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§ 2 DVO-BauGB - Zuständige Behörden für die Ersetzung des Einvernehmens

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)
Amtliche Abkürzung
DVO-BauGB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000300000

Zuständige Behörde für die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist

  1. 1.

    im Baugenehmigungsverfahren die untere Bauaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    im sonstigen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben die für die Entscheidung in diesen Verfahren zuständige Behörde,

  3. 3.

    im Zustimmungsverfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung die oberste Bauaufsichtsbehörde,

  4. 4.

    im Widerspruchsverfahren, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.