Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.2002, Az.: 7 K 4702/99
Alternativenprüfung; Standortvorbescheid; Vorbescheid; vorläufige Gesamtbeurteilung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.09.2002
- Aktenzeichen
- 7 K 4702/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 14.01.2003 - AZ: 7 B 2/03
Rechtsgrundlagen
- § 2a Abs 1 BImSchV 9
- § 4e Abs 3 BImSchV 9
- § 9 BImSchG
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen den Vorbescheid der Beklagten vom 6. Juli 1999 für die Müllverbrennungsanlage der Beigeladenen.
Mit Schreiben vom 30. April 1998 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb einer Müllverbrennungsanlage. Der Standort der geplanten Anlage liegt südwestlich der Stadt {G.} am Rande des Ortsteils {H.} auf dem Betriebsgelände der Firma {I.}; dort befindet sich derzeit schon ein Entsorgungs- und Recycling-Werk u.a. mit einer Sonderabfallbehandlungsanlage. Die Betriebsflächen sind nach dem Bebauungsplan Nr. 25 der Stadt {G.} als Industriegebiet festgesetzt. Weiter östlich schließen sich Gewerbe- und Mischgebiete an.
Bereits im September 1997 hatte der Rat der Stadt {G.} den Bebauungsplan Nr. 96 „Gewerbepark {H.}“ als Satzung beschlossen. Nach diesem Bebauungsplan sollten im westlich der {J.} gelegenen Gebiet einschließlich des dort bisher als Industriegebiet festgesetzten Bereichs Flächen als Gewerbegebiet mit unterschiedlichen Ausnutzungsgraden festgesetzt werden. Davon sollte auch das hier in Rede stehende Betriebsgelände der Firma {K.} erfasst werden. Der Landkreis {L.} beanstandete, dass dieser Bebauungsplan gegen geltendes Recht verstoße. Die dagegen erhobene Klage der Stadt {G.} wies das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 28. Januar 2000 ab; deren Berufung hatte vor dem 1. Senat des erkennenden Gerichts keinen Erfolg (Urt. v. 18.9.2001 - 1 L 3779/00 -). Zur Begründung wird in dieser Entscheidung u.a. ausgeführt: Die Stadt {G.} habe das Abwägungsgebot nicht in ausreichendem Maße beachtet. Sie habe den Interessen der Firma {K.} am Fortbestand und der Entwicklung ihres Abfallbehandlungsbetriebes nicht ausreichend Rechnung getragen. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits seit 1994 beabsichtigt sei, eine Anlage zur thermischen Restabfallbehandlung zu errichten und zu betreiben, und der Landkreis {L.} erklärt habe, eine solche Anlage komme seinem abfallwirtschaftlichen Interesse entgegen. (Auch) diese Stellungnahmen/Aussagen habe die Stadt {G.} nicht in ausreichendem Maße gewichtet. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt {G.} wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 5.02 - zurück.
Das Vorhaben der Beigeladenen wurde am 19. Juni 1998 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 29. Juni bis 28. Juli 1998 aus.
Die Klägerin, deren Wohngrundstück etwa 1.500 m von der geplanten Anlage entfernt liegt, verwies mit ihrem Einwendungsschreiben vom 10. August 1998 auf gesundheitliche Belastungen durch die vorhandene Sondermüllverbrennungsanlage und äußerte die Befürchtung weiterer gesundheitlicher Auswirkungen bei einer zusätzlichen Hausmüllverbrennung.
Der Kläger, der nach seinen Angaben Eigentümer und Bewohner eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in etwa 650 m Luftlinie nördlich der geplanten Anlage ist, machte mit seinem Schreiben vom 4. August 1998 geltend, er werde durch das Vorhaben in seinen Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie in seinem Eigentumsrecht verletzt. Es bestehe die Gefahr, dass sein Krankheitsbild (chronische Bronchitis) sich derart verschlechtere, dass eine ernsthafte Gesundheitsschädigung eintreten werde. Außerdem werde auf seinem Grundstücksareal eine Landwirtschaft mit Korn-, Kartoffel- und Gemüseanbau betrieben, deren Ernte nicht nur zur Selbstversorgung diene, sondern an mehrere Haushalte der näheren Umgebung aufgeteilt werde. Die zu erwartenden Emissionen würden nicht nur seine Familie, sondern die Gesundheit und das Leben eines weit größeren Kreises von Menschen gefährden. Ferner werde eine erhebliche und nachhaltige Minderung seines Grundstücks und Gebäudeeigentums eintreten. Schon jetzt gingen von der betriebenen Sondermüllverbrennungsanlage unzumutbare Geruchsbelästigungen aus. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Notwendigkeit einer Müllverbrennungsanlage an einem Standort im Landkreis {L.} zumal in dieser Nähe zur Wohnbebauung. Das erforderliche Standortauswahlverfahren zusammen mit einer dabei notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Der Erörterungstermin fand in der Zeit vom 1. bis 3. Februar und am 8. und 9. Februar 1999 statt.
Unter dem 6. Juli 1999 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den beantragten Vorbescheid unter zahlreichen Nebenbestimmungen und stellte darin fest, dass die thermische Restabfallbehandlungsanlage mit einer Kapazität von 2 x 16 t pro Stunde und 230.000 t pro Jahr am geplanten Standort in {M.} zulässig sei. Eine vorläufige Beurteilung habe ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden. Die Beklagte machte den Vorbescheid öffentlich bekannt; die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 19. Juli bis 2. August 1999.
Mit Anwaltsschreiben vom 23. August 1999 - per Fax bei der Beklagten eingegangen am 30. August 1999 - legten die Kläger Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Weder ihnen selbst noch ihrem Verfahrensbevollmächtigten sei der Vorbescheid unmittelbar zugestellt worden. In dem Vorbescheid werde nicht dargelegt, wer Gesellschafter der Projektgesellschaft sei, woher die 230.000 t Hausmüll pro Jahr kommen sollten und welche Verträge mit dem Landkreis {L.}/der Stadt {L.} und anderen entsorgungspflichtigen Körperschaften geschlossen worden seien, um die Planrechtfertigung des Vorhabens begründen zu können. Der Standort {M.} sei nur deshalb beantragt worden, weil sich dort bereits das Betriebsgelände der Firma {N.} befinde und erhebliche Mengen der in der Sonderabfallkonditionierungsanlage und dem Zwischenlager anfallenden Sondermüllfraktionen in der Hausmüllverbrennungsanlage verbrannt werden sollten. Auf ein Standortfindungs- und auswahlverfahren sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des einschlägigen EG-Rechts sei fehlerhafterweise verzichtet worden. Überdies fehle es an der Prüfung von Verfahrensalternativen. Die Verletzungen nationalen und europäischen Rechts seien Gegenstand einer bei der Europäischen Kommission anhängig gemachten EU-Beschwerde. Im Übrigen werde auf die Ausführungen der die Stadt {G.} vertretenden Anwaltskanzlei in den von ihr anhängig gemachten Verfahren verwiesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 1999 - zugestellt am 11. November 1999 - zurück. Die Widersprüche der Klägerin und des Klägers seien unbegründet. Der Widerspruchsbegründung seien keine substantiellen neuen Argumente zu entnehmen, die nicht bereits im Verfahren vorgebracht und geprüft worden seien. Insoweit werde auf die Ausführungen des Vorbescheids verwiesen. Im Übrigen sei nicht dargelegt worden, dass die Kläger durch den angegriffenen Vorbescheid in ihren Rechten verletzt würden; Derartiges sei auch nicht erkennbar. Die Verfahrensvorschriften über die Zustellung des Vorbescheides seien eingehalten worden. Adressat des Vorbescheides sei der Antragsteller, der im Übrigen nicht mit dem späteren Betreiber identisch sein müsse. Da es sich bei dem Vorbescheid um eine gebundene Kontrollerlaubnis handele, sei lediglich die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens am geplanten Standort zu prüfen gewesen. Den Antragsunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass erhebliche Mengen Sonderabfälle in der Anlage verbrannt werden sollten. Zudem regele Nebenbestimmung 4, welche Abfälle verbrannt werden dürften. Soweit die Kläger sich Ausführungen Dritter zu Fragen der Bauleitplanung zu Eigen machten, lasse sich daraus eine Verletzung eigener Rechte nicht ableiten.
Aufgrund des Antrags der Beigeladenen vom 30. September 1999 ordnete die Beklagte mit Verfügung vom 16. November 1999 die sofortige Vollziehung des Vorbescheides im überwiegend privaten Vollzugsinteresse an, weil die notwendige Planungssicherheit bei Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben wäre. Da der Vorbescheid rechtmäßig sei, insbesondere der Schutz der Nachbarschaft vor den Auswirkungen des beantragten Vorhabens gesichert sei, müsse das Aufschiebungsinteresse der Widerspruchsführer zurückstehen.
Die Kläger haben am 10. Dezember 1999 Klage erhoben und am 14. Dezember 1999 einen Aussetzungsantrag gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2002 - 7 M 4720/99 - abgelehnt hat. Sie machen zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend: Ihre Grundstücke würden durch Geruchsbelastungen sowie durch die Beaufschlagung weiterer zum Teil hochtoxischer Schadstoffe betroffen. Die Öffentlichkeit und sie - die Kläger - seien nicht beteiligt worden, als der Untersuchungsrahmen abgesteckt und die Gutachter ausgewählt worden seien. Der Vorbescheid verstoße gegen eine Reihe immissionsschutzrechtlicher, abfallrechtlicher sowie UVP-rechtlicher Vorschriften. Aus der unmittelbar anwendbaren IVU-Richtlinie, die ein Vorbescheidsverfahren nicht kenne, ergebe sich, dass § 9 BImSchG nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie nicht mehr Anwendung finden und damit auch keine Rechtswirkungen entfalten könne. Eine umfassende epidemiologische Studie oder auch nur eine substantiierte Vorbelastungsuntersuchung sei nicht erstellt worden. Eine dem EG-Recht entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 und die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenen Prüfschritte (Vermeidbarkeit des Projekts/Planrechtfertigung, technische Alternativen und Standortauswahl) seien nicht durchgeführt worden. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die Ausweisung des Bereichs als Gewerbegebiet der Realisierung der Anlage entgegenstehe. Diese entspreche nicht dem Stand der Technik und biete keinen zureichenden Schutz vor Immissionen. Darüber hinaus enthalte der Vorbescheid eine Reihe von unzulässigen und unvollständigen Angaben. Angesichts der Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit anderen Müllverbrennungsanlagen zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geführt hätten, bedürfe der Aufklärung, ob in diesem Zulassungsverfahren alles mit rechten Dingen zugegangen sei.
Die Kläger beantragen,
den Vorbescheid der Beklagten vom 6. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie erwidert: Die Klage sei unbegründet, denn der Vorbescheid sei rechtmäßig. Das Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, insbesondere habe die notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden. Deren Anforderungen seien primär dem nationalen Recht zu entnehmen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren spiele es keine Rolle, ob es Alternativstandorte für die Anlage gebe, ob alternative technische Verfahren zur Erreichung des Anlagenzwecks besser geeignet seien oder ein Bedarf für die Anlage bestehe. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um eine UVP-pflichtige Anlage oder nicht handele. Die Auffassung der Kläger, die unmittelbar wirkende IVU-Richtlinie schließe ein Vorbescheidsverfahren aus, gehe fehl. Abgesehen davon, dass aus der Richtlinie zu Lasten der Beigeladenen keine gegenüber dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verschärften materiellen Anforderungen hergeleitet werden dürften, ergebe sich aus der IVU-Richtlinie nicht der geringste Hinweis, dass sie das Vorbescheidsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ausschließen wolle. Soweit die Kläger in abstrakter Form angebliche Gesundheitsgefahren geltend machten, werde nicht deutlich, inwieweit sie durch den Vorbescheid in eigenen Rechten verletzt sein könnten. Soweit sie Ausführungen von Prof. {O.} wiedergäben, sei ein konkreter Bezug zu den Belangen, die sie geltend machen könnten, kaum erkennbar. So könnten sich die Kläger nicht die Belange der Stadt {G.} zu Eigen machen. Bedenken unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten bestünden nicht, da der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 25 das Gebiet, in dem der Standort für die geplante Anlage liege, als Industriegebiet ausweise. Selbst wenn jedoch der Bebauungsplan Nr. 96, der wirksam beanstandet worden sei, Gültigkeit erlangt hätte, wäre das Vorhaben mit diesem Plan vereinbar. Wenn die Kläger weitere Anforderungen zur Emissionsminderung vermissten und rügten, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche, sei darauf hinzuweisen, dass der Vorbescheid sogar geplante Verschärfungen von Umweltstandards bereits berücksichtige. Es sei sichergestellt, dass die gesamten Belastungen die zugrunde zu legenden Emissionsrichtwerte nicht überschritten. Sonderabfälle seien durch den Abfallkatalog ausgeschlossen worden. Die Behauptungen der Kläger zu unzulässigen und unvollständigen Angaben im Vorbescheid seien unzutreffend.
Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Kläger ebenfalls entgegen und trägt vor: Die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch die Anlage beeinträchtigt werden könnten. Der Vorbescheid sei rechtmäßig und habe nach wie vor auf § 9 BImSchG gestützt werden können. Unmittelbare Ansprüche aus der IVU-Richtlinie könnten die Kläger ohnehin nicht geltend machen. Abgesehen davon, dass die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine drittschützende Wirkung hätten, sei das maßgebliche Verfahren eingehalten worden. Der Vorbescheid sei auch materiell rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen das städtebauliche Planungsrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwGO im ersten Rechtszug zu entscheiden hat, ist unbegründet.
Der Vorbescheid der Beklagten vom 6. Juli 1999 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1999 - ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
I. Nach § 9 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Das erfordert im Hinblick auf die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen bzw. den Standort der Anlage, die mit dem Vorbescheid abschließend beurteilt werden sollen, dass alle Voraussetzungen des § 6 abschließend geklärt oder im Wege von Nebenbestimmungen oder Vorbehalten sichergestellt sein müssen (§ 9 Abs. 3 BImSchG). Ferner müssen „die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können“. Damit ist nichts anderes gemeint als mit der in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG angesprochenen vorläufigen Gesamtbeurteilung. Diese kann mit einem positiven Ergebnis enden, wenn der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
§ 9 BImSchG als Rechtsgrundlage des Vorbescheids ist entgegen der Ansicht der Kläger von der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vom 24. September 1996 (ABl. EG Nr. L 257, S. 26) - IVU-Richtlinie - unberührt geblieben. Diese Richtlinie verhält sich zum Rechtsinstitut des Vorbescheids nicht. Weder erwähnt sie die Möglichkeit des Vorbescheids, noch schließt sie ein Vorbescheidsverfahren aus (vgl. Wasielewski, in GK-BImSchG, § 9 Rn. 133). Demzufolge hat auch der Bundesgesetzgeber im Zuge der Umsetzung der IVU-Richtlinie durch das sogenannte Artikelgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) keinen Anlass gesehen, § 9 BImSchG aufzuheben.
Die Entscheidung der Beklagten, einen Vorbescheid zu erteilen, kann als solche von den Klägern nicht zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden. Dritte haben grundsätzlich kein Recht darauf, dass über Errichtung und Betrieb einer Anlage insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Die Genehmigungsbehörde kann das Genehmigungsverfahren im Rahmen der einschlägigen Gesetze und unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze nach Zweckmäßigkeit gestalten. Soweit eine fehlerhafte Gliederung des Genehmigungsverfahrens Dritte nicht anders belastet als die rechtmäßige Abschnittsbildung und Stufung, sind sie dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (BVerwG, Urt. v. 9.9.1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, 207 = NVwZ 1989, 52). Hiervon abgesehen hat die Beklagte mit nachvollziehbaren Erwägungen (vgl. S. 19 f. des Vorbescheids) ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Erteilung des Vorbescheids bejaht.
II. Die Beklagte hat das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BImSchG in Bezug auf die geplante thermische Restabfallbehandlungsanlage der Beigeladenen ohne Rechtsfehler angenommen.
1. Der Regelungsgegenstand des angefochtenen Vorbescheides besteht zunächst darin, dass die Beklagte die abschließende und verbindliche Feststellung getroffen hat, das Vorhaben der Beigeladenen sei am geplanten Standort zulässig. Dagegen sind unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken nicht zu erheben, denn der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 25 der Stadt {G.} weist das Gebiet, welches als Standort für die geplante Anlage vorgesehen ist, als Industriegebiet aus, in dem ein derartiges Vorhaben grundsätzlich ausgeführt werden kann. Dies ziehen auch die Kläger nicht in Zweifel. Soweit sie die Auffassung vertreten haben, das Vorhaben sei mit dem Bebauungsplan Nr. 96 nicht vereinbar, in dem das fragliche Gebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen werde, können sie daraus zu ihren Gunsten nichts herleiten. Der Bebauungsplan Nr. 96 ist infolge der bestandskräftig gewordenen Beanstandung als rechtswidrig durch den Landkreis {L.} nicht rechtswirksam geworden und deshalb der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen.
2. Soweit die Kläger die Prüfung der planerischen Rechtfertigung vermissen, ist ihre Rüge ebenfalls unbegründet. Die geplante thermische Abfallbehandlungsanlage der Beigeladenen unterliegt der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nr. 8.1 Spalte 1 der 4. BImSchV. Einer weiteren Zulassung im Wege der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedarf es nicht (§ 31 Abs. 1 KrW-/AbfG). Da es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Erlaubnis handelt, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen ist (§ 6 Abs. 1 BImSchG), ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Prüfung planerischer Gesichtspunkte nicht vorgesehen. Fragen der Planrechtfertigung und der Vermeidbarkeit des Vorhabens können mithin keine Bedeutung haben. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob ein Entsorgungsbedarf oder sonstige öffentliche Abfallwirtschaftsinteressen bestehen, ob die TA Siedlungsabfall zur Müllverbrennung zwingt, ob der Beigeladenen die notwendigen Müllmengen zum Betrieb der Anlage zur Verfügung stehen oder ob diese - wie die Kläger meinen - die thermische Abfallbehandlungsanlage nicht errichten, sondern nur Entsorgungsmengen akquirieren will, um sie anderen Anlagen zuzuführen. Abgesehen davon, dass die Kläger diesen letzteren Einwand nicht haben belegen können, ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil sie daraus hätten, wenn die Anlage an dem vorgesehenen Standort nicht errichtet würde.
3. Zu Unrecht vermissen die Kläger auch eine Alternativenprüfung im Hinblick auf den Standort der Anlage und die Vorzugswürdigkeit eines anderen Anlagentyps in Gestalt einer mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage. Der Charakter der Genehmigung als gebundene Erlaubnis hat auch Folgen für die Frage der Alternativenprüfung. Die Behörde kann zwar im Rahmen von Vorsorgevorgaben regelmäßig und in gewissen Grenzen - wie dies hier geschehen ist - eine Optimierung der Anlage verlangen und alternative Ausgestaltungen der betreffenden Anlage, insbesondere technische Verfahrensalternativen (§ 4e Abs. 3 9. BImSchV) untersuchen. Ausgeschlossen ist jedoch die Prüfung, ob eine andere Anlagenart oder eine Aufstellung an einem anderen Standort vorzugswürdig wäre. Dies gilt auch für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Die Frage, ob eine Verpflichtung zur Alternativenprüfung besteht, ist anhand des jeweiligen Fachrechts zu beantworten. Weder das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch die UVP-Richtlinie stellt eigenständige, über das jeweilige Fachgesetz hinausgehende materielle Zulassungsvoraussetzungen auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238; Beschl. v. 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).
Schließlich hätten die Kläger als lediglich mittelbar betroffene Nachbarn selbst dann, wenn in Fällen der vorliegenden Art die Behörde das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot zu beachten hätte, keinen Anspruch auf eine Bedarfs- und Alternativenprüfung. Denn das Abwägungsgebot räumt dem von einer Planung nicht unmittelbar enteignend (Art. 14 Abs. 3 GG), sondern nur mittelbar Betroffenen ein subjektiv-öffentliches Recht nur darauf ein, dass eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden, das Vorhaben tragenden Belangen stattfindet; er hat aber nicht auch einen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter oder der Allgemeinheit gerecht abgewogen werden oder dass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Ein weitergehender Anspruch besteht nur im - hier nicht gegebenen - Fall eines unmittelbaren gezielten Eingriffs in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition. Mit Einwendungen zu Fragen der Dimensionierung der Anlage, zu alternativen Standorten und alternativen Verfahren könnten die Kläger daher auch bei der von ihnen behaupteten Anwendbarkeit fachplanungsrechtlicher Grundsätze nicht durchdringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.1998 - 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 298 [VGH Baden-Württemberg 16.06.1998 - 10 S 909/97]).
4. Die für das Vorhaben notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchgeführt worden. Die Beigeladene hat in ihrem Antrag Angaben zur Umweltverträglichkeit gemacht und entsprechende Unterlagen vorgelegt. Die Beklagte ist nach den Vorgaben des § 2a der 9. BImSchV vorgegangen; sie hat insbesondere von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Sachverständige, Behörden und Dritte hinzuzuziehen. Ein Anspruch der Kläger auf Hinzuziehung bestand nicht. Bei der Beteiligung Dritter ist zu berücksichtigen, dass es bei der Erörterung nach § 2a der 9. BImSchV nicht um eine Vorwegnahme der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern allein um die Vorbereitung einer sachbezogenen, wissenschaftlichen Untersuchung geht. Kriterium für die Auswahl der hinzuzuziehenden Dritten kann darum nur sein, ob sie zu dem Erörterungsgegenstand etwas beitragen können oder in einer besonderen Nähe zu diesem Gegenstand stehen (vgl. Feldhaus-Czajka, BImSchR, Bd. 2, § 2a 9. BImSchV Rn. 35). Dies ist bei privaten Dritten im Allgemeinen nicht anzunehmen; deren Interessen können regelmäßig im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gewahrt werden.
Die Beklagte hat das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung im Vorbescheid dargelegt und die auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter erarbeitete zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV in die Begründung des Vorbescheides aufgenommen (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 der 9. BImSchV). Die von den Klägern vermissten Prüfschritte Vermeidbarkeit des Projekts („Planrechtfertigung“), technische Alternativen im Sinne einer anderen Anlageart und Standortauswahl sind - wie dargelegt - nicht Gegenstand der gebotenen Prüfung.
Nach allem ist unerheblich, ob die UVP-Richtlinie aus dem Jahre 1985 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist und sich das innerstaatliche Recht auch auf weitere in der Richtlinie genannte Projekte hätte erstrecken müssen. Wenn die Kläger nunmehr rügen, es mangele an einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001, so verkennen sie, dass das UVP-Gesetz in dieser erst ab 3. August 2001 geltenden Fassung auf bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet (§ 25 UVPG i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1950, 1956).
5. Die Kläger rügen ferner, dass ein hinreichender Schutz vor Immissionen nicht gewährleistet sei und halten weitergehende Anforderungen zur Emissionsminderung für notwendig. Dabei berufen sie sich auf von ihnen wiedergegebene Ausführungen von Prof. {O.}. Diese Darlegungen lassen indes eine Beziehung zu konkreten Rechtspositionen der Kläger nicht erkennen. Die Kläger übersehen in diesem Zusammenhang auch, dass der Vorbescheid - soweit er (nur) eine vorläufige Gesamtbeurteilung enthält - lediglich die Feststellung trifft, dass dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen, sich also insbesondere unzulässige Auswirkungen der Anlage auf ihre Umgebung durch geeignete Vorkehrungen bei Errichtung und Betrieb mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen. Das bedeutet aber auch, dass etwaige Hindernisse, die durch zusätzliche Maßnahmen, welche gegebenenfalls Gegenstand von Nebenbestimmungen in der späteren Genehmigung sein können, behoben werden können, nicht unüberwindbar sind und deshalb die Erteilung eines Vorbescheides nicht hindern. Der Genehmigungsbehörde muss lediglich anhand der vorgelegten Unterlagen bei einer vorläufigen Prüfung ein prognostisches Urteil darüber möglich sein, ob außer den Voraussetzungen, über die mit dem Vorbescheid endgültig entschieden werden soll, auch die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 iVm § 23 Abs. 4 9. BImSchV). Die in diesem Zusammenhang notwendige Feststellung, dass Bau und Betrieb der geplanten Anlage jedenfalls im Grundsatz - gegebenenfalls in Verbindung mit Nebenbestimmungen - genehmigungsfähig sind und die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten an dem vorgesehenen Standort gewährleistet werden kann, hat die Beklagte getroffen und mit Gründen belegt, die durch das Vorbringen der Kläger nicht erschüttert werden.
Es kann sichergestellt werden, dass die Kläger durch die zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Vorhabens nicht in geschützten Rechten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt werden. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 24. Januar 2002 - 7 M 4720/99 -, mit dem der Antrag der Kläger (sowie des ursprünglichen Antragstellers und Klägers zu 1), des Naturschutzbundes {G.} e.V.) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, ausgeführt:
„Was die Luftverunreinigungen angeht, so ist gewährleistet, dass die Gesamtbelastungen aus Vor- und Zusatzbelastungen die Immissionswerte nach Nr. 2.5 der TA Luft [v. 27. Februar 1986] (zur Bedeutung dieses Regelwerks jüngst noch BVerwG, Urt. v. 21.6.2001 - 7 C 21.00 -, NVwZ 2001, 1165) deutlich unterschreiten. Durch die in den Vorbescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen ist überdies im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass die strengeren Zielwerte des Länderausschusses für Immissionsschutz eingehalten werden. Im Vorbescheid wird ferner bezogen auf angestrebte schärfere Immissionsgrenzwerte der EG angeführt, dass die Zusatzbelastungen, die von der geplanten Anlage verursacht werden, das Irrelevanzkriterium von 1 % der entsprechenden Wirkungsschwelle einhalten werden. Auch damit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander.
Die Schutzrechte der Antragsteller werden auch nicht durch unzureichende Emissionsbegrenzungen verletzt. Die in § 5 der 17. BImSchV festgelegten, den Stand der Technik wiedergebenden Emissionsgrenzwerte konkretisieren in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung. Mit der 17. BImSchV hat der Verordnungsgeber das Ziel verfolgt, die Emissionen aus Abfallverbrennungsanlagen durch Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte gegenüber der TA Luft noch weiter abzusenken. Durch diese verschärften Anforderungen wird das Minimierungsgebot nach den Nrn. 2.3 und 3.1.7 Abs. 7 TA Luft ausgefüllt. Aufgrund dieses Regelungsanspruchs der 17. BImSchV kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte als die in § 5 der 17. BImSchV festgelegten Grenzwerte verbindlich vorschreiben, nur im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181). Die Emissionsbegrenzungen nach § 5 der 17. BImSchV werden vom Vorbescheid eingehalten und zum Teil noch - wie z.B. für Cadmium - deutlich unterschritten. Damit ist dem Minimierungsgebot Rechnung getragen. Dass darüber hinaus eine noch weitergehende Reduzierung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich war, ist von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Nicht vorgetragen und erkennbar ist überdies, dass die Beurteilung mit dem Vorhaben verbundener verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen nach der 23. BImSchV geeignet ist, die Antragsteller in ihren Rechten zu beeinträchtigen.
Die Verbrennung von Sonderabfällen, also besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, ist durch die Nebenbestimmungen zum Vorbescheid und die Fassung des Abfallkatalogs ausgeschlossen worden. Darin sind zudem Schadstoffhöchstgehalte für bestimmte Stoffe festgelegt worden. Der von den Antragstellern zitierten Behauptung von Prof. K., der Vorbescheid enthalte unzulässige und unvollständige Angaben, ist die Antragsgegnerin mit überzeugenden Gründen entgegengetreten.
Unter diesen Umständen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 3) [= Kläger zu 2.)] - wie er in seiner Einwendung geltend gemacht hat - durch Luftverunreinigungen eine erhebliche und nachhaltige Minderung seines Grundstücks- und Gebäudeeigentums hinnehmen müsste, zumal die ermittelten höchsten zusätzlichen Immissionen nach der eingeholten Immissionsprognose ohnehin nicht an seinem Wohnort auftreten werden.
Relevante Erhöhungen der vorhandenen Geruchsbelastungen sind nach gutachterlicher Feststellung ebenso wenig zu erwarten wie eine unzumutbare Lärmbelastung am Wohnort der Antragsteller zu 2) und 3) [= Kläger zu 1) und 2)]. Gegenteiliges haben die Antragsteller auch nicht dargetan.“
Der Senat hat auch nach erneuter Prüfung keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die nach Ergehen dieses Beschlusses vorgelegte abschließende Klagebegründung und das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die sich mit den Beschlussgründen nicht näher auseinandersetzen, geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Veranlassung:
Die Behauptung der Kläger, eine substantiierte Vorbelastungsuntersuchung sei nicht erstellt worden, ist nicht nachvollziehbar. Der Vorbescheid selbst äußert sich an verschiedenen Stellen zu den Vor- und Zusatzbelastungen (vgl. S. 30 ff, ferner insbesondere S. 34 ff - Mensch/Gesundheit/Toxikologie, S. 38 ff - Boden/Wasser/Fauna/Flora/ klimatische Auswirkungen, sowie im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung nach § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV, S. 48 ff). Dem liegen verschiedene im Verfahren eingeholte Gutachten zugrunde. Zu nennen sind insbesondere: die „Immissionsvorbelastungsmessungen im Raum {G.} 1995/96“, Abschlussbericht des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V. vom 24.9.1996 sowie dessen Immissionsprognose vom 26. Januar 1998; der ökologische Fachbeitrag des Prof. Dr. {P.}, Universität {L.}, vom 27. April 1998 sowie das Fachgutachten für die Schutzgüter Boden, Wald, Wasser des Geologischen Ingenieurbüros {Q.} vom 28. April 1998. Sämtliche Gutachten sind eingegangen in die Umweltverträglichkeitsuntersuchung des Sachverständigenbüros {R.}, {S.}, vom 30. April1998. Gegenstand dieser Untersuchungen sind die vorhandenen Belastungen für die einzelnen Schutzgüter wie Luft, Wasser, Boden, auch Einflüsse auf die Nahrungskette des Menschen, sowie die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens. Danach sind unzumutbare Beeinträchtigungen der Kläger unter keinem Gesichtspunkt zu erwarten.
Soweit sich die Kläger wegen gesundheitlicher Gefahren durch die Müllverbrennung allgemein auf eine Untersuchung von Greenpeace International beziehen, erschöpft sich dieses Vorbringen in Zitaten aus dieser Untersuchung, ohne dass ein Zusammenhang mit den hier gegebenen konkreten Verhältnissen hergestellt oder sonst sichtbar wird.
Wenn die Kläger schließlich anknüpfend an Vorkommnisse im Zusammenhang mit anderen Müllverbrennungsanlagen, die zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit geführt haben, von Korruption im Bereich der Müllverbrennung sprechen und meinen, es bedürfe auch in diesem Verfahren der Aufklärung, ob „alles mit rechten Dingen zugegangen“ sei, fehlt es ebenfalls an einem konkreten Bezug zwischen derartigen in Presseartikeln erwähnten Vorkommnissen und dem hier zu beurteilenden Vorbescheid der Beklagten. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht der Vorwurf gegenüber der Beklagten zu entnehmen, dass deren Bedienstete ihre Amtspflichten verletzt hätten oder sich sonst ein Fehlverhalten hätten zu Schulden kommen lassen. Ebenso wenig haben die Kläger die in diesem Verfahren eingeholten gutachterlichen Feststellungen, die Grundlage des Vorbescheids sind, durch sachverständig begründete Angriffe erschüttern können. Unter diesen Umständen fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die den Senat zu einer weiteren Sachaufklärung hätten veranlassen können und müssen.