Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.09.2002, Az.: 13 LA 217/02

Pfändungsschutz; Steuererlass; Unbilligkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.09.2002
Aktenzeichen
13 LA 217/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.06.2002 - AZ: 1 A 2437/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Steuererlass wegen persönlicher Unbilligkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis ausgeschlossen ist und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt.

2

1. Es bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung maßgeblich das Urteil des BFH vom 27. September 2001 – XR 134/98 -, BStBl. II 2002, S. 176, zugrunde gelegt. Danach kommt ein Steuererlass wegen persönlicher Unbilligkeit dann nicht in Betracht, wenn (auch) die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis ausgeschlossen ist, weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen. Hieran könne ein Erlass nichts ändern und wäre aus diesem Grunde auch nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden. Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit komme deshalb weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen in Betracht (BFH, aaO). Diese Voraussetzungen hat das VG im Fall der Kläger angenommen. Sie befänden sich seit mehreren Jahren in einer persönlichen und wirtschaftlichen Notlage, die durch den beantragten Erlass der Grundsteuer nicht verbessert werden könne.

4

Das Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag stellt diese Annahme nicht infrage. Gegenstand des Verfahrens ist der Grundsteuerbescheid vom 27. August 1997 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 19. März 1998. Bei der Beurteilung, ob im Fall der Kläger persönliche Billigkeitsgründe nach § 227 AO gegeben sind, darf nun nicht – wie es die Kläger jetzt unternehmen – auf einen hypothetischen Sachverhalt, nämliche eine bisher nicht eingetretene Notwendigkeit, in ein Pflegeheim zu ziehen, abgestellt werden. Die Kläger hätten vielmehr unter Berücksichtigung der bisherigen Situation, dass sie nämlich ihr Einfamilienhaus selbst bewohnen, darlegen müssen, dass sie erst durch die Erhebung der Grundsteuer den notwendigen Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestreiten könnten (vgl. BFH, aaO). Dies haben sie nicht getan, sondern ausschließlich auf die künftige Möglichkeit eines Umzugs in ein Pflegeheim hingewiesen. Ob in diesem, erst in der Zukunft liegenden Fall, die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses vorliegen, wird erst zu entscheiden sein, nachdem dieser Fall tatsächlich eingetreten ist.

5

2. Die Rechtssache weist weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies ergibt sich daraus, dass sich die von den Klägern aufgeworfene Frage – wie ausgeführt – derzeit nicht stellt und damit nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein würde.