Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.09.2002, Az.: 8 LA 3585/01
Bestellung; Eignung; Sachverständiger
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.09.2002
- Aktenzeichen
- 8 LA 3585/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.09.2001 - AZ: 11 A 2358/00
Rechtsgrundlagen
- § 19g Sachverständigenordnung
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil entgegen der Annahme des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 2000 (- 8 M 1525/00 -) ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute Bestellung zum Sachverständigen hat. Er habe seine Anzeigeverpflichtungen aus § 19 g der Sachverständigenordnung der Beklagten vom 6. Mai 1996 nachhaltig verletzt, weil er der Beklagten nicht die Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren mitgeteilt habe, die die beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrafen, an denen er als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer beteiligt war. Diese Vorgehensweise stelle die persönliche Eignung des Klägers zum Sachverständigen nachhaltig in Frage. Darüber hinaus stehe der Annahme seiner persönlichen Eignung für die Sachverständigenbestellung entgegen, dass der Kläger über Jahre hinweg trotz abgelaufener Befristung seine Sachverständigentätigkeit fortgeführt und die Beklagte nicht über ihren offensichtlichen Irrtum aufgeklärt habe. Bei dieser Sachlage sei die Ablehnung des Antrages des Klägers durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden.
An dieser Beurteilung hält der Senat fest, weil schon Bedenken gegen die persönliche Eignung die Versagung der Bestellung zum Sachverständigen rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.1975 - I C 23.73 - GewArch 1975, S. 333, 335). Außerdem sind die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die o. g. Beurteilung zu entkräften. Des Weiteren ist die Anordnung der Beklagten, die nicht mehr gültigen Bestallungsurkunden, den Sachverständigenausweis und den Rundstempel unverzüglich zurückzugeben, rechtlich nicht zu beanstanden. Daher bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Folglich liegt der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der sich auf das Ergebnis und nicht die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.3.1997 - 3 L 3245/97 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.2.1997 - Bs IV 19/97 - NJW 1997, S. 1231 [BGH 17.01.1997 - V ZR 285/95]; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 124 Rn. 7 a, m.w.N.), nicht vor.