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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 71 VV-BBauG - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

71.1
Anwendungsbereich des § 34

Die Vorschrift des § 34 kommt zur Anwendung

  • innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein qualifizierter Bebauungsplan nicht aufgestellt ist (Innenbereich),
  • für Grundstücke, die durch Satzung nach § 34 Abs. 2 in den Innenbereich einbezogen sind oder
  • für Gebiete, die durch Satzung nach § 34 Abs. 2a zum Innenbereich erklärt worden sind.

71.2
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

Der Begriff hat zwei Merkmale;

  • den Bebauungszusammenhang und
  • die Ortsteilqualität.

71.2.1
Das Merkmal "im Zusammenhang bebaut" erfordert eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung.

Trotz vorhandener Baulücken muß der Eindruck der Geschlossenheit bestehen. Er ist von den örtlichen Verhältnissen abhängig.

Auch eine verhältnismäßig aufgelockerte Bebauung kann einen Bebauungszusammenhang bilden.

Unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken) heben den Bebauungszusammenhang nicht auf, ebensowenig freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind.

Das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, muß selbst am Eindruck der Geschlossenheit teilnehmen.

71.2.2
Die Ortsteilqualität hat zwei Voraussetzungen;

Der Bebauungskomplex muß ein gewisses Gewicht besitzen und Ausdruck organischer Siedlungsstruktur sein. Diese Merkmale dienen dazu, den Ortsteil, der aus sich selbst fortentwicklungsfähig ist, von der unerwünschten Splittersiedlung (Nr. 73.4.5 Buchst. j) abzugrenzen.

71.2.2.1
Das Gewicht des Bebauungskomplexes bestimmt sich nach der Zahl der vorhandenen Gebäude und ist abhängig von den örtlichen Verhältnissen. Dabei ist auch die in der zu beurteilenden Gegend vorhandene typische, insbesondere geschichtlich gewachsene Siedlungsform zu berücksichtigen.

Abweichungen von dieser als typisch ermittelten Siedlungsform bezüglich der Anzahl bzw. der Lage der Gebäude sind dann unschädlich, wenn sie auf natürlichen Gegebenheiten beruhen.

Bei der Beurteilung, ob eine Gebäudeansammlung ein gewisses Gewicht besitzt, muß nicht ein statistisch ermittelter Durchschnittsumfang zu erkennen sein. Ein gewisses Gewicht kann auch schon bei nicht völlig bedeutungslosen Hausgruppen gegeben sein.

71.2.2.2
Die Ortsteileigenschaft setzt weiter voraus, daß der Bebauungskomplex Ausdruck "organischer Siedlungsstruktur" ist.

Die Voraussetzungen hierfür sind regelmäßig dann gegeben, wenn

  • eine nach Art und Nutzung einheitliche Bebauung erkennbar ist oder
  • die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt oder
  • eine einheitliche Entstehungsweise der Bebauung vorliegt oder
  • die Bebauung Schwerpunkt der baulichen Entwicklung in der Gemeinde ist oder
  • die Bebauung ein gewisses eigenständiges Leben gestattet.

Auch wenn die vorstehenden Merkmale nicht gegeben sind, kann ein Bebauungskomplex Ausdruck organischer Siedlungsstruktur sein. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gebäudeansammlung Ausdruck organischer Siedlungsstruktur ist, sind die in der jeweiligen Gegend vorhandenen typischen Siedlungsformen als Maßstab heranzuziehen.

71.2.3
Der Begriff des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" ist ein bundesrechtlicher Rechtsbegriff, der ausschließlich unter städtebaulichen Gesichtspunkten im konkreten Einzelfall auszufüllen ist. Landesrechtliche Vorschriften können nicht zur Einengung dieses bundesrechtlichen Begriffs führen; insbesondere auch nicht Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder Veränderungen im Zusammenhang mit der gebietlichen Neugliederung der Gemeinden.

71.3
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 und 3

71.3.1
Was "nähere Umgebung" ist, hängt vom Einzelfall ab. Generelle Grenzen und Abmessungen dieses Bereichs lassen sich nicht festlegen.

Berücksichtigt werden muß die Umgebung insoweit

  • als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und
  • als die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt.

Abzustellen ist dabei lediglich auf das, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine geplante oder demnächst erst entstehende Bebauung ist ohne Bedeutung.

71.3.2
Das Vorhaben muß sich "einfügen".

Das Erfordernis des "Einfügens" verlangt, daß das zu beurteilende Vorhaben zu dem aus seiner (maßgebenden) Umgebung ableitbaren Rahmen in einer bestimmten Beziehung steht.

71.3.2.1
Der (maßgebenden) Umgebung ist im Hinblick auf

  • Art der baulichen Nutzung,
  • Maß der baulichen Nutzung,
  • Bauweise und
  • Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,

ein Rahmen zu entnehmen.

71.3.2.2
Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel seiner Umgebung ein.

Dies gilt nicht, wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen läßt.

71.3.2.3
Auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich der Umgebung einfügen. Bei dem "Einfügen" geht es weniger um Einheitlichkeit oder Uniformität als um "Harmonie". Das Erfordernis des "Einfügens" schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt oder was den vorgegebenen Rahmen überschreitet.

Das Erfordernis des "Einfügens" ist aber auch in diesen Fällen nicht mehr erfüllt, wenn das Vorhaben selbst oder infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen.

71.3.3
Die Erschließung muß gesichert sein. Es reicht grundsätzlich die Erschließung aus, die der jeweilige Innenbereich aufweist.

71.3.4
"Sonstige öffentliche Belange" dürfen nicht "entgegenstehen".

Die Inhalte des Begriffs "öffentliche Belange" in § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 sind nicht deckungsgleich.

Für § 34 erheblich sind nur solche öffentlichen Belange,

  • die ihrem Gegenstand nach nicht bereits von den vorstehenden Merkmalen der Vorschrift (einfacher Bebauungsplan, Sicheinfügen, Erschließungssicherung) erfaßt sind und
  • die andererseits gegenüber den Belangen des Eigentums ein größeres Gewicht besitzen.

Zu den erheblichen öffentlichen Belangen gehören z.B. bebauungsbeschränkende Vorschriften (z.B. Anbauverbote nach § 9 FStrG oder § 24 NStrG), Fachplanungen, wenn sie in dem jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren rechtswirksam festgestellt sind.

Die "Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" stehen als Belange dann entgegen, wenn das Vorhaben in einem Gebiet mit ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen errichtet werden soll. Werden dagegen die Wohn- und Arbeitsverhältnisse der näheren Umgebung erst durch das Vorhaben verschlechtert, so fügt sich das Vorhaben entsprechend Nr. 71.3.2 nicht ein und ist schon deshalb unzulässig.

Die "Beeinträchtigung des Ortsbildes" ist in der Regel nicht von einem solchen Gewicht, daß die Bebaubarkeit eines Grundstücks ausgeschlossen wird. Allerdings können sich aus diesem Belang Anforderungen an die Ausführung des Vorhabens ergeben. Die Beeinträchtigung des Ortsbildes ist dabei nur unter städtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen; die Beurteilung des Vorhabens in baugestalterischer Hinsicht richtet sich ausschließlich nach Bauordnungsrecht.

Als öffentliche Belange nicht erheblich sind z.B.

  • die Darstellungen des Flächennutzungsplanes,
  • die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung,
  • Entwicklungsplanung, auch wenn diese gemäß § 1 Abs. 5 beschlossen ist,
  • eingeleitete Bebauungsplanverfahren.

Ferner kann nicht als öffentlicher Belang gewertet werden, wenn durch das Hinzutreten des zu beurteilenden Bauvorhabens Maßnahmen zur Sicherung der Infrastruktur erforderlich werden und eine Satzung nach § 9a Abs. 8 nicht erlassen ist.

71.3.5
Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen enthält § 34 Abs. 3. Diese Vorschrift kommt nur zur Anwendung, wenn die in § 34 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (Nrn. 71.3.1 bis 71.3.4) erfüllt sind. Ist dies der Fall, ist zusätzlich zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 vorliegen. Der Absatz 3 von § 34 stellt sich im Verhältnis zum Absatz 1 dieser Vorschrift als eine weitere Maßstabsverengung dar; Absatz 3 verdrängt nicht den Absatz 1 von § 34, sondern ergänzt ihn nur.

Nach § 34 Abs. 3 ist die Baunutzungsverordnung dann unmittelbar anzuwenden, wenn die nähere Umgebung des Vorhabens nach ihrer Eigenart einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung entspricht.

Die Zuordnung der näheren Umgebung des Vorhabens zu einem Gebietstyp der Baunutzungsverordnung muß eindeutig möglich sein. Ist dies der Fall, so ist die BauNVO 1977 sowohl hinsichtlich der Art (einschließlich der in den Baugebieten vorgesehenen Ausnahmen) als auch des Maßes der baulichen Nutzung anzuwenden. Das gilt auch für § 15 BauNVO 1977.

Die Höchstwerte des § 17 BauNVO 1977 können aber nur insoweit ausgenutzt werden, als sie in der näheren Umgebung tatsächlich verwirklicht sind.

Weist die nähere Umgebung höhere Werte auf, als nach § 17 BauNVO 1977 zulässig waren, so kann nach § 34 Abs. 3 Satz 3 hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (nicht der Art) eine Abweichung im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Grundsätze des § 34 Abs. 1 gewahrt bleiben. Eine Anwendung von § 17 Abs. 9 und 10 BauNVO 1977 kommt darüber hinaus nicht in Betracht.

Weist die Bebauung in der näheren Umgebung niedrigere Werte auf, als nach § 17 BauNVO 1977 zulässig wären, so fügt sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 nur ein, wenn es sich an diesen niedrigeren Werten orientiert. Die nach § 17 BauNVO 1977 zulässigen Höchstwerte können nicht ausgenutzt werden. § 34 Abs. 3 Satz 3 kommt nicht zur Anwendung, wenn das Vorhaben schon an § 34 Abs. 1 scheitern würde.

Ausnahmen gemäß § 17 Abs. 9 und 10 BauNVO 1977 kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschriften qualifizierte Bebauungspläne voraussetzen.

71.3.6
Ist eine Einordnung der näheren Umgebung des Vorhabens in die Gebietsarten der BauNVO 1977 nicht eindeutig möglich, so ist die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 Abs. 1 zu beurteilen.

71.3.7
Soweit durch die Änderung des § 34 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert wird, kann eine Entschädigungspflicht nach Art. 3 § 10 Abs. 2 ÄndG-BBauG 1976 begründet sein. Zur Entschädigung verpflichtet ist die Gemeinde nach § 44a Abs. 1 Satz 2. Der Entschädigungsanspruch kann allerdings z.B. aus Gründen des § 44b Abs. 4 entfallen.

71.4
Festlegung der Grenzen des Innenbereiches durch Satzung (§ 34 Abs. 2)

71.4.1
Die Regelung des § 34 Abs. 2 bezieht sich nur auf Ortsteile, die tatsächlich im Zusammenhang bebaut sind. Eine Splittersiedlung oder Streusiedlung kann daher nicht Ausgangspunkt für eine Satzung nach § 34 Abs. 2 sein.

71.4.2
In den Geltungsbereich dieser Satzung können neben Grundstücken auch Grundstücksteile (§ 145 Abs. 1) aufgenommen werden, durch die der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wird, wenn dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und wenn auf solchen Grundstücken die zulässige Nutzung nach § 34 Abs. 1 und 3 Satz 1 eindeutig bestimmt werden kann.

Die Einbeziehung von Abrundungsgrundstücken ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, wenn für die betreffenden Grundstücke im Flächennutzungsplan eine mit der Einbeziehung nicht zu vereinbarende städtebaulich bedeutsame Funktion dargestellt ist; so steht z.B. die bloße Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft der Einbeziehung nicht entgegen. Die Satzung muß aber nicht i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Ziele der Raumordnung und Landesplanung können der Einbeziehung nur entgegengehalten werden, wenn sie durch Raumordnungsprogramme hinsichtlich der einzubeziehenden Grundstücke sachlich und räumlich eindeutig konkretisiert sind.

Die Frage, ob Außenbereichsgrundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden können, entscheidet sich nur nach den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2; § 35 findet keine Anwendung.

71.4.3
Die städtebauliche Entwicklung ist trotz der Regelung in § 34 Abs. 2 grundsätzlich durch Bebauungspläne zu ordnen (§ 1 Abs. 1). Die Satzung nach § 34 Abs. 2 ist daher nicht geeignet, eine erforderliche Bauleitplanung zu ersetzen.

Die Satzung kann auch nicht dazu dienen, größere Bereiche neu in die Bebauung einzubeziehen.

71.4.4
Ein bestimmter Wortlaut ist für die Satzung nicht vorgeschrieben; erforderlich sind jedoch

  • Angabe der Ermächtigungsgrundlage,
  • die Bezeichnung des Gebiets (Geltungsbereich).

71.4.5
Für die Abgrenzung des Geltungsbereichs gilt Nr. 47.2.2 entsprechend.

71.4.6
Zur Aufstellung der Satzung bedarf es keines förmlichen Verfahrens wie bei den Bauleitplänen. Daher sind auch die Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange gemäß § 2 Abs. 5 sowie die Bürgerbeteiligung nach § 2a rechtlich nicht geboten. Auf § 26 NGO wird besonders hingewiesen (vgl. Nr. 35.4).

71.4.7
Für die nach § 34 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Genehmigung der Satzung gilt Nr. 47.3 entsprechend.

71.4.8
Für das Inkrafttreten der Satzung gilt Nr. 47.4 entsprechend.

71.4.9
Die Vorschriften der Nr. 30 (Beratung der Gemeinden durch die Genehmigungsbehörde) gelten entsprechend.

71.4.10
Die Bebaubarkeit eines in die Satzungsregelung einbezogenen Außenbereichsgrundstücks richtet sich bis zur Rechtsverbindlichkeit der Satzung weiterhin nach § 35. Erst nach diesem Zeitpunkt ist eine Entscheidung nach den Voraussetzungen des § 34 möglich. Eine entsprechende Anwendung von § 33 ist ausgeschlossen.

71.5
Bildung eines Innenbereichs durch Satzung (§ 34 Abs. 2a)

71.5.1
Nach § 34 Abs. 2a können auch solche Gebiete als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden, deren Zuordnung zu Gebieten im Sinne des § 34 zweifelhaft ist oder die nicht alle nach Nr. 71.2 dafür erforderlichen Voraussetzungen aufweisen.

Es muß sich um Gebiete handeln, für die eine besondere Wohnsiedlungsstruktur seit alters her charakteristisch ist. Das Gebiet muß durch Wohnbebauung geprägt sein. Die vom Gesetz zusätzlich verlangte besondere Eigenart wird durch die beispielhafte Nennung der historisch entstandenen Streu- oder Bandbebauung verdeutlicht. Damit ist klargestellt, daß nicht jede Splitter- oder Streusiedlung Ausgangspunkt dieser Satzung sein kann.

71.5.2
Die Satzung nach § 34 Abs. 2a kann in zwei Fällen aufgestellt werden, wenn

  1. a)
    die Zuordnung des fraglichen Gebiets zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zweifelhaft ist oder
  2. b)
    nicht alle in Nr. 71.2 genannten Begriffsmerkmale des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles vorliegen, die Gemeinde jedoch beabsichtigt, das betreffende Gebiet zu einem Ortsteil zu entwickeln.

71.5.3
Weitere Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets ist die Darstellung im Flächennutzungsplan. In Betracht kommt eine Darstellung als

  1. a)
    besonderes Gebiet gemäß § 34 Abs. 2a,
  2. b)
    Wohnbaufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1977,
  3. c)
    Baugebiet, das ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient.

Die Bindung der Satzung an den Flächennutzungsplan ist insofern enger als in § 34 Abs. 2 Satz 2, als dort lediglich die Unvereinbarkeit mit einer im Flächennutzungsplan dargestellten städtebaulich bedeutsamen Funktion der betreffenden Grundstücke ihrer Einbeziehung entgegensteht. Zum Beispiel kann ein als landwirtschaftliche Fläche dargestelltes Grundstück in eine Satzung nach § 34 Abs. 2, nicht aber in eine solche nach § 34 Abs. 2a einbezogen werden.

Die erforderliche Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes kann parallel zur Aufstellung der Satzung durchgeführt werden.

Nach § 34 Abs. 2a Satz 3 ist auch eine "vorzeitige Satzung" möglich. § 8 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung. Besondere Voraussetzung für eine vorzeitige Satzung ist, daß nach dem Stand der Flächennutzungsplanung anzunehmen ist, daß die Festlegung durch Satzung den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entsprechen wird. Vom Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan unterscheidet sich das der Satzung nach § 34 Abs. 2a dadurch, daß abweichend von § 8 Abs. 4 die Satzung den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht nur nicht entgegenstehen darf, sondern positiv "entsprechen" muß.

71.5.4
§ 34 Abs. 2a Satz 4 stellt klar, daß die Satzung nicht einen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlichen Bebauungsplan ersetzen kann.

71.5.5
Ein bestimmter Wortlaut ist für die Satzung nicht vorgeschrieben; erforderlich sind jedoch

  • Angabe der Ermächtigungsgrundlage,
  • die Bezeichnung des Gebiets (Geltungsbereichs).

71.5.6
Für die Abgrenzung des Geltungsbereichs gilt Nr. 47.2.2 entsprechend.

71.5.7
Nr. 71.4.6 gilt entsprechend.

71.5.8
Für die nach § 34 Abs. 2a Satz 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Genehmigung gilt Nr. 47.3 entsprechend.

71.5.9
Für das Inkrafttreten der Satzung gilt Nr. 47.4 entsprechend.

71.5.10
Die Vorschriften der Nr. 30 (Beratung der Gemeinden durch die Genehmigungsbehörde) gelten entsprechend.

71.5.11
Nr. 71.4.10 gilt entsprechend.