorschuss auf die Ausbildungsförderung handeln. Gleichwohl enthalte der Bescheid eine endgültige Regelung, die auch nicht durch die Leistungen der Beklagten wegfalle.

20

Die Klägerin sei gegenüber der Beklagten auch nachrangig verpflichtet. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X sei nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Nachrangige Verpflichtungen bestünden bei grundsätzlich allen Verpflichtungen der Sozialhilfeträger. Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 26 BSHG, die eine Leistung des Sozialhilfeträgers gerade dann grundsätzlich ausschließe, wenn der Hilfeempfänger einen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe.

21

Weitere Voraussetzung für den Erstattungsanspruch sei, dass die Leistung zeitgleich und von der Leistungsart her vergleichbar sei. Das Erfordernis der Gleichartigkeit folge bereits aus der Zielsetzung der §§ 102 ff. SGB X, nämlich der Verhinderung zweckidentischer Doppelleistungen. Hier seien die Leistungen der Klägerin und der Beklagten zeitgleich; denn die Beklagte habe der Auszubildenden mit Bescheid vom 19. Dezember 1996 Ausbildungsförderung für die Zeit ab Oktober 1996 bis September 1997 bewilligt. Demgegenüber mache die Klägerin die von ihr für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 28. Februar 1997 geleisteten Sozialhilfeaufwendungen geltend. Die Leistungen seien auch ihrer Zweckbestimmung nach gleichartig; denn beide Leistungen dienten in erster Linie der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Die Gleichartigkeit werde insbesondere dadurch deutlich, dass die Klägerin ihre Leistungen nur als Vorschuss auf Leistungen der Beklagten erbracht habe.

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Dem Erstattungsanspruch stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht in Form eines Darlehens, sondern in Form eines vollen Zuschusses erbracht habe, während die Leistungen der Beklagten nach einem hoheitlichen Bewilligungsbescheid infolge des Abschlusses eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages erbracht worden seien. Für den Erstattungsanspruch sei es unerheblich, ob die Leistungen nach dem BAföG durch hoheitlichen Bescheid oder aufgrund eines solchen Bescheides als zivilrechtliches Darlehen gewährt würden. Auch im Falle einer Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses durch einen Darlehensvertrag bleibe prägend für die Leistung die öffentlich-rechtliche Grundentscheidung der Beklagten, dass und in welcher Höhe Ausbildungsförderung gewährt werde. Diese Entscheidung durch Verwaltungsakt präge das Leistungsverhältnis bereits derart vor, dass dem Darlehensvertrag keine eigenständige Bedeutung zukomme, die es rechtfertigen würde, die Beklagte aus der Erstattungspflicht zu entlassen. Vielmehr hätte die Beklagte, die das Darlehensverhältnis hoheitlich durch Bescheid gesteuert habe, es in der Hand gehabt, durch rechtzeitige Anweisung der zwischengeschalteten DtA die Auszahlung des Darlehens für die streitbefangene Zeit an die Auszubildende zu verhindern.

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Mit ihrer durch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2000 - 10 L 4539/99 - zugelassenen Berufung bestreitet die Beklagte weiterhin den gegen sie geltend gemachten Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 104 SGB X in Höhe von 2.286,89 DM.

24

Das Verwaltungsgericht habe sowohl die Besonderheit der Förderungsart Bankdarlehen als auch die Aufgabenzuweisung an die DtA im Vollzug des BAföG verkannt. Denn mit der durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz neu eingeführten Förderungsart Bankdarlehen sei eine Aufteilung der Zuständigkeiten im Gesetzesvollzug verbunden. Abweichend von der grundsätzlichen Förderung durch Zuschuss/staatliches Darlehen sehe das Gesetz erstmals eine Förderung durch ein privatrechtliches Darlehen vor. Für die Gewährung und Auszahlung eines solchen Darlehens sei gemäß § 18 c BAföG die DtA als Anstalt des öffentlichen Rechts in {G.}zuständig. Die Zuständigkeit der Förderungsämter sei insoweit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG darauf beschränkt, auf Antrag eine Entscheidung über einen Förderungsanspruch dem Grunde nach und über die Darlehenshöhe gemäß § 18 c BAföG zu treffen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Die weitere Durchführung des Gesetzes obliege der DtA, die Förderungsämter hätten insoweit lediglich eine Mitwirkungspflicht gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Danach sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage sie, die Beklagte, der DtA hätte Anweisungen erteilen können. Der Grundlagenbescheid der Förderungsämter berechtige den Auszubildenden, einen Darlehensvertrag mit der DtA abzuschließen; er beinhalte jedoch keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung, obwohl der Grundlagenbescheid für den Abschluss des Darlehensvertrages unabdingbare Voraussetzung sei. Die Klägerin habe daher lediglich einen Vorschuss auf ein privatrechtliches Darlehen der DtA geleistet. Deshalb sei sie, die Beklagte, nach wie vor der Auffassung, dass die §§ 102 ff. SGB X bei der Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens nicht einschlägig seien, da diese Vorschriften die Erstattungsansprüche der Leistungsträger und ihre Rechtsverhältnisse untereinander regelten, soweit von ihnen öffentlich-rechtliche Sozialleistungen erbracht würden beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung hierzu bestehe. Die Klägerin könne daher gegen sie auch keinen Anspruch aus § 104 SGB X herleiten.

25

Dafür sprächen im Übrigen auch die zahlreichen rechtlichen Besonderheiten des Rechtsinstituts Bankdarlehen nach § 18 c BAföG, weshalb dem Darlehensvertrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch eine eigenständige Bedeutung zukomme. Das Rechtsverhältnis zwischen der Auszubildenden und der DtA richte sich dementsprechend in erster Linie nach dem Darlehensvertrag. Für Rechtsstreitigkeiten, die das Darlehen beträfen, sei mithin der Zivilrechtsweg, nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme den Darlehensverträgen auch eine eigenständige Bedeutung zu. Die zahlreichen Sonderbestimmungen im BAföG für Bankdarlehen seien bereits ein Indiz dafür. Zudem habe es der Gesetzgeber offenbar der Dispositionsbefugnis der Auszubildenden überlassen, ob und in welcher Höhe sie von der Möglichkeit, ein verzinsliches Bankdarlehen zu erhalten, auch tatsächlich Gebrauch machten. Die Bankdarlehen zählten zwar noch zu den Sozialleistungen, sie seien aber mit Zinsen bereits nach einem halben Jahr nach der letzten Förderung durch Bankdarlehen zurückzuzahlen. Der Antrag eines Auszubildenden auf eine Förderung nach dem BAföG ziele im Regelfall zunächst darauf ab, die günstigere Förderung durch Zuschuss/staatliches Darlehen zu erhalten. Eine solche Förderung werde jedoch bei einer Bewilligung in der Förderungsart Bankdarlehen entweder ausdrücklich, zumindest aber schlüssig abgelehnt. Der Auszubildende habe dann einen Monat Zeit, den Abschluss eines Darlehens, gegebenenfalls in einer geringeren Höhe als vom Ausbildungsförderungsamt als Obergrenze festgesetzt, herbeizuführen. Ein Automatismus in dem Sinne, dass es nach der öffentlich-rechtlichen Bewilligung zu einer entsprechenden Förderung in privatrechtlicher Form komme, bestehe daher nicht.

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Außerdem sei der Tatbestand des § 104 SGB X nicht erfüllt. Dies gelte allgemein, soweit eine Förderung durch Bankdarlehen erfolge. Denn das Amt für Ausbildungsförderung sei in diesen Fällen nicht "vorrangig verpflichteter Leistungsträger" im Sinne dieser Vorschrift. Die rechtliche Einordnung der Ausbildungsförderungsämter als Leistungsträger im Sinne des § 12 i.V.m. § 18 SGB I und des Bankdarlehens als Sozialleistung reichten hierfür nicht aus. § 104 SGB X setze voraus, dass der Leistungsträger vorrangig gegenüber dem Berechtigten zu einer solchen Leistung verpflichtet sei, die auch erstattungsfähig sei. Danach müsste der Berechtigte gegen den Leistungsträger einen Zahlungsanspruch haben. Zahlungsansprüche habe die Berechtigte und Auszubildende gegen die Beklagte jedoch nicht gehabt, sondern nur einen Anspruch auf Bewilligung eines Bankdarlehens, wie er mit Bescheid vom 11. Februar 1997 auch festgesetzt worden sei. Der Abschluss des Darlehensvertrages und die Auszahlung des Darlehens fielen nicht in ihre Zuständigkeit. Als verpflichteter Leistungsträger im Sinne des § 104 SGB X könne nur derjenige gelten, der die erstattungsrelevante Leistung bewirke und erbringe. Die Leistungserbringung durch eine andere Institution müsse diesem Leistungsträger als dessen Leistung zugerechnet werden.

27

Die Auszahlung des Bankdarlehens durch die DtA stelle jedenfalls keine Leistung der Beklagten dar. Die DtA sei nicht wie beispielsweise das Studentenwerk {F.} Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Sie werde nicht im Auftrag der Beklagten tätig, sie habe vielmehr einen eigenständigen gesetzlichen Auftrag im Vollzug des BAföG. Die DtA sei nicht lediglich auszahlende Stelle wie die Regierungsbezirkskasse {H.} bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich somit nicht um eine "zwischengeschaltete" Bank.

28

Dem stehe auch nicht die Eilzuständigkeit der Ausbildungsförderungsämter entgegen. Denn es heiße in § 41 Abs. 1 BAföG, dass das Amt für Ausbildungsförderung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahrnehme, "... soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind". Die DtA sei somit eine "andere Stelle" im Sinne dieser Vorschrift. Sie habe - insofern vergleichbar mit dem Bundesverwaltungsamt - eine zentrale Aufgabenstellung auf Bundesebene und sei für die Abwicklung einer bestimmten Förderungsart zuständig, nämlich für die Gewährung, Verwaltung und Einziehung verzinslicher Bankdarlehen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Auszubildenden und der DtA richte sich dementsprechend in erster Linie nach dem Darlehensvertrag.

29

Die Leistung der Ausbildungsförderungsämter sei in den in § 17 Abs. 3 BAföG normierten Fällen auf eine Dienstleistung, nämlich auf den Erlass des Grundlagenbescheides beschränkt. Hierin erschöpfe sich die "Sozialleistung" des Ausbildungsförderungsamtes, also auch ihre Leistung. Dass nicht die Ausbildungsförderungsämter und somit auch nicht sie als Leistungsträger hinsichtlich der Gewährung und Auszahlung des Bankdarlehens angesehen würden, komme im Gesetz insbesondere auch in § 37 Abs. 1 Satz 3 BAföG zum Ausdruck, wonach der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden in den Bankdarlehensfällen nicht auf das Land übergehe. Das Land beziehungsweise die in seinem Auftrag tätig werdenden Ausbildungsförderungsämter hätten insoweit nicht die Leistungsträgerschaft, die einen entsprechenden Anspruchsübergang rechtfertigen könnte. Das Amt für Ausbildungsförderung wirke bei Abschluss der Darlehensverträge der Auszubildenden mit der DtA durch Entgegennahme und Übermittlung der für die Durchführung des BAföG erforderlichen Daten und Willenserklärungen lediglich mit (§ 41 Abs. 2 Satz 2 BAföG).

30

Die Klägerin habe im Übrigen die Möglichkeit gehabt, die Sozialhilfe beziehungsweise den Vorschuss auf das Bankdarlehen ihrerseits gemäß § 15 b BSHG als Darlehen zu gewähren. Sie hätte sich darüber hinaus den Ausbildungsförderungsanspruch der Auszubildenden abtreten lassen beziehungsweise diesen Anspruch gemäß § 90 BSHG auf sich überleiten können. Selbst wenn § 104 SGB X gegen sie zur Anwendung käme, wäre ein Erstattungsanspruch unbillig. Denn es sei bereits zu einer Doppelzahlung gekommen, die durch §§ 104, 107 SGB X gerade vermieden werden sollte. Insbesondere sei der Klägerin auch bekannt, dass sich eine Doppelzahlung nicht vermeiden lasse. Die Klägerin habe entsprechende Vorkehrungen getroffen, damit die Berechtigte den aufgrund der geleisteten Ausbildungsförderung überzahlten Betrag an sie weiterleite. Von der Berechtigten sei eine entsprechende Zahlung zugesichert und um eine Stundung des Gesamtbetrages gebeten worden. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Berechtigte insoweit ungerechtfertigt bereichert bleiben solle, während mit einer Erstattung des überzahlten Betrages durch die Beklagte ein Schaden verbunden wäre. Denn sie, die Beklagte, habe im Gegensatz zur Klägerin keine rechtliche Möglichkeit, auf den letztlich überzahlten "Vorschuss" zurückzugreifen. Für sie sei insbesondere keine Rechtsgrundlage oder Regelung ersichtlich, nach der sie der DtA hätte Anweisungen erteilen beziehungsweise die Auszahlungsmodalitäten hätte steuern können. Folglich habe es hierfür in der Sachbearbeitung des Studentenwerkes auch keine technische Umsetzungsmöglichkeit gegeben, woran sich bis heute nichts geändert habe.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

33

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus:

36

Das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Regelungen der §§ 102 ff. SGB X auf den vorliegenden Fall anwendbar seien und dem Darlehensvertrag zwischen der Auszubildenden und der DtA im Verhältnis zu der Grundentscheidung der Beklagten im Förderungsverfahren keine eigenständige Bedeutung zukomme. Ein Bewilligungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung sei nach § 50 BAföG unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen der Auszubildenden und der DtA. Die DtA sei verpflichtet, auf Antrag des Auszubildenden und zu den gesetzlichen Konditionen einen Darlehensvertrag in der im Bescheid nach § 50 BAföG festgesetzten Höhe abzuschließen. Es bestehe insoweit ein einseitiger Kontrahierungszwang der DtA. Die Beklagte habe daher das Tätigwerden der DtA zu verantworten.

37

Das folge auch aus der gegenseitigen Abhängigkeit von Darlehensvertrag und Bewilligungsbescheid. In einem Bewilligungsbescheid nach § 50 BAföG werde ausdrücklich das Bestehen eines Anspruchs des Auszubildenden auf eine Darlehensförderung in Höhe eines bestimmten Betrages festgestellt. Dass dementsprechend das Amt für Ausbildungsförderung keine eigene Geldleistung erbringe, spiele keine Rolle, sondern sei die Folge der gesetzlichen Regelung. Darauf, dass der Grundlagenbescheid keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch beinhalte, komme es mithin nicht an. Zwar könne der Auszubildende im Gegensatz zur DtA den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der gesetzlichen Folge der Unwirksamkeit des Bescheides nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BAföG verweigern, die Höhe des Darlehens könne er indessen nach Erlass des Bescheides nicht mehr beeinflussen und den Darlehensvertrag auch weder mit einer höheren oder niedrigeren Summe abschließen. Denn durch die im Bewilligungsbescheid bestimmte Höhe des Darlehensbetrages werde die staatliche Ausfallhaftung konkretisiert. Nach allem habe die Förderungsart Bankdarlehen trotz ihrer weitergehenden privatrechtlichen Ausgestaltung insbesondere im Licht der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie den Charakter einer Sozialleistung im Sinne der §§ 102 ff. SGB X, insbesondere des § 104 SGB X, nicht verloren.

38

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X lägen vor.

39

Unstreitig sei, dass sie, die Klägerin, als nachrangig verpflichtete Leistungsträgerin an die Auszubildende (Berechtigte) in der Zeit vom 1. November 1996 bis zum 28. Februar 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 3.988,89 DM gezahlt habe, für die sie in Höhe von noch 2.286,89 DM Erstattung verlange.

40

Im Verhältnis zur Beklagten sei sie im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB X nachrangig verpflichtet, die Auszubildende zu unterstützen. Vorrangig habe diese einen Anspruch auf Ausbildungsförderung gegenüber der Beklagten gehabt.

41

Die Ansprüche gegen sie als nachrangig verpflichtete Leistungsträgerin einerseits und die vorrangig verpflichtete Beklagte andererseits hätten auch zeitgleich bestanden und seien weiterhin in ihrer Zielsetzung, den Lebensunterhalt der Auszubildenden zu sichern, gleichartig.

42

Soweit die Beklagte einwende, nicht verpflichteter Leistungsträger im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB X zu sein, weil sie die zu erstattende Leistung nicht bewirkt habe und ihr die Bewirkung der Leistung durch die DtA nicht zuzurechnen sei, weise sie, die Klägerin, erneut darauf hin, dass als Leistung nicht die Auszahlung des Geldes gesehen werden könne, sondern die Bewilligung durch den Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung. Dieser verschaffe dem Auszubildenden einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Darlehensförderung in Höhe des festgesetzten Betrages. Somit sei die Auszahlung des Geldes dem Amt für Ausbildungsförderung zuzurechnen. Denn es habe durch den Erlass des Bewilligungsbescheides gerade die Ursache für den Abschluss des Darlehensvertrages und die Auszahlung des Geldes geschaffen.

43

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

II. Die zugelassene Berufung ist nicht begründet.

45

Das Verwaltungsgericht hat der Erstattungsklage der Klägerin zu Recht nach § 104 Abs. 1 und 3 SGB X in voller Höhe stattgegeben. Auf die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird daher gemäß § 130 b Satz 2 VwGO zunächst Bezug genommen.

46

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung des Falles.

47

A. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die wegen des Bestehens eines privatrechtlichen Bankdarlehensverhältnisses nach § 18 c BAföG den Zivilrechtsweg für richtig erachtet, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies folgt aus § 114 Satz 1 SGB X, wonach für den Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf Sozialleistung gegeben ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist im Fall des § 104 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger maßgebend (siehe auch BT-Drs. 9/95 v.13.1.1981, S. 27, zu § 120).

48

Der Anspruch der Berechtigten (Auszubildenden) gegen die Beklagte ist indessen ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 1 BAföG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG, wonach Ausbildungsförderung in der Förderungsart des Bankdarlehens nach § 18 c BAföG gewährt wird. Dieser Anspruch hat unstreitig für den hier maßgeblichen Zeitraum von November 1996 bis einschließlich Februar 1997 bestanden.

49

Bei dem Bankdarlehen nach § 18 c BAföG handelt es sich um ein verzinsliches, privatrechtliches Bankdarlehen (BT-Drs. 4246 v. 28.3.1996, S. 12, Begründung, Allgemeiner Teil). Das von der DtA gewährte Bankdarlehen unterscheidet sich damit hinsichtlich seiner Rechtsnatur von dem unverzinslichen öffentlich-rechtlichen staatlichen Darlehen. Streitigkeiten, die ihre Grundlage im (Bank-)Darlehensvertrag haben, sind deshalb vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (§ 54 BAföG). Dies gilt allerdings nicht für den Anspruch auf Abschluss des Darlehensvertrages selbst nach Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides; dieser bleibt öffentlich-rechtlicher Natur (Ramsauer/Stallbaum, Das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, NVwZ 1996, 1065, 1066 [BVerfG 07.11.1995 - 2 BvR 413/88]). Der Rechtsschutz der Betroffenen wird mithin durch die Darlehensförderung gemäß § 18 c BAföG nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Sie können eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung ihrer Förderungsansprüche erreichen und bei Streit über das Darlehen Rechtsschutz vor den Zivilgerichten in Anspruch nehmen (BVerwG, Beschl. v. 15.6.1998 - BVerwG 5 B 116.97 -, NWVBl. 1999, 17, 18).

50

Bei dem Bankdarlehen bleiben die Förderungsbereiche sowie die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leistungsvoraussetzungen und alle Leistungsumfang, -höhe und -dauer beeinflussenden Bestimmungen unberührt. Der Auszubildende behält während der Ausbildung in der Sache den gleichen Anspruch wie nach geltender Rechtslage (BT-Drs. 13/4246, S. 12, Begründung, Allgemeiner Teil).

51

Im vorliegenden Falle besteht indessen kein Streit der Auszubildenden mit der DtA um das privatrechtliche Bankdarlehen. Dieses wird von der DtA gemäß dem Bewilligungsbescheid an die Auszubildende in voller Höhe ausgezahlt und ist insbesondere für den hier streitbefangenen Zeitraum von November 1996 bis einschließlich Februar 1997 bereits an die Auszubildende nachgezahlt worden. Auch das öffentlich-rechtliche Verhältnis der Auszubildenden zum beklagten Amt für Ausbildungsförderung ist nicht im Streit. Der Bewilligungsbescheid ist erlassen worden, bestandskräftig und wird durch die Abwicklung des Darlehensverhältnisses vollzogen. Daher kommt es auf die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang erörterten Gesichtspunkte der Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse zum privaten oder öffentlichen Recht etwa nach der Zwei-Stufen-Theorie (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.11.2000 - 3 B 10/00 -, in juris) grundsätzlich nicht an.

52

Vielmehr ist für die hier streitige Frage des Rechtsweges hinsichtlich der Erstattungsstreitigkeit zwischen den Beteiligten darauf abzustellen, dass nach § 114 Sätze 1 und 2 SGB X für den Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger gegeben ist. Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 17 Abs. 3 i.V.m. § 18 c BAföG ist indessen eine Sozialleistung der Ämter für Ausbildungsförderung, mithin der Beklagten und nicht der DtA. Es gibt keine in den Sozialgesetzen geregelte Sozialleistung der DtA. Diese finanziert lediglich privatrechtlich das auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhende Bankdarlehen. Dass u.a. nur die Ämter für Ausbildungsförderung Sozialleistungen erbringen, folgt aus § 11 Satz 1 SGB I i.V.m. § 18 Abs. 1 und 2 SGB I. Denn Geldleistungen sind durch die Legaldefinition in § 11 Satz 1 SGB I als Sozialleistungen bestimmt und können nach § 18 Abs. 1 SGB I nach dem Recht der Ausbildungsförderung als Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. Dafür sind nach § 18 Abs. 2 SGB I u.a. allein die Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Als für die Sozialleistung Ausbildungsförderung zuständige Behörden sind sie nach der weiteren Legaldefinition des § 12 Satz 1 SGB I Leistungsträger im Sinne der Sozialgesetze. Damit kann nach der Anspruchsgrundlage des § 104 SGB X, der im Rahmen der §§ 102 ff. SGB X ebenfalls einen Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander regelt, nur die Beklagte als Amt für Ausbildungsförderung (Sozial-)Leistungsträger sein.

53

Das folgt auch aus der Entstehungsgeschichte des § 18 c BAföG. Diese Vorschrift stellt nämlich die Grundnorm für die in § 17 Abs. 3 BAföG eingeführte Förderungsart Bankdarlehen dar. Sie enthält die Bestimmungen, die notwendig sind, um das private Darlehensverhältnis in der für ein Sozialleistungsgesetz gebotenen Form zu konkretisieren. Die Bestimmung legt daher Mindestanforderungen fest, die der Darlehensvertrag hinsichtlich der Form, des Inhalts und seiner Abwicklung erfüllen muss (BT-Drs. 13/4246, S. 19, zu Nr. 15). Damit hat die Förderungsart Bankdarlehen trotz ihrer weitgehenden privatrechtlichen Ausgestaltung den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung nicht verloren, so dass nach § 114 Satz 2 2. Alt. SGB X der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

54

Diese allein nach dem Gesetzeswortlaut und der Entstehungsgeschichte erfolgte Rechtswegbestimmung stimmt auch mit den Grundsätzen der Rechtswegbestimmung in der Rechtsprechung überein. Ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird. Ansprüche sind öffentlich-rechtlich, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, auch in der Form und mit Mitteln des Privatrechts erfüllen kann. Von der öffentlichen Aufgabe darf deswegen nicht ohne weiteres auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das öffentliche Recht auch der Ausführung der Verwaltungsaufgabe angenommen hat, also den Verwaltungsvollzug prägt (so BVerwG, Beschl. v. 15.11.2000 - 3 B 10/00 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286 und in juris).

55

Nach diesen Maßstäben liegt der Schwerpunkt auf der öffentlich-rechtlichen Frage, ob die Auszubildende als Berechtigte im Sinne der Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB X im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverhältnis zum beklagten Amt für Ausbildungsförderung einen Anspruch auf volle Auszahlung des bewilligten Bankdarlehens für den hier streitigen Zeitraum gehabt hat. Dies ist, wie später noch genauer zu zeigen ist, indessen nicht der Fall, da der Anspruch der Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, der, wie bereits ausgeführt, nur das Amt für Ausbildungsförderung und nicht die DtA sein kann, gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Das beklagte Amt für Ausbildungsförderung hätte das teilweise Erlöschen des Darlehensauszahlungsanspruchs über die öffentlich-rechtliche Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren berücksichtigen müssen. Durch diesen Fehler der Nichtberücksichtigung ist die vorliegende öffentlich-rechtliche Erstattungsstreitigkeit überhaupt erst entstanden. Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG, die die Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18 c BAföG einschließt, auch etwaige Einwendungen gegen den Darlehensauszahlungsanspruch wie insbesondere die teilweise Erfüllung desselben berücksichtigen muss. Schon nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG ist die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge u.a. des Einkommens des Auszubildenden im Bewilligungsbescheid anzugeben. Erst recht ist die Erfüllung dieses Bedarfs durch Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen, um die durch § 107 Abs. 1 SBG X beabsichtigte Vermeidung von Doppelleistungen an die Berechtigte auch tatsächlich zu verhindern. Die Beklagte hätte daher die teilweise Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderungsanspruchs in Form des Darlehensauszahlungsanspruches berücksichtigen und eine geringere Darlehensauszahlung bei gleichbleibender Darlehenshöhe verfügen müssen, was die DtA bei entsprechender Anweisung durch die Beklagte auch hätte technisch umsetzen können.

56

B. 1. Wegen des Charakters der Ausbildungsförderung in Form des Bankdarlehens als öffentlich-rechtlicher Sozialleistung eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers vermag der Senat auch der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, dass die §§ 102 ff. SGB X bei der Gewährung eines privatrechtlichen Bankdarlehens durch die DtA nicht anzuwenden seien und damit § 104 SGB X als Anspruchsgrundlage nicht einschlägig sei, weil die Ämter für Ausbildungsförderung insoweit nicht Träger einer Sozialleistung seien.

57

Die §§ 102 ff. SGB X regeln schon nach der Abschnittsüberschrift des Gesetzes die "Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander". Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Nach Satz 2 der Vorschrift ist nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

58

Im vorliegenden Falle sind beide Beteiligten Träger von öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen, so dass § 104 SGB X als Anspruchsgrundlage einschlägig ist.

59

Gemeinsame Voraussetzung aller Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X ist, dass ein Leistungsträger eine Sozialleistung erbracht hat (von Wulffen/Roos, SGB X, Kommentar, 4. Aufl. 2001, Rdn. 17 vor § 102). Leistungsträger von Sozialleistungen sind, wie schon unter II. A. für die Sozialleistung Ausbildungsförderung gezeigt, nach der Legaldefinition in § 12 Satz 1 SGB I alle in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Nach § 28 Abs. 2 1. Halbs. SGB I sind für die Sozialleistung Sozialhilfe u.a. die kreisfreien Städte wie hier die Klägerin zuständig, die an die Auszubildende (Berechtigte) für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. November 1996 bis 28. Februar 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB I i.V.m. § 11 BSHG gezahlt hat.

60

"Anderer Leistungsträger" im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist indessen die Beklagte. Denn nach § 12 Satz 1 SGB I i.V.m. § 18 Abs. 2 SGB I sind für die Sozialleistung Ausbildungsförderung u.a. die Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. BAföG richten die Länder für Auszubildende, die eine im Inland gelegene Hochschule besuchen, Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder Studentenwerken ein. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Hochschulbereich vom 12. März 1998 (NdsGVBl. S. 294) ist bei der beklagten Universität ein Amt für Ausbildungsförderung eingerichtet, das auch für die Studierenden wie hier der Auszubildenden an der Universität Lüneburg zuständig ist.

61

Die Beklagte ist auch unabhängig davon Leistungsträger im Hinblick auf die Sozialleistung Ausbildungsförderung, dass sie im vorliegenden Falle an die Auszubildende (Berechtigte) Ausbildungsförderung in Form eines Bankdarlehens nach § 17 Abs. 3 i.V.m. § 18 c BAföG gewährt hat. Denn nach der Legaldefinition in § 11 Satz 1 SGB I sind Gegenstand der sozialen Rechte die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Nach § 18 Abs. 1 SGB I können nach dem Recht der Ausbildungsförderung Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. Zuschüsse und Darlehen sind aber Geldleistungen im Sinne des § 11 Satz 1 SGB I; eine Zuordnung zu den Dienst- oder Sachleistungen scheidet von vornherein aus. Erhält der Auszubildende nach § 17 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18 c BAföG, so erhält er damit eine Geldleistung vom Leistungsträger, also dem Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten. Dass die Finanzierung der Ausbildungsförderung über die DtA in Form von Bankdarlehen abgewickelt wird, spielt demnach keine Rolle.

62

Dieses Ergebnis stimmt auch mit dem Sinn und Zweck der Einführung der Ausbildungsförderung als Bankdarlehen überein. Der Auszubildende sollte während der Ausbildung in der Sache den gleichen Anspruch wie nach der früher geltenden Rechtslage behalten (BT-Drs. 13/4246 v. 28.3.1996, S. 12, Begründung, Allgemeiner Teil). § 18 c BAföG soll als öffentlich-rechtliche Grundnorm die für ein Sozialleistungsgesetz gebotene Form des privaten Darlehensverhältnisses konkretisieren (BT-Drs. 13/4246, S. 19, zu Nr. 15). Damit wird Ausbildungsförderung auch in der Form des Bankdarlehens als öffentlich-rechtliche Sozialleistung angesehen. Nur bei dieser Auslegung wird der Rechtsschutz der Betroffenen (Auszubildenden) verfassungsrechtlich nicht unzumutbar erschwert, wenn sie ihre Förderungsansprüche auch verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen können (so BVerwG, Beschl. v. 15.6.1998, a.a.O., S. 18), wenn wie hier das eigentliche Darlehensrechtsverhältnis nicht im Streit ist.

63

2. Mit § 104 SGB X als richtiger Anspruchsgrundlage steht auch die Passivlegitimation der Beklagten fest. Da die Beklagte an die Auszubildende die Sozialleistung Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18 c BAföG und damit als Geldleistung erbringt beziehungsweise für den hier streitigen Zeitraum rechtzeitig zu erbringen gehabt hätte, ist sie der richtige Leistungsträger im Sinne der §§ 102 ff., 104 SGB X. Ihren Erstattungsanspruch hat die Klägerin der Beklagten auch frühzeitig unter dem 9. Oktober 1996 angezeigt.

64

Die Finanzierung der Ausbildungsförderung als Bankdarlehen über die DtA ändert an der Passivlegitimation der Beklagten als Leistungsträger der öffentlich-rechtlichen Sozialleistung Ausbildungsförderung nichts. Denn die DtA ist in § 12 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 SGB I nicht als zuständige Körperschaft, Anstalt oder Behörde erwähnt worden, sondern nur u.a. die Ämter für Ausbildungsförderung. Daher kommt es nicht darauf an, dass die Geldleistungen tatsächlich von der DtA an die Auszubildende ausgezahlt worden sind. Die DtA ist letztlich nur zur Finanzierung der Ausbildungsförderung als Bankdarlehen eingeschaltet.

65

Auch ohne die bereits dargestellte zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelung im SGB I und in § 40 Abs. 2 Satz 1 BAföG würde sich am gewonnenen Ergebnis nichts ändern. Denn die DtA ist im Verhältnis zum Amt für Ausbildungsförderung lediglich als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB analog im öffentlichen Recht hinsichtlich der Ausbildungsförderung als Bankdarlehen anzusehen. Dies würde auch der Rückgriff auf die Zwei-Stufen-Theorie ergeben, wonach die Gewährung der Ausbildungsförderung auch als privatrechtliches Bankdarlehen durch das öffentlich-rechtliche Sozialleistungsgesetz BAföG insbesondere über die Grundnorm des § 18 c BAföG "in der für ein Sozialleistungsgesetz gebotenen Form" gesteuert wird (vgl. BT-Drs. 13/4246, a.a.O., S. 19). Dass letztlich hinter der Gewährung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen wie bei der Gewährung von Ausbildungsförderung durch Zuschuss und Staatsdarlehen der Staat steht, beweist insbesondere die staatliche Ausfallhaftung des Bundes nach § 18 c Abs. 10 Sätze 1 und 2 i.V.m. Satz 3 BAföG.

66

Der Senat sieht angesichts der gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung davon ab, die zahlreichen von der Beklagten angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte zu erörtern, die für den Zivilrechtsweg und einen zivilrechtlichen Anspruch der Klägerin gegen die Auszubildende oder die DtA sprechen könnten. Soweit die Beklagte im Übrigen gesetzliche Besonderheiten der Gewährung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen anspricht, beruhen diese zumeist auf der Förderungsart Darlehen, nicht aber auf der privatrechtlichen Ausgestaltung des Darlehensverhältnisses als Bankdarlehen.

67

3. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 104 Abs. 1 SGB X erfüllt sind.

68

a) Die Klägerin hat unstreitig Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 BSHG in Form eines Zuschusses für die Monate November 1996 bis einschließlich Februar 1997 an die Auszubildende erbracht.

69

b) Die Klägerin und die Beklagte sind auch Träger von Sozialleistungen, wie bereits unter II. B. 1. ausgeführt worden ist. Der Auffassung der Beklagten vermag der Senat nicht zu folgen, dass im Falle der Gewährung eines Bankdarlehens nach § 18 c BAföG die Ämter für Ausbildungsförderung nicht Sozialleistungsträger seien. Eine Alternative hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Die DtA, obwohl Darlehensgeberin, kann nicht selbst Sozialleistungsträger sein, da sie in § 18 Abs. 2 SGB I für die Gewährung von Ausbildungsförderung als Darlehen nicht als zuständig benannt worden ist. Vielmehr sind dort allein die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung als zuständig benannt worden. Diese zwingende gesetzliche Regelung ("Zuständig sind ...) erlaubt es nicht, die öffentlich-rechtliche Verantwortung der Ausbildungsförderungsämter für die Gewährung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18 c BAföG auf das Privatrecht und die DtA zu verlagern. Die Umstellung auf eine Förderung durch Bankdarlehen gemäß § 18 c BAföG stellt mithin keine Preisgabe der Studienförderung als einer Sozialleistung dar (so BVerwG, Beschl. v. 15.6.1998, a.a.O., S. 18).

70

c) Die Beklagte und die Klägerin stehen zueinander, wie nach § 104 Abs. 1 SGB X gefordert, auch im Verhältnis des Vor- und Nachrangs.

71

Vorrangig verpflichteter Leistungsträger ist nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger, gegen den der Berechtigte (Auszubildende) vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Das ist vorliegend die Beklagte. Nach §§ 2 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung gegenüber dem auf Sozialhilfe vorrangig. Der Vorrang der Leistungsverpflichtung der Beklagten ist zwischen den Beteiligten auch unbestritten. Der Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Auszubildenden (Berechtigten) und der DtA steht dem nicht entgegen, da, wie bereits geklärt, die Beklagte als Amt für Ausbildungsförderung auch im Falle der Gewährung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18 c BAföG für die Gewährung dieser Ausbildungsförderung nach § 18 Abs. 2 SGB I im Verhältnis zur DtA allein zuständig und damit verantwortlich ist.

72

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Zwischen den Beteiligten ist unbestritten, dass die Klägerin nachrangig zur Sozialleistung Sozialhilfe gegenüber der von der Beklagten vorrangig zu erbringenden Sozialleistung Ausbildungsförderung verpflichtet war. Das folgt im Übrigen aus §§ 2 (so BSG, Urt. v. 5.12.1989 - 5 RJ 76/88 -, in juris), 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Im Bereich der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 BSHG) erfasst die Nachrangigkeit sogar ein ganzes Leistungssystem ("Systemsubsidiarität") (BSG, Urt. v. 22.5.1985 - 1 RA 33/84 -, SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 7, S. 21).

73

Wenn der Auszubildenden Ausbildungsförderung als Bankdarlehen mithin rechtzeitig von der Beklagten gewährt worden wäre, hätte die Klägerin keine Sozialhilfe für denselben Zeitraum leisten müssen.

74

d) Die zeitliche Übereinstimmung der Sozialhilfeleistung und des Anspruchs auf Ausbildungsförderung für die hier streitigen vier Monate von November 1996 bis einschließlich Februar 1997 ist ebenfalls gegeben, was von den Beteiligten auch nicht bestritten wird.

75

e) Die Sozialleistungen Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt und Ausbildungsförderung als Bankdarlehen sind auch gleichartig. Leistungen der Sozialhilfe sind immer schon dann gleichartig, wenn sie in irgendeiner Art dem Lebensunterhalt dienen (BSG, Urt. v. 18.12.1986 - 4a RJ 1/86 -, SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 12, S. 34). Die Gleichartigkeit der Sozialleistungen ist insoweit gegeben, als beide Sozialleistungsansprüche nach §§ 1 und 11 BSHG sowie 1 und 11 Abs. 1 BAföG maßgeblich den Lebensunterhalt des Berechtigten sichern sollen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Auch von der Leistungsart her sind die jeweiligen Ansprüche des Berechtigten gegen die Leistungsträger vergleichbar. Denn sowohl bei der darlehensweisen Gewährung von Ausbildungsförderung als auch bei der Gewährung von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt handelt es sich um Geldleistungen. Dies folgt aus § 11 Satz 1 SGB I i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB I und §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18 c BAföG.

76

4. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist in § 104 Abs. 3 SGB X geregelt worden. Danach richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Das bedeutet in Fällen der vorliegenden Art, dass der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger bei Anwendung des § 104 Abs. 1 SGB X zugunsten des Sozialhilfeträgers nicht geringer, aber auch nicht weitergehender belastet werden soll, als seine Verpflichtung dem Berechtigten gegenüber bestanden hat. Nur so ist nämlich die vom Gesetzgeber gewollte Rangordnung, d.h. der Rechtszustand wiederhergestellt, der bestanden hätte, wenn der (quasi) vorrangige Leistungsträger von Anfang an geleistet hätte (BSG, Urt. v. 30.1.1985 - 1 / 4 RJ 107/83 -, SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 4, S. 9).

77

Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist danach in der geltend gemachten Höhe von 2.286,89 DM begründet. Da an die Auszubildende monatlich nur 830,-- DM, also insgesamt 3.320,-- DM, Bankdarlehn, wenn auch als Nachzahlung, für den hier streitigen Zeitraum November 1996 bis einschließlich Februar 1997 gezahlt worden sind, übersteigt der Umfang des Erstattungsanspruchs gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nicht den Ausbildungsförderungsanspruch nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 c BAföG.

78

Abzustellen ist hierbei lediglich auf die Leistungsart Geldleistung als Sozialleistung i.S. des § 11 Satz 1 SGB I. Dass die Auszubildende (Berechtigte) das Darlehn an die DtA zurückzuzahlen hat, ändert nichts an der Anspruchshöhe. Denn die Geldleistung des Sozialleistungsträgers Amt für Ausbildungsförderung als vorrangig Verpflichtetem hätte verhindert, dass die nachrangig verpflichtete Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe zunächst eingesprungen wäre. Für die Frage des Erstattungsanspruchs kommt es nicht auf die Förderungsart Zuschuss oder Darlehn i.S. des § 18 Abs. 1 SGB I an, da insoweit nur auf den Darlehnsauszahlungsanspruch, nicht aber auf den Darlehensrückzahlungsanspruch abzustellen ist. Diese Betrachtung wird allein der Lebenssituation gerecht, in der sich der Berechtigte (Auszubildende) befindet: Sowohl nach §§ 1 Abs. 1, 11 BSHG als auch nach § 1 BAföG geht es entscheidend um die Sicherung des Lebensunterhalts durch Geldleistungen, der unabhängig davon gewährleistet wird, ob eine Sozialleistung als Geldleistung in der Förderungsart Zuschuss oder Darlehen gewährt wird.

79

Im Übrigen ist die Auszubildende nach wie vor zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung verpflichtet, da sie diese in der Form des Bankdarlehens nach § 18 c BAföG erhalten hat. Die Klägerin erhält nur das erstattet, was sie vorgeleistet hat. Die DtA erhält ebenfalls den Darlehensbetrag zurück, den sie an die Auszubildende geleistet hat. Wenn die Beklagte darüber hinaus einen Erstattungsanspruch der Klägerin begleichen muss, stellt sich allenfalls die Frage, ob sie nicht ihrerseits einen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides gegenüber der Auszubildenden geltend machen kann. Denn die Beklagte hat an die Auszubildende zu Unrecht zuviel Ausbildungsförderung als Bankdarlehen auszahlen lassen. Aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X hätte der Anspruch der Auszubildenden (Berechtigten) gegen das zur Leistung verpflichtete Ausbildungsförderungsamt teilweise als erfüllt gegolten, soweit ein Erstattungsanspruch wie hier nach § 104 SGB X besteht. Das hätte die Beklagte berücksichtigen können, indem sie im Bewilligungsbescheid zwar die volle Darlehenssumme eingesetzt, den Darlehensauszahlungsanspruch aber um den Erstattungsbetrag wegen der Erfüllungsfiktion gekürzt hätte. Das hätte auch technisch durch entsprechende Auszahlungsanweisungen gegenüber der DtA durchgesetzt werden können, die gleichwohl den vollen Darlehensbetrag von der Auszubildenden hätte zurückfordern und den den Auszahlungsbetrag im Bewilligungsbescheid übersteigenden Betrag an die Beklagte hätte abführen können.

80

5. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Klägerin gegenüber der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus § 104 SGB X nicht unzulässige Rechtsausübung nach § 86 SGB X oder Mitverschulden i.S. des § 254 BGB analog im öffentlichen Recht vorgeworfen werden. Denn die Klägerin war bei der Gewährung von Sozialhilfe als Zuschuss gemäß § 4 Abs. 2 BSHG im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens frei und konnte im Übrigen aus Rechtsgründen weder eine Abtretung der Ausbildungsförderungsansprüche der Auszubildenden an sich verlangen noch eine Überleitung derselben auf sich erreichen.

81

a) Dem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin Sozialhilfe als Zuschuss und nicht nach § 15 b BSHG als Darlehen gezahlt hat. Vielmehr muss der nachrangige Träger seine Leistungen nach dem Recht des SGB lediglich rechtmäßig erbracht haben, d.h. nach dem Recht des SGB zulässig, also zumindest in pflichtgemäßer Ausübung eines im SGB gesetzlich eingeräumten Ermessens erbracht haben (BSG, Urt. v. 18.12.1986 - 4a RJ 1/86 -, SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 12 S. 31). So liegt der Fall hier. Denn über Form und Maß der Sozialhilfe ist gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das BSHG das Ermessen nicht ausschließt. Das gilt auch für den Zeitraum nach dem 18. Dezember 1996, seit dem die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass die Auszubildende gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte.

82

Auch die Kommentarliteratur (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, § 51 Rdnr. 8) besagt nichts anderes, als dass nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Satz 2 BSHG das dem Sozialamt eingeräumte Ermessen in der Regel auf die Frage der Leistungsart und -höhe beschränkt sei und sich auf die Gewährung eines Darlehens nach § 15 b BSHG beschränken dürfe. Danach muss das Sozialamt Sozialhilfe nicht nach § 15 b BSHG als Darlehen zahlen.

83

Im Übrigen ergibt sich aus der weiteren Kommentierung (a.a.O.), dass die darlehensweise Sozialhilfegewährung allenfalls im Interesse des Sozialhilfeträgers liegt. Denn dadurch könne sichergestellt werden, dass der Sozialhilfeträger auch dann einen Anspruch auf Rückgewähr der überbrückungsweise erbrachten Leistung habe, wenn sich später ergebe, dass dem Auszubildenden keine Ausbildungsförderung zustehe. Hier war aber ein Anspruch der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung gegeben, so dass die Ausbildungsförderung nach § 104 Abs. 1 SGB X zum Ersatz der Sozialhilfe dient.

84

Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 15 b BSHG, insbesondere das Bestehen einer nur vorübergehenden Notlage, überhaupt vorgelegen haben.

85

b) Die Klägerin konnte im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Sozialhilfegewährung von der Auszubildenden nicht die Abtretung ihres Ausbildungsförderungsanspruchs als Darlehensauszahlungsanspruch verlangen. Nr. 3.8 Satz 1 des Rahmendarlehensvertrages der DtA mit der Auszubildenden schließt dies aus. Eine Übertragung der Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag kann nur zur Erfüllung oder Sicherung von Ansprüchen eines Landes oder eines Studentenwerkes auf Rückzahlung von Förderungsleistungen erfolgen. Diese Bestimmung zeigt erneut, dass die Beklagte, wenn sie schon bei der Verfügung der Auszahlung der vollen Darlehenssumme an die Auszubildende (Berechtigte) die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht beachtet hat, auf Möglichkeiten der Erstattung der an die Auszubildende zuviel gezahlten Ausbildungsförderung durch die Auszubildende zurückgreifen muss.

86

Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 16.3.1994 - XII ZR 225/92 -, NJW 1994, 1733 f) eine solche Abtretung nach § 32 SGB I nichtig, weil es grundsätzlich die Möglichkeit der Überleitung von Ansprüchen der Berechtigten nach § 90 Abs. 1 BSHG gibt.

87

c) Eine Überleitung von Ausbildungsförderungsansprüchen der Auszubildenden auf die Klägerin ist indessen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG gesetzlich ausgeschlossen gewesen, da der Anspruchsschuldner, wie bereits ausgeführt, ein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I ist. Sinn und Zweck des § 90 BSHG ist die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe (BVerwG, Urt. v. 4.6.1992 - BVerwG 5 C 57.88 -, UA S. 8). Dieser wird jedoch bereits durch die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X gewährleistet. Diese Vorschriften sind daher als Sonderregelungen abschließend (Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 90 Rdnr. 1 und 5).

88

d) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die Zielsetzung der §§ 102 ff SGB X abgestellt, zweckidentische Doppelleistungen zu verhindern. Diesem Zweck dient auch der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X. Aus dem Eintritt einer Doppelleistung (Sozialhilfe und Ausbildungsförderung als Bankdarlehen) wie hier kann indessen nicht mit der Beklagten geschlossen werden, dass dieser tatsächliche Umstand den Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ausschließe. Vielmehr ist er gerade auch für diesen Fall gedacht. Das folgt aus § 107 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Das bloße Bestehen eines Erstattungsanspruches der Klägerin nach § 104 SGB X führt bereits dazu, dass der Anspruch der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung als Bankdarlehen infolge zeitgleicher Auszahlung von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt als erfüllt gilt. Der Leistungsempfänger kann insoweit nicht mehr gegen den Leistungsträger vorgehen. Damit werden Doppelleistungen ausgeschlossen (BT-Drs. Nr. 9/95 vom 13.1.1981, S. 26, zu § 113). Es hieße, den Rechtsgedanken der Vermeidung von Doppelleistungen geradezu umzukehren, wenn die Beklagte jetzt auf den tatsächlichen Eintritt der Doppelleistung abstellt. Durch § 107 Abs. 1 SGB X soll vermieden werden, dass der Erstattungspflichtige zweimal leisten muss: Zum einen an den Erstattungsberechtigten und zum anderen an den Leistungsempfänger (BT-Drs. Nr. 9/95 vom 13.1.1981, S. 24). Die Beklagte hätte daher diese Erfüllungsfiktion bei der Bewilligung des Darlehens und der Bestimmung der Höhe des Darlehensauszahlungsanspruchs berücksichtigen müssen. Dann wäre es nicht zu einer Doppelleistung gekommen. Dass die teilweise Erfüllung des Darlehensauszahlungsanspruchs auch technisch hätte berücksichtigt werden können, hat die DtA dem Berichterstatter fernmündlich bestätigt.

89

Insoweit kann auch aus diesem Grunde nicht auf ein (Mit-)Verschulden der Klägerin abgestellt werden. Der Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 104 SGB X ist, wenn er Sozialhilfe vorleistet, die einzige Ausgleichsmöglichkeit, den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen, da die Rechtsinstitute der Abtretung und der Überleitung, wie ausgeführt, im vorliegenden Falle nicht zum Zuge kommen.

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Deshalb ist es auch nicht gerechtfertigt, das Rückzahlungsrisiko auf die Klägerin in der Weise abzuwälzen, dass sie Sozialhilfe nach § 15 b BSHG als Darlehen hätte gewähren müssen. Denn bei der Gewährung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen trägt das Rückzahlungsrisiko nicht einmal die DtA, sondern der Staat. Insoweit besteht gemäß § 18 c Abs. 10 BAföG eine staatliche Ausfallhaftung des Bundes. Das folgt aus § 18 c Abs. 10 Satz 3 BAföG, wonach mit der Zahlung aufgrund der Ausfallhaftung der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund übergeht. Die Beklagte hätte daher als richtiger Sozialleistungsträger sowohl zuerst zahlen als auch teilweise in Höhe von 35 % (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BAföG) das Risiko der Rückzahlung tragen müssen. Sie kann dieses originäre Risiko nicht nachträglich auf die Klägerin als Sozialhilfeträgerin verlagern.