Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.09.2002, Az.: 7 ME 148/02
Ablassen; Füllen; Gewässer; Grundstück; Sperrvorrichtung; Teich; Vorrichtung; Wasser; Wasserkreislauf
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.09.2002
- Aktenzeichen
- 7 ME 148/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.06.2002 - AZ: 2 B 97/02
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 3 S 1 Nr 2 WasG ND
Gründe
Künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen von Wasser aus einem Gewässer auf ein Grundstück i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWG setzen voraus, dass durch ein zielgerichtetes Tätigwerden das Grundstück vom natürlichen Wasserkreislauf abgekoppelt werden kann.
Gewässer sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind und damit auch Verbindung zur Ökologie haben (Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 1 Rn. 4). Entscheidend ist, ob das Wasser so aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts gelöst ist, dass es an den Gewässerfunktionen keinen Anteil hat. Hintergrund ist, dass es nicht möglich ist, das Wasser mit dem wasserrechtlichen Instrumentarium zu steuern, wenn eine Verbindung mit dem Wasservorkommen in der Natur nicht besteht (vgl. Czychowski a.a.O.). Das Wasser, das den Teich der Antragstellerin speist, ist nicht vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert. Es stammt aus einer natürlichen Quelle, auch wenn es den Teich durch ein Rohr erreicht. Es fließt in dem zunächst parallel zur Straße offenen C. Mühlengraben oder Mühlbach ab, der im weiteren Verlauf offen durch die Feldmark führt, um schließlich in die C. Aue, ein Gewässer II. Ordnung, zu münden. Auch die Beschreibung in dem angefochtenen Beschluss, dass der Bach durch den Teich der Antragstellerin fließt, ist zutreffend, wie die vom Verwaltungsgericht in seinem Protokoll der Ortsbesichtigung in Bezug genommenen Fotos in den Verwaltungsakten (BA "A" Teil 2 S. 8) zeigen: Selbst bei abgelassenem Teich ist ein wasserführendes, offenes Bachbett deutlich zu erkennen. Gerade der Umstand, dass dieser Bach den offenen Teich speist, zeigt, dass er auf seinem Weg durch den Teich nicht mit einem Abwassersammler oder einer Drainageleitung zu vergleichen ist. Im übrigen streitet die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 2 NWG für die Würdigung des Verwaltungsgerichts.
Schließlich verhilft der Hinweis der Antragstellerin auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWG ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg, weil das Tatbestandsmerkmal "mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden" auf ihren Teich nicht zutrifft. "Füllen und Ablassen" verweist auf zielgerichtetes Tätigwerden. Mit "künstlichen Vorrichtungen" sind deshalb allein solche gemeint, mit denen das Grundstück ohne weiteres vom natürlichen Wasserkreislauf abgekoppelt werden kann. Dies ist der Antragstellerin aber nicht möglich. Der Zufluss zum Teich enthält keine Sperrvorrichtung; gäbe es eine, würde das stetig nachfließende Quellwasser nach Anstau irgendwo oberhalb der Verrohrung zu Tage treten und sich seinen Weg suchen. Gleiches gilt für die Abflüsse des Teiches in den C. Mühlengraben. Könnte die Antragstellerin diese schließen, liefe ihr Teich wegen des beständig zufließenden Wassers über und würde an anderer Stelle in den Graben entwässern.