Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.01.2015, Az.: 12 C 2976/14

Modellstudiengang

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.01.2015
Aktenzeichen
12 C 2976/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Festsetzung der Zulassungszahl für den Modellstudiengang durch § 72 Abs. 15 NHG a.F.
2. Zur Frage der Nachbesetzung eines nach Semesterbeginns freigewordenen Studienplatzes.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Antragsgegnerin) zum Wintersemester 2014/2015.

Mit Bescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (MWK) vom 26. Januar 2012 genehmigte das Ministerium den (zunächst bis zum Jahr 2021) befristeten Modellstudiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin, den diese zum Wintersemester 2012/2013 einrichtete. Der Modellstudiengang unterscheidet sich vom Regelstudiengang, der grundsätzlich zwischen der universitären Arztausbildung in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt trennt, indem er die theoretischen Grundlagen und die praktische Durchführung der Medizin verbindet und so die vorklinischen und klinischen Studieninhalte verknüpft. Oldenburger Krankenhäuser und medizinische Praxen sind von Beginn des Studiums an in die patientenbezogene Ausbildung einbezogen. Die medizinische Ausbildung erfolgt in enger Kooperation mit der Universität Groningen, mit der im Juni 2012 ein Kooperationsvertrag (Agreement) geschlossen wurde. Danach haben sich die Universitäten verpflichtet, jeweils jährlich 40 Studierende der Hochschulen aufzunehmen und auszubilden, und vereinbart, dass die Antragsgegnerin für ihre Studierenden die für die Lehrveranstaltungen in der Anatomie die in Groningen verfügbaren Räumlichkeiten nutzen darf.

In § 72 Abs. 12 bis 14 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes i.d.F. vom 20. Juni 2012 wurde die rechtliche Grundlage der Errichtung des Modellstudiengangs geschaffen. In § 72 Abs. 15 NHG dieser Fassung wurde die jährliche Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2012/2013 auf 40 festgesetzt. Die Absätze 12 bis 15 des § 72 NHG gelten als Absätze 10 bis 13 NHG mit Wirkung ab 1. September 2014 unverändert fort.

In der Begründung zum Gesetzesentwurf zu § 72 Abs. 15 NHG ist ausgeführt:

„Die gesetzliche Festlegung der jährlichen Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin auf 40 in dem neuen Absatz 15 Satz 1 beruht auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Hochschule in dem Antrag auf Zulassung des Modellstudiengangs. Hierdurch wird den begrenzten Möglichkeiten der Universität Oldenburg, der kooperierenden Krankenhäuser und der Universität Groningen Rechnung getragen, wie sie im Konzept für die EMS zugrunde gelegt sind, dem der Wissenschaftsrat grundsätzlich zugestimmt hat. Insbesondere auf eine weitergehende Bereitstellung von Kapazitäten für patientenbezogene Forschung und Lehre in den kooperierenden Krankenhäusern sowie an der Universität Groningen hat das Land keinen Einfluss.

Die in Absatz 15 Sätze 2 und 3 vorgesehene Evaluierung dient der Umsetzung der Empfehlung des Wissenschaftsrats, der für die EMS eine Erprobungsphase vorgeschlagen hat. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Dauer des mit dem Staatsexamen abschließenden Medizinstudiengangs, der eine Regelstudienzeit von 12 Semestern vorsieht, soll die Evaluation zum 1. Oktober 2019 erfolgen, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die ersten Studierenden ihr Medizinstudium an der Universität Oldenburg abgeschlossen haben. Im Zusammenhang mit der Evaluation soll auf der Basis des Lehrangebots aus Stellen, der Patientenverfügbarkeit in den kooperierenden Krankenhäusern und den Möglichkeiten des Kooperationspartners Universität Groningen ein Kapazitätsberechnungsmodell etabliert werden.“ (LT-Drucksache 16/4680, S. 9 bis 10).“

Zum Wintersemester 2012/2013 und zum Wintersemester 2013/2014 haben jeweils 40 Studierende das Medizinstudium an der Antragsgegnerin aufgenommen. Die gerichtlichen Anträge von Bewerbern auf vorläufige Zulassung zum Studium in den genannten Semestern außerhalb der festgesetzten Kapazität blieben erfolglos (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 4. Dezember 2012 – 12 C 4164/12 u.a. – und vom 17. Dezember 2013 – 12 C 5701/13 u.a. -; Beschlüsse des Nds. OVG vom 21. Februar 2013 – 2 NB 20/13 u.a. – und vom 20. März 2014 – 2 NB 15/14 -; jeweils veröffentlich unter www.rechtsprechung niedersachen.de und juris). In der Zulassungszahlenverordnung 2014/2015 wird die Zulassungszahl für den Modellstudiengang Humanmedizin für das Studienjahr 2014/2015 wie in den Vorjahren wiederum mit 40 angegeben. In der Fußnote 3 zu dieser Festsetzung heißt es, dass die Zulassungszahl auf § 72 Abs. 15 S. 1 NHG beruhe.

Die Antragsteller begehren ihre Zulassung zum Medizinstudiengang außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität zum 1. Fachsemester, zum Teil zum 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester).

Sie rügen in ihren gerichtlichen Anträgen die aus ihrer Sicht nicht vollständige Erschöpfung der Kapazität. Die dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehende Kapazität gehe über die festgesetzten 40 Studienplätze hinaus.

Die Antragsteller zu 1) bis 4) und 11) bis 17) beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2014/2015 vorläufig zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, zuzulassen,

die Antragsteller zu 5) bis 10) beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum 5. Fachsemester bzw. 1. klinischen Semester, hilfsweise zu einem niedrigeren Fachsemester zum Studium der Humanmedizin vorläufig zuzulassen.

Einige der Antragsteller beantragen hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den/die jeweilige/n Antragsteller/innen an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren bzw. Losverfahren zu beteiligen und ihn/sie zu dem genannten Fachsemester zuzulassen, falls auf ihn/sie ein ermittelter Rangplatz entfällt,

andere Antragsteller beantragen weiter hilfsweise,

den Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin auf den vorklinischen Teil des Studiums zu beschränken.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie führt aus, dass wie in den Vorjahren maßgeblich darauf abzustellen sei, dass der Studiengang neu geschaffen worden sei. Den Antragstellern stehe kein Anspruch auf Schaffung neuer Kapazitäten zu. Die im Gesetz geregelte Begrenzung der Kapazität auf jährlich 40 Studienplätze sei durch die Besonderheiten des Modellvorhabens begründet. Es seien für alle Studienjahre und somit auch für das Jahr 2014/2015 die 40 Plätze vergeben worden.

II.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn sowohl die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) als auch ein Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgenutzter Aufnahmekapazität (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 293 ZPO). Die Anträge scheitern an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs.

1. Der Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin richtet sich nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, eine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, muss er jedem Bürger, der die subjektiven Zugangsvoraussetzungen erfüllt, den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten (vgl. hierzu und zum Folgenden grundlegend: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 331 f). Der Zugang zu den vorhandenen Ausbildungsstätten darf nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen beschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 – u.a., BVerfGE 85, 36 ff.). Die Einschränkungen sind nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verfassungsrechtlich statthaft. Materiellrechtlich ist die Grundrechtseinschränkung nur verfassungsgemäß, wenn ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, hier die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium, geschützt werden soll. Die Zulassungsbeschränkung darf somit nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungsstätten angeordnet werden. Dabei gehört die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des Zulassungswesens. Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zulassungschancen zu gewährleisten, sind somit objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form (durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes) zu entwickeln.

Dem sich hieraus ergebenden Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung der Kapazitätsermittlung und Kapazitätsfestlegung hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und für die Auswahl der Bewerber und für den Bereich der Ermittlung der Ausbildungskapazität im Hochschulrahmengesetz - HRG - eine gesetzliche Regelung geschaffen. Die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen haben die Länder durch den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen in Verbindung mit den jeweiligen Zustimmungsgesetzen der Landesgesetzgeber (für Niedersachsen durch das Zustimmungsgesetz vom 17. Februar 2010, Nds. GVBl. 2010, 47) – Staatsvertrag 2008 - umgesetzt. In § 29 Abs. 1 HRG ist die Entwicklung von einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Kapazität festgeschrieben. Der Staatsvertrag 2008 enthält in Art. 6 Abs. 3, 4 und 5 Grundsätze der Kapazitätsermittlung, die in den Ländern durch Kapazitätsverordnungen (in Niedersachsen durch Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen <Kapazitätsverordnung - KapVO -> vom 23. Juni 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2014 <Nds. GVBl., S. 145>) konkretisiert worden sind. Das Gebot der Erschöpfung der Ausbildungskapazität ist ausdrücklich in § 29 Abs. 2 HRG und Art. 6 Abs. 2 S. 1 Staatsvertrag (wie auch in § 1 Abs. 1 KapVO) wiedergegeben. Abweichungen erlaubt § 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag 2008 für die Erprobung neuer Studiengänge und - methoden (§§ 1 Abs. 2, 20 KapVO). Für zulassungsbeschränkte Studiengänge regelt das Nds. Hochschulzulassungsgesetz (NHZG) vom 29. Januar 1998, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl., S. 202) die Studienplatzvergabe. Danach obliegt die Studienplatzvergabe der Hochschule, soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung zuständig ist. § 9 Satz 1 NHZG ermächtigt das Fachministerium, durch Verordnung die Festsetzung der Zulassungszahlen zu regeln. In der Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung 2014/2015 vom 3. Juli 2014 (GVBl. S. 280) ist die Zulassungszahl für den Modellstudiengang Humanmedizin auf 40 festgesetzt worden. In der Fußnote heißt es, dass die Zulassungszahl auf § 72 Abs. 15 S. 1 NHG beruhe.

2. Die erkennende Kammer geht weiterhin davon aus, dass die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen des Staatsvertrages, dem Nds. Hochschulzulassungsgesetz und der KapVO durch § 72 Abs. 15 (nunmehr Abs. 13) NHG nicht ausgeschlossen ist. Sie nimmt dabei erneut Bezug auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 4. Dezember 2012 und 17. Dezember 2013 (a.a.O.). Dies gilt auch in Ansehung der Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 21. Februar 2013 und 20. März 2014 (a.a.O.). Im Beschluss vom 20. März 2014 (a.a.O.) hat das Beschwerdegericht (erneut) ausgeführt, dass der Senat der Auffassung zuneige, dass der Gesetzgeber die Zulassungszahl durch Gesetz festlegen wollte. Insbesondere sei der Wortlaut des § 72 Abs. 15 NHG (nunmehr gleichlautend § 72 Abs. 13 NHG) eindeutig, da es dort heiße, dass die jährliche Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin ab dem Wintersemester 2012/2013 auf 40 festgesetzt werde. Bei diesem klaren und einer etwaigen Auslegung nicht weiter zugänglichen Wortlaut bedürfe es grundsätzlich keiner zusätzlichen Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzlichen Bestimmung Regelungscharakter zukomme.

Dem stimmt die Kammer insoweit zu, als der Wortlaut des § 72 Abs. 15 NHG eindeutig ist. Bei der Festsetzung der Zulassungszahl auf 40 handelt es sich auch nach Auffassung der Kammer nicht um eine bloße Richt- oder Zielzahl, die künftig erreicht werden soll. Um den Inhalt der Regelung festzulegen, bedarf es aber der Heranziehung des Gesetzeskontextes. Die Zielrichtung eines Gesetzes hängt entscheidend davon ab, ob die Regelung getroffen worden ist in einem Zusammenhang, der typischerweise eine entsprechende Regelung erwarten lässt. Wird in einem Gesetz eine Zulassungszahl festgesetzt, das bislang eine solche Festsetzung nicht geregelt hat und überlässt der Gesetzgeber im Übrigen die Festsetzung der Zulassungszahl weiterhin dem Verordnungsgeber, bedarf es einer besonderen Begründung, ob die Festsetzung der Zulassungszahl ausnahmsweise für den geregelten Studiengang abschließend sein soll oder ob dieser Festsetzung ein anderer Regelungszweck zukommt. Die Kammer hat im Beschluss vom 4. Dezember 2012 (a.a.O.) ausgeführt, dass deshalb entscheidend auf den Adressaten und die Zielsetzung der gesetzlichen Regelung abzustellen sei. Die in § 72 Abs. 15 NHG enthaltene Formulierung der Festsetzung der jährlichen Zulassungszahl auf 40 bedürfte einer ergänzenden Auslegung nicht, wenn die Regelung in einem Gesetz enthalten wäre, das u.a. die Kapazitätsermittlung regelte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Das NHG gibt keinerlei Vorgaben für die Beschränkung des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ergebenden Anspruchs auf den frei gewählten Hochschulzugang. Dem Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung der Kapazitätsermittlung und Kapazitätsfestlegung hat der Bundesgesetzgeber im Hochschulrahmengesetz Rechnung getragen. In § 29 Abs. 1 HRG ist die Entwicklung von einheitlichen Maßstäben der Kapazität festgeschrieben. Die Länder haben die landesrechtlichen Regelungen durch den Staatsvertrag umgesetzt. Regelungen zur Kapazitätsermittlung finden sich im Niedersächsischen Hochschulgesetz nicht. Deshalb drängt sich die Schlussfolgerung aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, dass die Festsetzung der jährlichen Zulassungszahl auf 40 auch als Kapazitätsregelung zu verstehen ist, die für einen Studiengang an einer Hochschule in Niedersachsen eine Sonderregelung treffen soll, nicht auf. Dies gilt erst recht für höhere Semester, für die im NHG keine Regelung enthalten ist. Es ist daher eher naheliegend, dass die Festlegung den Aufbau des neuen Studiengangs absichern sollte. Die Festlegung der jährlichen Zulassungszahl auf 40 richtete sich nach den Konzeptionsvorstellungen der Hochschule und sollte die Einrichtung des Modellstudiengangs absichern. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 4. Dezember 2012 ausgeführt:

„Angeknüpft wird vielmehr an die Überlegungen des Wissenschaftsrates, bei der Gründung einer Universitätsmedizin zunächst in eine Erprobungsphase zu treten und mit lediglich 40 Studierenden pro Jahr zu beginnen. Darauf aufbauend haben die Antragsgegnerin und die Universität Groningen ein Konzept entwickelt, an der Antragsgegnerin in Kooperation mit drei Oldenburger Kliniken den Studiengang Humanmedizin mit 40 Studierenden pro Jahr einzurichten. Die Absicherung des Konzepts der European Medical School Oldenburg-Groningen (EMS) erfolgte durch eine entsprechende Kooperationsvereinbarung zwischen beiden Universitäten. Die Festlegung auf eine kleine Jahrgangsstärke erfolgte, um einen erfolgreichen Aufbau und eine Sicherung der Strukturen zu gewährleisten (Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage im Landtag, LT-Drucksache 16/3307, S. 9). „Die Errichtung einer Universitätsmedizin (sei) ein Entwicklungsprozess, der sich über mehrere Jahre (erstrecke) und stets begleitender Arbeiten und Abstimmungsprozesse (bedürfe)“ (a.a.O., S. 9). Auf die Frage nach der verfassungsrechtlich gebotenen Kapazitätsauslastung heißt es dann, dass die genaue Aufnahmekapazität in der Phase des Aufbaus des Studiengangs jährlich neu an Hand der zugrundeliegenden patientenbezogenen und personalbezogenen Parameter sowie der Ausbildungsanforderungen zu ermitteln sei. Die Studienanfängerzahl werde nach Auslaufen der Errichtungs- und Erprobungsphase auf der Basis patientenbezogener und personalbezogener Parameter jeweils jährlich auf Grundlage der Nds. KapVO zu berechnen sein, so dass die Studienanfängerzahl von der personellen Ausstattung sowie in der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin auch von der personellen und patientenbezogenen Ausstattung in Bezug auf die assoziierten Kliniken abhinge (LT-Drucksache 16/3698, S. 11).

In der Gesetzesbegründung wird somit allein auf die angesprochene Kooperation zwischen den beiden Universitäten abgestellt, ohne dass die jährlich erforderliche Kapazitätsermittlung, wie sie im Vorfeld der Gesetzesfassung – wie dargestellt – erörtert wurde, abgelehnt wurde. Wenn die Festsetzung der konkreten Zulassungszahl in § 72 Abs. 15 NHG das Ergebnis einer Kapazitätsermittlung hätte sein sollen und diese Festsetzung auch für die kommenden Jahre bis zum Jahr 2019 die nach der Verfassung und dem Hochschulrahmengesetz erforderliche Kapazitätsermittlung ersetzen sollte, wäre es naheliegend gewesen, dass der Gesetzgeber sich zu dieser Kapazitätsermittlungspflicht geäußert hätte. Wegen der fehlenden Äußerung ist eher anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Feststellung der konkreten Zulassungszahl nicht das Ergebnis der jährlichen Kapazitätsermittlung festlegen wollte.“

Der Regelungscharakter des § 72 Abs. 15 NHG, der auch nach Auffassung der Kammer vorliegt, bezieht sich nicht auf die nach der Verfassung und dem Hochschulrahmengesetz erforderliche Kapazitätsermittlung, er wendet sich vielmehr u.a. an den (Haushalts-)Gesetzgeber und die Ministerien, die für die Errichtung des Modellstudiengangs erforderlichen Mittel bereitzustellen und den mit der Universität Groningen abzuschließenden Kooperationsvertrag abzusichern. Die Regelung schuf die rechtlichen Rahmenbedingungen, damit die Universität Oldenburg ab dem Wintersemester 2012/2013 jährlich 40 Studierende im Studiengang Humanmedizin aufnehmen konnte (LT-Drucksache 16/4680, S. 5). Im Rahmen der vorliegenden Hochschulzugangsstreitigkeiten kommt es auf eine nähere Darlegung des Gesetzeszwecks zur Errichtung des Studiengangs im Einzelnen nicht an.

Trotz der nach dem Wortlaut eindeutigen gesetzlichen Regelung ist § 72 Abs. 15 (nunmehr Abs. 13) NHG deshalb weiterhin nicht als Kapazitätsermittlungsnorm zu verstehen. Die Regelung wendet sich an den Gesetzgeber, die Wissenschaftsverwaltung und weitere Ministerien und die Hochschule. Es ist nicht anzunehmen, dass die Regelung sich auch an die Antragsteller in Hochschulzulassungsstreitigkeiten wenden sollte. Dies gilt zum einen für Studienbewerber zum 1. Fachsemester und zum anderen mangels Regelungsgehalts im NHG auch für höhere Semester.

Da dem - im Übrigen eindeutigen - Wortlaut der Regelung ihre Adressaten und ihre Zielrichtung gerade nicht zu entnehmen sind und deshalb der Kontext der Regelung heranzuziehen ist, ist der Regelungscharakter der Bestimmung durch Auslegung festzulegen. Insoweit wird erneut auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 4. Dezember 2012 (a.a.O.) verwiesen. Dort ist ausgeführt, dass der Gesetzgeber wiederholt auf die für das Konzept der EMS maßgeblichen Kooperationsverträge, die die Antragsgegnerin abschließen müsse, verwiesen habe. Die Verträge müssten gewährleisten, dass die in den Krankenhäusern tätigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule die ihnen durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG eingeräumte Freiheit von Forschung und Lehre und die nach dem NHG verbürgten Rechte wahrnehmen können. Um die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen, müsse das Fachministerium gemäß § 63 i Abs. 1 S. 3 NHG den Vereinbarungen zustimmen. Weiter heißt es dann:

„Damit wird die Umsetzung des Konzeptes der EMS in erster Linie der Antragsgegnerin übertragen, die Medizinerausbildung bleibt aber in staatlicher Verantwortung. Diese Konzeption liegt auch der Kapazitätsermittlung zugrunde. Mit der Festsetzung der Zulassungszahl auf 40 durch den Gesetzgeber in § 72 Abs. 15 NHG will nicht dieser die Kapazitätsermittlung vornehmen. Eine – wie dargelegt – jährlich vorzunehmende Kapazitätsermittlung sollte durch den Gesetzgeber nicht erfolgen. Die Festsetzung in § 72 Abs. 15 NHG stützt sich letztlich nur auf die vom MWK als dem zuständigen Fachministerium gebilligten Kooperationsverträge der Antragsgegnerin insbesondere mit der Universität Groningen. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vereinbarungen und Inhalte der Kooperationsverträge je nach Entwicklung des Studiengangs, der Ausstattung bei der Antragsgegnerin ändern bzw. fortentwickeln können und sich dann die für die Frage der Zulassung zum Studium maßgebliche Kapazitätsauslastung in den kommenden Jahren ändern kann. Der Zielsetzung des Gesetzes entspricht es nicht, dass der Gesetzgeber diese hiermit zusammenhängenden Fragen Jahr für Jahr selbst klären will. Selbst dem Änderungsvorschlag einer Landtagsfraktion, die jährliche Zulassungszahl nur eingeschränkt für das Wintersemester 2012/2013 und das Wintersemester 2013/2014 fortzusetzen, hat der Niedersächsische Gesetzgeber abgelehnt und damit erneut betont, dass er die jährliche Kapazitätsermittlung nicht vornehmen wird. Eine andere Interpretation der Gesetzesfassung liefe darauf hinaus, dass die Gesetzesregelung jedenfalls in den Jahren, in denen sich eine über 40 Plätze hinausgehende Kapazität errechnet, verfassungswidrig wäre. Dass der Gesetzgeber dies in Kauf genommen hat, liegt nicht nahe und entspricht nicht den übrigen Gesetzesregelungen. Dem Gesetzeszweck entspricht es somit, dass § 72 Abs. 15 NHG mit der jährlichen Zulassungszahl nicht die Ermittlung oder den Einsatz der vorhandenen Lehrkapazität regeln sollte. Die Festsetzung der Zulassungszahl ist vielmehr - quasi als Vorstufe der Ermittlung - als Verpflichtung des Landes mit seinen zur Finanzierung des Lehrangebots zuständigen Stellen und insbesondere der Antragsgegnerin zu verstehen, die festgesetzte Zahl der Studienplätze bei der Realisierung des Lehrangebots zu beachten. Die Festsetzung der jährlichen Zulassungszahl in diesem Gesetz stellt sich damit nicht als Ergebnis eines Abwägungsprozess der in der Hochschule und bei den Hochschulbewerbern zu berücksichtigenden Interessen dar. In § 72 Abs. 15 NHG ist (letztlich nur) der gesetzliche Auftrag zu sehen, die für 40 Studienplätze erforderliche Kapazität zu schaffen. Die konkrete Zulassungszahl dient dazu, den Studiengang landeshaushaltsrechtlich abzusichern und ihn in die vorhandene Hochschule einzugliedern.“

Sollte die Regelung des § 72 Abs. 15 (jetzt 13) NHG dagegen mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht als Kapazitätsermittlungsnorm zu verstehen sein, müsste die Kapazitätsermittlung in entsprechender Anwendung der Kapazitätsverordnung erfolgen. Das Nds. OVG führt hierzu im Beschluss vom 20. März 2014 (a.a.O.) lediglich an, dass die Antragsgegnerin trotz (ausnahmsweiser) Entbehrlichkeit einer „rechtsförmlichen“ Kapazitätsermittlung kaum darauf verzichten könne, die maßgeblichen Daten zu erheben und zu bewerten. Dies sei nicht nur unerlässliche Grundlage für eine rationale Kapazitätsplanung, sondern auch für die gesetzlich vorgesehene Evaluierung. Nähere Angaben, nach welchen Grundlagen die Kapazitätsermittlung vorzunehmen ist, erfolgen nicht. Im Beschluss vom 21. Februar 2013 wird auf „ansonsten gültige Kapazitätsmaßstäbe“ verwiesen, womit mangels Regelung im NHG nur die Regelungen der Kapazitätsverordnung gemeint sein können. Dem ist im Ergebnis das Nds. OVG im Beschluss vom 20. März 2014 (a.a.O.) auch gefolgt. In diesem Beschluss  heißt es: „Der Senat nimmt auf die zutreffenden, entscheidungstragenden Erwägungen unter B III dieses Beschlusses Bezug und macht sie sich zu Eigen“. Die erkennende Kammer hat im Beschluss vom 17. Dezember 2013 unter B III die sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag 2008 und der KapVO ergebenden Anforderungen der Überprüfung der festgesetzten Zulassungszahl geprüft und festgestellt, dass bei der Erprobung neuer Studiengänge von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und den Vorgaben des 2. und 3. Abschnitts der KapVO abgewichen werden dürfe.

3. Die Kammer nimmt hinsichtlich der inhaltlichen Frage der Kapazitätserschöpfung Bezug auf diese Ausführungen im Beschluss vom 17. Dezember 2013. Dort heißt es:

„Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität höher ist als die in der Zulassungszahlenverordnung  für den Medizinstudiengang bei der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl von 40 Studienplätzen. Es liegt ein Modellstudiengang i.S. des Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag 2008 vor (a), einer normativen Festsetzung einer Berechnungsmethode bedurfte es auch im zweiten Jahr der Einführung des neuen Studienganges nicht (b), auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die festgesetzte Zulassungszahl 40 unterhalb der Aufnahmekapazität bleibt (c).

a) Mit Bescheid vom 26. Januar 2013 hat das MWK in enger Abstimmung und unter Mitzeichnung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familien, Gesundheit und Integration (MS) mit Wirkung zum Wintersemester 2012/2013 für die Antragsgegnerin den Modellstudiengang (EMS) für die Jahre 2012 bis 2021 gem. § 41 Abs. 2 ÄAppO zugelassen. Es wurde ein neuer Studiengang geschaffen, der weder aus einem Regelstudiengang hervorgegangen ist noch auf sonst an der Antragsgegnerin vorhandene Selbstverwaltung der Lehr- und Forschungstätigkeit aufbauen konnte. Die Besonderheiten des neuen Studiengangs liegen nicht nur in der Erprobung innovativer Konzepte und der Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Studieninhalten mit einer Zentrierung der Ausbildung auf Patienten, sondern zusätzlich auch in der Kooperation mit der Universität Groningen, an deren Lehrkonzept der neu errichtete Modellstudiengang der Antragsgegnerin sich orientiert. Wegen der Anforderungen der Ärzteapprobationsordnung besteht erheblicher Anpassungsbedarf,

„weil in Oldenburg einige Fächer aufgrund der Anforderungen der ÄAppO gelehrt und geprüft werden müssen, die im Groninger Curriculum gar nicht oder fast gar nicht vorhanden sind (z. B. Palliativmedizin, Schmerzmedizin, Naturheilverfahren, Rechtsmedizin). An anderer Stelle sind für die Vermittlung von Inhalten im Groninger Curriculum andere Zeiträume vorgesehen als dies nach ÄAppO für ein Medizinstudium in Deutschland vorgeschrieben ist. Aufgrund dieser Diskrepanzen muss das Groninger Curriculum im Detail mit den Anforderungen der ÄAppO abgeglichen und an die Anforderungen einer Medizinerausbildung in Deutschland adaptiert werden. Einige Inhalte werden in Oldenburg aufgrund der Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre intensiver behandelt als in Groningen. So wird z. B. in Oldenburg die Allgemeinmedizin von Beginn an auch praktisch integriert, ebenso wie Untersuchungskurse, die in Groningen erst viel später angeboten werden. Daneben gibt es länderspezifische Fachinhalte, z. B. in den Bereichen der Sozialmedizin oder der Allgemeinmedizin, die auf den Unterschieden in den Gesundheitssystemen beider Länder begründet sind.“ (Anlage AG 8 des Sammelordners)

Zweifel am Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 41 ÄAppO bestehen nicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2012, a.a.O.). Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Modellstudiengang der Antragsgegnerin sich nicht aus einem bereits vorhandenen Regelstudiengang entwickelt hat. Da das angestrebte Verfahrensziel der Antragsteller auf Zulassung zum Studium an der Antragsgegnerin gerichtet ist, das die Einrichtung des Studiengangs voraussetzt, gehen auch fast alle Antragsteller – zutreffend – von der rechtmäßigen Einrichtung des Modellstudiengangs bei der Antragsgegnerin aus.

b) Demnach konnte gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 Staatsvertrag 2008 die Zulassungszahl bei der Erprobung des neuen Studiengangs abweichend von Satz 1 und gem. §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden. Eine § 17 Abs. 2 KapVO - geltend für den Medizinmodellstudiengang Hannibal an der Medizinischen Hochschule Hannover - entsprechende Regelung fehlt in der KapVO für den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin. Auch eine anderweitige normative Regelung der Kapazitätsberechnung fehlt. Dies ist bei der Einführung von neu eingeführten Modellstudiengängen rechtlich aber nicht zu beanstanden (vgl. für das Einführungsjahr Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2012 und den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013, jeweils a.a.O.). Bei einem völlig neu konzipierten Studiengang, der sich im Aufbau und in der Erprobung befindet, kann eine Aufnahmekapazität nach den in der KapVO angesprochenen Parametern, wie etwa dem Sollstellen-Prinzip und dem Curricularnormwert, naturgemäß nicht ermittelt werden. Dies gilt auch im zweiten Jahr nach der Errichtung des Modellstudiengangs. Der Antragsgegnerin dürfte vielmehr - im Hinblick auf die kommenden Jahre - eine angemessene Übergangszeit einzuräumen sein, die mindestens den vollständigen Durchlauf der zum Studienjahr 2012/2013 erstmals begonnenen Kohorte (12 Semester mit anschließenden Staatsexamina) umfasst (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. März 2010 - 2 NB 20/09 -, juris, für die MHH). Jedenfalls im - in dem hier vorliegenden Verfahren maßgeblichen - zweiten Jahr der Einführung des Modellstudiengangs sind die für die Ermittlung einer vorhandenen Kapazität maßgeblichen Parameter schon der personellen Ausstattung, des Lehrangebots sowie der Lehrnachfrage nicht ermittelbar. Die Antragsgegnerin führt nachvollziehbar aus, dass wie beim Neuaufbau des Studiengangs etablierte Personalstrukturen weiterhin nicht vorhanden sind. Auch müssten die für eine patientenbezogene Ausbildung maßgeblichen Parameter mangels einer Ausbildung an einer Universitätsklinik wegen der Kooperation mit Oldenburger Krankenhäusern erst nach und nach im Laufe der Erprobungszeit erarbeitet werden. Schon deshalb ist weiterhin eine Berechnung der personellen Ausstattung wie auch der Nachfrage, die sich auf das gesamte Studium vom ersten Semester bis zum Examenssemester bezieht, nicht möglich.

Da somit verbindliche Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können, können diese auch nicht normiert werden. Dies dürfte erst nach dem Durchlauf der Kohorte und der Ablegung der Staatsexamina und – wie in § 72 Abs. 15 NHG vorgesehen – der Evaluierung des Studiengangs und der sich anschließenden Auswertung erfolgen können. Denn normative Regelungen der Kapazitätsberechnung können nicht allein wegen der tatsächlichen Errichtung des Modellstudiengangs, der Planungsvorgaben und  -vorstellungen und des Zeitablaufs der ersten Jahre gefordert werden. Sie setzen vielmehr eine Auswertung der Evaluation voraus, die – auch darauf weist die Antragsgegnerin zutreffend hin – neben dem „Wie“ des Modellstudiengangs zusätzlich das „Ob“ der Weiterführung des Studiengangs umfasst. Normative und deshalb starre Kapazitätsberechnungen widersprechen der der Hochschule für die Erprobung eines Modellstudiengangs einzuräumenden notwendigen Flexibilität (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. März 2010, a.a.O.).

Somit kann für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin eine normative Festsetzung der Kapazitätsberechnung derzeit nicht verlangt werden.

c) Dass die mit 40 Studienplätzen festgelegte Zulassungszahl für das Studienjahr 2013/2014 zu gering bemessen ist, ist nicht zu erkennen.

Auch wenn eine normative Kapazitätsberechnung nicht stattfinden kann, ist – wie festgestellt – gleichwohl grundsätzlich eine Kapazitätsberechnung durchzuführen. Das bedeutet für einen im Aufbau befindlichen Modellstudiengang, dass zumindest die Hochschule selbst die sich in einem Entwicklungsprozess befindliche Kapazität ermittelt und sie eine erschöpfende Nutzung dieser Kapazität sicherstellt (Nds. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 2 NB 347/06 u.a. -, juris). Um das Ziel des Modellstudienganges zu erreichen, werden im Entwicklungsprozess die gewonnenen Erkenntnisse jeweils ausgewertet werden und es werden die dann jeweils gebotenen und konkreten Maßnahmen flexibel getroffen. Dieser Entwicklungsprozess ist in den kommenden Jahren jeweils darzustellen. Davon geht im Übrigen – wie festgestellt – auch die Antragsgegnerin aus. Sie verweist darauf, dass sie entschlossen sei, sukzessive mit der Konkretisierung des Studienplans, der begleitenden Evaluation und den gewonnenen Erfahrungen sicherzustellen, dass die vorhandenen Ressourcen optimal und erschöpfend genutzt werden. Es werde die Nutzung, die Überlastung bzw. Erweiterbarkeit von Kapazitäten beobachtet und dokumentiert. Nähere Angaben hierzu finden sich im angeführten Präsidiumsprotokoll mit Sachstandsbericht vom 2. Juli 2013 (Anlage AG 8 zur Sammelakte).

Auf die Angaben in diesem Bericht wie auch auf die Ausstattung des Studiengangs im Einzelnen ist nicht weiter einzugehen, da die Kapazität weiterhin durch die Kooperationsvereinbarung mit der Universität Groningen begrenzt ist. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 4. Dezember 2012 (a.a.O.) ausgeführt:

„Nach der Studienordnung der Antragsgegnerin und den hierauf für das 1. Studienjahr entwickelten Studienplänen wird auch schon im ersten Jahr ein Teil des Studiums, die Anatomiepraktika, in Groningen absolviert. Die Aufnahmekapazität ist insoweit durch die 40 Laborplätze, die die Universität Groningen zur Verfügung stellt, begrenzt. Selbst wenn die Kapazität im Übrigen über die festgesetzte Zahl von 40 hinausginge, wie die Antragsteller vortragen, ist dieser sich aus der tatsächlichen Begrenzung der Laborplätze ergebende Engpass zu berücksichtigen. Das inländische Kapazitätsermittlungsrecht führt nämlich nicht dazu, dass die kooperierende Hochschule Groningen an dieses Ergebnis gebunden wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. April 1991 - 9 S 2515/90 -, juris). Die Universität Groningen kann weder von der Antragsgegnerin noch vom Gericht zu einer Änderung der Kooperationsvereinbarung gezwungen werden, selbst wenn dort eine höhere Kapazität als die in den Verträgen aufgeführte festgestellt wird. Eine solche Kapazitätsermittlungspflicht für die Verhältnisse an der Universität Groningen verbietet sich daher. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen hinreichend deutlich gemacht, dass eine tatsächliche Ausweitung der Laborplätze an der Hochschule Oldenburg selbst zurzeit nicht in Betracht kommt. Bei der Neuerrichtung eines Studiengangs kommt eine Verpflichtung, diese Laborplätze im innerstaatlichen Umfeld bei anderen Hochschulen oder Krankenhäusern zu suchen, nicht in Betracht. Die Annahme, einen unzulässigen Kapazitätsengpass künstlich geschaffen zu haben, liegt fern.“

Dieser tatsächliche sich aus der Begrenzung der Laborplätze ergebende Engpass ist zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin kann sich über diesen absoluten kapazitätsbeschränkenden Umstand nicht hinwegsetzen. Alle anderen Kapazitätserwägungen bleiben damit - jedenfalls in Richtung auf eine höhere Kapazität – notwendig folgenlos (Nds. OVG, Beschluss vom 21. Februar 2013, a.a.O.).

Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die Antragsgegnerin durch Herrichtung eigener Laborplätze oder andere zusätzliche Vereinbarungen mit Krankenhäusern weitere Ausbildungsmöglichkeiten schaffen könne. Auf solche fiktiven Laborplätze kommt es - wie festgestellt - nicht an. Maßgeblich sind allein die tatsächlich nutzbaren Plätze in Groningen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert lediglich, vorhandene Kapazitäten auszuschöpfen, vermittelt aber keinen Anspruch auf Schaffung neuer Kapazitäten. Würde die Antragsgegnerin verpflichtet, zusätzliche Vereinbarungen zu schließen, um auf diese Weise zusätzliche Laborplätze zu schaffen, liefe dies auf einen Anspruch auf Schaffung neuer Ausbildungskapazität hinaus. Auch hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 4. Dezember 2012 (a.a.O.) bereits ausgeführt, dass die Universität Groningen weder von der Antragsgegnerin noch vom Gericht zu einer Änderung der Kooperationsvereinbarung gezwungen werden kann, selbst wenn dort eine höhere Kapazität als die in den Verträgen aufgeführt festgestellt wird. Eine solche Kapazitätsermittlungspflicht für die Verhältnisse an der Universität Groningen verbietet sich. Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin einen unzulässigen Kapazitätsengpass künstlich geschaffen hat.

Aus diesen Gründen kommt entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Berücksichtigung einer vermuteten Schwundquote nicht in Betracht. Auch hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 4. Dezember 2012  (a.a.O.)ausgeführt, dass die für Regelstudiengänge maßgeblichen Kriterien des § 16 KapVO nicht herangezogen werden können. Maßgebliche empirische Prognosegrundlagen fehlten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass etwaige Abgänge höherer Semester unverzüglich wieder aufgefüllt worden seien und auch künftig aufgefüllt werden. Anhaltspunkte für eine dahinterstehende Missbrauchsabsicht sind nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin freiwerdende Studienplätze unverzüglich wieder auffüllt, ist ein letztlich sogar kapazitätsfreundliches Verhalten und rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2010 (a.a.O.).“

Daran hält die Kammer auch für das 3. Studienjahr fest. Eine etwa am Sollstellen-Prinzip und dem Curricularnormwert ausgerichtete Kapazität ist auch im 3. Jahr nicht zu ermitteln. Im Bericht zur Präsidiumssitzung der Antragsgegnerin vom 28. August 2014 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. September 2014) wird nachvollziehbar etwa zum Stand der Berufungsverfahren für Professoren ausgeführt:

„Von den im Haushaltsplan angemeldeten Professorenstellen, die dem Aufwuchs für die European Medical School zuzuordnen sind, konnten fünf Berufungsverfahren (Humangenetik, Epidemiologie/Biometrie, Augenheilkunde, Psychiatrie, HNO) abgeschlossen werden, in sieben weiteren Verfahren wurde entweder der Ruf erteilt (Medical Education, Allgemeinmedizin, Medizinische Informatik) oder es liegen die universitären Gremienbeschlüsse abschließend vor (Versorgungsforschung, Anatomie, Dermatologie, Med. Mikrobiologie). Der Lehrbetrieb wird derzeit überwiegend durch Lehraufträge oder durch die Bestellung von Verwaltungen der klinischen Professuren sichergestellt. Hierbei handelt es sich durchgängig um Beauftragungen zur Durchführung der Lehre, die kompensatorisch für die zukünftigen Hochschullehrer/innen(stellen) vergeben werden.

Selbst wenn die ersten Professor/innen berufen und die zugeordneten Stellen für das wissenschaftliche Personal besetzt sind, muss berücksichtigt werden, dass die volle für die Ausbildung von Medizinstudierenden erforderliche fachliche Breite noch nicht vertreten werden kann.

Die Hochschullehrer/innen werden darüber hinaus in Aufgaben der Organisation und des Aufbaus des Studiengangs und der Fakultät in den nächsten Jahren weiterhin sehr stark eingebunden sein, so dass ein normativer Ansatz für die Berechnung der Zeitaufwände in Forschung und Lehre der Realität nicht Rechnung tragen kann.“

Diese Hinweise wie auch die weiteren Darlegungen der Studiumsanforderungen, die im 3. Studienjahr mit Eintritt einer weiteren Kohorte ansteigen, zeigen, dass die für die Evaluation erforderlichen Daten erfasst und ausgewertet werden. Anhaltspunkte für eine Kapazitätserweiterung für höhere Semester liegen nicht vor.

4. Damit bleiben sowohl die Hauptanträge wie auch die auf die Zuweisung von Teilstudienplätzen bzw. auf die Teilnahme an einem Losverfahren gerichteten Hilfsanträge ohne Erfolg. Auch soweit die Antragsteller einen Zuweisungsanspruch für ein höheres Fachsemester verfolgen, scheitert der Antrag daran, dass die Antragsgegnerin auch für dieses Semester – wie dargelegt – nicht über zusätzliche Kapazitäten verfügt.

Dies gilt auch für den im 3. Fachsemester wieder frei gewordenen Studienplatz. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren 12 C 2976/14 mitgeteilt, dass aus der Kohorte B des 3. Fachsemesters im Wintersemester 2014/2015 ein eingeschriebener Studierender am 27. Oktober 2014 die Rücknahme seiner Immatrikulation erklärt habe, eine Nachbesetzung im laufenden Semester aber nicht vorgesehen sei.

Zunächst folgt aus § 2 Satz 1 ZZ-VO 2014/2015, dass ein im 1. Semester zulassungsbeschränkter Studiengang auch im höheren Semester zulassungsbeschränkt ist.

Auch insoweit wird - wie dargelegt - die Zulassungszahlenverordnung nicht durch § 72 Abs. 15 bzw. Abs. 13 NHG verdrängt, denn die gesetzliche Regelung setzt eine Zulassungszahl für höhere Semester nicht fest. Die Zulassungszahl für jedes höhere Semester ergibt sich für den vorliegenden Studiengang aus der Differenz der Zulassungszahl für Studienanfänger und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist (§ 2 S. 2 ZZ-VO 2014/2015).

Die sich hieraus ergebende Zulassungszahl von 40 hat die Antragsgegnerin auch für das 3. Fachsemester ausgeschöpft. Sie hat durch Vorlage der Immatrikulationslisten dargelegt, dass zum 22. Oktober 2014, als die Belegungslisten gezogen worden seien, 40 Studierende im 3. Fachsemester (Kohorte B) eingeschrieben waren.

Zwar ist ein Platz durch die Rückgabe der Immatrikulation durch den Studierenden am 27. Oktober 2014 wieder frei geworden. Es widerspricht dem Kapazitätserschöpfungsgebot aber nicht, dass dieser Platz im laufenden Semester nicht nachbesetzt worden ist. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt es ankommt, wann also eine Hochschule einen frei gewordenen Platz weiterhin unbesetzt lassen darf, der platzkapazitätsrechtlich also als besetzt anzusehen ist, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 18. November 2014 ausgeführt:

 „Dieser Zeitpunkt ist zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer einheitlichen Verwaltungspraxis nach abstrakten Kriterien festzulegen und nicht im Einzelfall immer wieder neu zu definieren. Maßgeblich kann mithin nicht die individuellen Wertungen unterliegende Sichtweise Einzelner sein, bis zu welchem Zeitpunkt im Semester sich ein Studium noch sinnvollerweise aufnehmen lässt. Ausgangspunkt ist vielmehr die Einschätzung des Verordnungsgebers, die in der VergabeVO Stiftung bzw. Hochschul-VergabeVO ihren Niederschlag gefunden hat und die die Hochschulen möglichst durch Festlegung genauer Daten näher zu konkretisieren haben. Dabei ist nach der Erkenntnislage im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen Voll- und Teilstudienplätzen wie folgt zu differenzieren:

Bei der Vergabe von Vollstudienplätzen geht der Verordnungsgeber davon aus, dass Studienplätze auch noch nach Vorlesungsbeginn (im Wintersemester: ca. Mitte Oktober) sinnvoll vergeben werden können. Denn nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung findet nach Durchführung zweier Nachrückverfahren, die bis Mitte des Monats Oktober durchgeführt werden (vgl. § 10 Abs. 11 VergabeVO Stiftung), bei Vorhandensein noch oder wieder freier Studienplätze ein Losverfahren statt. Der für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Semestern maßgebliche § 16 Abs. 1 Hochschul-VergabeVO sieht ebenfalls für einen Zeitpunkt nach Vorlesungsbeginn noch die Durchführung eines Losverfahrens vor. Den Zeitpunkt, zu dem das Losverfahren abgeschlossen wird, hat der Verordnungsgeber in beiden Fällen nicht festgelegt, sondern dies den Hochschulen überlassen (vgl. § 10 Abs. 12 Satz 2 VergabeVO Stiftung und § 16 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO). In § 16 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO hat er aber klargestellt, dass diese Entscheidung davon abhängen soll, wie lange weitere Zulassungen wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit noch sinnvoll erscheinen. Die Antragsgegnerin hat für den Studiengang Medizin in der Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH) zur Vergabe von Studienplätzen im Studiengang „Medizin“ mit dem Abschluss Staatsexamen geregelt, dass die Vergabe der Studienplätze durch Los wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2). Diese Festlegung, die nicht sachwidrig erscheint, ist auch für die hier zu klärende Frage maßgeblich. Danach sind Studienplätze, die bis zu zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn frei werden, nachzubesetzen, wobei der Senat davon ausgeht, dass eine Studienplatzvergabe auch noch ermöglicht werden kann, wenn der Studienplatz erst zum Ende dieses Zeitraums frei wird.“ (-2 NB 391/13-, juris).

Ob diese Grundsätze auch für den vorliegenden Modellstudiengang anzuwenden sind, ist fraglich, weil die Besetzung der Studienplätze in den jeweiligen Studienjahren bislang ohne Nachrückverfahren erfolgte. Die Vergabeverfahren waren auch im Jahre 2014 schon vor Vorlesungsbeginn des Wintersemesters 2014/2015 abgeschlossen. Die ersten Vorlesungen begannen in diesem Semester – wie sich den Hinweisen des Studiengangs im Internet entnehmen lässt – bereits Ende September 2014. Im Zeitpunkt der Rückgabe der Immatrikulation am 27. Oktober 2014 war demnach der auch nach der angeführten Auffassung des Nds. Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. November 2014 (a.a.O.) maßgebliche Zeitpunkt der Nachbesetzung bereits abgelaufen, so dass dieser Studienplatz kapazitätsrechtlich weiterhin als besetzt gilt.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1) scheitert im Übrigen daran, dass sie den nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 b) der Niedersächsischen Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 22. Juni 2005 – Hochschulvergabe-Verordnung – erforderlichen Aufnahmeantrag, der bei der Hochschule innerhalb der für das Wintersemester geltenden Ausschlussfrist bis zum 15. Oktober eingegangen sein muss, nicht gestellt hat.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Der Wert von 5.000 € war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Satz 2 der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (a.a.O.) nicht zu halbieren, da die begehrte Regelungsanordnung der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme. Der entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 10. Mai 2012 - 2 OA 187/12 -, juris) schließt sich die Kammer an.