Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.09.2002, Az.: 11 OA 327/02
Anfechtungsklage; Aufhebung der Ausweisung; Ausländerrecht; Streitwert; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Verpflichtungsklage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.09.2002
- Aktenzeichen
- 11 OA 327/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.08.2002 - AZ: 1 A 1781/01
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs 1 S 2 GKG
- § 73 Abs 1 S 1 GKG
- § 5 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Beschränkt ein Kläger, der ausgewiesen und dessen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zugleich abgelehnt worden ist, sein Klagebegehren auf eine Anfechtungsklage, beträgt der Streitwert 4.000,-- EURO (bis zum 31.12.2001 8.000,-- DM). Dagegen ist der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend § 5 ZPO zu verdoppeln, wenn neben dem Anfechtungsantrag auch ein Verpflichtungsantrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird.
Gründe
Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das mit Urteil vom 28. August 2002 abgeschlossene Verfahren im ersten Rechtszug zutreffend auf 8.000,-- DM festgesetzt. Da die Klage vor dem 1. Januar 2002 eingegangen war, richtet sich die Streitwertfestsetzung noch nach dem GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Kläger hat mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. April 2001 (Ausweisung des Klägers, Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und Ankündigung der Abschiebung aus der Haft in die Türkei bzw. Abschiebungsandrohung) beantragt. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 27.8.2001 – 11 LA 2484/01 -) mit dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. bewertet. Der Kläger kann eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 16.000,-- DM nicht verlangen. Zwar ist es richtig, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 4.6.1997 – 1 C 25.96 -) und des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 18.6.2001 – 11 M
2007/00 -) dann, wenn zwei selbständige Ansprüche verfolgt werden - wie Anfechtung der Ausweisung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. entsprechend § 5 ZPO zu verdoppeln ist. So verhält es sich hier aber nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ausweislich des Protokolls vom 28. August 2002 lediglich die Ausweisung und die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis angefochten. Sein Klagebegehren hat er ausdrücklich nicht darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlauben. Nur dieser Verpflichtungsantrag hat indes bei der Streitwertberechnung einen eigenständigen Wert (BVerwG, Beschl. v. 29.1.1982, InfAuslR 1982, 121 [BVerwG 29.01.1982 - BVerwG 1 B 1.82]). Mit dem bloßen Aufhebungsbegehren allein erreicht der Kläger noch nicht, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt fortsetzen darf. Deshalb kommt der isolierten Anfechtung der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Bemessung des Streitwerts keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Senatsbeschl. v. 14.9.1994 – 11 O 1833/94 -).