Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.03.1998, Az.: 71 N 27/98

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
30.03.1998
Aktenzeichen
71 N 27/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 34233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:1998:0330.71N27.98.0A

Tatbestand:

1

Die ...

  1. hat die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der ... ertr.d.d GF ... Betriebsanschrift: ...

2

beantragt. Über den zugelassenen Antrag ist noch nicht entschieden. Zur Sicherung der Masse wird einstweilen angeordnet:

  1. a)

    Gegen die Schuldnerin wird heute, am 30.03.1998, 12:00 Uhr gemäß § 106 KO ein allgemeines Veräußerungsverbot zur Sicherung der Masse erlassen. Der Schuldnerin wird allgemein verboten, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern oder sonst über sie zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen. Drittschuldner haben ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin bei Fälligkeit an den Sequester zu entrichten. Zahlungen an die Schuldnerin persönlich oder von ihr Bevollmächtigte, die entgegen vorstehendem Verbot erfolgen, sind rechtsunwirksam.

  2. b)

    Zur Sicherung und Feststellung der Masse wird die Sequestration des Vermögens der Schuldnerin angeordnet. Verfügungen im Zusammenhang mit der Sicherung und Verwaltung des Vermögens dürfen nur durch den Sequester vorgenommen werden. Die Schuldnerin hat sich jeder Verfügung zu enthalten, insbesondere ist ihr die Einziehung von Außenständen untersagt. Zum Sequester wird Rechtsanwalt B...W..., ..., 37073 Göttingen bestellt. Der Sequester wird auch beauftragt, als Sachverständiger Ermittlungen darüber anzustellen, ob bei der Schuldnerin eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse vorhanden ist.

Gründe

3

Die Antragsgegnerin schuldet der Antragstellerin Sozialversicherungsbeitrage für den Zeitraum September 1997 bis Januar 1998 einschließlich Säumniszuschläge und Vollstreckungsgebühren in 8 450,98 DM. Ein Pfändungsversuch am 12.02.1998 verlief erfolglos. Daraufhin hat die Antragstellerin die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt. Dieser Antrag ist am Donnerstag, den 26.03.1998, zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post an das Postamt Göttingen übergeben worden. Mit Schreiben vom 28.03.1998 hat die Antragsgegnerin Fristverlängerung bis Donnerstag, den 02.04.1998 beantragt.

4

Im Anhörungstermin am 30.03.1998 hat die Antragsgegnerin die Forderung der Antragstellerin nicht bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Frist zur Stellungnahme sei zu kurz. Das Schreiben sei erst am Samstag, den 28.03.1998, zur Kenntnis genommen worden. An diesem Tag sei die Post für Freitag und Samstag durchgesehen worden. Es könne auch sein, daß das Schreiben bereits am Freitag, den 27.03.1998, eingegangen sei. Weiter vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, es liege kein Rechtsschutzbedürfnis vor im Hinblick auf die Möglichkeit einer Einzelzwangsvollstreckung. Schließlich bestreitet die Antragsgegnerin, daß sie zahlungsunfähig sei. Bei ihr liege lediglich eine Zahlungsschwierigkeit vor. Es bestehe eine Finanzierungszusage. Die Finanzierungszusage sei gehemmt durch die in vorhergehenden Verfahren erlassenen und veröffentlichten Veräußerungsverbote. Die Antragsgegnerin behauptet weiter, sie erhalte in den nächsten Tagen eine Kapitalzuführung. Von wem diese Kapitalzuführung kommt, war die Antragsgegnerin anzugeben nicht bereit. Die Forderung der Antragstellerin werde in zwei bis drei Tagen bzw. am Mittwoch beglichen werden.

5

Auf den zulässigen Antrag hin waren Sicherungsmaßnahmen (Allgemeines Veräußerungsverbot und Sequestration) gem. § 106 KO anzuordnen.

6

Die Forderung der Antragstellerin ist nicht bestritten. Ein Vollstreckungsversuch am 12.02.1998 verlief erfolglos. Auf die Frage, ob eine erfolglose Einzelzwangsvollstreckung Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Konkursantrag ist, kommt es daher schon deshalb nicht an.

7

Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin zahlungsunfähig ist. Eine Gegenglaubhaftmachung ist der Antragsgegnerin nicht gelungen.

8

Die Antragsgegnerin ist Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum September 1997 bis Januar 1998 schuldig geblieben in Höhe von über 8 000,00 DM.

9

Ein Vollstreckungsversuch am 12.02.1998 verlief erfolglos. Dies indiziert die Zahlungsunfähigkeit.

10

Demgegenüber kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, daß sie in anderen Konkursverfahren die. Forderung jeweils beglich. Es handelt sich um folgende Verfahren:

11

- 71 N 5/98 (Forderung über ca. 7 000,00 DM)

12

- 71 N 19/98 (Forderung über ca. 7 000,00 DM)

13

- 71 N 20/98 (Forderung über ca. 3 500,00 DM)

14

Diesen Verfahren lag zugrunde, daß die Antragsgegnerin sich am 05.01.1998 ein Darlehen über 3 500,00 DM hatte gegeben lassen mit dem Versprechen, dieses bis zum 06.01.1998 zurückzuzahlen.

15

Diese im Zeitraum vom 22. Januar bis 3. März 1998 gestellten Anträge zeigen, daß sich die Antragsgegnerin in massiven Zahlungsschwierigkeiten befindet. Allein die Tatsache, daß es ihr gelang, die den oben genannten Verfahren zugrunde liegenden Forderungen zu begleichen, spricht nicht gegen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit. Vielmehr spricht dies dafür, daß die Antragsgegnerin nur unter dem Druck eines Konkursverfahrens überhaupt noch zur Zahlung in der Lage ist. Dafür spricht auch, daß in einem Verfahren 71 N 23/98 wegen einer Forderung von 208,00 DM gegen die Antragsgegnerin vorgegangen wird. Schließlich kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, sie erhalte eine Kapitalzuführung. Trotz nachfragens war die Antragsgegnerin nicht bereit, nähere Einzelheiten mitzuteilen. Auf eine derart dubiose Zusage kann das Gericht nicht abstellen.

16

Letztlich kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die Frist zur Stellungnahme sei zu kurz. Die Kürze der Zeit mag zwar entschuldigen, daß die Antragsgegnerin den ihr übersandten Fragebogen nicht ausfüllte. Die Ladung wurde am 26.03.1998 zur Post übergeben. Es ist davon auszugehen, daß sie der Antragsgegnerin am Freitag, den 27.03.1998, zuging. Bei Konkursverfahren handelt es sich um Eilverfahren. Eine Frist von drei Tagen ist - auch unter Berücksichtigung des Wochenendes - als angemessen anzusehen, um eine Stellungnahme abzugeben. Sinn der - vor Erlaß von Sicherungsmaßnahmen nicht zwingend vorgeschriebenen - Anhörung ist es hingegen nicht, der Schuldnerin die. Begleichung der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung zu ermöglichen bzw. ihr die Gelegenheit einzuräumen, sich entsprechende liquide Mittel zu verschaffen.

Schmerbach