Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.09.2002, Az.: 10 OB 97/02

Bescheidungsurteil; Vollstreckung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.2002
Aktenzeichen
10 OB 97/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.05.2002 - AZ: 1 D 965/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bescheidungsurteile sind nach § 172 VwGO vollstreckbar, und zwar auch dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde auf das Bescheidungsurteil hin tätig geworden ist und einen neuen Bescheid erlassen hat.

Gründe

1

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem auf zwangsweise Durchsetzung seines Urteils vom 23. Februar 2000 gerichteten Antrag der Vollstreckungsgläubigerin zu Recht stattgegeben.

3

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch Bescheidungsurteile nach § 172 VwGO vollstreckbar sind, und zwar auch dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde auf das Bescheidungsurteil hin tätig geworden ist und einen neuen Bescheid erlassen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 1990    - 9 S 2297/90 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 10 E 1357/91 -, NVwZ-RR 1992, 518; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Dezember 1993 - 4 TM 82/93 -, ESVGH 44, 143; offen gelassen durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 23. Dezember 1983 - 7 B 2/83 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 48 = NVwZ 1984, 432).

4

Im hier vorliegenden Vollstreckungsverfahren ist es für die Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich, Einwendungen zu erheben, die das dem Urteil vom 23. Februar 2000 zugrundeliegende Recht betreffen. Allein die Durchsetzung des titulierten Anspruchs im Wege der Vollstreckung bildet den maßgeblichen Anknüpfungspunkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 2 AV 3/01 - NVwZ-RR 2002, 314 -315). Lediglich zur Neubescheidung eines Antrags verpflichtende Urteile haben nur eine relative Bindungswirkung. Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils geschuldete Pflicht zur Neubescheidung unterscheidet sich von der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts bestimmten Inhalts dadurch, dass sie nicht auf den Vollzug einer vom Gericht abschließend getroffenen Entscheidung beschränkt, sondern auf eine neue eigene Behördenentscheidung gerichtet ist. Die neue Entscheidung ist allerdings - ähnlich wie im Falle der Zurückverweisung einer Sache im gerichtlichen Instanzenzug - an die Rechtsauffassung des Gerichts, das zuvor entschieden hat, gebunden. Diese Rechtsauffassung bezieht sich auf einen bestimmten, festgestellten Sachverhalt und die zur Zeit der Entscheidung bestehende Rechtslage (Hess VGH, Beschluss vom 28. Dezember 1993 - 4 TM 82/93 -, ESVGH 44, 143).

5

Unter Beachtung dieser Maßstäbe entkräftet das Beschwerdevorbringen der Vollstreckungsschuldnerin nicht die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Defizite bei der Umsetzung des Bescheidungsurteils vom 23. Februar 2000 durch den Bescheid vom 6. Februar 2002. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Darstellung der Finanzsituation in den Jahren 1992 - 1994 die Vollstreckungsschuldnerin nicht von einer durchgängigen Gesamtbetrachtung entbindet, die sich allein an den umlagebezogenen Auswirkungen des NFAG 1995 ausschließlich für das Haushaltsjahr 1995 orientiert und zwar konkret bezogen auf die für die einzelnen kreisangehörigen Städte und Gemeinden jeweils bestandskräftig festgesetzte Kreisumlage. Eine dementsprechende Bewertung und Analyse der jeweiligen Finanzkraft der einzelnen kreisangehörigen Städten und Gemeinden auf der Grundlage der Summe von Steuerkraftmesszahl und Schlüsselzuweisungen je Einwohner ist dem Bescheid vom 6. Februar 2002 nicht zu entnehmen. Der Hinweis der Vollstreckungsschuldnerin auf die Anlagen zum Bescheid vom 6. Februar 2002 ersetzt die geforderten Ermessenserwägungen nicht.

6

Die vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 23. Februar 2000 darüber hinaus geforderte Alternativberechnung mit anschließender Abwägung des "Ob" und "Wie" einer rückwirkenden Neufestsetzung der Kreisumlage für 1995 unter Gewichtung der Interessen und Belange der finanzschwächeren und finanzstärkeren Kommunen lässt der Bescheid     ebenfalls nicht erkennen. Wenn die Vollstreckungsschuldnerin insoweit maßgeblich auf Rangfolgen zu Gunsten der Vollstreckungsgläubigerin abstellt, ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob damit zugleich auch der Abstand zwischen finanzstarken und finanzschwachen kreisangehörigen Städten und Gemeinden geringer geworden ist, d. h. ob die Belange der finanzschwächeren Städte und Gemeinden stärker gewichtet worden sind als diejenigen der finanzstärkeren. Allein der allgemeine Hinweis der Vollstreckungsschuldnerin im Bescheid vom 6. Februar 2002, dass die finanzkräftigen Gemeinden stärker zur Kreisumlage herangezogen werden als die finanzschwachen Gemeinden, bleibt für die erforderliche Gewichtung ohne hinreichende Aussagekraft, denn dies ist aufgrund der für finanzschwache und finanzstarke Gemeinden und Städte unterschiedlich hohen Bemessungsgrundlagen systembedingt zwangsläufig der Fall.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

9

Als Streitwert setzt der Senat den vom Verwaltungsgericht im Verfahren 1 A 7086/96 veranschlagten Hauptsachestreitwert (450.226,00 DM) fest, weil mit dem Vollstreckungsantrag das in der Hauptsache ergangene Bescheidungsurteil in vollem Umfang durchgesetzt werden soll (im Anschluss an VGH Baden - Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 13 S 352/00 - NVwZ-RR 2001, 72 [OVG Nordrhein-Westfalen 10.02.2000 - 7 E 299/99]; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. November 1999 - 8 TM 3106/99 - NVwZ-RR 2000, 730 -731 [OVG Sachsen 03.11.1999 - 2 S 701/99]). Die vom Verwaltungsgericht für seine abweichende Streitwertfestsetzung herangezogene Entscheidung des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 4. April 2002 betrifft ein Verfahren, in dem es um die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ging. Dieser Sachverhalt ist dem vorliegenden, in dem es um die Vollstreckung eines Bescheidungsurteils geht, nicht vergleichbar.